Verordnung des BAZL über die Prüfung von Luftfahrzeugen 1 (748.215.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BAZL über die Prüfung von Luftfahrzeugen 1

vom 15. April 1970 (Stand am 1. Juli 2025) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
² SR 748.0 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 16. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 368 ).

1. Abschnitt: ⁴ Geltungsbereich und anwendbares Recht

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
Art. 1 ⁵
Diese Verordnung gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr eine der folgenden EU-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:
a.
Verordnung (EU) Nr. 2018/1139⁷;
b.
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014⁸;
c.
Verordnung (EU) Nr. 748/2012⁹.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 16. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 368 ).
⁶ SR 0.748.127.192.68 . Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
⁷ Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
⁸ Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Neufassung), ABl. L 362 vom 17.12.2024, S. 1.
⁹ Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. Aug. 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung), ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.

2. Abschnitt: ¹⁰ Umfang der Prüfung

¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
Art. 1 a
¹ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) prüft, ob das Luftfahrzeug der Verordnung des UVEK vom 18. September 1995¹¹ über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen sowie der Verordnung des UVEK vom 10. Januar 1996¹² über die Emissionen von Luftfahrzeugen entspricht.
² Die Prüfungen gliedern sich in:
a.
die Prüfung der Lufttüchtigkeitsnachweise und der zugehörigen Unterlagen;
b.
die stichprobeweise erfolgende Prüfung des Luftfahrzeugzustandes am Boden und in der Luft.
¹¹ SR 748.215.1
¹² SR 748.215.3

3. Abschnitt: Arten der Prüfung ¹³

¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
Art. 2 ¹⁴ Durchführung als Erst- oder Nachprüfung
¹ Die folgenden Prüfungen werden als Erstprüfungen durchgeführt:
a.
die Baumusterprüfung zur Erteilung des Baumusterzeugnisses;
b.
die Baumusterteilprüfung nach Änderung eines zugelassenen Baumusters;
c.
die Stückprüfung zur Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder der Fluggenehmigung.
² Die folgenden Prüfungen werden als Nachprüfungen durchgeführt:
a.
periodische Nachprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes;
b.
Zwischenprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes;
c.
Ausfuhrprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 16. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 368 ).
Art. 2 a ¹⁵ Periodische Nachprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes
Periodische Nachprüfungen müssen in regelmässigen Prüfintervallen von 12 bis 36 Monaten erfolgen. Das BAZL legt das Prüfintervall im Einzelfall fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a.
das vom Luftfahrzeug ausgehende Gefahrenpotenzial;
b.
die Einsatzart des Luftfahrzeugs;
c.
Erfahrungswerte und bisherige Vorkommnisse.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des BAZL vom 16. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 368 ).
Art. 2 b ¹⁶ Zwischenprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugstandes
¹ Zwischenprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes können vom BAZL zwischen den periodischen Nachprüfungen angeordnet werden:
a.
nach Unterhaltsarbeiten zur Behebung grosser Schäden oder technischer Mängel;
b.
nach Vorfällen;
c.
bei Verdacht auf technische Mängel.
² Als Vorfeldinspektion kann eine Zwischenprüfung jederzeit angeordnet werden.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des BAZL vom 16. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 368 ).

4. Abschnitt: Prüfungsverfahren ¹⁷

¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
Art. 3 ¹⁸ Gesuch
¹ Erstprüfungen, periodische Nachprüfungen und Ausfuhrprüfungen werden auf Gesuch hin durchgeführt.
² Zwischenprüfungen können jederzeit ohne Gesuch vom BAZL angeordnet und durchgeführt werden.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 16. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 368 ).
Art. 4 Ort, Zeit und Programm der Prüfung
¹ Das BAZL¹⁹ bestimmt den Ort und die Zeit der Prüfung, wobei es auf begründete Begehren des Eigentümers oder des eingetragenen Halters nach Möglichkeit Rücksicht nimmt.
² Das BAZL bestimmt das Prüfungsprogramm.
³ Die Prüfung beginnt erst nach Eingang der erforderlichen Unterlagen und nachdem das Luftfahrzeug im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen worden ist.²⁰
⁴ Im Ausland wird eine Prüfung nur durchgeführt, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
¹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 16. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 368 ).
Art. 5 ²¹ Übertragung der Prüfung
¹ Das BAZL kann geeignete Organisationen mit der Prüfung beauftragen oder Sachverständige oder geeignete Prüforganisationen dafür beiziehen.
² Es kann die Prüfung eines schweizerischen Luftfahrzeuges, das sich im Ausland befindet, auch einer ausländischen Behörde übertragen.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 24. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 3074 ).
Art. 6 Mitwirkung des Eigentümers oder des eingetragenen Halters
¹ Der Eigentümer oder der eingetragene Halter hat bei der Prüfung des Luftfahrzeuges anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen.
² Er hat alle Massnahmen zu treffen, welche die Prüfung erleichtern.
³ Der Eigentümer oder der eingetragene Halter ist berechtigt, für Prüfungsflüge die verantwortlichen Besatzungsmitglieder vorzuschlagen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch oder eignen sich die vorgeschlagenen Flugbesatzungsmitglieder für die vorgesehenen Prüfungsflüge nicht, so entscheidet das BAZL über die Zusammensetzung der Flugbesatzung. In jedem Fall ist dem Vertreter des BAZL der Zutritt zum Führerraum zu gewähren.
⁴ Bei fliegerischen Erstprüfungen dürfen keine Fluggäste und bei fliegerischen Nachprüfungen dürfen Fluggäste nur mit Zustimmung des BAZL mitgeführt werden.
Art. 7 Abmeldung der Prüfung
Das BAZL und der Eigentümer oder der eingetragene Halter unterrichten sich rechtzeitig, wenn die Prüfung aus zwingenden Gründen nicht wie vorgesehen stattfinden kann.
Art. 8 Ablehnung oder Einstellung der Prüfung
Die Prüfung wird abgelehnt oder eingestellt, wenn ein ordnungsgemässer Ablauf der Prüfung nicht möglich ist oder wenn die erforderlichen Unterlagen fehlen.
Art. 9 ²² Prüfbericht
¹ Nach Abschluss der Prüfung werden ein Prüfbericht und eine Prüfbestätigung erstellt. Sie können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden.
² Der Prüfbericht enthält allfällige Beanstandungen und die Fristen für deren Behebung. Muss die Prüfung wiederholt werden, so wird dies im Prüfbericht ausdrücklich erwähnt.
³ Der Prüfbericht gehört zu den technischen Akten des Luftfahrzeuges und ist vom Eigentümer oder vom eingetragenen Halter aufzubewahren.
⁴ Die Prüfbestätigung ist an Bord des Luftfahrzeuges mitzuführen.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 16. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 368 ).
Art. 10 Gebühren und Kosten
¹ Für die Prüfungen sind die in der Verordnung vom 28. September 2007²³ über die Gebühren des BAZL festgesetzten Gebühren zu entrichten.²⁴
² Besondere Kosten, die aus der Prüfung erwachsen, insbesondere die Kosten für Prüfungsflüge und die Reiseentschädigungen für Prüfungen im Ausland, trägt der Eigentümer oder der eingetragene Halter.
²³ SR 748.112.11
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).

Inkrafttreten

Art. 11
¹ Die vorliegende Prüfordnung tritt am 1. Juni 1970 in Kraft.
² Auf diesen Zeitpunkt wird die Prüfordnung für Luftfahrzeuge vom 31. Oktober 1953²⁵ aufgehoben.
²⁵ [ AS 1953 964 ]
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