GESETZ über den Ausstand
GESETZ über den Ausstand (Ausstandsgesetz; AuG) (vom 25. September 1977 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Uri 2 3 beschliesst: A.Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für die Mitglieder des Landrates, der vollziehenden und richterlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden samt ihren Kommissionen sowie für die Organe selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten. Es gilt auch für voll- und nebenamtliche Beamte und Funktionäre des Kantons und der Gemeinden.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Rechtspflegeerlassen.
Artikel 2 Zweck
Ziel dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass Behördenmitglieder, Amts - inhaber, Funktionäre und Organe, befreit von sachfremden und eigennüt - zigen Überlegungen und Einflüssen, ihre Entscheidungen und Beschlüsse fassen.
Artikel 3 4 Umfang der Ausstandspflicht
1 Die Ausstandspflicht bezieht sich auf die Mitwirkung, die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung. Die Korporationen bezeichnen dieje - nigen Funktionen in einem Reglement, bei denen sich der Ausstand in
1 AB vom 25. August 1977
2 RB 1.1101
3 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 29. Mai 2020).
4 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 29. Mai 2020). 1
Fällen der Verwandtschaft und Schwägerschaft auf die Beratung und die Beschlussfassung beschränkt.
2 Bei nicht öffentlichen Verhandlungen und Gerichtsverhandlungen hat die ausstandspflichtige Person den Verhandlungsraum zu verlassen. In den übrigen Fällen trifft die Verfahrensleitung Vorkehren, dass Beratung und Beschlussfassung unbeeinflusst durchgeführt werden können. Nötigenfalls kann sie die ausstandspflichtige Person anweisen, den Verhandlungsraum zu verlassen.
Artikel 4 5 Anzeigepflicht
Jede ausstandspflichtige Person hat ihr bekannte Ausstandsgründe vor Behandlung des betreffenden Geschäfts von sich aus zu beachten oder im Zweifelsfalle der zuständigen Behörde bzw. der Verfahrensleitung zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 4a 6 Ausstandsgesuch
1 Wer den Ausstand einer Person verlangen will, hat der zuständigen Behörde ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie oder er vom Ausstandsgrund Kenntnis hat.
2 Das Gesuch ist an die zuständige Behörde bzw. an die Verfahrensleitung zu richten. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
3 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
Artikel 5 7 Ausstandsstreitigkeiten
1 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber:
a) der Landrat bzw. die betroffene landrätliche Kommission, wenn ein Mitglied des Landrats oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist. Dieser Entscheid ist endgültig;
b) die Kollegialbehörde, wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist;
c) die Aufsichtskommission, wenn eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist;
5 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 29. Mai 2020).
6 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 29. Mai 2020).
7 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 29. Mai 2020).
2
d) die hierarchisch vorgesetzte Person bzw. Dienststelle, wenn eine ange - stellte Person betroffen ist;
e) die Beschwerdeinstanz, wenn das gesamte Kollegium betroffen ist.
2 Der Entscheid der Kollegialbehörde erfolgt unter Ausschluss desjenigen Mitglieds, dessen Ausstand streitig ist.
3 Der Entscheid wird mündlich eröffnet und auf Verlangen schriftlich begründet.
4 Bis zum mündlich eröffneten Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus. B.Besondere Bestimmungen
Artikel 6 Rechtsetzung
Bei der Beratung und Verabschiedung von Rechtserlassen besteht keine Ausstandspflicht.
Artikel 7 8 I. Allgemeine Ausstandsgründe
a) generell
1 Eine Person, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, ist ausstands - pflichtig, wenn sie:
a) in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Vertretung der betroffenen Person, als Sachverständige oder Sachver - ständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c) mit der betroffenen Person, ihrer Vertretung oder einer Person, die als Mitglied einer Behörde in der gleichen Sache tätig war, durch Ehe, Verlo - bung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist;
d) mit der betroffenen Person in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e) mit der Vertretung der betroffenen Person oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
8 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 29. Mai 2020). 3