Ausführungsbestimmungen über Kosten für Polizeidienste (510.112)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über Kosten für Polizeidienste

Ausführungsbestimmungen über Kosten für Polizeidienste (AB KfP) vom 11. Januar 2005 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 1 ) und von Artikel 16 Absatz 3 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 2 ) , gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 des Polizeigesetzes vom 11. März 2010 3 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Erhebung von Kosten für die Einsätze und Dienstleistungen der Polizei. 2 Sie werden im Rahmen und nach den Grundsätzen der Allgemeinen Ge bührengesetzgebung in Rechnung gestellt. *

Art. 2

Verzicht 1 Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet bei Einsätzen und Dienst leistungen für kirchliche, patriotische und gemeinnützige Anlässe, Veran staltungen an den ordentlichen Fasnachtstagen sowie Anlässe, welche der Kanton veranstaltet oder mitträgt. 1) GDB 643.1 2) GDB 134.15 3) GDB 501.1 OGS 2005, 6
2 Im Übrigen kann das Sicherheits- und Sozialdepartement 4 ) von sich aus oder auf Gesuch auf die Erhebung von Kosten ganz oder teilweise ver zichten.

Art. 3

Bezug 1 Die Kosten werden durch das Polizeikommando in Rechnung gestellt. 2 Gebühren und Kosten für Material und Fahrzeugeinsatz fallen in die Staatskasse. 3 Die Gebühren- und Kostenabrechnung im Rahmen eines Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren sind aus schliesslich bei der für das Verfahren zuständigen Behörde einzurei chen. * 2. Allgemeine Gebühren

Art. 4

Mannschaftseinsatz 1 Ausserordentliche Mannschaftseinsätze im Dienstleistungs-, Bergungs- und Rettungsbereich sowie zu Gunsten von Drittpersonen, Organisatio nen, Vereinen und Anlässen werden je Polizeiangestellte/Polizeiangestell ten und Stunde wie folgt in Rechnung gestellt (Beträge in Fr.): * a. * Pauschale Grundgebühr 120.– b. * Kriminaltechniker 130.– c. * Einsätze Seepolizei 130.– d. * ... e. * Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze 130.– f. * Einsätze Polizeihundeführer (Such-, Rettungs- und Drogenhund) 130.– g.–k. * ... Für angebrochene Stunden wird ab 15 Minuten bis 30 Minuten die halbe, darüber hinaus die volle Gebühr erhoben. 2 ... * 4) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst 2
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