Kantonale Gewässerschutzverordnung (821.1)
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Kantonale Gewässerschutzverordnung

1 821.1 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) vom 24.03.1999 (Stand 01.01.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG 1 ) ), Artikel 33 des kantonalen Gewässerschutz gesetzes vom 11. November 1996 (KGSchG 2 ) ), Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG 3 ) ), die Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV 4 ) ), Artikel 8 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 (WNG 5 ) ) und Artikel 73 Absatz 3 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG 6 ) ), * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Kantonale Fachstellen

Art. 1

AWA a Zuständigkeit *
1 Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) ist die kantonale Fachstelle für Gewäs serschutz und die zuständige Behörde im Sinne der Gewässerschutzgesetzge bung von Bund und Kanton, soweit diese Verordnung nicht eine andere Behör de für zuständig erklärt. *

Art. 2

b Aufgaben
1 Das AWA übt die allgemeine Aufsicht über den Gewässerschutz im Kantons gebiet aus. *
2 Es überwacht die Gewässer, kontrolliert die öffentlichen und privaten Abwas serreinigungsanlagen und überprüft den Vollzug der angeordneten Massnah men.
1) SR 814.20
2) BSG 821.0
3) SR 814.01
4) SR 814.201
5) BSG 752.41
6) BSG 170.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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3 Es vollzieht die Gewässerschutzvorschriften in Industrie- und Gewerbebetrie ben soweit nicht kommunale Fachstellen gemäss Artikel 5 Absatz 2 diese Auf gaben wahrnehmen. *
4 Es vollzieht die Vorschriften über die Lageranlagen mit Wasser gefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 GSchG) . *
5 Es vollzieht die Vorschriften über die Entnahme und Einleitung von Wasser und Abwasser (Art. 42 GSchG) und über die Erhaltung von Grundwasservor kommen (Art. 43 Abs. 1 bis 5 GSchG). *
6 Es formuliert zuhanden der Konzessionsbehörde die Vorschriften über das Treibgut bei Stauanlagen (Art. 41 GSchG) in Form von Konzessionsauflagen. *
7 Es beurteilt Gesuche um Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG), soweit nicht die Gemeinden zuständig sind (Art. 8 Abs. 1 WNG). *

Art. 3

* ...

Art. 4

Andere Fachstellen
1 Das Tiefbauamt beurteilt Vorhaben betreffend Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG).
2 Das Fischereiinspektorat beurteilt Vorhaben betreffend Spülung und Entlee rung von Stauräumen (Art. 40 GSchG).
3 Das Amt für Landwirtschaft und Natur beurteilt Vorhaben im Sinne von Artikel
43 Absatz 6 GSchG. *
1.2 Gemeinden

Art. 5

Fachstellen
1 Die Gemeinden bezeichnen die Fachstellen für a die Liegenschaftsentwässerung, b das Kanalisationswesen und die öffentliche Abwasserreinigungsanlage.
2 Sie können zudem eine Fachstelle für die Industrie- und Gewerbebetriebe be zeichnen. *
3 Sie melden dem AWA ihre Fachstellen und ihre weiteren für den Gewässer schutz zuständigen Organe. *
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Art. 6

Aufgaben
1 Den Gemeinden obliegt insbesondere a die Kontrolle des Unterhalts und Betriebes sämtlicher Abwasseranlagen; b die Kontrolle des Unterhalts der Lagereinrichtungen für Hofdünger sowie der Lagerung und des Ausbringens von Düngemitteln; c die Regelung der Schlammentsorgung für private Abwasseranlagen; d der Erlass von Verfügungen zur Beseitigung nicht bewilligter Zustände bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; e der Erlass von Verfügungen zur Aufhebung der provisorisch bewilligten Abwasserreinigung oder -ableitung, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sowie zum Anschluss an die Kanalisation; f die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über die Gewässer schutz- und Zuströmbereiche, die Grundwasserschutzzonen und -areale sowie die Quellschutzzonen.
2 Gemeinden mit geeigneten Fachstellen kontrollieren zudem die neu erstellten Tankanlagen und die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften in Industrie- und Gewerbebetrieben.
3 Die Gemeinden melden dem AWA * a Massnahmen von gewässerschutztechnischer Bedeutung, b die für die Nachführung des Vollzugskonzeptes Siedlungsentwässerung erforderlichen Daten.
4 Die Gemeinden unterstützen das AWA bei seinen Aufgaben gemäss Artikel 2 Absatz 3. *
1.3 Organisationen

Art. 7

1 Öffentlichrechtliche Organisationen sind den Gemeinden hinsichtlich der in dieser Verordnung enthaltenen Rechte und Pflichten gleichgestellt
2 Dasselbe gilt für privatrechtliche Organisationen einschliesslich der dem kantonalen Recht unterstellten Körperschaften, die öffentliche Aufgaben auf dem Gebiete des Gewässerschutzes erfüllen.
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2 Reinhaltung der Gewässer
2.1 Genereller Entwässerungsplan, Verfahren

Art. 8

1 Das Verfahren für den Erlass des generellen Entwässerungsplans (GEP) rich tet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach den Vorschriften der Baugesetzge bung über die kommunalen Richtpläne.
2 Mit Ausnahme von geringfügigen Änderungen bedarf der GEP der Genehmi gung des AWA. *
3 Gegen den Genehmigungsbeschluss kann bei der Bau- und Verkehrsdirekti on Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich. *
2.2 Erstellung und Betrieb von Abwasseranlagen

Art. 9

Erstellung von Anlagen: a Im öffentlichen Sanierungsgebiet
1 Das öffentliche Sanierungsgebiet besteht aus den geschlossenen grösseren Siedlungen oder Gruppen von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden, die in der Regel nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind. Die Gemein den planen, projektieren und erstellen darin die notwendigen Anlagen gemäss Artikel 6 Absatz 1 KGSchG 7 ) .

Art. 10

b Im privaten Sanierungsgebiet
1 Im privaten Sanierungsgebiet setzen die Gemeinden den Grundeigentümerin nen und Grundeigentümern eine angemessene Frist für die Erstellung der An lagen nach Artikel 6 Absatz 2 KGSchG 8 ) .
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nehmen die Abwässer aus weiteren Alt- und Neubauten auf. Falls erforderlich, erweitern sie die Abwasser anlagen.
3 Fehlen kommunale Bestimmungen über die Regelung der Kosten für gemein same private Anlagen, gilt folgendes: a Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für gemeinsame private Anlagen entsprechend ihrem Interesse. b Bei Neuanschlüssen erstellen sie einen neuen Kostenverteiler unter Be achtung des üblichen Abschreibungssatzes.
7) BSG 821.0
8) BSG 821.0
5 821.1 c Für Kapazitätsreserven können sie eine angemessene Verzinsung be rücksichtigen.

Art. 11

c Durch Fachpersonen *
1 Hausanschlüsse, Abwasservorbehandlungsanlagen, Kanalisationen, Versi ckerungsanlagen und Nebenanlagen dürfen nur durch Fachpersonen erstellt werden. *

Art. 12

* Unterhalt und Betrieb der privaten Anlagen *
1 Unterhalt und Betrieb der privaten Abwasseranlagen obliegen deren Eigentü merinnen und Eigentümern.
2 Die Gemeinden können den Unterhalt und Betrieb privater Abwasserreini gungsanlagen auf Kosten der Pflichtigen selber durchführen.

Art. 13

Abwasserreinigungsanlagen: a Erstellung
1 Das AWA legt für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Abwasser reinigungsanlagen insbesondere die folgenden Bedingungen fest: * a die Anforderungen an das gereinigte Abwasser und die Abbauleistungen; b die zeitlichen Vorgaben für die Realisierung der erforderlichen Massnah men; c die Anforderungen an die Betriebssicherheit der Anlagen; d die Anforderungen an den Betrieb während der Bauphase; e den Umfang der Projektdokumentation; f das Vorgehen für die Abnahme und den Leistungsnachweis; g die Einleitstelle und den Vorfluter für das gereinigte Abwasser.
2 Projekte von Abwasserreinigungsanlagen werden bewilligt, wenn sie die Be dingungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Das AWA erteilt die Einleitungsbewilligung, wenn die Anlage die bundesrecht lichen Anforderungen erfüllt. *
4 Projekte für weitere Abwasseranlagen, wie Regenüberlaufbecken, Hochwas serentlastungen, öffentliche Versickerungsanlagen und öffentliche Abwasser hebewerke werden bewilligt, wenn die Projektdokumentation den Anforderun gen genügt und das Vorhaben im kommunalen und regionalen GEP begründet ist.
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Art. 14

b Betrieb
1 Wer eine Abwasserreinigungsanlage betreibt, dokumentiert den Betrieb der Anlage nach Weisung des AWA und stellt diesem die verlangten Daten zur Verfügung. *
2 Wer eine Kleinkläranlage betreibt, stellt den Betrieb und die Kontrolle der An lage durch den Abschluss eines Servicevertrages sicher. Dieser ist vom AWA zu genehmigen. *
3 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss Artikel 7 KGSchG führen über den Betrieb und den Unterhalt des Kanalnetzes und der Sonderbauwerke einen Wartungs- und Kontrollplan.

Art. 15

c Kosten
1 Die Kosten von gemeinsam betriebenen Abwasserreinigungsanlagen werden nach dem Verursacherprinzip verteilt.
2 Im Kostenverteiler werden die angeschlossenen Einwohner und Einwohnerin nen (oder der Trinkwasserbezug) sowie die weiteren verursachergerechten Be messungsgrundlagen berücksichtigt.
3 Ist in einer Abwasserreinigungsanlage der Anteil Fremdwasser grösser als 60 Prozent, so ist der Trockenwetterabfluss für die Verteilung von mindestens 30 Prozent der Kosten zu berücksichtigen.
4 Die Einzelheiten regelt ein Reglement.
2.3 Liegenschaftsentwässerung

Art. 16

Grundsätze
1 Die Abwässer von Wasch-, Lager- und Aussenarbeitsplätzen sind in der Re gel in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten. *
2 Die Abwässer von gebäudenahen Flächen bei Industrie- und Gewerbebauten sind in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten, wenn die Ge fahr besteht, dass sie verschmutzt sind. *
3 Das AWA entscheidet über eine allfällige Vorbehandlung der Abwässer nach Absatz 1 und 2. *
4 Gewerbliche und industrielle Abwässer sind nach den Anordnungen des AWA zu behandeln und abzuleiten. *
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5 Das Waschen von Motorfahrzeugen aller Art mit Wasch-, Spül- oder Reini gungsmitteln an Orten, die über keine Abwasserableitung in die Abwasserreini gungsanlage verfügen, ist verboten.

Art. 17

Versickerung
1 Folgende Abwasserarten sind versickern zu lassen: a Nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern, Zufahrten, privaten und öffentlichen Verkehrsflächen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen, b Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser.
2 Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Artikel 48 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau 9 ) (Wasserbaugesetz) in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.
3 Das AWA beurteilt unter Vorbehalt von Absatz 4 Gesuche für das Versickern lassen von Regen- und Reinabwasser. *
4 Die Gemeinden beurteilen Gesuche für das Versickernlassen ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und -arealen (Zone S), wenn folgende Abwasserar ten betroffen sind: a Regenabwasser von Dachflächen in Wohn- und Landwirtschaftszonen, von Vorplätzen, Hauszufahrten und von Parkplätzen in Wohnzonen sowie von Gemeinde- und Privatstrassen; b Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser.
5 Die Gemeinden führen nach Vorgaben des AWA einen Versickerungskatas ter. *
2.4 Landwirtschaft

Art. 18

Düngergrossvieheinheiten
1 Die Belastung mit Nährstoffen aus Hofdüngern wird auf Grund der Anzahl Düngergrossvieheinheiten pro Hektare düngbare Fläche (DGVE/ha DF) oder auf Grund einer Nährstoffbilanz gemäss der Verordnung des Bundesrates über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft beurteilt.
9) BSG 751.11
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2 Die pro Hektare düngbare Fläche maximal zulässige Anzahl Düngergross vieheinheiten (Art. 14 Abs. 6 GSchG) beträgt in der a Ackerbau- und Übergangszone 3,0 DGVE, b voralpinen Hügelzone 2,5 DGVE, c Bergzone 1 2,1 DGVE, d Bergzone 2 1,8 DGVE, e Bergzone 3 1,6 DGVE, f Bergzone 4 1,4 DGVE
3 Das AWA bewilligt Ausnahmen von Absatz 2, wenn die Betreiberin oder der Betreiber auf Grund einer Nährstoffbilanz nachweist, dass die Nährstoffsituati on in ihrem oder seinem Betrieb ausgeglichen ist. *
4 Ab dem 1. Januar 2006 muss die Nährstoffbilanz auf jedem Betrieb mit Nutz tierhaltung ausgeglichen sein.

Art. 19

Lagerung von Hofdünger
1 Die Mindestlagerdauer für flüssigen Hofdünger, Abwasser aus Ställen und Haushaltungen, Siloabwasser, Mistsaft und dergleichen beträgt in a der Ackerbau- und Übergangszone 4 Monate, b der voralpinen Hügelzone 4,5 Monate, c der Bergzone 1 5 Monate, d der Bergzone 2 5,5 Monate, e den Bergzonen 3 und 4 6 Monate.
2 Für die Festlegung der Mindestlagerdauer wird auf die Produktionszone des Betriebsstandortes abgestellt, sofern mindestens 15 Prozent der düngbaren Fläche des Betriebes in dieser Produktionszone liegen.
3 Das AWA kann eine längere oder kürzere Lagerdauer anordnen, wenn dies auf Grund des Standorts oder der Produktionstechnik des Betriebs angezeigt ist. *
4 Mist muss auf einer befestigten, dichten Platte mit Abfluss in die Güllengrube gelagert werden. Die Mindestlagerdauer beträgt sechs Monate. Das AWA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. *
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Art. 20

Klärschlamm
1 Klärschlamm darf bis zum 30. September 2008 in der Landwirtschaft verwer tet werden. Die Verwertung ist durch eine Fachberatung zu begleiten. Die Betriebe der Abwasserreinigung können sich regional zusammenschliessen. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Klärschlammverwertung. Die land wirtschaftlichen Beratungsstellen und das AWA unterstützen die Betriebe. *
2 Das AWA koordiniert die Klärschlammentsorgung und übt die Oberaufsicht aus. Es kann bestimmen, wo und in welcher Form Klärschlamm verwertet oder beseitigt werden darf. *
3 Die Verwertung von Klärschlamm als Dünger in der Landwirtschaft erfolgt nach den Vorgaben des ökologischen Leistungsnachweises gemäss Verord nung des Bundesrates über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft. 10 )
4 Die Betriebe der Abwasserreinigung untersuchen den Klärschlamm auf sei nen Nährstoff- und Schadstoffgehalt.
2.5 Materialabbau

Art. 21

1 Bei Materialabbau ist ein Mindestabstand von zwei Metern über dem natürli chen, höchstmöglichen Grundwasserspiegel einzuhalten. Dieser wird anhand einer mindestens zehnjährigen Messperiode bestimmt.
2 Der Materialabbau hat etappenweise zu erfolgen. Das AWA gibt die Etappen frei. *
3 Die Wiederauffüllung und die Rekultivierung werden in der Abbaubewilligung geregelt.
4 Das AWA verlangt die Wiederauffüllung mit gleichwertigem Material, wenn ohne oder in Missachtung einer Bewilligung Material abgebaut worden ist. *
2.6 Lageranlagen und Schadendienst AWA *

Art. 22

Tankkataster
1 Das AWA führt den Tankkataster über die melde- und bewilligungspflichtigen Lageranlagen und Einrichtungen. *
2 Die Gemeinden teilen ihm die erforderlichen Angaben mit.
10) SR 910.13
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Art. 23

* Kontrollpflicht *
1 Das AWA erinnert die Inhaberinnen und Inhaber von bewilligungspflichtigen Lageranlagen und Leckanzeigesystemen schriftlich an die Kontrollpflicht nach Artikel 32a GSchV. *
2 Die Fachperson schickt den Kontrollrapport von Lageranlagen und Leckanzei gesystemen dem AWA spätestens 30 Tage nach der Kontrolle zu. *
3 Sie meldet wesentliche Mängel von Lageranlagen und Leckanzeigesystemen dem AWA. Das AWA kann die Herstellung des vorschriftskonformen Zustan des oder die Ausserbetriebnahme der Anlage verfügen. *
4 Die Inhaberinnen und Inhaber bewahren die Kontrollrapporte für Lageranla gen und Leckanzeigesysteme zehn Jahre auf.

Art. 23a

* Ausführung durch Fachpersonen
1 Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Lageranlagen und Leckanzeigesystemen dürfen nur durch Personen ausgeführt werden, die über eine von der Branche anerkannte Ausbildung verfügen.

Art. 23b

* Befüllen der Anlage
1 Lageranlagen dürfen höchstens bis zum Füllstand befüllt werden, der sich aus dem Nutzvolumen ergibt.
2 Die mit dem Befüllen der Anlage betraute Person muss vor dem Füllen ermit teln, wie viel Flüssigkeit sie höchstens einfüllen darf. Sie muss den Füllvorgang persönlich überwachen und spätestens beim höchstzulässigen Füllstand ma nuell abbrechen.
3 Bei Anlagen, die mit einem Fühler einer Abfüllsicherung ausgerüstet sind, muss der Fühler vor dem Füllen an das Steuergerät des Tankfahrzeugs ange schlossen werden. Wenn das Steuergerät eine Störung anzeigt, darf nicht be füllt werden.
4 Transportbehälter mit einem Nutzvolumen von über 450 Litern, die als Lager anlagen verwendet werden, dürfen am Lagerort nicht befüllt werden.
5 Kleintanks dürfen nur mit der Zapfpistole befüllt werden.

Art. 24

* Schadendienst AWA *
1 Das AWA betreibt rund um die Uhr einen Bereitschaftsdienst zum Schutz der Gewässer. Es ist dafür verantwortlich, dass die nach einem Ereignis mit Wasser gefährdenden Stoffen notwendigen Sanierungsmassnahmen getroffen werden.
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2.7 Gewässerschutzbewilligung, Grundsätze und Verfahren

Art. 25

Bewilligungspflicht
1 Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, braucht eine Gewässerschutz bewilligung.
2 Erfordert das Vorhaben auch eine Baubewilligung, gelten für das Verfahren unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Koordi nationsgesetzes 11 ) und des Baurechts, insbesondere des Baubewilligungsde kretes 12 ) .
3 Das Verfahren bei Vorhaben, die keine Baubewilligung benötigen, richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VR PG 13 ) ). *
4 Für den Inhalt des Gewässerschutzgesuches gilt Artikel 28.

Art. 26

Bewilligungstatbestände
1 Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen insbesondere das Erstellen und Erweitern von * a Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen verschmutztes Abwasser an fällt, b * Anlagen und Einrichtungen für das Lagern, den Umschlag, das Befördern, das Aufbereiten, den Gebrauch, das Verwerten und die Rückstandbeseiti gung von Wasser gefährdenden Stoffen in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 32 Abs. 2 GSchV), c privaten Abwasserreinigungs- und Versickerungsanlagen, d * Schmutzwasserkanalisationen, die in Grundwasserschutzzonen oder - arealen liegen und nicht im Verfahren nach Artikel 22 des Wasserversor gungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG) 14 ) festgelegt worden sind, e * Güllengruben, Mistplätzen, Silos und auf Dauer verlegten Gülleleitungen, f Materialabbaustellen (Steinbrüche, Kies- und Lehmgruben und derglei chen), g Lagerplätzen für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien,
11) BSG 724.1
12) BSG 725.1
13) BSG 155.21
14) BSG 752.32
821.1 12 h Kompostierungsanlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen kompos tierbare Abfälle verwertet werden, i Camping- und Sportplätzen, k * Friedhofanlagen, l Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Boden und nichtkonzessions pflichtigen Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Wasser.
2 Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen ferner a das Ändern und Erweitern von Bauten und Anlagen, wenn dadurch we sentlich mehr verschmutztes Abwasser anfällt oder eine andere Art der Nutzung bezweckt wird, b das Einleiten von Abwässern in ein Gewässer, c das Einleiten von industriellen und gewerblichen Abwässern in die Kanali sation, d * das Freilegen des Grundwassers, Grundwasserabsenkungen sowie das Ab- und Umleiten von Gewässern, e * ... f Sondierbohrungen, g * Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sowie Arbeiten im Spezialtiefbau im Grundwasserbereich.
3 Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen, sofern in Grundwasserschutzzo nen oder -arealen geplant, a Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, b * Arbeiten mit Wasser gefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten, c Hoch- und Tiefbauten sowie Anlagen aller Art.

Art. 27

Bewilligungsbehörde
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion gemäss Artikel 11 Ab satz 3 KGSchG 15 ) ist das AWA. Absatz 2 bleibt vorbehalten. *
2 Gewässerschutzgesuche für Sondierbohrungen beurteilt das AWA. *
3 Die Gemeinden beurteilen Gewässerschutzgesuche für a Neu- und Umbauten, aus denen nur häusliches Abwasser anfällt und die sofort an die Gemeindekanalisation und die zentrale Abwasserreinigungs anlage angeschlossen werden können, b private Schwimmbäder und c Grünfuttersilos.
15) BSG 821.1
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