Verordnung des UVEK über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (748.127.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb 1)

(VLHb) ¹ vom 5. Februar 1988 (Stand am 1. April 2025) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ³ SR 748.0 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 305 ).

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1 ⁵ Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Herstellungsunterlagen: Werkstattzeichnungen, Stücklisten, Beschreibungen der Verfahren zur baumusterkonformen Herstellung von Produkten, Prüfprotokolle sowie technische Mitteilungen und Verfügungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
b. Produkte: Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;
c.⁶
Freigabebescheinigung: Bescheinigung der Übereinstimmung der Produkte mit den Herstellungsunterlagen;
d.⁷
Einfliegen: Flug eines neu hergestellten Luftfahrzeugs zum Nachweis, dass dieses den Angaben gemäss Baumusterzeugnis entspricht.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 177 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 305 ).
Art. 2 ⁸ Gegenstand, Geltungsbereich und anwendbares Recht
¹ Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Luftfahrzeug-Herstellerbetrieb einen Herstellerbetriebsausweis erhält, sowie die Rechte und Pflichten des Ausweisträgers.
² Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung¹⁰ anwendbar ist:
a.¹¹
Verordnung (EU) Nr. 2018/1139¹²;
b. Verordnung (EU) Nr. 748/2012¹³.¹⁴
³ Sie gilt für Betriebe in der Schweiz und für schweizerische Betriebe auf dem Flughafen Basel-Mülhausen.
⁴ Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Herstellung von Luftfahrzeugen und anderen Produkten bleiben vorbehalten.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).
⁹ SR 0.748.127.192.68
¹⁰ Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern ( www.bazl.admin.ch ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 177 ).
¹² Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates.
¹³ V (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. Aug. 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 305 ).
Art. 3 ¹⁵ Ausnahmen
Das BAZL kann in besonderen Fällen, namentlich bei technischen Neuerungen oder wenn keine Beeinträchtigung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges oder der Verwendbarkeit eines Triebwerkes, Propellers, Luftfahrzeugteiles oder einer Ausrüstung zu erwarten ist, Abweichungen von dieser Verordnung bewilligen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).

2. Kapitel: Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe

1. Abschnitt: Ausweispflicht

Art. 4 Grundsatz
¹ Unternehmen, die Luftfahrzeuge oder andere Produkte serienmässig herstellen, für die nach der Verordnung des UVEK vom 18. September 1995¹⁶ über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) ein Baumusterzeugnis ausgestellt worden ist, bedürfen eines Herstellerbetriebsausweises.¹⁷
² …¹⁸
³ Keinen Herstellerbetriebsausweis benötigen Unternehmen, die im Unterauftrag eines Herstellerbetriebes mit Herstellerbetriebsausweis Spezialarbeiten durchführen.
⁴ In Zweifelsfällen entscheidet das BAZL¹⁹ über die Ausweispflicht.
¹⁶ SR 748.215.1
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).
¹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 ( AS 2008 3623 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 5 ²⁰
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, mit Wirkung seit 1. April 2025 ( AS 2025 177 ).
Art. 6 Unternehmen im Ausland
Für die Übertragung von Herstellungsarbeiten an Filialbetriebe im Ausland oder an ausländische Unternehmen werden die Anforderungen im Einzelfall vom BAZL festgelegt.

2. Abschnitt: Voraussetzung für die Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises

Art. 7 Gesuch und nationaler Anhang ²¹
¹ Wer sich um einen Herstellerbetriebsausweis bewirbt, muss im Gesuch angeben, für welche Produkte er den Ausweis wünscht.²²
² Das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen nach Artikel 8 ist dem BAZL spätestens zwei Monate vor der Betriebsprüfung einzureichen. Die Unterlagen sind in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen.²³
³ Schweizerische Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach Anhang 1 (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012²⁴ sind, müssen keine Nachweise und Unterlagen nach Artikel 8 erbringen. Sie müssen jedoch einen nationalen Anhang zum genehmigten Betriebshandbuch einreichen, wo die Unterschiede zwischen der Herstellung nach der vorliegenden Verordnung und jener nach Anhang I Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 beschrieben sind.²⁵
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 177 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 305 ).
²⁴ Gemäss Ziff. 3 des Anhangs des Luftverkehrsabkommens ( SR 0.748.127.192.68 )
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008 ( AS 2008 3623 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 177 ).
Art. 8 ²⁶ Voraussetzungen
Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass:
a. das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist oder nicht unter die Handelsregisterpflicht fällt;
b. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) 748/2012²⁷ erfüllt sind;
c. die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) erlassenen Regelwerke²⁸ zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eingehalten werden: 1. die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS);
2. die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC);
3. die Anleitungen (Guidance Material; GM).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 305 ).
²⁷ Gemäss Ziff. 3 des Anhangs des Luftverkehrsabkommens ( SR  0.748.127.192.68 )
²⁸ Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA ( http://easa.europa.eu/language/de/home.php > Aviation Professionals & Industry > Zulassungsspezifikationen) beziehungsweise auf der Website des BAZL ( www.bazl.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen im Bereich für Fachleute) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden.
Art. 9–12 ²⁹
²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 305 ).

3. Abschnitt: Betriebsprüfung und Herstellerbetriebsausweis

Art. 13 ³⁰ Betriebsprüfungen
¹ Das BAZL stellt durch eine Betriebsprüfung fest, ob ein Herstellerbetriebsausweis erteilt werden kann.³¹ Es führt die Prüfungen nach Eingang der vollständigen Unterlagen des Gesuchstellers in Anwesenheit eines Vertreters des Herstellerbetriebs durch.
² Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfungen.
³ Es kann für die Prüfungen aussenstehende Sachverständige beiziehen.
⁴ Das Ergebnis der Prüfungen wird in einem Prüfbericht festgehalten und dem Gesuchsteller innert zwei Wochen mitgeteilt.
⁵ Ergeben die Prüfungen, dass nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, so teilt das BAZL dem Gesuchsteller dies schriftlich mit. Für die Behebung des Mangels setzt es eine angemessene Frist.
⁶ Nimmt der Gesuchsteller die erforderlichen Massnahmen nicht fristgerecht vor, so gelten die Prüfungen als nicht bestanden.
⁷ Für Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012³² sind, erfolgen keine zusätzlichen Prüfungen zur Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises nach dieser Verordnung, sofern dieselben Herstellungsverfahren angewendet werden.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 305 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 177 ).
³² Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR  0.748.127.192.68 ).
Art. 14 Herstellerbetriebsausweis
¹ Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das BAZL dem Gesuchsteller den Herstellerbetriebsausweis.
² Im Anhang zum Ausweis wird umschrieben, für welche Produkte der Ausweis gilt.
Art. 15 ³³ Erweiterung des Herstellerbetriebsausweises
¹ Bewirbt sich der Träger eines Herstellerbetriebsausweises um den Eintrag weiterer Produkte in seinen Ausweis, so gelten sinngemäss:
a. die Voraussetzungen nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012³⁴; und
b. die Regelwerke nach Artikel 8 Buchstabe c.
² Für Teilprüfungen gelten sinngemäss die Artikel 7, 8, 13 und 14.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 305 ).
³⁴ Gemäss Ziff. 3 des Anhangs des Luftverkehrsabkommens ( SR  0.748.127.192.68 ).
Art. 16 ³⁵ Sonderfälle
In besonderen Fällen kann das BAZL vorübergehend die serienmässige Herstellung von Produkten bewilligen, für die ein Baumusterzeugnis erteilt worden ist und die nicht im Herstellerbetriebsausweis eingetragen sind. Es kann diese Bewilligung mit Auflagen verbinden.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).

4. Abschnitt: Rechte des Trägers

Art. 17 Herstellungs- und Instandstellungsarbeiten ³⁶
¹ Der Träger eines Herstellerbetriebsausweises ist berechtigt:
a. die serienmässige Herstellung der im Anhang zum Ausweis umschriebenen Produkte nach dem genehmigten Betriebshandbuch durchzuführen, zu überwachen und zu bescheinigen;
b. fabrikneue Produkte aus eigener Herstellung instand zu halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1 VLL³⁷ auszustellen.³⁸
² Diese Rechte können nur so lange ausgeübt werden, wie die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind.³⁹
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).
³⁷ SR 748.215.1
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 305 ).
Art. 18 Einfliegen von hergestellten Luftfahrzeugen
¹ Der Träger eines Herstellerbetriebsausweises ist berechtigt, die von ihm hergestellten Luftfahrzeuge ohne amtliche Kennzeichen unter der jeweiligen Werknummer einzufliegen, sofern:
a. die Qualitätssicherungsstelle die baumusterkonforme Herstellung bescheinigt hat;
b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsdeckung vorhanden ist; und
c. der Flugbetrieb im Betriebshandbuch geregelt ist.⁴⁰
² Das BAZL kann für das Einfliegen besondere Auflagen machen.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).

5. Abschnitt: Gültigkeit des Herstellerbetriebsausweises

Art. 19 ⁴¹ Dauer
¹ Der Herstellerbetriebsausweis ist unbeschränkt gültig.
² Das BAZL kann in besonderen Fällen die Gültigkeit befristen.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).
Art. 20 ⁴² Periodische Betriebsprüfung
¹ Das BAZL führt mindestens alle zwölf Monate eine Betriebsprüfung im Sinne von Artikel 13 durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.
² Bei Betrieben nach Artikel 7 Absatz 3 richtet sich das Intervall für die Betriebsprüfungen nach den Vorgaben von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012⁴³.⁴⁴
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).
⁴³ Gemäss Ziff. 3 des Anhangs des Luftverkehrsabkommens ( SR 0.748.127.192.68 )
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 177 ).
Art. 21 Entzug des Herstellerbetriebsausweises und Einschränkung des Geltungsbereichs
Das BAZL kann die Gültigkeitsdauer des Herstellerbetriebsausweises verkürzen, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit den Ausweis entziehen oder die Herstellung der im Anhang zum Ausweis umschriebenen Produkte einschränken:
a. wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere Voraussetzungen, welche für die Erteilung des Ausweises massgebend waren, nicht mehr erfüllt sind;
b. wenn festgestellt wird, dass Herstellungsarbeiten wiederholt oder in schwerwiegender Art mangelhaft ausgeführt worden sind;
c. in Anwendung von Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt.

3. Kapitel: Weitere Vorschriften; Richtlinien und Mitteilungen

Art. 22 ⁴⁵
¹ Das BAZL kann Richtlinien und Mitteilungen in Form von Technischen Mitteilungen, namentlich über die Qualitätssicherungsstelle, herausgeben.
² Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen.⁴⁶
³ Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezogen werden.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).
⁴⁶ Bezugsadresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern ( www.bazl.admin.ch ).

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23 ⁴⁷
⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3623 ).
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
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