Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022
(Covid-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22) vom 2. Februar 2022 (Stand am 1. Mai 2025)
¹ SR 818.102
1. Abschnitt: …
Art. 1 ²
² In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
2. Abschnitt: Anforderungen an die Unternehmen
Art. 2 ³
³ In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
Art. 3 Einschränkung der Verwendung
¹ Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:
a. im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme nach dieser Verordnung ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen: 1. keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet und keine Kapitaleinlagen rückerstattet, und
2. keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt und keine Darlehen von seinen Eigentümern zurückbezahlt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten;
b. die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft überträgt, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.
² Erzielt ein Einzelunternehmen, das nicht rückzahlbare Beiträge erhalten hat, bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn, so gelten diesbezüglich die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 als eingehalten.⁴
⁴ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 238 ).
3. Abschnitt: Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen
Art. 4 und 5 ⁵
⁵ In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
Art. 6 Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Artikel 12 Absatz 1septies des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 massgeblich ist der steuerbare Jahresgewinn 2022 vor Verlustverrechnung nach den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990⁶ über die direkte Bundessteuer. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar sind in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 entstandene steuerlich massgebliche Verluste; ein Verlust im Geschäftsjahr 2020 ist nur abziehbar, soweit er bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns im Geschäftsjahr 2021 nicht berücksichtigt werden konnte.
⁶ SR 642.11
Art. 7 ⁷
⁷ In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
Art. 8 Datenbekanntgabe
Das kantonale Gesuchsformular, der Vertrag über die Beiträge, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sieht vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zum Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
Art. 9 ⁸
⁸ In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
Art. 10 Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung
¹ Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicherstellt.
² Die für die branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien zuständigen Bundesstellen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Personendaten und Informationen herauszugeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
³ Der Bund kann bei den Kantonen jederzeit stichprobenweise Kontrollen durchführen.
4. Abschnitt: …
Art. 11 und 12 ⁹
⁹ In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
5. Abschnitt: Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone
Art. 13 und 14 ¹⁰
¹⁰ In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
Art. 15 Zahlungszeitpunkt und Rückerstattungen
¹ Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung.
² Die Rechnungstellung erfolgt im Jahr 2022 oder, sofern ein Verfahren vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen hängig ist, innert neun Monaten nach Abschluss des Verfahrens.
³ Beiträge des Bundes werden dem Kanton halbjährlich ausbezahlt, spätestens jedoch Ende Dezember 2023 oder, sofern der Kanton wegen eines hängigen Verfahrens vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen nicht fristgerecht abrechnen kann, innert 15 Monaten nach Abschluss des Verfahrens.
⁴ Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben, freiwillige Rückzahlungen sowie weitere Rückflüsse fallen dem Bund und den Kantonen im Verhältnis ihrer tatsächlichen Kostenbeteiligung an.
Art. 16 Berichterstattung und Rechnungsstellung
¹ Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:
a. UID-Nummern, Namen und Umsatzzahlen der unterstützten Unternehmen;
b. Betrag pro Unternehmen;
c. Bestätigung der Einzelfallprüfung und der Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Verordnung;
d. Berichterstattung über Vorkehrungen zur Missbrauchsbekämpfung.
² Der Kanton stellt dem SECO auf Anfrage für jede geleistete Unterstützung alle Belege zur Verfügung. Mindestens die Belege zum Gründungszeitpunkt und zum Umsatz des Unternehmens sowie zur Bestätigung, dass sich das Unternehmen nicht in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren befindet, dürfen nicht auf blosser Selbstdeklaration beruhen.
³ Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung. Sie erfolgt bis Ende 2022 quartalsweise und ab dem 1. Januar 2023 halbjährlich.
⁴ Die Kantone stellen dem SECO die Rechnungen nach Artikel 15 Absatz 2 halbjährlich zu; erstmals ab Juli 2022.
⁵ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann weitere Einzelheiten festlegen.
Art. 17 Rückforderung
¹ Der Bund kann Auszahlungen an Kantone zurückhalten oder geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder des Vertrags einschliesslich Vertragszusatz nach Artikel 14 nicht eingehalten worden sind.
² Hat ein Kanton vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. April 2025 gegenüber einem Einzelunternehmen, das bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn nach Artikel 3 Absatz 2 erzielt hat, auf eine Rückforderung der nicht rückzahlbaren Beiträge verzichtet oder verzichtet er nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung darauf, so:
a. muss er dem Bund diesbezüglich keine Rückzahlung leisten;
b. kann er diesbezüglich bereits geleistete Rückzahlungen an den Bund von diesem zurückfordern.¹¹
¹¹ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 238 ).
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Vollzug
Für den Vollzug dieser Verordnung auf Seite des Bundes ist das SECO zuständig.
Art. 19 Änderung eines anderen Erlasses
…¹²
¹² Die Änderung kann unter AS 2022 61 konsultiert werden.
Art. 20 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2022 in Kraft.
² Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2022.
³ Die Artikel 3, 6, 8, 10 und 15–19 gelten bis zum 31. Dezember 2031.