Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit (411.254)
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Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit

1 Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit Vom 6. Juni 1997 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), nach Rücksprache mit der Fürsorgedirektorenkonferenz gestützt auf Artikel 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995 beschliesst: I. Grundsatz

§ 1.

1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Aus- bildung in Sozialer Arbeit bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2 Anerkannt werden Diplome in Sozialer Arbeit, denen entweder eine allgemeine Ausbildung mit Studienschwerpunkten oder eine in drei Stu- dienrichtungen differenzierte Ausbildung für Sozialarbeit, Sozialpädago- gik oder soziokulturelle Animation zugrunde liegt. II. Anerkennungsvoraussetzungen Ausbildung

§ 2. Ziel

1 Der Ausbildungsgang gewährleistet eine wissenschaftlich fundierte und praxisbezogene Grundkompetenz für die Bearbeitung der Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Sozialen Arbeit fallen. Die Ausbildung stützt sich auf eine ganzheitliche und interdisziplinäre Sicht der sozialen Prozesse.
2 Die Diplomierten sollen insbesondere a) komplexe soziale Problemlagen erfassen können; b) die der Problemlage entsprechende Intervention selbständig planen, realisieren und evaluieren können; c) soziale Probleme und ihre Folgen präventiv und kurativ bearbeiten können;
2 d) die erforderlichen berufsrel evanten, sozialen und personalen Kompe- tenzen, insbesondere Kommunikations-, Entscheidungs- und Kritikf ä- higkeit sowie Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung besit- zen; e) über administrative und organisatorische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 3. Theorieausbildung

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens folgende Fachbereiche: a) Wissen im Sozialbereich: Theorien der Sozialen Arbeit, Interventions- methoden und -techniken, Aufbau und Organisation des Sozialwesens, Geschichte der Sozialen Arbeit, Soziale Arbeit als Beruf; b) human- und sozialwissenschaftliches Wissen: Psychologie, Soziologie, Philosophie/Ethik, Pädagogik, Ökonomie, Sozialpolitik, Sozialversiche- rung, Recht.

§ 4. Praxisausbildung

1 Die Praxisausbildung ist integrierter Teil der Ausbildung und erfolgt im wesentlichen in unter der Verantwortung der Schule geführten Praktika oder durch Berufstätigkeit in Sozialer Arbeit.
2 Sie erfolgt in öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen, die eine qualifizierte Berufstätigkeit unter geeigneter fachlicher Anleitung ermög- lichen.

§ 5. Integration von Theorie und Praxis

Die Schulen stellen die Integration von Theorie und Praxis sicher. Diese erfolgt in unterschiedlichen methodisch-didaktischen Ausbildungsformen namentlich auch durch Supervision oder Praxisberatung.

§ 6. Lehrplan

Die Ausbildung richtet sich im einzelnen nach dem Lehrplan, der vom Kanton erlassen oder genehmigt wird.

§ 7. Zulassungsbedingungen

1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert a) einen Abschluss auf der Sekundarstufe II, der auf einer anerkannten dreijährigen Berufsausbildung oder auf einer anerkannten Allgemein- bildung beruht; c) das Bestehen einer Eignungsabklärung.
2 Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der Vorbil- dung nicht erfüllen, sehen die Schulen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor.

§ 8. Dauer

1 Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre und umfasst mindestens
3200 Lektionen.
2 Zur Ausbildungsdauer zählen Theorieausbildung, Praxisausbildung, Theo- rie-Praxis-Integration, Prüfungen und Diplomarbeit.
3
3 Die Praxisausbildung umfasst mindestens 1500 Lektionen, die übrigen Ausbildungselemente zusammen mindestens 1600 Lektionen.
4 Ausbildungen für eine zusätzliche Studienrichtung oder für einen zusätz- lichen Studienschwerpunkt dauern mindestens ein Jahr und umfassen mindestens 400 Lektionen.

§ 9. Qualifikation der Lehrkräfte und der Praxislehrkräfte

1 Die Lehrer und Lehrerinnen verfügen über eine abgeschlossene Hoch- schulausbildung oder über eine Ausbildung einer höheren Fachschule. Sie weisen sich über methodisch-didaktische Kompetenzen aus.
2 Die Praxisausbildner und Praxisausbildnerinnen verfügen über eine abge- schlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit und über eine mehrjährige beruf- liche Erfahrung.
3 Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehrkräfte und Praxislehrkräfte in Theorie und Praxis. Sie wachen darüber, dass diese ihre Ausbildungstätigkeit laufend den fachspezifischen und methodisch- didaktischen Entwicklungen anpassen. Diplomprüfungsverfahren

§ 10. Diplomreglement

Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen zur Diplo- mierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zu den Aufgaben der Experten und Expertinnen und nennt die Rechtsmittel.

§ 11. Diplomierung

1 Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung folgender Elemente: a) Leistungen während der Ausbildung; b) Diplomarbeit; c) Diplomprüfung.
2 Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema der Sozialen Arbeit. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte durchzuführen.
3 Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kenntnisse und die berufsbezogenen Kompetenzen geprüft.
4 Die Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der Schule und externen Experten und Expertinnen abgenommen.

§ 12. Diplom

1 Das Diplom enthält: a) die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton; b) die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten; c) den Vermerk – Diplom in Sozialer Arbeit — , mit der Angabe der absol- vierten Studienrichtung oder des Studienschwerpunkts und der ent- sprechenden Berufsbezeichnung; d) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehör- de;
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