Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)
StepVG
Ausfertigungsdatum: 25.02.2025
Vollzitat:
"Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2025 +++)
das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.2.2025 vom Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 7 Abs. 2 dieses G am 1.7.2025 in Kraft.
§ 1 Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
(1) Die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes in der bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge“ errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts wird unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“ fortgeführt.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(3) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung nach § 5 Absatz 4 bestimmt.
§ 2 Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung gewährt Unterstützungsleistungen
1. aus einem im Haushaltsplan vorgesehenen Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag zu erlassenden Richtlinie sowie
2. nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
(2) Auf Unterstützungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 besteht kein Rechtsanspruch. Diese Leistungen sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
§ 3 Finanzierung der Stiftung
(1) Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.
(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. Sie sind im Einzelplan des Deutschen Bundestages in dem Kapitel über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag auszuweisen.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Diese Mittel können für Unterstützungsleistungen auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag erlassenen Richtlinie verwendet werden.
§ 4 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat und
2. der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
§ 5 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und das Bundesministerium der Justiz benennen jeweils drei Mitglieder. Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag beruft weitere zwei Mitglieder. Der Deutsche Bundestag wählt vier Mitglieder. Die Mitglieder nach Satz 3 und 4 sollen möglichst Betroffene politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder der Deutschen Demokratischen Republik sein. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt, berufen oder gewählt.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner regulären Amtszeit ein Nachfolger benannt, berufen oder gewählt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(4) Der Stiftungsrat erlässt die Satzung der Stiftung. Sie bedarf der Genehmigung der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag sowie des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus seinem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner regulären Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewählt.
(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.
(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.
(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 5 Absatz 6 entsprechend.
§ 7 Ausschuss zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen
(1) Zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen nach § 2 wird bei dem Stiftungsvorstand ein Ausschuss gebildet.
(2) Der Ausschuss besteht aus
1. dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem des Ausschusses und
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Einer der Beisitzer soll möglichst Betroffener politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder der Deutschen Demokratischen Republik sein.
(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie werden von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.
(5) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet der Ausschuss durch Bescheid.
(6) Der Stiftungsrat darf die Entscheidung über Anträge nach Absatz 1 teilweise auf den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Ausschuss.
§ 8 Widerspruchsausschuss
(1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Ausschusses nach § 7 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.
(2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus
1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem des Widerspruchsausschusses und
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 7 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt § 7 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 9 Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht
(1) Die Stiftung untersteht hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Im Übrigen untersteht die Stiftung der Rechtsaufsicht der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Gesamtbericht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes über die Rechtsaufsicht nach Absatz 1 Satz 2.
§ 10 Aufhebung der Stiftung
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.
§ 11 Übergangsvorschriften
(1) Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die Regelungen betreffend die Stiftung, die der Stiftungsrat oder der Stiftungsvorstand der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge erlassen hat, für die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte fort.
(2) Entscheidungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, die diese auf der Grundlage des bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Rechts getroffen hat, gelten als Entscheidungen der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte fort.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, des Ausschusses und des Widerspruchsausschusses der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge sowie ihre Stellvertreter bleiben über den 30. Juni 2025 hinaus bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit im Amt.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge und ihrer Stellvertreter endet abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 mit Beginn des 1. Juli 2025.