Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro üb... (0.142.115.732)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über die Erleichterung der Visaerteilung

Abgeschlossen am 4. März 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2012 (Stand am 1. März 2012)
¹ SR 0.362.31
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1.  Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staats-angehörige Montenegros.
2.  Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch Montenegro gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Montenegros vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
1.  Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige Montenegros nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.
2.  Das innerstaatliche Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Montenegros kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.
Art. 3 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
(a) «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt.
(b) «Staatsangehöriger Montenegros» bezeichnet eine Person, die die Staatsangehörigkeit Montenegros besitzt.
(c) «Visum» bezeichnet eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für: – die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von insgesamt höchstens 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten;
– die Einreise zwecks Transits durch das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten.
(d) «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet einen Staatsangehörigen Montenegros, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuhalten.
(e) «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen-Besitzstand im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vollständig anwendet.
Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks
1.  Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen Montenegros genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu begründen:
(a) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Montenegro gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen: – ein von einer Behörde Montenegros ausgefertigtes Schreiben, das bestätigt, dass die antragstellende Person Mitglied ihrer Delegation ist, die zur Teilnahme an einer oben genannten Veranstaltung in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;
(b) Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensverbänden: – ein von einer Handelskammer, vom Arbeitgeberverband Montenegros oder von der Montenegro Business Alliance unterstütztes schriftliches Gesuch einer gastgebenden juristischen Person oder Firma, ihrer Niederlassung oder Zweigstelle, von nationalen oder lokalen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfinden;
(c) Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, einschliesslich im Rahmen von Austauschprogrammen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und wenn möglich eine von einer staatlichen Behörde nach innerstaatlichem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation im einschlägigen Register;
(d) Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in Montenegro registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen: – eine schriftliche Bestätigung des nationalen Verkehrsunternehmensverbands Montenegros zur Durchführung des grenzüberschreitenden Strassentransports mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
(e) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind: – eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Eisenbahngesellschaft Montenegros, mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
(f) Journalistinnen und Journalisten: – eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesem ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person eine qualifizierte Journalistin bzw. ein qualifizierter Journalist ist, sowie eine Bestätigung ihres bzw. seines Arbeitgebers, dass die Reise zur Ausübung einer journalistischen Tätigkeit erfolgt;
(g) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, einschliesslich Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Teilnahme an diesen Aktivitäten;
(h) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, einschliesslich im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen: – eine schriftliche Einladung oder eine Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. der Gastschule, Studentenausweise oder Bescheinigungen über die geplanten Kurse;
(i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihre professionellen Begleitpersonen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation: zuständige Behörden, nationale Sportverbände oder das Nationale Olympische Komitee der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
(j) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten organisierten Austauschprogrammen: – eine schriftliche Einladung der Leiterin bzw. des Leiters der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Gemeinde bzw. der Stadt;
(k) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel –, die Staatsangehörige Montenegros besuchen, welche sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten: – eine schriftliche Einladung der Gastgeberin bzw. des Gastgebers;
(l) Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: – ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;
(m) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen: – ein offizielles Dokument, das den Eintritt des Todes bestätigt, und eine Bestätigung der familiären oder anderweitigen Beziehung zwischen der antragstellenden und der bestatteten Person;
(n) Vertreterinnen und Vertreter der Religionsgemeinschaften Montenegros: – eine schriftliche Bestätigung einer in Montenegro registrierten Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
(o) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, welches die Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung bestätigt;
(p) für den Besuch von Soldaten- oder Zivilfriedhöfen: – ein offizielles Dokument, welches die Existenz und Erhaltung des Grabes sowie die familiäre oder anderweitige Beziehung der antragstellenden Person zur bestatteten Person bestätigt;
(q) Touristen: – Bescheinigung oder Voucher eines von der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros oder Reiseveranstalters zur Bestätigung der Buchung einer organisierten Reise;
(r) Richterinnen und Richter, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Ausbildungsveranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation um Teilnahme an diesen Aktivitäten.
2.  Die in Abschnitt 1 genannten schriftlichen Einladungen oder Bestätigungen müssen folgende Angaben enthalten:
(a) zur eingeladenen Person: Vorname und Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Identitätsausweises, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Anzahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die die eingeladene Person begleiten;
(b) zur einladenden Person: Vorname, Name und Adresse; oder
(c) zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie: – wenn die Einladung oder Bestätigung von einer Organisation ausgestellt wird: Name und Funktion der Person, die die Einladung unterzeichnet,
– wenn eine juristische Person oder eine Firma bzw. deren Niederlassung oder Zweigstelle, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig ist, einlädt: die Registernummer, die aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich ist.
3.  Den in Absatz 1 genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.
Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa
1.  Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:
(a) Mitgliedern der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, dem Präsidenten des Berufungsgerichts und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, zur Ausübung ihrer Amtsaufgaben und mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre dauert;
(b) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Montenegro gerichteten offiziellen Einladung regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen;
(c) dem Ehepartner, den Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch, die Staatsangehörige Montenegros besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten, mit einer Gültigkeit, die auf die Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis begrenzt ist.
2.  Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:
(a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Montenegro gerichteten offiziellen Einladung regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen;
(b) Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
(c) Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmässig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen, in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
(d) Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, die in Montenegro registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen;
(e) Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind;
(f) Journalistinnen und Journalisten;
(g) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, inklusive Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
(h) Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitenden Lehrpersonen, die regelmässig zu Studien- oder Ausbildungszwecken, einschliesslich im Rahmen von Austauschprogrammen, reisen;
(i) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihren professionellen Begleitpersonen;
(j) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten organisierten Austauschprogrammen;
(k) Personen, die aus medizinischen Gründen regelmässig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;
(l) Vertreterinnen und Vertretern von in Montenegro registrierten Religionsgemeinschaften, die regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
(m) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
(n) Richterinnen und Richtern, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen.
3.  Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.
4.  Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.
Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen
1.  Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen Montenegros wird eine Gebühr von EUR 35 erhoben. Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geändert werden. Sollte Montenegro die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft wiedereinführen, so darf die von Montenegro erhobene Bearbeitungsgebühr EUR 35 bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wird.
2.  Folgende Personenkategorien sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:
(a) Mitglieder der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, der Präsident des Berufungsgerichts und der Präsident des Verwaltungsgerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;
(b) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Montenegro gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen;
(c) Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Treffen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
(d) Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in Montenegro registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen;
(e) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in inter-nationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind;
(f) Journalistinnen und Journalisten;
(g) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, einschliesslich Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen;
(h) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen;
(i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihre professionellen Begleitpersonen;
(j) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten organisierten Austauschprogrammen;
(k) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel –, die Staatsangehörige Montenegros besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten;
(l) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen;
(m) Vertreterinnen und Vertreter von in Montenegro registrierten Religionsgemeinschaften;
(n) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen;
(o) Richterinnen und Richter, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen;
(p) Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson;
(q) Rentnerinnen und Rentner;
(r) Kinder unter sechs Jahren.
Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen
1.  Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.
2.  Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.
3.  Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf drei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.
Art. 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegros, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Montenegros gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Montenegros ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.
Art. 9 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen
Staatsangehörigen Montenegros, denen es aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, bis zu dem in ihrem Visum angegebenen Datum aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszureisen, wird die Gültigkeitsdauer ihres Visums gemäss den im Empfangsstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen kostenlos um die Zeitspanne verlängert, die für die Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat erforderlich ist.
Art. 10 Diplomatenpässe
1.  Staatsangehörige Montenegros, die im Besitz eines gültigen Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen.
2.  Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates aufhalten.
Art. 11 Austausch von Musterdokumenten
Die Vertragsparteien tauschen Muster von Reisepässen sowie die zur Verwendung der Pässe erforderlichen Informationen innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens. Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen in der Form der Reisepässe und übermitteln einander Muster der neuen Reisepässe vor deren Einführung.
Art. 12 Expertentreffen
Die Vertragsparteien führen, auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien, Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.
Art. 13 Datenschutz
Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegros sowie den Bestimmungen der von ihnen unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.
Art. 14 Schlussbestimmungen
1.  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss dieser Verfahren notifiziert haben, in Kraft.
2.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 5 dieses Artikels gekündigt wird.
3.  Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
4.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.
5.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag der Notifikation ausser Kraft.
Geschehen zu Podgorica am 4. März 2011 in je zwei Urschriften in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Erwin Hofer

Für
Montenegro:

Ivan Brajović

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