Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung ... (0.420.514.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Förderung wissenschaftsbasierter Innovation

Abgeschlossen am 18. Februar 2025 In Kraft getreten am 1. März 2025 (Stand am 1. März 2025)

1 Zweck der Vereinbarung

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Innovationsförderung, mit dem Ziel, die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft beider Nachbarstaaten zu fördern.
Sowohl schweizerischen als auch liechtensteinischen Umsetzungspartnern soll ermöglicht werden, ungeachtet ihrer Herkunft mit den für ihr Vorhaben am besten geeigneten Forschungsstätten der beiden Länder zusammenzuarbeiten.
Ausserdem sollen liechtensteinische Jungunternehmen wie schweizerische Jungunternehmen von Coaching-Leistungen profitieren können.
Im Falle des Aufbaus eines Mentoringangebots für liechtensteinische kleine und mittlere Unternehmen durch das Fürstentum Liechtenstein bezweckt die Vereinbarung ausserdem eine Beratung und Unterstützung des Fürstentums Liechtenstein durch die Schweizerische Eidgenossenschaft.

2 Zuständigkeiten

Die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständigen Stellen sind:
– in der Schweiz die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, Innosuisse (nachfolgend «Innosuisse»);
– im Fürstentum Liechtenstein das Amt für Volkswirtschaft (nachfolgend «AVW»).
Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander. Sie legen dafür je eine Ansprechperson fest und informieren sich gegenseitig, wenn diese Person geändert wird.

3 Leistungen der Innosuisse

3.1 Begutachtung von Gesuchen um Förderung von Innovationsprojekten

Die Innosuisse begutachtet die in ihrem elektronischen Gesuchseingabe- und Gesuchsverwaltungssystem eingegangenen Gesuche um Beiträge an Innovationsprojekte der folgenden Partner:
a. liechtensteinische Forschungsstätten und liechtensteinische Umsetzungspartner;
b. liechtensteinische Forschungsstätten und schweizerische Umsetzungspartner;
c. schweizerische Forschungsstätten und liechtensteinische Umsetzungspartner; sowie
d. liechtensteinische Forschungsstätten (Projekte ohne Umsetzungspartner).
Die Innosuisse begutachtet die Gesuche gestützt auf das schweizerische Recht.
Im Falle von Projektpartnerschaften nach Buchstaben a und b und Projekten ohne Umsetzungspartner nach Buchstabe d übermittelt die Innosuisse das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW. Das AVW leitet in eigener Verantwortung das Verfahren über die Finanzierung gestützt auf das liechtensteinische Recht ein.
Im Falle von Buchstabe c kann die Innosuisse die Finanzierung der Vorhaben übernehmen, sofern ein wesentlicher Teil des volkswirtschaftlichen Nutzens in der Schweiz anfällt. Andernfalls übermittelt sie das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW, welches anschliessend das Verfahren über die Finanzierung gestützt auf das liechtensteinische Recht einleitet.

3.2 Wissenschaftliche Begleitung von Innovationsprojekten

Die Innosuisse sichert die wissenschaftliche Begleitung der vom AVW geförderten Vorhaben nach Ziffer 3.1 Buchstaben a‒d gemäss dem schweizerischen Recht und erstattet dem AVW Bericht.

3.3 Begutachtung von Gesuchen um Coaching-Leistungen

Die Innosuisse begutachtet die in ihrem elektronischen Gesuchseingabe- und Gesuchsverwaltungssystem eingegangenen Gesuche von liechtensteinischen Jungunternehmen, Gründerinnen und Gründern um Gewährung von Coaching-Leistungen.
Die Innosuisse begutachtet die Gesuche gestützt auf das schweizerische Recht.
Die Innosuisse übermittelt das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW. Das AVW entscheidet über die Gewährung von Coaching-Leistungen gestützt auf das liechtensteinische Recht.

3.4 Bezug von Coaching-Leistungen und wissenschaftliche Begleitung

Die Innosuisse stellt den liechtensteinischen Jungunternehmen, Gründerinnen und Gründern, die eine Gutschrift für den Bezug von Coaching-Leistungen vom AVW erhalten haben, ihre Liste der qualifizierten Coaches zur Verfügung und übernimmt für das AVW die Auszahlung der Entschädigungen für die Aufwände der Coaches im Rahmen der gewährten Gutschrift. Sie richtet sich dabei nach schweizerischem Recht.
Die Innosuisse sichert die wissenschaftliche Begleitung der bewilligten Coachings gemäss dem schweizerischen Recht und erstattet dem AVW Bericht.

3.5 Vorbehalt

Innosuisse erbringt die Leistungen gemäss Ziff. 3.1–3.4 nur für Förderinstrumente, die sie selber anbietet.

4 Leistungen des AVW

Das AVW informiert die liechtensteinischen Forschungsstätten, Umsetzungspartner und Jungunternehmen, dass die Gesuche um Beiträge an Innovationsprojekte und um Gewährung von Coaching-Leistungen in das elektronische Gesuchseingabe- und Gesuchsverwaltungssystem der Innosuisse eingegeben werden.
Das AVW schliesst nach liechtensteinischem Recht mit den jeweiligen Gesuchstellenden die erforderlichen Finanzierungsverträge ab und erlässt die notwendigen Verfügungen gegenüber den Gesuchstellenden. Es informiert die Innosuisse über sämtliche Entscheide bezüglich Gesuche um Coaching-Leistungen.
Das AVW entschädigt die Innosuisse für ihren Begutachtungs- und Begleitungsaufwand jeweils am Ende des Kalenderjahres mit einer Pauschale von 20 000 CHF.
Das AVW erstattet der Innosuisse die in einem Kalenderjahr von ihr gemäss Ziffer 3.4 ausbezahlten Entschädigungen für die Aufwände der Coaches zugunsten von liechtensteinischen Jungunternehmen, Gründerinnen und Gründern, die eine Gutschrift vom AVW erhalten haben. Die Innosuisse stellt dafür dem AVW jeweils bis am 10. Januar des Folgejahres Rechnung.
Das AVW erstattet der Innosuisse im Jahr 2025 einen einmaligen Betrag in der Höhe von 10 000 CHF für Aufwände im Zusammenhang mit der Anpassung des elektronischen Gesuchseingabe- und Gesuchsverwaltungssystems von Innosuisse zur Ermöglichung der Abwicklung von Gesuchen und Projekten gemäss dieser Vereinbarung. Das AVW erstattet der Innosuisse auch die Kosten für zukünftige Erweiterungen des Systems, die auf Antrag des AVW umgesetzt werden.

5 Datenschutz

Für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung gelten die jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen.

6 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

Die Vereinbarung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Die Vereinbarung wird für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Nach zwei Jahren ab Inkrafttreten wird die Vereinbarung von den Vertragsparteien überprüft.
Sofern der Gesetzgeber einer der Vertragsparteien die finanziellen Mittel zur Zusammenarbeit nicht oder nur in geringerem Umfang zur Verfügung stellen sollte, werden die Leistungen nach dieser Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen angepasst oder ausgesetzt.
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr von beiden Vertragsparteien jeweils auf das Jahresende gekündigt werden.

7 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Mit der Auslegung und der Anwendung der Vereinbarung zusammenhängende Fragen werden auf dem Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.
Geschehen in Bern, am 18. Februar 2025, in zwei Originalen in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Martina Hirayama

Für die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein:

Katja Gey

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