Internationales Übereinkommen Nr. 18 über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten
Angenommen in Genf am 10. Juni 1925³ Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 1927⁴ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 16. November 1927 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. November 1927 (Stand am 10. April 2025) ¹ BS 14 68; BBl 1926 I 795 ² Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden. ³ Das Übereink. wurde von der siebenten Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 4). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereink. nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Oktober 1946 ( SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt. ⁴ Ziff. I Bst. a des BB vom 9. Juni 1927 (BS 14 67)
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen zu sichern.⁵