Gemeindegesetz
                            Gemeindegesetz (GG)  Vom 16. Februar 1992 (Stand 1. Mai 2023)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf die Artikel 3, 24, 25, 27 Ziffer 4, 45-57 und 145 der Verfassung  des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Bot  -  schaft und Entwurf des Regierungsrates vom 3. April 1990  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einleitung
§ 1 I. Geltungsbereich und Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt in Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden:  a)  die Rechtsstellung der Gemeindeangehörigen;  b)  die Grundzüge der Organisation;  c)  den Finanzhaushalt;  d)  die   Zusammenarbeit   der   Gemeinden   und   die   Veränderung   im  Gemeindebestand;  e)  *  den Rechtsschutz und die Staatsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 II. Organisation
                            1  Jede Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann die ordentliche oder die ausserordentliche Gemein  -  deorganisation wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Gemeinde kann auf Beginn einer Amtsperiode die ausserordentliche  Gemeindeorganisation einführen oder wieder zur ordentlichen Gemeinde  -  organisation zurückkehren, indem sie die Gemeindeordnung ändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gemeindeangehörige
2.1. Einwohner und Einwohnerinnen
§ 3 I. Einwohnerkontrolle
1. Melde- und Hinterlegungspflicht
                            1  Wer in einer Einwohnergemeinde Wohnsitz oder Aufenthalt begründet,  hat sich innert 14 Tagen anzumelden und seine Ausweispapiere zu hinter  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgibt, hat sich innert 14 Tagen  abzumelden.  GS 92, 325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4* II. Strafbestimmung
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten verletzt, wer die Aus  -  weispapiere nicht hinterlegt oder bei der An- oder Abmeldung die Aus  -  kunft verweigert oder unwahre Angaben macht, wird vom Friedensrichter  mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 III. Wohnsitz und Aufenthalt, besondere Domizile
                            1  Wohnsitz und Aufenthalt einer Person richten sich nach dem Zivilrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten sind gesetzliche Bestimmungen über das politische Domizil,  das Steuerdomizil und andere besondere Domizilarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6* IV. Datenschutz
                            1  Der Datenschutz richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzge  -  setz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7* ...
2.2. Bürger und Bürgerinnen
§ 8* Spezialgesetzgebung
                            1  Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts richten sich nach der eid  -  genössischen und kantonalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9* ...
§ 10* ...
§ 11* ...
§ 12* ...
§ 13* ...
§ 14* ...
§ 15* ...
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Organisation der Gemeinden
3.1. Allgemeine Organisation
3.1.1. Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll,
                            Öffentlichkeit der Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 I. Organe der Gemeinde
1. Gesamtheit der Stimmberechtigten
                            1  In der ordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberechtigten  ihre Rechte ordentlicherweise in der Gemeindeversammlung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der ausserordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberech  -  tigten ihre Rechte ordentlicherweise an der Urne aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 2. Behörden
                            1  Behörden sind:  a)  der Gemeinderat;  b)  das Gemeindeparlament;  c)  die Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitgliederzahl der an der Urne gewählten Behörden darf während  der Amtsperiode nicht verändert werden, ausser wenn vakante Stellen be  -  stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 3. Geschäftsverkehr
                            1  In der Gemeindeordnung ist der Geschäftsverkehr zwischen den einzel  -  nen Gemeindebehörden zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 II. Einberufung der Organe
1. Gemeindeversammlung
                            A. Einberufungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte er  -  fordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr:  a)  *  um das Budget für das folgende Jahr zu beschliessen;  b)  *  um die Jahresrechnung des vergangenen Jahres zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 B. Anordnung der Einberufung
                            1  Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten oder von der  Gemeindepräsidentin einberufen, wenn es:  a)  der Gemeinderat beschliesst;  b)  die Stimmberechtigten nach § 49 begehren;  c)  der Regierungsrat anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 C. Einladung
                            1  Die Stimmberechtigten sind mindestens 7 Tage im voraus zur Gemeinde  -  versammlung einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ort, Datum, Zeit und Traktanden sind anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einladung ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen  oder den Stimmberechtigten zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 D. Auflage
                            1  Die Anträge des Gemeinderates sowie die entsprechenden Unterlagen  sind während der Einladungsfrist aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 2. Behörden
                            A. Einberufungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörden werden von ihren Vorsitzenden einberufen:  a)  so oft es die Geschäfte erfordern;  b)  *  wenn es 1/5 der Mitglieder, aber wenigstens 2, begehren, die gleich  -  zeitig die zu behandelnden Geschäfte bekanntzugeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindeparlament ist auch einzuberufen, wenn es der Gemeinde  -  rat verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 B. Einberufungsverfahren
                            1  Die Gemeinden regeln das Einberufungsverfahren in der Gemeindeord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einladung und Traktandenliste sind den Behördemitgliedern mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die entsprechenden Unterlagen sind für die Behördemitglieder während  der Einladungsfrist aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 C. Einberufung von Ersatzmitgliedern
                            1  Ist ein Behördemitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, sorgt es  dafür, dass rechtzeitig das Ersatzmitglied eingeladen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 D. Beschlussfähigkeit
                            1  Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglie  -  der oder ihrer Ersatzmitglieder, aber wenigstens 3 anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gemeindeordnung kann der Bruchteil heraufgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 III. Sitzungsleitung
                            1  Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin leitet:  a)  die Gemeindeversammlung;  b)  den Gemeinderat;  c)  die Gemeinderatskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzungen der übrigen Behörden leiten deren Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 IV. Protokoll
1. Gemeindeversammlung
                            1  Das Protokoll der Gemeindeversammlung hat alle wesentlichen Vorgänge  (insbesondere Anträge des Gemeinderates und aus der Mitte der Ver  -  sammlung, Inhalt der Wortmeldungen, Beschlüsse und Abstimmungsresul  -  tate) zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll ist spätestens auf die nächste Gemeindeversammlung hin  aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeordnung regelt, wer das Protokoll genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 2. Gemeindeparlament und Gemeinderat
                            1  Die Vorschriften des § 28 sind sinngemäss im Gemeindeparlament und im  Gemeinderat anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 3. Übrige Behörden
                            1  In den übrigen Behörden wird über die Verhandlungen ein Beschlusspro  -  tokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse, welche eine Behörde mit selbständiger Entscheidbefugnis  fasst, sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Mitglied kann verlangen, dass sein Antrag mit kurzer Begründung  oder seine Stimmabgabe protokolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Gemeindeordnung kann eine eingehendere Protokollführung vor  -  geschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 V. Öffentlichkeit der Verhandlungen
                            1  Die   Verhandlungen   der   Gemeindeversammlung,   des   Gemeindeparla  -  ments und des Gemeinderates sind in der Regel öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten können die entsprechenden Unterlagen und Pro  -  tokolle einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus wichtigen Gründen kann das jeweilige Organ beschliessen, die Öf  -  fentlichkeit auszuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 bis * VI. Regelungsdichte und administrative Belastung
                            1  Die Organe der Gemeinde sorgen, soweit möglich, für eine geringe Rege  -  lungsdichte der Erlasse und eine geringe administrative Belastung von Pri  -  vatpersonen und Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2. Wahlen und Abstimmungen
§ 32 I. Stimmberechtigung und Wählbarkeit
                            1  Das Gesetz über die politischen Rechte  1  )   bestimmt, wer in der Gemeinde  stimmberechtigt und wählbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wählbar ist auch, wer sich verpflichtet, vor Amtsantritt die Stimmberech  -  tigung in der Gemeinde und die Wählbarkeitsvoraussetzungen zu erwer  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen sind an der Urne oder  von Gemeindebehörden zu wählen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 II. Urne
                            1  Das Verfahren der Urnenwahlen und -abstimmungen richtet sich nach  dem Gesetz über die politischen Rechte  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Urnenwahlen von Gemeindebehörden sind, unter Vorbehalt von § 69 Ab  -  satz  3 und §  96 Absatz 2, nach dem Proporzwahlsystem vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Wahl des Gemeinderates bleiben die §§ 126-128 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  113.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  113.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 III. Organe
1. Form der Wahlen und Abstimmungen
                            1  In der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden erfolgen  die Wahlen und Sachabstimmungen in der Regel offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt,  muss geheim gewählt oder abgestimmt werden. In der Gemeindeordnung  kann ein kleinerer Bruchteil festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stehen mehrere Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl, muss geheim  gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35* 2. Wahlen
                            A. Erster Wahlgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei offener Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der  anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei geheimen Wahlen wird die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stim  -  men durch 2 geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr  dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haben mehr Kandidaten und Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht,  als Stellen zu besetzen sind, so sind diejenigen mit den höchsten Stimmen  -  zahlen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 B. Zweiter Wahlgang
                            1  Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat und keine Kandidatin das ab  -  solute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem das relative  Mehr entscheidet. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steht nur ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl, findet der zweite  Wahlgang an einer nächsten Versammlung oder Sitzung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 3. Abstimmungen
                            1  Bei den Abstimmungen in Sachfragen entscheidet das einfache Mehr der  Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den geheimen Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmen  nicht in Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 4. Stimm- und Wahlrecht der Vorsitzenden
                            1  Die Vorsitzenden können wählen und mitstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 5. Stimmengleichheit
                            1  Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei offenen und geheimen Abstimmungen steht den Vorsitzenden der  Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 IV. Ergänzendes Recht
                            1  Das Gesetz über die politischen Rechte  1  )   findet auf Wahlen und Abstim  -  mungen in der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden  sinngemäss ergänzende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  113.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.3. Archiv
§ 41
                            1  Jede Gemeinde richtet ein vor Schäden und Einbruch sicheres Archiv ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle wichtigen manuell geführten oder elektronisch gespeicherten Daten  -  bestände einer Gemeinde, die für die laufende Verwaltung nicht benützt  werden, sind zu archivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement erlässt Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Ordentliche Gemeindeorganisation
3.2.1. Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
§ 42 I. Mitwirkungsrechte
                            1  Wer stimmberechtigt ist, kann:  a)  an der Gemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion  beteiligen, sowie zu den traktandierten Gegenständen Anträge und  zum Verfahren Ordnungsanträge stellen;  b)  eine Motion zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemein  -  deversammlung zuständig ist;  c)  ein Postulat zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemein  -  deversammlung oder der Gemeinderat zuständig ist;  d)  mit einer Interpellation an der Gemeindeversammlung mündlich  Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 II. Motion und Postulat
1. Motion
                            1  Die Motion verlangt vom Gemeinderat, der Gemeindeversammlung einen  Reglements- oder Beschlussesentwurf vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 2. Postulat
                            1  Das Postulat verlangt vom Gemeinderat zu prüfen, ob ein Reglements-  oder Beschlussesentwurf zu erarbeiten oder ob eine Massnahme zu treffen  oder zu unterlassen sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 3. Verfahren
                            1  Die Motion oder das Postulat sind schriftlich einzureichen und haben ein  bestimmtes Begehren und eine Begründung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin nimmt den Vor  -  stoss entgegen und sorgt dafür, dass sich das Verfahren nicht verzögert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstoss ist auf die nächste Gemeindeversammlung hin zu traktandie  -  ren und mündlich begründen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat hat zu beantragen, ob die Motion oder das Postulat er  -  heblich oder nicht erheblich erklärt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach durchgeführter Diskussion ist darüber abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Gegenstand einer erheblich erklärten Motion oder eines erheblich er  -  klärten Postulats ist auf eine der nächsten Gemeindeversammlungen hin  zu traktandieren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Gemeinderat be  -  auftragt worden ist, Massnahmen in seinem Bereich zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 4. Dringlichkeit
                            1  Ist die Angelegenheit dringlich, kann die Mehrheit der an der Gemeinde  -  versammlung anwesenden Stimmberechtigten beschliessen, dass die Moti  -  on oder das Postulat sofort begründet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Diskussion wird ohne Antrag des Gemeinderates abgestimmt,  ob die Motion oder das Postulat erheblich erklärt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Motion oder das Postulat erheblich erklärt, ist nach § 45 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 zu verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 5. Stand hängiger Vorstösse
                            1  Der Gemeinderat hat der Gemeindeversammlung jährlich über den Stand  der hängigen erheblich erklärten Motionen und Postulate zu berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 III. Interpellation
                            1  Die Interpellation wird beantwortet von:  a)  dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin;  b)  einem Behördemitglied;  c)  einem Mitglied der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   eine   sofortige   Antwort   nicht   möglich,   wird   sie   an   der   nächsten  Gemeindeversammlung gegeben; stimmt die fragestellende  Person  zu,  kann ihr die Antwort vor der nächsten Gemeindeversammlung schriftlich  erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 IV. Einberufung der Gemeindeversammlung und Behandlung der
                            Traktanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Teil der Stimmberechtigten kann verlangen, dass innert nützlicher  Frist eine Gemeindeversammlung einberufen wird. Der in der Gemeinde  -  ordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einberufungsbegehren ist vor der Unterschriftensammlung mit den  zu behandelnden Traktanden und den entsprechenden Anträgen schrift  -  lich beim Gemeindeschreiber oder bei der Gemeindeschreiberin anzumel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Listen mit den notwendigen Unterschriften sind dem Gemeinde  -  schreiber oder der Gemeindeschreiberin innert 60 Tagen, nachdem das Be  -  gehren angemeldet wurde, abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Traktanden sind nach § 45 zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 V. Abstimmungen
1. Obligatorische Urnenabstimmung
                            1  Über eine von der Gemeindeversammlung beratene Vorlage ist an der  Urne abzustimmen, wenn:  a)  der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verän  -  dert werden soll;  b)  es die Gemeindeordnung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen unterbleibt die Schlussabstimmung an der Gemeindever  -  sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 2. Schlussabstimmung an der Urne
                            1  An jeder Gemeindeversammlung kann von einem Teil der anwesenden  Stimmberechtigten verlangt werden, dass die Schlussabstimmung in einer  Sachfrage an der Urne stattfindet. Der in der Gemeindeordnung zu bestim  -  mende Teil darf 1/3 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52* ...
§ 53* ...
§ 54 VII. Wahlen
                            1  In den Gemeinden wählen die Stimmberechtigten an der Urne:  a)  die Mitglieder des Gemeinderates;  b)  die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;  c)  *  den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin;  d)  *  Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen, für welche die  Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht.  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Gemeindeversammlung
§ 55 I. Zusammensetzung
                            1  Die Gemeindeversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Stimm  -  berechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 II. Befugnisse
1. Nicht übertragbare Befugnisse
                            1  Neben den in § 50 aufgeführten Befugnissen stehen der Gemeindever  -  sammlung weitere nicht übertragbare Befugnisse zu:  a)  Sie erlässt und ändert die Gemeindeordnung und die übrigen recht  -  setzenden Gemeindereglemente einschliesslich der Dienst- und Ge  -  haltsordnung für das Gemeindepersonal;  b)  Sie beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * das Budget und den Steuerfuss;
2. * die Jahresrechnung;
3. Geschäfte, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeord -
                            nung   zu   bestimmenden   Betrag   übersteigen   (insbesondere  Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Ein  -  räumung   beschränkter   dinglicher   Rechte,   Verpflichtungen  oder Einnahmenreduktionen);
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Spezialfinanzierungen;
5. zweckgebundene Mittel und ihre Erträge unter Vorbehalt von
§ 152 zu anderen Zwecken zu verwenden;
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Anstalten und Unternehmungen zu gründen, zu erweitern
                            oder aufzuheben, sowie sich an gemischtwirtschaftlichen oder  privaten Unternehmungen zu beteiligen, sofern der finanziel  -  le Aufwand einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden  Betrag übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der Gemeinden die -
                            nen, sofern die Aufwendungen einen in der Gemeindeord  -  nung zu bestimmenden Betrag übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                8. einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm auszutreten;
9. Namen und Wappen der Gemeinde;
                            c)  Sie ermächtigt Organisationen des privaten Rechts, öffentlichrechtli  -  che Gebühren und Beiträge zu erheben;  d)  Sie übt die Oberaufsicht aus über alle Gemeindeorgane;  e)  In der Bürgergemeinde kann sie die Behörden der Einwohnerge  -  meinde als ihre eigenen anerkennen;  f)  *  Im   Rahmen   der   wirkungsorientierten   Verwaltungsführung   be  -  schliesst sie Globalbudgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 2. Weitere Befugnisse
                            1  In der Gemeindeordnung können der Gemeindeversammlung weitere Be  -  fugnisse zugewiesen werden. Dabei ist festzulegen, ob sie übertragbar  sind oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 III. Vorberatung der Traktanden
                            1  Die Gemeindeversammlung kann über einen Verhandlungsgegenstand  nur dann gültig beschliessen, wenn ihn der Gemeinderat vorberaten hat  und dazu einen bestimmten Antrag stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebst  seinem  Hauptantrag  kann  der  Gemeinderat  der  Gemeindever  -  sammlung in bestimmter Reihenfolge auch Eventualanträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann der Gemeindeversammlung konsultativ Geschäfte  vorlegen, die in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen, wenn  *  a)  lange oder kostspielige Vorbereitungen erforderlich sind, oder  b)  sich die Stimmberechtigten aus anderen wichtigen Gründen vorfra  -  geweise äussern sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Behandlung dringlich erklärter Motionen und Pos  -  tulate.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 IV. Versammlungsleitung
                            1  Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin sorgt für Ruhe  und Ordnung und ist berechtigt, Personen, welche die Verhandlungen stö  -  ren, wegzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer mit einer verhandlungsleitenden Verfügung nicht einverstanden ist,  hat sich sogleich bei der Gemeindeversammlung zu beschweren, die unver  -  züglich entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 V. Vorbereitungshandlungen
1. Büro
                            1  Die Gemeindeversammlung wählt Stimmenzähler oder Stimmenzählerin  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bilden zusammen mit dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeinde  -  präsidentin und dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin  das Büro.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 2. Feststellung der Stimmberechtigten
                            1  Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin  a)  lässt feststellen, wieviele Stimmberechtigte an der Versammlung  teilnehmen; vor Abstimmungen kann nachgezählt werden;  b)  kann Nichtstimmberechtigte auf besondere Zuhörerplätze verwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 3. Genehmigung der Traktandenliste
                            1  Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin lässt die Traktan  -  denliste bereinigen und genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 VI. Verhandlungsablauf
1. Eintreten
                            1  Zu jedem Traktandum wird vorerst der Antrag des Gemeinderates erläu  -  tert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Danach wird die Diskussion zur Eintretensfrage eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Behandlung der Geschäfte nach § 45.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 2. Detailberatung, -abstimmungen
                            1  Beschliesst die Versammlung, auf ein Geschäft einzutreten, werden die  Einzelheiten beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin legt fest, wie über  die eingereichten Anträge und den Antrag des Gemeinderates abzustim  -  men ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 3. Schlussabstimmung
                            1  Ist der  Verhandlungsgegenstand  bereinigt, muss darüber  abgestimmt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind die Fälle, in welchen an der Urne abzustimmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 4. Rückkommen
                            1  Auf einen bereits gefassten Beschluss kann an der gleichen Gemeindever  -  sammlung zurückgekommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Rückkommensantrag gestellt und angenommen, ist der Be  -  schluss aufgehoben; das Geschäft ist erneut zu beraten und zu beschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3. Gemeinderat
§ 67 I. Zusammensetzung
1. Mitglieder
                            1  In der Gemeindeordnung ist die Mitgliederzahl des Gemeinderates fest  -  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er zählt mindestens 3 Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 2. Ersatzmitglieder
                            1  Die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen einer Liste sind in  der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat bestimmt nach den Erneuerungswahlen die Anzahl der  Ersatzmitglieder jeder Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzmitglieder amten, wenn die Gemeinderatsmitglieder verhindert  sind oder wenn Ausstandsgründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie rücken nach, wenn während der Amtsperiode ein Gemeinderatssitz  frei wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 3. Mitgliedschaft im Kirchgemeinderat
                            1  Umfasst   eine   Kirchgemeinde   die   Konfessionsangehörigen   mehrerer  Einwohnergemeinden, so kann in der Gemeindeordnung das Kirchgemein  -  degebiet in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jedem Wahlkreis sind mindestens 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied zu  wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Wahlkreisen, in denen weniger als 3 Mitglieder zu wählen sind, wird  nach dem Majorzverfahren gewählt. Stille Wahlen nach dem Gesetz über  die politischen Rechte  1  )   sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 II. Befugnisse
                            1  Der   Gemeinderat   ist   das   vollziehende   und   verwaltende   Organ   der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Ge  -  setzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden  Gemeindereglementen   ausdrücklich   einem   anderen   Organ   übertragen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er hat insbesondere:  a)  die Tätigkeiten der Gemeinde zu planen und zu koordinieren;  b)  Anträge an die Gemeindeversammlung in Sachgeschäften zu stellen;  c)  die Gemeindeversammlungsbeschlüsse und die an der Urne gefass  -  ten Beschlüsse zu vollziehen;  d)  die Gemeindeverwaltung, unter Vorbehalt des Oberaufsichtsrechts  der Gemeindeversammlung, zu beaufsichtigen;  e)  Verwaltungsreglemente zu erlassen;  f)  das Disziplinarrecht auszuüben, sofern in der Gemeindeordnung  nicht eine andere Behörde bestimmt wird;  g)  die Aufgaben der Ortspolizei im Rahmen der Gesetzgebung und der  Gemeindereglemente wahrzunehmen;  h)  die Gemeinde nach aussen zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 III. Referentensystem und Geschäftsvorbereitung *
                            1  Der Gemeinderat kann einzelne seiner Mitglieder oder Kommissionen be  -  auftragen, Geschäfte vorzubereiten und ihm Anträge zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Gemeinderatsmitglied kann die entsprechenden Unterlagen und  Protokolle der vorberatenden Kommissionen einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  113.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72* IV Ressortsystem
                            1  In der Gemeindeordnung kann bestimmt werden, dass einzelnen Mitglie  -  dern des Gemeinderates einzelne Sachgebiete (Ressorts) zugewiesen wer  -  den sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4. Gemeinderatskommission
§ 73 I. Zusammensetzung
                            1  In der Gemeindeordnung kann eine Gemeinderatskommission geschaffen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus:  a)  dem   Gemeindepräsidenten   oder   der   Gemeindepräsidentin   sowie  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;  b)  weiteren vom Gemeinderat aus seiner Mitte zu wählenden Mitglie  -  dern, deren Zahl in der Gemeindeordnung bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann Ersatzmitglieder wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 II. Befugnisse
                            1  Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinderatskommission sind in der  Gemeindeordnung zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 III. Referentensystem
                            1  Die Gemeinderatskommission kann ihre Mitglieder beauftragen, Geschäf  -  te vorzubereiten und ihr Anträge zu stellen, sowie Anträge der Gemeinde  -  ratskommission im Gemeinderat und Anträge des Gemeinderates an der  Gemeindeversammlung zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 IV. Ressortsystem
                            Ressortzuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Gemeindeordnung kann bestimmt werden, dass den einzelnen  Mitgliedern der Gemeinderatskommission Sachgebiete (Ressorts) zugewie  -  sen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen bereiten ihre Geschäfte vor, stel  -  len der Gemeinderatskommission Antrag, vertreten im Gemeinderat die  Anträge der Gemeinderatskommission, in der Gemeindeversammlung die  Anträge des Gemeinderates und vollziehen die Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse werden von der Gemeinderatskommission als Behörde ge  -  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen können haupt- oder nebenamt  -  lich eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Ausserordentliche Gemeindeorganisation
3.3.1. Politische Rechte in der ausserordentlichen
                            Gemeindeorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 I. Initiative
1. Voraussetzungen und Inhalt
                            1  Ein Teil der Stimmberechtigten kann dem Gemeindeparlament Vorschlä  -  ge über Angelegenheiten unterbreiten, die dem obligatorischen oder fa  -  kultativen Referendum unterstehen. Der in der Gemeindeordnung zu be  -  stimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 2. Form
                            1  Die Initiative ist schriftlich abzufassen und kann als ausgearbeitete Vorla  -  ge oder als Anregung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 3. Vorprüfung
                            1  Die geplante Initiative ist beim Gemeindeschreiber oder bei der Gemein  -  deschreiberin vor der Unterschriftensammlung schriftlich anzumelden. Es  ist festzustellen, ob die Unterschriftenliste der vorgeschriebenen Form ent  -  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 4. Zustandekommen
                            1  Eine Initiative ist zustandegekommen, wenn sie innert 60 Tagen nach der  amtlichen Publikation mit der notwendigen Unterschriftenzahl eingereicht  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 5. Verfahren
                            A. Behandlung und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat hat die Initiative zu beraten und dem Gemeindeparla  -  ment Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindeparlament erklärt eine Initiative für ungültig, wenn sie den  Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurch  -  führbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gemeindeparlament kann der Initiative zustimmen. Der Beschluss un  -  terliegt nach § 84 oder § 86 dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stimmt das Gemeindeparlament der Initiative nicht zu, ist darüber innert  einer in der Gemeindeordnung bestimmten Frist an der Urne abzustim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 B. Initiative und Gegenvorschlag, doppeltes Ja
                            1  Das Gemeindeparlament kann der Initiative einen Gegenvorschlag ge  -  genüberstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Initiative und Gegenvorschlag ist gleichzeitig abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmberechtigten können beide Vorlagen annehmen oder ableh  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gleichzeitig haben die Stimmberechtigten in einer besonderen Abstim  -  mungsfrage darüber zu befinden, welche Vorlage sie für den Fall, dass bei  -  de Vorlagen angenommen werden, bevorzugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 C. Initiative in der Form der Anregung
                            1  Wird eine Initiative in der Form einer Anregung vom Gemeindeparlament  oder in der Urnenabstimmung angenommen, hat das Gemeindeparlament  innert einer in der Gemeindeordnung bestimmten Frist einen entsprechen  -  den Erlass zu verabschieden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschluss des Gemeindeparlamentes unterliegt nach § 84 oder § 86  dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 II. Referendum
1. Obligatorisches Referendum
                            1  Das Gemeindeparlament hat seine Beschlüsse der Urnenabstimmung zu  unterbreiten, wenn:  a)  die Gemeindeordnung erlassen oder geändert werden soll;  b)  Geschäfte beschlossen werden, deren Auswirkungen einen in der  Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen (insbeson  -  dere Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräu  -  mung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnah  -  menreduktionen);  c)  der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verän  -  dert werden soll;  d)  sich die Gemeinde einen anderen Namen oder ein anderes Wappen  geben will;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gemeindeordnung können weitere Geschäfte dem obligatorischen  Referendum unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 2. Beschluss des Gemeindeparlamentes
                            1  Das Gemeindeparlament kann über einen von ihm gefassten Beschluss,  der dem fakultativen Referendum untersteht, von sich aus an derselben  Sitzung die Urnenabstimmung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 3. Fakultatives Referendum
                            1  Ein Teil der Stimmberechtigten kann verlangen, dass über Beschlüsse des  Gemeindeparlamentes in Sachfragen, die nicht der Urnenabstimmung ent  -  zogen sind, an der Urne abgestimmt wird. Der in der Gemeindeordnung zu  bestimmende Teil darf 1/10 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterschriften sind innert 30 Tagen, nachdem der Beschluss amtlich  publiziert wurde, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 4. Ausschluss vom Referendum
                            1  Der Urnenabstimmung unterstehen nicht:  a)  die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht;  b)  Beschlüsse,   deren   Inhalt   ausschliesslich  durch  die   Rechtsordnung  oder durch vertragliche Verpflichtungen bestimmt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Geschäfte, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeordnung zu  bestimmenden Betrag nicht übersteigen (insbesondere Ausgaben,  Nachtragskredite,   Eigentumsübertragungen,   Einräumung   be  -  schränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenre  -  duktionen);  d)  Beschlüsse im Rahmen des Oberaufsichtsrechts über die Gemeinde  -  organe;  e)  Verwaltungsreglemente;  f)  Disziplinarentscheide;  g)  Wahlen;  h)  Entscheide in Beschwerdenangelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gemeindeordnung kann das jährliche Budget, mit Ausnahme des  Teilbeschlusses über den Steuerfuss, dem fakultativen Referendum entzo  -  gen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 III. Grundsatzabstimmung und Konsultativabstimmung
                            1  Das Gemeindeparlament kann Grundsatzabstimmungen oder Konsultati  -  vabstimmungen über Geschäfte anordnen, die dem obligatorischen oder  fakultativen Referendum unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass ein Teil der  Stimmberechtigten eine Grundsatzabstimmung oder eine Konsultativab  -  stimmung verlangen kann. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende  Teil darf 1/5 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Begriffe und das Verfahren richten sich sinngemäss nach den §§ 52  und 79.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 IV. Wahlen
                            1  In den Gemeinden wählen die Stimmberechtigten an der Urne:  a)  die Mitglieder des Gemeindeparlamentes;  b)  die Mitglieder des Gemeinderates;  c)  die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;  d)  *  den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin;  e)  *  Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen, für welche die  Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht.  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 V. Vorschlagsrecht
                            1  In der Gemeindeordnung kann ein Teil der Stimmberechtigten ermäch  -  tigt werden, dem Gemeindeparlament schriftlich Vorschläge zu unterbrei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschläge sind wie  Aufträge  eines Mitgliedes des Gemeindeparla  -  mentes zu behandeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass der Vorschlag  auch mündlich begründet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorschlag ist innert 6 Monaten zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2. Gemeindeparlament
§ 91 I. Zusammensetzung
                            1  In der Gemeindeordnung ist die Mitgliederzahl des Gemeindeparlamen  -  tes festzulegen. Es zählt mindestens 20 Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gemeindeordnung ist festzulegen, ob die Ersatzmitglieder amten,  wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe  vorliegen, oder ob sie nur nachrücken, wenn während der Amtsperiode ein  Sitz frei wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Kirchgemeinden kann nach § 69 verfahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Gemein  -  deparlamentes mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 II. Befugnisse
1. Nicht übertragbare Befugnisse
                            1  Dem Gemeindeparlament stehen folgende nicht übertragbare Befugnisse  zu:  a)  es wählt für die Dauer eines Jahres aus seiner Mitte ein Büro, das  sich mindestens zusammensetzt aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Präsident oder Präsidentin
2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin
3. Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen;
                            b)  es wählt die ständigen Kommissionen, sofern nicht in der Gesetzge  -  bung oder in der Gemeindeordnung Urnenwahlen vorgesehen sind;  c)  es beschliesst die in den §§ 50 und 56 aufgeführten Geschäfte;  d)  es übt das Disziplinarrecht gegenüber seinen Mitgliedern, den an  der Urne und den von ihm gewählten Behördemitgliedern, Beam  -  ten, Beamtinnen und Angestellten aus, sofern in der Gemeindeord  -  nung nicht eine andere Behörde bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 2. Weitere Befugnisse
                            1  In der Gemeindeordnung können dem Gemeindeparlament weitere Be  -  fugnisse zugewiesen werden. Dabei ist festzulegen, ob sie übertragbar  sind oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 bis * II. bis Auftrag
                            1  Jedes Mitglied des Gemeindeparlaments kann ein Auftragsbegehren stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftrag verlangt vom Gemeinderat, dem Gemeindeparlament einen  Reglements- oder Beschlussesentwurf zu einem Gegenstand, für den das  Gemeindeparlament zuständig ist, vorzulegen oder zu prüfen, ob zu ei  -  nem Gegenstand ein Reglements- oder Beschlussesentwurf zu erarbeiten  oder ob eine Massnahme zu treffen oder zu unterlassen sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren, die Dringlichkeit sowie die Berichterstattung zum Stand  hängiger Vorstösse richten sich sinngemäss nach den §§ 45 bis 47.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 III. Geschäftsvorbereitung
                            1  Das Gemeindeparlament kann die Geschäfte von einzelnen Mitgliedern  oder Kommissionen vorbereiten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 IV. Publikation der Beschlüsse
                            1  Die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes, die dem obligatorischen oder  fakultativen   Referendum   unterstehen,   sind   im   Publikationsorgan   der  Gemeinde zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.3. Gemeinderat
§ 96 I. Zusammensetzung
                            1  In der Gemeindeordnung ist die Mitgliederzahl des Gemeinderates fest  -  zulegen. Er zählt mindestens 3 Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass die Wahl des  Gemeinderates nach dem Majorzsystem vorzunehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gilt das Majorzsystem, kann in der Gemeindeordnung vorgesehen wer  -  den, dass die Wahl für jedes Ressort gesondert stattzufinden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 II. Befugnisse
                            1  Der   Gemeinderat   ist   das   vollziehende   und   verwaltende   Organ   der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Ge  -  setzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden  Gemeindereglementen   ausdrücklich   einem   anderen   Organ   übertragen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er hat insbesondere:  a)  die Tätigkeiten der Gemeinde zu planen und zu koordinieren;  b)  Anträge an das Gemeindeparlament in Sachgeschäften zu stellen;  c)  die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes und die an der Urne ge  -  fassten Beschlüsse zu vollziehen;  d)  unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gemeindeparlamentes:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Gemeindeverwaltung zu beaufsichtigen;
2. Verwaltungsreglemente zu erlassen;
3. das Disziplinarrecht auszuüben;
                            e)  die Aufgaben der Ortspolizei im Rahmen der Gesetzgebung und der  Gemeindereglemente wahrzunehmen;  f)  die Gemeinde nach aussen zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 III. Organisation
                            1  In der Gemeindeordnung werden die Aufgaben in einzelne Sachgebiete  (Ressorts) aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen bereiten ihre Geschäfte vor, stel  -  len im Gemeinderat Antrag, vertreten im Gemeindeparlament die Anträge  des Gemeinderates und vollziehen die Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse werden vom Gemeinderat als Behörde gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen können haupt- oder nebenamt  -  lich eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Gemeindeordnung ist zu regeln, ob das Gemeindeparlament oder  der Gemeinderat die Ressorts den einzelnen Mitgliedern des Gemeindera  -  tes zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kommissionen
4.1. Allgemeines
§ 99 I. Zusammensetzung
                            1  Die Zahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen ist in der Gemeinde  -  ordnung zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Kommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Gemeindeordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorgese  -  hen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 II. Konstituierung
                            1  Die Kommissionen konstituieren sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin lädt zur ersten Sit  -  zung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 III. Befugnisse
                            1  Die  Kommissionen  erfüllen  ihre  Aufgaben  nach  der  eidgenössischen,  kantonalen und kommunalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besitzen selbständige Entscheidbefugnis, insoweit ihnen diese in der  Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden  Gemeindereglementen eingeräumt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen üben sie beratende Funktionen aus und stellen Anträge an  den Gemeinderat oder an das Gemeindeparlament.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 IV. Teilnahmerecht von Gemeindepräsident oder Gemeindepräsi -
                            dentin und Ressortleitern oder Ressortleiterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin ist berechtigt, an  den Sitzungen der Kommissionen mit beratender Stimme teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Gemeinden, die das Ressortsystem eingeführt haben, sind die Ressort  -  leiter und Ressortleiterinnen in den ihren Ressorts zugeteilten Kommissio  -  nen dazu berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Einzelne Kommissionen
§ 103* I. Erforderliche Kommissionen
1. Rechnungsprüfungskommission
                            1  Jede Gemeinde wählt eine Rechnungsprüfungskommission. Mindestens  ein Sitz ist mit einer für die Rechnungsprüfung befähigten Person zu beset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Aufwand der Erfolgsrechnung 2 Millionen Franken übersteigt,  muss   die   Rechnungsprüfungskommission   mit   Personen   mit   besonderer  fachlicher Qualifikation besetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass eine von der  Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament bestimmte aussen  -  stehende Revisionsstelle mitwirkt oder anstelle der Rechnungsprüfungs  -  kommission eingesetzt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement regelt die Einzelheiten und umschreibt die Kriterien der  Befähigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104* 2. Weitere erforderliche Kommissionen
                            1  Jede Gemeinde wählt die weiteren in der Spezialgesetzgebung vorge  -  schriebenen Kommissionen und Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gemeindeordnung können die Gemeinden auf die Wahl der jewei  -  ligen Kommission verzichten, wenn sie in diesen Bereichen Fachpersonal  beschäftigen oder die Aufgaben einer aussenstehenden anerkannten Fach  -  stelle übertragen. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105* ...
§ 106* ...
§ 107* ...
§ 108 II. Fakultative Kommissionen
1. Ständige Kommissionen
                            1  In der Gemeindeordnung können weitere ständige Kommissionen einge  -  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 2. Nichtständige Kommissionen
                            1  Die Gemeindeversammlung und die Behörden können für ausserordentli  -  che Aufgaben nichtständige Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Zusammenlegung einzelner Kommissionen und
                            Übertragen neuer Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110
                            1  In der Gemeindeordnung können Kommissionen zusammengelegt oder  bestehenden Kommissionen neue Aufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und
                            Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1. Allgemeines
§ 111 I. Unvereinbarkeit
1. Kantonale Ämter
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates, der Vorsteher oder die Vorsteherin  eines Oberamtes und des Gemeindeamtes dürfen kein kommunales Amt  ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 2. Kommunale Ämter
                            1  Gemeindeschreiber   oder   Gemeindeschreiberin   sowie   Finanzverwalter  oder Finanzverwalterin dürfen nicht sein:  a)  Mitglieder des Gemeinderates und des Gemeindeparlamentes;  b)  *  Ehegatten, eingetragene Partner oder Partnerinnen, Eltern, Kinder  und Geschwister des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsi  -  dentin und der Ressortleiter oder Ressortleiterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rechnungsprüfungskommission dürfen nicht angehören:  a)  Mitglieder des Gemeinderates und des Gemeindeparlamentes;  b)  Beamte und Beamtinnen, Angestellte, Lehrer und Lehrerinnen der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 3. Verwandtschaft
                            1  Mitglieder und Ersatzmitglieder derselben Behörde dürfen nicht sein:  a)  *  Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Per  -  sonen;  b)  Eltern und Kinder;  c)  Geschwister.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114* 4. Gemeindeparlament
                            1  Mitglieder des Gemeinderates, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner  oder Partnerinnen, Eltern, Kinder und Geschwister dürfen dem Gemeinde  -  parlament nicht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 II. Amtszwang, Berufung
                            1  Wer stimmberechtigt und wählbar ist, muss die Wahl als nebenamtliches  Mitglied oder Ersatzmitglied einer Behörde sowie als Beamter oder Beam  -  tin im Nebenamt für die Dauer einer Amtsperiode annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls sich trotz angesetzten Wahlgangs keine Kandidaten oder Kandida  -  tinnen zur Wahl stellen, ist der Gemeinderat befugt, die freie Stelle auf  Berufung hin zu besetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen vom Amtszwang befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 III. Amtsgelöbnis
                            1  Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes nimmt den Gemeinde  -  präsidenten und Gemeindepräsidentinnen, diese danach den Mitgliedern  und Ersatzmitgliedern der Behörden sowie den Beamten und Beamtinnen  das Amtsgelöbnis ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtstätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn das Amtsgelöb  -  nis abgelegt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 IV. Abtretungspflicht
                            1  Behördemitglieder und Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Ange  -  stellte haben in Ausstand zu treten:  a)  *  wenn sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partne  -  rinnen, durch faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen,  Eltern, Kinder und Geschwister oder ihre unmittelbaren Vorgesetz  -  ten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder  materielles Interesse besitzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund ei  -  nes privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahlen auf Ausschreibung hin haben der Bewerber oder die Bewer  -  berin und die in Absatz 1 genannten Verwandten in den Ausstand zu tre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Geschäften, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon, andere öf  -  fentlich-rechtliche   Organisationen   oder   eine   allgemein   umschriebene  Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Erlassen,  besteht keine Abtretungspflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An der Gemeindeversammlung besteht keine Abtretungspflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 V. Disziplinarrecht
                            1  Das Disziplinarrecht richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Behördemitglieder, Mandatsentzug
§ 119*
                            1  Der Gemeinderat, bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation das  Gemeindeparlament, kann Behördemitgliedern, die während eines Kalen  -  derjahres 1/3 der Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben sind, ihr Mandat  entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Beamte, Beamtinnen und Angestellte
§ 120* I. Allgemeines
1. Umschreibung des Dienstverhältnisses
                            1  Das Dienstverhältnis der Beamten und Beamtinnen ist öffentlich-rechtlich  und dasjenige der Angestellten ist in der Regel öffentlich-rechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beamte und Beamtinnen sind auf Amtsperiode gewählt und  a)  an der Urne oder vom Gemeindeparlament zu wählen oder  b)  in der Gesetzgebung oder in der Dienst- und Gehaltsordnung der  Gemeinde als Beamte oder Beamtinnen bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angestellte sind Personen, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit  angestellt werden und deren Dienstverhältnis gegenseitig gekündigt wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aushilfsweise und befristete Arbeitsverhältnisse sowie Lehrverhältnisse  können privatrechtlich ausgestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 2. Dienst- und Gehaltsordnung
                            1  Jede Gemeinde hat in einer Dienst- und Gehaltsordnung die Rechte und  Pflichten des haupt- und nebenamtlichen Gemeindepersonals festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 3. Ämtervereinigung und Funktionsübertragung
                            1  In der Gemeindeordnung können:  a)  verschiedene Beamtungen in einem Amt zusammengefasst werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Inhabern und Inhaberinnen von Gemeindeämtern auch vom Bund  oder Kanton delegierte Funktionen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 4. Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen
                            1  Die Gemeinden können in der Dienst- und Gehaltsordnung für bestimmte  Stellen besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen (Diplome usw.) festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Ämter,  a)  die mit einer Behördemitgliedschaft verbunden sind;  b)  für welche die Gesetzgebung die Wählbarkeitsvoraussetzungen ab  -  schliessend regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die §§ 47 ff. des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen  1  )  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 5. Wohnsitzpflicht
                            1  In der Dienst- und Gehaltsordnung kann für bestimmte Beamte, Beamtin  -  nen und Angestellte die Wohnsitzpflicht vorgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 6. Vertrauensschadenversicherung
                            1  Die Gemeinde kann eine Vertrauensschadenversicherung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 II. Einzelne Beamte und Beamtinnen
1. Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin
                            1  Jede Gemeinde wählt einen Gemeindepräsidenten oder eine Gemeinde  -  präsidentin nach dem Majorzwahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 A. Besonderheiten der Gemeindepräsidentenwahl
                            a) Ordentliche Gemeindeorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin nicht bereits als  Mitglied   des   Gemeinderates   gewählt,   wird   das   Mandat   derjenigen  Gemeinderatsliste angerechnet, zu der sich die gewählte Person bekennt  und die sie anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die gewählte Person nicht zu einer im Gemeinderat vertrete  -  nen Liste bekennt oder sich zwar zu einer solchen Liste bekennt, von ihr  aber nicht anerkannt wird, so verliert diejenige Liste ein Gemeinderats  -  mandat:  a)  mit dem letztvergebenen Restmandat;  b)  mit der kleinsten Bruchzahl, wenn keine Restmandate vergeben  wurden;  c)  mit der grössten Mandatszahl, wenn der Gemeinderat in stiller Wahl  gewählt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn in einer Kirchgemeinde ein Gemeindepräsident oder eine Gemein  -  depräsidentin aus einem Majorzwahlkreis gewählt wird, tritt die gewählte  Person, wenn sie dem Gemeinderat nicht angehört, anstelle des letztge  -  wählten Gemeinderatsmitgliedes dieses Majorzwahlkreises in den Gemein  -  derat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  113.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 b) Ausserordentliche Gemeindeorganisation mit Majorzsystem
                            1  In   Gemeinden   mit   ausserordentlicher   Gemeindeorganisation   ist   der  Gemeindepräsident   oder   die   Gemeindepräsidentin   aus   der   Mitte   des  Gemeinderates zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 B. Aufgaben
                            1  Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin leitet die Gemein  -  degeschäfte und koordiniert im Ressortsystem die Tätigkeit der einzelnen  Ressorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin
                            1  Jede Gemeinde wählt aus der Mitte des Gemeinderates einen Vizepräsi  -  denten oder eine Vizepräsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 3. Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin
                            1  Jede Gemeinde wählt einen Gemeindeschreiber oder eine Gemeinde  -  schreiberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin  a)  führt   vor   allem   den   Schriftverkehr   und   die   Administration   der  Gemeinde;  b)  ist insbesondere verantwortlich, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. in der Gemeindeversammlung, im Gemeindeparlament, im
                            Gemeinderat und in der Gemeinderatskommission das Proto  -  koll geführt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Einwohnerkontrolle und das Stimmregister geführt wer -
                            den;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Akten geordnet verwaltet werden;
4. das Archiv verwaltet und erschlossen wird.
                            c)  unterzeichnet mit dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeinde  -  präsidentin die Erlasse der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass aussenstehende  Fachleute anstelle des Gemeindeschreibers oder der Gemeindeschreiberin  Schriftverkehr und Administration führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 4. Finanzverwalter oder Finanzverwalterin
                            1  Jede Gemeinde wählt einen Finanzverwalter oder eine Finanzverwalterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanzverwalter oder die Finanzverwalterin  a)  führt vor allem den Finanzhaushalt der Gemeinde;  b)  ist insbesondere verantwortlich, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das Vermögen der Gemeinde und das ihr anvertraute Vermö -
                            gen zweckmässig verwaltet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * das Budget entworfen und die Jahresrechnung geführt wer -
                            den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat regelt die Unterschriftsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass aussenstehende  Fachleute anstelle des Finanzverwalters oder der Finanzverwalterin den Fi  -  nanzhaushalt führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133* 5. Weitere Beamte, Beamtinnen und Angestellte
                            1  Jede Einwohnergemeinde wählt den Friedensrichter oder die Friedens  -  richterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Kirchgemeinde wählt die Pfarrer oder Pfarrerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Bürgergemeinde, die Wald bewirtschaftet, wählt einen Förster oder  eine Försterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen gilt die Schulgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In   der   kantonalen   und   kommunalen   Gesetzgebung   können   weitere  haupt- oder nebenamtliche Stellen vorgeschrieben oder geschaffen wer  -  den
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Finanzhaushalt
6.1. Grundsätze der Haushaltführung und des
                            Rechnungswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 I. Gemeindevermögen
1. Definition, Verwendung und Verwaltung *
                            1  Das Gemeindevermögen besteht aus dem Finanz- und Verwaltungsver  -  mögen:  *  a)  *  Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beein  -  trächtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden  können.  b)  *  Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der  öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.  c)  *  Das Departement legt die Kriterien über die Zuordnung der Vermö  -  genswerte zum Finanz- und Verwaltungsvermögen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist für öffentliche Aufgaben zu verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist so zu verwalten, dass sein Bestand nicht gefährdet ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Bürgergemeinden sind das Eigenkapital, das Vermögen und die Erträ  -  ge für die verfassungsmässigen Aufgaben, hauptsächlich aber für forstliche  Zwecke zu verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 2. Vermögensanlage
                            1  Das Gemeindevermögen, sowie das Vermögen der Unternehmen und An  -  stalten der Gemeinde ist, soweit es nicht für den laufenden Betrieb ver  -  wendet wird, ertragbringend anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anlagerisiko ist angemessen und zweckmässig zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 bis * 3. Internes Kontrollsystem
                            1  Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und  technische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen  zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,  Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern sowie  die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Bericht  -  erstattung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er berücksichtigt dabei die Risikolage, das Kosten-/Nutzenverhältnis und  die Gemeindegrösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 II. Führung des Finanzhaushaltes
                            1  Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmäs  -  sigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit,  der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung und  des Verbots der Zweckbindung von Steuern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag auf, ist dieser spätestens inner  -  halb von  5 Jahren seit der erstmaligen Entstehung abzutragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zunahme des Fremdkapitals ist zu begrenzen. Der Selbstfinanzie  -  rungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Budget mindestens 80 Prozent  betragen, wenn der Nettoverschuldungsquotient der letzten Jahresrech  -  nung einen bestimmten vom Departement festgelegten Prozentsatz über  -  steigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 III. Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle *
                            1  Die Rechnungslegung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheits  -  getreue Übersicht über den Finanzhaushalt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck erstellen die Gemeinden:  a)  einen Finanzplan;  b)  *  das Budget und die Jahresrechnung nach dem vom Departement  festgelegten Rechnungslegungsmodell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gewährleisten die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2. Finanzplan
§ 138
                            1  Der Gemeinderat beschliesst  jährlich den Finanzplan.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanzplan zeigt mindestens die Erfolgsrechnung, die Investitions  -  rechnung, die Bilanz sowie die Entwicklung der Finanzkennzahlen auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3. Budget
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 I. Erstellung
                            1  Der Gemeinderat legt das  Budget für das nächste Rechnungsjahr im lau  -  fenden Jahr der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament  vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 II. Inhalt
1. Allgemeines
                            1  Das Budget enthält:  *  a)  *  die bewilligten Aufwände (Budgetkredite) und geschätzten Erträge  in der Erfolgsrechnung;  b)  *  die bewilligten Ausgaben (Investitionskredite) und geschätzten Ein  -  nahmen in der Investitionsrechnung;  c)  *  Jahrestranchen der bewilligten Verpflichtungskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Gemeindeunternehmen werden  eigene  Budgets erstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 2. Gebundene Ausgaben
                            1  Mit Gesetz, Verordnung, Gemeindereglement, Gemeindebeschluss oder  Urteil festgelegte oder bestimmbare Einnahmen und Ausgaben sind ent  -  sprechend in das Budget  aufzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollen gebundene Ausgaben oder Einnahmen aufgehoben werden, sind  die entsprechenden Gemeindereglemente oder Gemeindebeschlüsse unter  einem besonderen Traktandum aufzuheben oder zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 3. Neue Ausgaben
                            1  Bevor über das Budget  beschlossen wird, sind nicht gebundene einmalige  und jährlich wiederkehrende Ausgaben, die einen in der Gemeindeord  -  nung zu bestimmenden Betrag übersteigen, vom zuständigen Organ unter  einem besonderen Traktandum zu beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen nicht gebundenen Ausgaben können in das Budget  aufge  -  nommen und gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über das Budget  be  -  schlossen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 4. Ausgabenfinanzierung
                            1  Mit dem  Budget ist festzulegen, wie die Ausgaben finanziert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 5. Steuerfuss
                            1  Im  Budget ist der Steuerfuss für das nächste Jahr festzusetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerfuss ist so zu bemessen, dass der voraussichtliche Steuerertrag  mit dem übrigen Ertrag mittelfristig den Aufwand der laufenden Jahres  -  rechnung einschliesslich der notwendigen Abschreibungen finanziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 III. Budgetkredit: Verbindlichkeit *
                            1  Die im  Budget festgesetzten Ausgabenkredite sind in ihrer Höhe und in  ihrem Zweck für alle Gemeindebehörden verbindlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ermächtigen die Gemeindeorgane, die entsprechenden finanziellen  Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit dem  Budget bewilligten Projekte sind in der Regel im vorgesehe  -  nen Rechnungsjahr auszuführen oder auszulösen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 IV. Nachtragskredit
                            1  Reicht der Budgetkredit nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu er  -  füllen, oder enthält das  Budget keinen entsprechenden Kredit, ist vor der  Mehrausgabe ein Nachtragskredit einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gemeinderat  kann  einen   dringlichen  Nachtragskredit   bewilligen,  wenn die Mehrausgabe nicht voraussehbar war, notwendig und unauf  -  schiebbar ist, selbst wenn die Nachtragskreditkompetenz bei der Gemein  -  deversammlung oder dem Gemeindeparlament liegt. Der dringliche Nach  -  tragskredit ist der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament  zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 bis * V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
                            1  Gemeinden können in der Gemeindeordnung ihre Verwaltung oder Teil  -  bereiche davon auf die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungs  -  führung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einführung von Globalbudgets ist vom Departement zu genehmi  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der Globalbudgets sind die Gemeinden für die Beschlussfas  -  sung nicht an die Budgetprinzipien der Bruttodarstellung und der Spezifi  -  kation gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können den Saldo von Globalbudgets auf die nächste  Kreditperiode übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Globalbudgets müssen folgende Anforderungen erfüllen:  a)  Budgetierung nach Produktegruppen und nach Saldovorgaben;  b)  Leistungsaufträge;  c)  Wirkungs- oder Leistungsmessung durch Indikatoren und Standards;  d)  Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mehrjährige Globalbudgets können als befristete, mit Leistungsaufträgen  verknüpfte   Verpflichtungskredite   oder   Ertragsüberschussvorgaben   be  -  schlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die übrigen kantonalen Vorschriften, insbesondere jene des Finanzhaus  -  haltsrechts über die Gemeinden, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4. Jahresrechnung
§ 147 I. Pflicht zur Rechnungsführung
                            1  Die Gemeinden legen über den gesamten Finanzhaushalt eine Jahres  -  rechnung ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Buchführung folgt den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung.  Namentlich sind zu beachten:  *  a)  die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der  Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;  b)  der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;  c)  die Nachprüfbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Rechnungslegung richtet sich nach folgenden zusätzlichen Grundsät  -  zen:  *  a)  sie muss verständlich sein;  b)  sie muss vorsichtig sein;  c)  sie muss verlässlich sein;  d)  sie muss das Wesentliche enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen  Massstäbe zu verwenden;  f)  Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht mit  -  einander verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 II. Gliederung
1. Allgemeines
                            1  Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:  *  a)  *  Bilanz;  b)  *  Erfolgsrechnung;  c)  *  Investitionsrechnung;  d)  *  Geldflussrechnung;  e)  *  Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  selbständige  Gemeindeunternehmen  sind  eigene   Jahresrechnungen  zu führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann im Rahmen des Rechnungslegungsmodells die  Bürgergemeinden und die Kirchgemeinden von der Führung der Geldfluss  -  rechnung sowie einzelner Elemente des Anhanges in der Jahresrechnung  entbinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 2. Bilanz, Erfolgs-, Investitions- und Geldflussrechnung *
                            1  In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflich  -  tungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Auf  -  wände aus. Sie zeigt das betriebliche, finanzielle und ausserordentliche Er  -  gebnis auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Investitionsrechnung umfasst Ausgaben mit einer mehrjährigen Nut  -  zungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden sowie die da  -  mit zusammenhängenden Einnahmen, die passiviert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwen  -  dung der Geldmittel.  Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Er  -  folgsrechnung), aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und aus Fi  -  nanzierungstätigkeit gestuft dar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 3. Anhang *
                            1  Der Anhang zur Jahresrechnung enthält:  *  a)  *  das angewendete Rechnungslegungswerk und begründete Abwei  -  chungen;  b)  *  die Rechnungslegungsgrundsätze und die wesentlichen Grundsätze  zur Bilanzierung und Bewertung;  c)  *  das Verzeichnis der Kapitalanlagen und Wertschriften;  d)  *  den Anlagespiegel und das Liegenschaftsverzeichnis zum Finanzver  -  mögen;  e)  *  den Beteiligungsspiegel;  f)  *  die Brandversicherungswerte der Sachanlagen;  g)  *  Angaben über ausgegebene Anleihensobligationen;  h)  *  den Rückstellungsspiegel;  i)  *  den Eigenkapitalnachweis;  j)  *  den Gewährleistungsspiegel / die Eventualverpflichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  die Verpflichtungen für Rückzahlungen von Bevorschussungen;  l)  *  die nicht bilanzierten Leasingverpflichtungen;  m)  *  die Sonderrechnungen;  n)  *  die ergänzende Sachgruppengliederung bei Leitgemeinden;  o)  *  die Nachtragskreditkontrolle;  p)  *  die Verpflichtungskreditkontrolle;  q)  *  die Finanzkennzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 III. Zweckgebundene Mittel
1. Spezialfinanzierungen und Zuwendungen Dritter
                            1  Spezialfinanzierungen sind durch Gesetz oder Gemeindebeschluss zweck  -  gebundene Mittel, die dazu dienen, eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuwendungen Dritter, wie Stiftungen, Schenkungen, Erbschaften oder  Legate, und ihre Erträge sind bestimmungsgemäss zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungen von unselbständigen Gemeindeanstalten sind in den  Jahresrechnungen der Gemeinden als Spezialfinanzierungen zu führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 2. Zweckentfremdung
                            1  Sind finanzielle Mittel gesetzlich zweckgebunden oder wurden sie von  Dritten gewidmet, sind Gemeindebeschlüsse vom Departement zu geneh  -  migen, wenn sie vorsehen:  a)  die Erträge zu anderen Zwecken zu verwenden;  b)  das Vermögen nicht bestimmungsgemäss zu vermindern;  c)  den Zweck zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuwendungen in zivilrechtlicher Form dürfen zudem nur nach den zivil  -  rechtlichen Vorschriften zu anderen Zwecken verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 bis * 3. Vorfinanzierungen
                            1  Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitio  -  nen gebildet werden. Der Zweck einer Vorfinanzierung muss genau be  -  stimmt sein. Die Laufzeit von Vorfinanzierungen ist befristet. Sie sind für  die linearen Abschreibungen des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen  Eigenkapital dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 IV. Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen
1. Bewertung des Finanzvermögens *
                            1  Das Finanzvermögen wird bei seiner erstmaligen Bilanzierung zum An  -  schaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde kei  -  ne Kosten, wird es zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs bilan  -  ziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzvermögen wird periodisch neu bewertet und zum Verkehrs  -  wert am Bilanzierungsstichtag in der Bilanz geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Neubewertung gemäss den Richtlinien des Departementes erfolgt:  *  a)  bei Sachanlagen alle fünf Jahre;  b)  jährlich bei allen anderen Vermögenswerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderun  -  gen oder Verlusten zu berichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 bis * 2. Neubewertungsreserve
                            1  Die Neubewertungsreserve bezweckt, Wertverminderungen aus der peri  -  odischen Neubewertung von Finanzvermögen oder dauerhaft eingetrete  -  nen Wertverminderungen und Verluste des Finanzvermögens aufzufan  -  gen, damit diese nicht zu übermässigen Schwankungen in der Erfolgsrech  -  nung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entnahmen aus der Neubewertungsreserve sind nur im Umfang eines  Verlustes bei der Neubewertung des Finanzvermögens gemäss § 153 Ab  -  satz  3 oder der Berichtigung gemäss § 153 Absatz  4 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 3. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens *
                            1  Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bi  -  lanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert  im Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.  Es wird je Anlagekategorie linear  nach der Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Anlagekategorien und die  Nutzungsdauer werden vom Departement vorgegeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderun  -  gen oder Verlusten sofort zu berichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darlehen und Beteiligungen werden nur abgeschrieben, wenn dauerhaf  -  te Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 bis * 4. Zusätzliche Abschreibungen
                            1  Zusätzliche  Abschreibungen  können   vorgenommen   werden,   wenn   im  entsprechenden Rechnungsjahr:  a)  in der Erfolgsrechnung auf Stufe des operativen Ergebnisses ein Er  -  tragsüberschuss ausgewiesen wird und  b)  die planmässigen Abschreibungen kleiner als die Nettoinvestitionen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen sind keine  zusätzlichen  Abschreibungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zusätzlichen Abschreibungen entsprechen der Differenz Nettoinvesti  -  tionen zu planmässigen Abschreibungen, höchstens aber dem Ertragsüber  -  schuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.5. Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
§ 155 I. Rechnungsjahr
                            1  Während des Rechnungsjahres überwacht die Rechnungsprüfungskom  -  mission den Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet dem Gemeinderat Bericht und unterbreitet ihm Anträge, wie  allfällige Mängel zu beheben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156* II. Jahresabschluss
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission prüft nach dem vom Departement  festgelegten Revisionsmodell, ob die Rechnung richtig und vollständig ist  und ob den Vorschriften über den Finanzhaushalt nachgelebt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung  oder dem Gemeindeparlament schriftlich Bericht und beantragt, ob die  Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu beschliessen oder zurück  -  zuweisen sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 III. Rechnungsabnahme
                            1  Der Gemeinderat nimmt zum Bericht und Antrag der Rechnungsprü  -  fungskommission Stellung und stellt das Rechnungsergebnis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der ordentlichen Gemeindeorganisation beschliesst die Gemeindever  -  sammlung, bei der ausserordentlichen Organisation das Gemeindeparla  -  ment die Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnung ist bis zum 30. Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden  Kalenderjahres zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die von der Gemeindeversammlung beschlossene Jahresrechnung und der  Revisionsbericht sind dem Gemeindeamt bis zum 31. Juli einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mangelhafte oder nicht ordnungsgemäss erstellte Jahresrechnungen ge  -  nehmigt das Gemeindeamt nicht. Sie sind von der Gemeinde zu korrigie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Unternehmen
7.1. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158* I. Ausgestaltung
                            1  Die Gemeinden erfüllen ihre öffentlichen Aufgaben in der Regel selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezialgesetz  -  gebung öffentliche Aufgaben  a)  innerhalb der Gemeindeorganisation ausgliedern, indem sie
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verwaltungszweige organisatorisch verselbständigen oder
                            Spezialfinanzierungen bilden;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gemeindeunternehmen mit eigener öffentlich-rechtlicher
                            Rechtspersönlichkeit gründen;  b)  an Dritte auslagern, indem sie
                        
                        
                    
                    
                    
                1. sich an Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtspersönlich -
                            keit beteiligen oder solche gründen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Leistungsvereinbarungen abschliessen.
                            3  Sie haben dabei die öffentlichen Interessen zu wahren und ihre Vertreter  und Vertreterinnen zu instruieren und zu kontrollieren; diese haben Be  -  richt zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kapitalbeteiligung der Gemeinde bleibt Verwaltungsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159* II. Reglement
                            1  Die Ausgliederung und die Auslagerung öffentlicher Aufgaben sind in ei  -  nem rechtsetzenden Reglement zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement  a)  legt die Form des Unternehmens und die Kapitalbeteiligung fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bestimmt die Grundsätze der Organisation;  c)  sichert die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten;  d)  kann zur Erhebung von Beiträgen oder Gebühren ermächtigen; in  diesem Fall sind die Grundsätze der Tarifgestaltung zu regeln;  e)  bestimmt, inwieweit die Unternehmen den Vorschriften über den Fi  -  nanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 III. Ertragsüberschüsse
                            1  Ertragsüberschüsse können dem allgemeinen Gemeindehaushalt zuge  -  wiesen werden, nachdem zuvor die ordentlichen Abschreibungen vorge  -  nommen und die notwendigen Reserven angelegt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 IV. Aufwandüberschüsse
                            1  Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuschüsse aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt sind zulässig, wenn  sie dazu dienen, unzumutbare Beiträge oder Gebühren zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162* V. Verantwortung und Aufsicht
                            1  Die Gemeinden gewährleisten in jedem Fall, dass ihre öffentlichen Aufga  -  ben erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat oder eine ständige Kommission beaufsichtigen die Un  -  ternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Ausgliederung   beschliesst   die   Gemeindeversammlung   oder   das  Gemeindeparlament die Rechnung und den Jahresbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Auslagerung ist der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinde  -  parlament die Rechnung und der Jahresbericht zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163* VI. Leistungsvereinbarungen und Controlling
                            1  Die Gemeinden können in rechtsetzenden Gemeindereglementen diejeni  -  gen Bereiche bezeichnen, in denen der Gemeinderat Leistungsvereinba  -  rungen mit Dritten abschliessen oder eine kantonale Dienststelle ermächti  -  gen kann, eine bestimmte Leistung zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, dass  a)  Wirkungs- oder Leistungsziele und Resultate mess- und überprüfbar  sind und evaluiert werden;  b)  die geforderte Qualität erreicht wird;  c)  die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;  d)  der Rechtsschutz gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat überprüft, ob die Vorgaben eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistungsvereinbarung anzu  -  passen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertraglich festgelegte Sank  -  tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Zusammenarbeit der Gemeinden
8.1. Allgemeines
§ 164 I. Formen der Zusammenarbeit
                            1  Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie:  a)  *  Zweckverbände, gemeinsame Unternehmen oder Anstalten errich  -  ten;  b)  öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. gemeinsame Institutionen und Organe einzurichten;
2. bestimmte Aufgaben einer Gemeinde an eine andere zu über -
                            tragen, sofern es mit dem Wesen der beteiligten Gemeinden  vereinbar oder im Gesetz vorgesehen ist;  c)  sich gemeinsam an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder pri  -  vaten Unternehmungen und Körperschaften beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beteiligen sich nur solothurnische Gemeinden und andere solothurnische  öffentlich-rechtliche Körperschaften an Unternehmen, sind diese in der Re  -  gel öffentlich-rechtlich zu organisieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 II. Zusammenarbeit kantonaler und ausserkantonaler Gemeinden
                            1  Gemeinden können Aufgaben gemeinsam mit ausserkantonalen Gemein  -  den erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit ist vom Regierungsrat auf Rechtmässigkeit zu prü  -  fen und zu genehmigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Zusam  -  menarbeit der Gemeinden abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2. Zweckverband
§ 166 I. Rechtsnatur und Entstehung
                            1  Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener  Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sein Recht geht demjenigen der Verbandsgemeinden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zweckverband erhält Rechtspersönlichkeit, wenn die von den betei  -  ligten Gemeinden angenommenen Verbandsstatuten vom Regierungsrat  genehmigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 II. Organisationsform
                            1  Der Zweckverband kann die ordentliche Organisationsform mit Zweckver  -  bandsversammlung oder die ausserordentliche mit Delegiertenversamm  -  lung wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168
                            1  Die Zweckverbandsstatuten haben:  a)  die angeschlossenen Gemeinden zu nennen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Namen, Sitz, Zweck und Aufgaben des Verbandes zu bezeichnen;  c)  die politischen Rechte der Stimmberechtigten auszugestalten;  d)  die Organisation und Befugnisse der Verbandsorgane festzulegen;  e)  die finanziellen Mittel auszuweisen und festzuhalten, wie die finan  -  ziellen Lasten auf die Verbandsgemeinden verteilt werden;  f)  die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden sowie die Ein- und  Austrittsbedingungen zu bestimmen;  g)  die Liquidation zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 IV. Politische Rechte der Stimmberechtigten
                            1  Den Stimmberechtigten stehen mit Ausnahme der obligatorischen Urnen  -  wahlen und -abstimmungen die gleichen politischen Rechte zu wie in den  Gemeinden:  a)  im Zweckverband mit Zweckverbandsversammlung wie in der or  -  dentlichen Gemeindeorganisation;  b)  im Zweckverband mit Delegiertenversammlung wie in der ausseror  -  dentlichen Gemeindeorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Statuten kann zusätzlich vorgesehen werden, dass über bestimmte  Beschlüsse und Wahlen an der Urne zu befinden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmberechtigten sind jährlich über die Geschäftsführung und den  Finanzhaushalt des Zweckverbandes zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 V. Mitwirkungsrechte der Verbandsgemeinden
                            1  Die beteiligten Gemeinden beschliessen die Zweckverbandsstatuten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Statutenänderungen, die den Aufgabenkreis des Verbandes betreffen,  die Verbandsgemeinden finanziell erheblich mehr belasten, die Delegier  -  tenzahlen verändern oder die Austrittsbedingungen erschweren, sind von  allen Verbandsgemeinden zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Zweckverband mit Delegiertenversammlung kann in den Statuten vor  -  gesehen werden, dass:  a)  bestimmte Sachgeschäfte der Delegiertenversammlung mit qualifi  -  ziertem Mehr zu beschliessen sind;  b)  bestimmte Beschlüsse der Delegiertenversammlung von allen oder  der Mehrheit der Verbandsgemeinden zu genehmigen sind, damit  sie verbindlich werden;  c)  bei Urnenabstimmungen zusätzlich zum einfachen Mehr der Stim  -  menden die Mehrheit der Verbandsgemeinden zustimmen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verbandsgemeinden sind über die Tätigkeit des Zweckverbandes zu  informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 VI. Organisation
1. Organe des Zweckverbandes
                            1  Organe des Zweckverbandes sind:  a)  die Zweckverbandsversammlung;  b)  die Behörden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Delegiertenversammlung anstelle der Zweckverbandsver -
                            sammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Vorstand;
3. * die Rechnungsprüfungskommission oder Revisionsstelle;
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Kommissionen;
                            c)  die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172 2. Zweckverbandsversammlung und Delegiertenversammlung
                            A. Gemeinsame Bestimmungen  a) Unübertragbare Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zweckverbandsversammlung oder der Delegiertenversammlung ste  -  hen folgende nicht übertragbare Befugnisse zu:  a)  sie beschliesst über die in der ordentlichen Gemeindeorganisation  der Gemeindeversammlung oder in der ausserordentlichen Gemein  -  deorganisation dem Gemeindeparlament vorbehaltenen Geschäfte;  b)  sie wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission oder die  Kontrollstelle und den Präsidenten oder die Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 b) Konstituierung
                            1  Die Zweckverbandsversammlung oder die Delegiertenversammlung kon  -  stituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 B. Zweckverbandsversammlung im besonderen
                            1  Die Zweckverbandsversammlung besteht aus den jeweils anwesenden  Stimmberechtigten der Zweckverbandsgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 C. Delegiertenversammlung im besonderen
                            1  Ist die Wahlart der Delegierten nicht in den Statuten vorgesehen, wird sie  von den einzelnen Verbandsgemeinden in ihren Gemeindeordnungen be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Statuten kann die Wahl von Ersatzdelegierten vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegierten haben Instruktionen der Verbandsgemeinden zu befol  -  gen und ihnen Bericht zu erstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den Statuten kann vorgesehen werden, dass eine Delegierte oder ein  Delegierter mehrere Stimmen einer Verbandsgemeinde vertreten kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176* 3. Vorstand
                            1  Der   Vorstand   hat   sinngemäss   die   Stellung   und   die   Befugnisse   des  Gemeinderates bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation. Seine  Mitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin, dürfen  nicht der Delegiertenversammlung angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177 4. Rechnungsprüfung
                            1  Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder der Kontrollstelle  dürfen keine andere Funktion im Zweckverband ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178 5. Kommissionen
                            1  In den Statuten oder in rechtsetzenden Zweckverbandsreglementen kön  -  nen ständige Kommissionen vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe können nichtständige Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179 6. Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte
                            1  Auf die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten der  Zweckverbände sind die Bestimmungen des fünften Titels sinngemäss an  -  zuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180 VII. Finanzhaushalt
                            1  Soweit in den Statuten vorgesehen, kann der Zweckverband in rechtset  -  zenden Reglementen festlegen, dass er:  a)  von den Benützern oder Benützerinnen seiner Einrichtungen Beiträ  -  ge und Gebühren erhebt;  b)  von den Verbandsgemeinden Beiträge einzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Budget des Zweckverbandes ist den Verbandsgemeinden bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Oktober einzureichen. *
§ 181* ...
§ 182 IX. Haftung für die Schulden des Verbandes
                            1  Für die Schulden haftet das Verbandsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Statuten kann eine Nachschusspflicht der Verbandsgemeinden vor  -  gesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183 X. Auflösung des Verbandes
                            1  Der Zweckverband kann aufgelöst werden, wenn es:  a)  alle Verbandsgemeinden einzeln beschliessen;  b)  die Mehrheit der Verbandsgemeinden einzeln beschliesst und der  Regierungsrat bewilligt, sofern die Verbandsaufgaben bedeutungs  -  los geworden sind oder ebenso gut und wirtschaftlich ohne Zweck  -  verband erfüllt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläu  -  biger durch öffentliche Bekanntmachung mindestens im Schweizerischen  Handelsamtsblatt und im Amtsblatt zur Anmeldung allfälliger Ansprüche  aufzufordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184 XI. Verbandsinternes Beschwerdewesen
                            1  Verfügungen, Entscheide und Beschwerdeentscheide der Kommissionen,  Beamten und Beamtinnen können beim Vorstand angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185* XII. Übrige Gesetzesbestimmungen
                            1  Im übrigen ist der Zweckverband sinngemäss nach den Vorschriften über  die ordentliche oder ausserordentliche Gemeindeorganisation auszugestal  -  ten und zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die politischen Rechte der Stimmberechtigten,  die Gemeindeorganisation, die Dienstverhältnisse, den Finanzhaushalt, das  Gemeindearchiv,  den Rechtsschutz und die Staatsaufsicht sind auf den  Zweckverband sinngemäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3. Anerkennung von Einwohnergemeindebehörden
                            durch Bürger- und Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186 I. Ordentliche Gemeindeorganisation
1. Bürgergemeinden
                            1  Die Bürgergemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode  alle oder einzelne Behörden der Einwohnergemeinde desselben Gemein  -  degebietes als Behörden der Bürgergemeinde anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann allen oder einzelnen Beamten, Beamtinnen und Angestellten  der Einwohnergemeinde die ihren Funktionen entsprechenden Aufgaben  der Bürgergemeinde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187 2. Kirchgemeinden
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode die  Wahlbüros der Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes als ihre  eigenen anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188 3. Beginn und Dauer der Regelung
                            1  Die Anerkennung gilt, wenn die Einwohnergemeindeversammlung zu  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bleibt solange in Kraft, bis eine der Gemeindeversammlungen ihren  Beschluss auf Ende einer Amtsperiode wieder aufhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189 II. Ausserordentliche Gemeindeorganisation
                            1  In Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation entscheidet  anstelle der Gemeindeversammlung das Gemeindeparlament.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Veränderungen im Gemeindebestand und im
                            Gemeindegebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                9.1. Gleichartige Gemeinden
§ 190 I. Zusammenschluss
                            1  Die Mehrheit der Stimmenden in jeder beteiligten Gemeinde kann be  -  schliessen, dass sich ihre Gemeinden zu einer einzigen Gemeinde zusam  -  menschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190 bis * I bis Staatsbeitrag
                            1  An Gemeindezusammenschlüsse unter Einwohnergemeinden entrichtet  der Kanton pro beteiligte Einwohnergemeinde folgende Beiträge:  *  a)  *  für die ersten 10'000 Einwohner und Einwohnerinnen 100 Franken  pro Kopf;  b)  *  für weitere Einwohner und Einwohnerinnen 50 Franken pro Kopf;  c)  *  mindestens jedoch 100'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein gleiches Gemeindegebiet innerhalb von 5 Jahren ein weiteres  Mal fusioniert, so kann für dieses der in Absatz 1 genannte Beitrag gekürzt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Strukturell schwache Einwohnergemeinden, im Sinne der Gesetzgebung  über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden  1  )  , erhalten  bei Gemeindezusammenschlüssen mit Einwohnergemeinden einen zusätz  -  lichen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag setzt sich aus zusätzlichen 100  Franken pro Einwohner multipliziert mit dem Betrag des negativen Struk  -  turstärkeindexes zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191 II. Abtrennung von Gemeindegebiet und Bildung neuer Gemein -
                            den
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
                            1  Die   Mehrheit  der   auf  einem  Teilgebiet  einer  Gemeinde   wohnenden  Stimmberechtigten kann unterschriftlich verlangen, dass ihr Gebiet von der  Gemeinde abgetrennt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einer Vorabstimmung haben die Stimmberechtigten des abzutrennen  -  den Gebietes zu beschliessen, ob sie eine neue Gemeinde bilden oder sich  einer Nachbargemeinde anschliessen wollen. Die Nachbargemeinde hat in  einer besonderen Abstimmung darüber zu befinden, ob sie das abzutren  -  nende Gebiet aufnehmen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abtrennung kommt zustande, wenn die Mehrheit der auf dem abzu  -  trennenden  Gebiet   einer  Gemeinde  wohnenden   Stimmenden   und   die  Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde in einer weiteren Abstimmung  zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192 2. Kirchgemeinde
                            1  Besteht auf einem bestimmten Teil des Kantonsgebietes keine Kirchge  -  meinde, kann die Mehrheit der in diesem Gebiet wohnenden stimmbe  -  rechtigten Konfessionsangehörigen beschliessen, eine neue Kirchgemeinde  zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.2. Vereinigung der Bürgergemeinde mit der
                            Einwohnergemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193* I. Vereinigung
1. Verfahren
                            1  Eine Bürgergemeinde und eine Einwohnergemeinde desselben Gemein  -  degebietes können sich zur Einheitsgemeinde vereinigen, wenn in beiden  Gemeinden die Mehrheit der Stimmenden an der Urne zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194 2. Wirkung
                            1  Sind die Gemeinden vereinigt, übernimmt die Einheitsgemeinde sämtli  -  che Rechte und Pflichten der Einwohnergemeinde und der Bürgergemein  -  de.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aktiven und Passiven der Gemeinden gehen in das Eigentum der Ein  -  heitsgemeinde über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.73  ;  131.731  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195 3. Mitwirkung des Regierungsrates
                            1  Können sich die beiden Gemeinden über die Ausführungsbestimmungen  nicht einigen, trifft der Regierungsrat die notwendigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196 II. Aufhebung der Vereinigung
                            1  Nach einer Sperrfrist von 12 Jahren können sich die beiden Gemeinden  wieder trennen, wenn es die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde  und der Bürgergemeinde in getrennten Urnenabstimmungen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Trennungsverfahren ist vom Regierungsrat anzuordnen, wenn die  Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde es  in einer Urnenabstimmung verlangen und dafür wichtige Gründe vorlie  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Rechtsschutz
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                10.1. Gemeindeinterner Rechtsschutz
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197* I. Beschwerdeorgan
                            1  Gegen Verfügungen und Beschlüsse von Angestellten, Beamten oder Be  -  amtinnen, Kommissionen, gemeindeeigenen Unternehmungen oder An  -  stalten kann beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gemeindeordnung kann anstelle des Gemeinderates die Gemein  -  deratskommission oder eine besondere Kommission als letzte Beschwerde  -  instanz der Gemeinde eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo es das übergeordnete Recht nicht verlangt, kann in der Gemeinde  -  ordnung   oder   in   einem   anderen   rechtsetzenden   Reglement   auf   ein  gemeindeinternes Verfahren ganz verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198* II. Beschwerderecht *
                            1  Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine Verfügung oder einen Be  -  schluss besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren  oder dessen Aufhebung oder Änderung hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist auch zulässig wegen Rechtsverzögerung und Rechts  -  verweigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.2. Beschwerden an das Departement
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199* I. Grundsatz *
                            1  Das Departement beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse, welche:  *  a)  *  von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung oder an  der Urne gefasst wurden;  b)  *  letztinstanzlich von Gemeindebehörden gefasst wurden;  c)  *  die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerde ist auch zulässig wegen Rechtsverzögerung und Rechts  -  verweigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat kann Beschlüsse der Gesamtheit der Stimmberechtigten  anfechten. In diesem Falle vertritt ein Stimmberechtigter oder eine Stimm  -  berechtigte die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199 bis * II. Ausnahmen
                            1  Die Beschwerde ist unzulässig:  a)  gegen kommunale Erlasse;  b)  gegen kommunale Volkswahlen oder -abstimmungen an der Urne,  soweit die Verletzung der politischen Rechte der Stimmberechtigten  geltend gemacht wird;  c)  bei rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher  Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rechtsschutz der Lehrkräfte an den Volksschulen richtet sich nach der  Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199 ter * III. Beschwerderecht
                            1  Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch einen Beschluss besonders be  -  rührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder  Änderung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beschlüssen, die von den Stimmberechtigten an der Gemeindever  -  sammlung oder an der Urne gefasst wurden (§ 199 Abs. 1 Bst. a) oder wel  -  che die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können (§ 199  Abs. 1 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in  der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200 IV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Beschwerdeentscheid des Departements ist die Verwaltungs  -  gerichtsbeschwerde zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch einen Beschwerdeentscheid des  Departements besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an  dessen Aufhebung oder Änderung hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Beschwerdeentscheiden des Departements über Beschlüsse, welche  die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können (§ 199 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bst. c), steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der  betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201 V. Beschwerden gegen interkommunale Organisationen *
                            1  Die Beschlüsse der Zweckverbände und der übrigen der Zusammenarbeit  der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sind nach  den Vorschriften dieses Abschnittes anfechtbar und überprüfbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                10.3. Beschwerdeverfahren
§ 202 I. Beschwerdefrist *
                            1  Beschwerden sind innert 10 Tagen, seit die anzufechtende Verfügung  oder der anzufechtende Beschluss öffentlich bekanntgemacht oder schrift  -  lich mitgeteilt wurde, einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte, der Gemeinderat  oder der Vorstand des Zweckverbandes gegen einen Beschluss der Gesamt  -  heit der Stimmberechtigten Beschwerde erheben, beginnt die Beschwerde  -  frist   an   dem   der   Gemeindeversammlung,   Zweckverbandsversammlung  oder Urnenabstimmung folgenden Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz 2 ist sinngemäss anzuwenden, wenn ein Behördemitglied gegen  den Beschluss der eigenen Behörde Beschwerde erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203 II. Verfahren *
                            1  Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Bestim  -  mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )   Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204 III. Entscheid
                            1  Ist die Beschwerde begründet, so hebt die Beschwerdeinstanz die ange  -  fochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss auf und weist die  Sache zurück oder entscheidet selbst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurden nur Vorschriften formeller Art verletzt, wird der angefochtene  Beschluss nur aufgehoben, wenn:  a)  die verletzten Vorschriften eingehalten werden müssen, damit ge  -  setzlich gültig beschlossen werden kann;  b)  mit der Verletzung der Vorschriften die Beschlussfassung wesentlich  beeinflusst wurde oder im betreffenden Fall wesentlich hätte beein  -  flusst werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.4. Spezialgesetzgebung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205 Vorbehaltenes Recht *
                            1  Die Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Staatsaufsicht
§ 206 I. Aufsichtsorgane
                            1  Die Gemeinden unterstehen der kantonalen Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufsichtsorgane sind:  a)  der Regierungsrat;  b)  der Kantonsrat;  c)  weitere in der Gesetzgebung vorgesehene Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207 II. Aufsicht und Beratung
1. Regierungsrat
                            1  Der   Regierungsrat   beaufsichtigt   das   Gemeindewesen   und   stellt   den  Vollzug des Gemeindegesetzes sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208 2. Departement, Gemeindeamt, Oberamt
                            1  Der Regierungsrat setzt das Departement, das Gemeindeamt oder das  Oberamt insbesondere ein, um  a)  die Gemeinden in rechtlichen und organisatorischen Fragen zu bera  -  ten;  b)  bei der Ausbildung der Behörden, Beamten, Beamtinnen und Ange  -  stellten der Gemeinde mitzuwirken;  c)  bei Missständen die Untersuchung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208 bis * Leistungsvereinbarungen und Controlling
                            1  Der Regierungsrat kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschlies  -  sen, wenn sie die geforderten Leistungen nach diesem Gesetz besser erfül  -  len können als die Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209* III. Reglementsgenehmigung
1. Zuständigkeit
                            1  Die von der Gesetzgebung vorgeschriebenen rechtsetzenden Gemeinde  -  reglemente sind nur gültig, wenn sie vom Departement, dessen Sachgebiet  sie betreffen, genehmigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Genehmigungsentscheid des Departements unterliegt der Beschwer  -  de an den Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210 2. Überprüfungsbefugnis
                            1  Rechtswidrige, willkürliche und widersprüchliche Bestimmungen werden  nicht genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offensichtliche Rechtswidrigkeiten sind vom Amtes wegen zu beheben,  falls der rechtlich erlaubte Wille des rechtsetzenden Gemeindeorgans da  -  durch nicht verändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211 IV. Aufsichtsrechtliches Verfahren
1. Einleitung
                            1  Wenn die Gemeindeverwaltung oder der Finanzhaushalt mangelhaft ge  -  führt werden, kann jede Person und jede staatliche Amtsstelle beim Regie  -  rungsrat Aufsichtsbeschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat schreitet bei solchen Missständen sowie bei Verfügun  -  gen, Entscheiden oder Versäumnissen eines Gemeindeorgans, welche das  Recht schwerwiegend verletzen oder willkürlich sind, von Amtes wegen  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Untersuchung können dem Beschwerdeführer, der Be  -  schwerdeführerin oder der Gemeinde auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212 2. Massnahmen
                            1  Bestätigt die Untersuchung Missstände, fordert der Regierungsrat die  Gemeinde auf, die Mängel zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behebt die Gemeinde die Mängel nicht, so kann der Regierungsrat selbst  die erforderlichen Anordnungen treffen oder die entsprechenden Mass  -  nahmen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn es eine Gemeinde pflichtwidrig unterlässt, gegen Behördemitglie  -  der, Beamte, Beamtinnen oder Angestellte, die ihre Amtspflichten verlet  -  zen oder sich als unfähig erweisen, das Disziplinar- oder Administrativver  -  fahren durchzuführen, so führt es der Regierungsrat anstelle und auf  Kosten der Gemeinde durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212 bis * 2a. Sanierungsbeitrag
                            1  An   sanierungsbedürftige   Gemeinden   kann   ein   einmaliger   Unterstüt  -  zungsbeitrag zum Abbau des Bilanzfehlbetrages ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruchsberechtigt   sind   Einwohnergemeinden   mit   struktureller   Ver  -  schuldungslage, unter der Voraussetzung, dass  a)  ein Bilanzfehlbetrag im steuerfinanzierten Haushalt vorliegt;  b)  sie bereit sind, eigene Anstrengungen zur Gesundung ihrer Finanzen  einzuleiten und einen Sanierungsvertrag mit dem Kanton zu unter  -  zeichnen, welcher die Auflagen an die Gemeinde regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 213 3. Entzug der Selbstverwaltung
                            A. Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat entzieht einer Gemeinde das Recht auf Selbstverwal  -  tung ganz oder teilweise, wenn eine gesetzmässige und geordnete Ver  -  waltung auf längere Zeit nicht gewährleistet ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht der Selbstverwaltung ist für so lange zu entziehen, als es die In  -  teressen des Kantons und der Gemeinde für angezeigt erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214 B. Sachwalterschaft
                            1  Der Regierungsrat bestellt für eine solche Gemeinde eine Sachwalter  -  schaft, welche anstelle der Gemeindebehörden die Gemeindeverwaltung  besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann solche Gemeinden einer anderen Gemeindeart  desselben Gemeindegebietes oder einer Nachbargemeinde mit deren Zu  -  stimmung unterstellen. Dabei üben die Behörden, Beamten, Beamtinnen  und Angestellten der verwaltenden Gemeinde die entsprechenden Funk  -  tionen für die unterstellte Gemeinde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215 V. Staatsaufsicht über interkommunale Organisationen
                            1  Die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden  dienenden   öffentlich-rechtlichen   Organisationen   unterstehen   wie   die  Gemeinden der Staatsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Schlussbestimmungen
12.1. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 216 I. Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 II. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gemeindegesetz vom 27.  März 1949  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.2. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 28.
                            Juni 2006  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 bis * Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 28. Juni 2006 *
                            1  Die Gemeinden passen ihre Vorschriften innert zwei Jahren seit Inkraft  -  treten der Teilrevision vom 28. Juni 2006 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.3. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 5.
                            November 2014  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 ter * I. Neubewertung Finanzvermögen
1. Grundsätze
                            1  Das Finanzvermögen und das Fremdkapital werden bei der Einführung  von HRM2 neu bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Neubewertung richtet sich nach den Richtlinien des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 quater * 2. Neubewertungsreserve und Auflösung
                            1  Der Neubewertungssaldo wird in die Neubewertungsreserve eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entnahmen aus der Neubewertungsreserve sind im Umfang eines Verlus  -  tes bei der Neubewertung des Finanzvermögens gemäss § 153 Absatz 3  und 4 in den ersten fünf Jahren nach Einführung von HRM2 in der Gemein  -  de zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entnahmen aus der Neubewertungsreserve sind vorzunehmen, wenn Fi  -  nanzvermögen, das bei Einführung von HRM2 aufgewertet wurde, veräus  -  sert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Neubewertungsreserve wird ab dem sechsten Jahr nach Einführung  von HRM2 in der Gemeinde linear innerhalb von fünf Jahren zu Gunsten  des Bilanzüberschusses aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 quinquies * II. Abschreibung des bisherigen Verwaltungsvermögens
                            1  Das bei den Gemeinden im Zeitpunkt der Einführung von HRM2 vorhan  -  dene   bisherige   Verwaltungsvermögen   ist   während   10   Jahren   linear  abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 78 Beilage nach 67; GS 85, 1090.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden, für welche ein hoher Restbestand des Verwaltungsvermö  -  gens (Steuerhaushalt oder Spezialfinanzierungen) eine besondere Härte  bedeutet, können beim Departement um eine Erstreckung der 10-jährigen  Abschreibungsdauer ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid des Departements kann analog der §§ 199 ff. innert 10 Ta  -  gen seit der schriftlichen Mitteilung beim Verwaltungsgericht mit Be  -  schwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 sexies * III. Anpassung der Gemeindevorschriften
                            1  Die Gemeinden passen ihre Vorschriften innert zwei Jahren seit Inkraft  -  treten der Teilrevision vom 5. November 2014 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 septies * IV. Weitergeltung des bisherigen Rechts für Bürger- und Kirch -
                            gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die Bürger- und Kirchgemeinden gelten die bisherigen Bestimmungen  (Stand 1. Januar 2010) des sechsten Titels dieses Gesetzes weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem die neuen Be  -  stimmungen des sechsten Titels dieses Gesetzes auch für die Bürger- und  Kirchgemeinden gelten.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                12.3.
                            bis   Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 28.  Juni 2022  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 octies * Zuständigkeit für die Beschwerdebeurteilung
                            1  Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden, welche vor dem  Inkrafttreten der Teilrevision vom 28. Juni 2022 erhoben wurden, aber erst  nach dem Inkrafttreten der Teilrevision vom 28. Juni 2022 beurteilt wer  -  den, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.4. Vollzug
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218 Vollzugsverordnungen *
                            1  Der Regierungsrat kann eine Vollzugsverordnung und eine Verordnung  über den Finanzhaushalt der Gemeinden erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.5. Inkrafttreten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 219 Inkrafttreten *
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regie  -  rungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten bleiben  in ihrem Amt, bis die verfassungsmässige Amtsdauer abgelaufen ist. Neu  -  wahlen und Ersatzwahlen erfolgen nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gemäss RRB Nr. 2021/679 vom 18. Mai 2021, Ziffer 2.1 gelten die neuen Bestim  -  mungen des sechsten Titels des Gemeindegesetzes (KRB Nr. RG  084/2024 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. November 2014) ab 1. Januar 2022 auch für die Bürger- und Kirchgemeinden.
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten am 1. Juli 1992.  Publiziert als Beilage zum Amtsblatt vom 10. April 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.07.1993 01.01.1994 § 8 totalrevidiert -
06.07.1993 01.01.1994 § 9 aufgehoben -
06.07.1993 01.01.1994 § 10 aufgehoben -
06.07.1993 01.01.1994 § 11 aufgehoben -
06.07.1993 01.01.1994 § 12 aufgehoben -
06.07.1993 01.01.1994 § 13 aufgehoben -
06.07.1993 01.01.1994 § 14 aufgehoben -
06.07.1993 01.01.1994 § 15 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 134 Abs. 3 geändert -
04.05.1997 01.07.1997 § 200 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2000 01.08.2001 § 133 totalrevidiert -
08.11.2000 01.08.2001 § 200 Abs. 3 eingefügt -
21.02.2001 01.01.2003 § 6 totalrevidiert -
21.02.2001 01.01.2003 § 7 aufgehoben -
03.09.2003 01.01.2005 § 208
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.01.2005 01.06.2005 § 4 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 17 Abs. 2 geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 23 Abs. 1, b) geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 32 Abs. 3 eingefügt -
26.01.2005 01.06.2005 § 35 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 52 aufgehoben -
26.01.2005 01.06.2005 § 53 aufgehoben -
26.01.2005 01.11.2005 § 54 Abs. 1, c) geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 54 Abs. 1, d) geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 54 Abs. 1, e) aufgehoben -
26.01.2005 01.06.2005 § 56 Abs. 1, f) eingefügt -
26.01.2005 01.06.2005 § 58 Abs. 3 geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 58 Abs. 4 eingefügt -
26.01.2005 01.06.2005 § 71 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.01.2005 01.06.2005 § 71 Abs. 1 geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 72 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 83 Abs. 1 geändert -
26.01.2005 01.11.2005 § 89 Abs. 1, d) geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 89 Abs. 1, e) geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 89 Abs. 1, f) aufgehoben -
26.01.2005 01.06.2005 § 103 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 104 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 105 aufgehoben -
26.01.2005 01.06.2005 § 106 aufgehoben -
26.01.2005 01.06.2005 § 107 aufgehoben -
26.01.2005 01.06.2005 § 117 Abs. 3 eingefügt -
26.01.2005 01.06.2005 § 117 Abs. 4 eingefügt -
26.01.2005 01.06.2005 § 119 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 120 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 146
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.01.2005 01.06.2005 § 150 Abs. 2 geändert -
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.01.2005 01.06.2005 Titel 7.1. aufgehoben -
26.01.2005 01.06.2005 § 158 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 159 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 162 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 Titel 7.2. aufgehoben -
26.01.2005 01.06.2005 § 163 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 164 Abs. 1, a) geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 164 Abs. 2 eingefügt -
26.01.2005 01.06.2005 § 165 Abs. 2 geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 170 Abs. 1 geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 175 Abs. 3 eingefügt -
26.01.2005 01.06.2005 § 176 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 181 aufgehoben -
26.01.2005 01.06.2005 § 183 Abs. 2 eingefügt -
26.01.2005 01.06.2005 § 185 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 190
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.01.2005 01.06.2005 § 193 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 194 Abs. 1 geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 197 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 198 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 199 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 200 Abs. 1 geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 209 totalrevidiert -
26.01.2005 01.06.2005 § 212 Abs. 3 geändert -
26.01.2005 01.06.2005 § 213 Abs. 1 geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 112 Abs. 1, b) geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 113 Abs. 1, a) geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 114 totalrevidiert -
28.06.2006 01.01.2007 § 117 Abs. 1, a) geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 217
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2008 01.01.2009 § 199 Abs. 1 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 199 Abs. 2 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 200 Abs. 1, f) eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 200 Abs. 1, g) eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 209 Abs. 3 eingefügt -
09.03.2010 01.01.2010 § 190
                            bis   Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                09.03.2010 01.01.2010 § 212
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 19 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 19 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 56 Abs. 1, b),
1.
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 56 Abs. 1, b),
2.
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 87 Abs. 2 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 103 Abs. 2 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 103 Abs. 3 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 132 Abs. 2,
                            b), 2.  geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 134 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 134 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 134 Abs. 1, a) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 134 Abs. 1, b) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 134 Abs. 1, c) eingefügt GS 2014, 61
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 134 Abs. 2 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 134 Abs. 3 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 134 Abs. 4 eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 135
                            bis  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 136 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 136 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 136 Abs. 3 eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 136 Abs. 4 eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 137 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 137 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 137 Abs. 2, b) geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 138 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 138 Abs. 2 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 Titel 6.3. geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 139 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 140 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 140 Abs. 1, a) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 140 Abs. 1, b) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 140 Abs. 1, c) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 140 Abs. 2 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 141 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 142 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 142 Abs. 2 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 143 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 144 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 144 Abs. 2 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 145 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 145 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 145 Abs. 3 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 146 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 146
                            bis   Abs. 2  geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 147 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 147 Abs. 3 eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 147 Abs. 4 eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 148 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 148 Abs. 1, a) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 148 Abs. 1, b) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 148 Abs. 1, c) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 148 Abs. 1, d) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 148 Abs. 1, e) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 149 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 149 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 149 Abs. 2 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 149 Abs. 3 eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 149 Abs. 4 eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 61
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, c) geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, d) geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, e) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, f) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, g) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, h) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, i) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, j) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, k) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, l) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1,
                            m)  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, n) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, o) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, p) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 1, q) eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 151 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 151 Abs. 3 eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 152
                            bis  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 153 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 153 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 153 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 153 Abs. 3 eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 153 Abs. 4 eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 153
                            bis  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 154 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 154 Abs. 1 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 154 Abs. 2 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 154 Abs. 3 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 154 Abs. 4 aufgehoben GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 154
                            bis  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 171 Abs. 1,
                            b), 3.  geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 180 Abs. 2 geändert GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2015 § 190
                            bis   Abs. 1  geändert  GS 2014, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2015 § 190
                            bis   Abs. 3  geändert  GS 2014, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 Titel 12.1. eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 Titel 12.2. eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 217
                            bis  Sachüberschrift  geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 Titel 12.3. eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 217
                            ter  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 217
                            quater  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 217
                            quinquies  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 217
                            sexies  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 217
                            septies  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 Titel 12.4. eingefügt GS 2014, 61
05.11.2014 01.01.2016 § 218 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 Titel 12.5. eingefügt GS 2014, 61
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 § 219 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.2014 01.01.2016 § 190
                            bis   Abs. 3  geändert  GS 2014, 67
                        
                        
                    
                    
                    
                11.05.2016 01.01.2017 § 31
                            bis  eingefügt  GS 2016, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                12.09.2018 01.01.2019 § 175 Abs. 4 eingefügt GS 2018, 20
01.07.2020 01.01.2022 § 148 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 41
27.09.2020 01.01.2021 § 90 Abs. 2 geändert GS 2020, 57
27.09.2020 01.01.2021 § 93
                            bis  eingefügt  GS 2020, 57
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 § 1 Abs. 1, e) geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 185 Abs. 2 geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 Titel 10. geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 Titel 10.1. geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 197 Abs. 1 geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 198 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 § 198 Abs. 1 geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 Titel 10.2. geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 199 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 § 199 Abs. 1 geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 199 Abs. 1, a) eingefügt GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 199 Abs. 1, b) eingefügt GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 199 Abs. 1, c) eingefügt GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 199 Abs. 2 aufgehoben GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 199
                            bis  eingefügt  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 § 199
                            ter  eingefügt  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 § 200 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 § 200 Abs. 1 aufgehoben GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 200 Abs. 2 geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 200 Abs. 3 geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 200 Abs. 4 eingefügt GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 201 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 § 202 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 § 202 Abs. 1 geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 203 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 § 203 Abs. 1 geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 204 Abs. 1 geändert GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 Titel 10.4. eingefügt GS 2022, 22
28.06.2022 01.01.2023 § 205 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 § 217
                            octies  eingefügt  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                12.03.2023 01.05.2023 § 190
                            bis   Abs. 1  geändert  GS 2023, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                12.03.2023 01.05.2023 § 190
                            bis   Abs. 1,  a)  eingefügt  GS 2023, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                12.03.2023 01.05.2023 § 190
                            bis   Abs. 1,  b)  eingefügt  GS 2023, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                12.03.2023 01.05.2023 § 190
                            bis   Abs. 1,  c)  eingefügt  GS 2023, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.03.2023 01.05.2023 § 190
                            bis   Abs. 2  geändert  GS 2023, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, e) 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
§ 4 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 6 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 7 21.02.2001 01.01.2003 aufgehoben -
§ 8 06.07.1993 01.01.1994 totalrevidiert -
§ 9 06.07.1993 01.01.1994 aufgehoben -
§ 10 06.07.1993 01.01.1994 aufgehoben -
§ 11 06.07.1993 01.01.1994 aufgehoben -
§ 12 06.07.1993 01.01.1994 aufgehoben -
§ 13 06.07.1993 01.01.1994 aufgehoben -
§ 14 06.07.1993 01.01.1994 aufgehoben -
§ 15 06.07.1993 01.01.1994 aufgehoben -
§ 17 Abs. 2 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 19 Abs. 1, a) 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 19 Abs. 1, b) 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 23 Abs. 1, b) 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 31
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 17
§ 32 Abs. 3 26.01.2005 01.06.2005 eingefügt -
§ 35 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 52 26.01.2005 01.06.2005 aufgehoben -
§ 53 26.01.2005 01.06.2005 aufgehoben -
§ 54 Abs. 1, c) 26.01.2005 01.11.2005 geändert -
§ 54 Abs. 1, d) 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 54 Abs. 1, e) 26.01.2005 01.06.2005 aufgehoben -
§ 56 Abs. 1, b),
1.
05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 56 Abs. 1, b),
2.
05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 56 Abs. 1, f) 26.01.2005 01.06.2005 eingefügt -
§ 58 Abs. 3 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 58 Abs. 4 26.01.2005 01.06.2005 eingefügt -
§ 71 26.01.2005 01.06.2005 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 1 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 72 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 83 Abs. 1 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 87 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 89 Abs. 1, d) 26.01.2005 01.11.2005 geändert -
§ 89 Abs. 1, e) 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 89 Abs. 1, f) 26.01.2005 01.06.2005 aufgehoben -
§ 90 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 57
§ 93
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                27.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 57
§ 103 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 103 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 103 Abs. 3 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 104 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 105 26.01.2005 01.06.2005 aufgehoben -
§ 106 26.01.2005 01.06.2005 aufgehoben -
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Abs. 1, b) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 113 Abs. 1, a) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 114 28.06.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
§ 117 Abs. 1, a) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 117 Abs. 3 26.01.2005 01.06.2005 eingefügt -
§ 117 Abs. 4 26.01.2005 01.06.2005 eingefügt -
§ 119 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 120 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 132 Abs. 2,
                            b), 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 133 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 134 05.11.2014 01.01.2016 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 134 Abs. 1, a) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 134 Abs. 1, b) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 134 Abs. 1, c) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 134 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 134 Abs. 3 29.01.1995 01.01.1996 geändert -
§ 134 Abs. 3 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 134 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 135
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 136 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 136 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 136 Abs. 3 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 136 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 137 05.11.2014 01.01.2016 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 137 Abs. 2, b) 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 138 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 138 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
                            Titel 6.3.  05.11.2014  01.01.2016  geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 140 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 140 Abs. 1, a) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 140 Abs. 1, b) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 140 Abs. 1, c) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 140 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 141 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 142 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 142 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 143 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 144 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 144 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 145 05.11.2014 01.01.2016 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 145 Abs. 3 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 146 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 146
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                26.01.2005 01.06.2005 eingefügt -
§ 146
                            bis   Abs. 2  05.11.2014  01.01.2016  geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 147 Abs. 3 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 148 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 148 Abs. 1, a) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 148 Abs. 1, b) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 148 Abs. 1, c) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 148 Abs. 1, d) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 148 Abs. 1, e) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 148 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 148 Abs. 3 01.07.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 41
§ 149 05.11.2014 01.01.2016 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 149 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 149 Abs. 3 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 149 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 05.11.2014 01.01.2016 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, a) 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, b) 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, c) 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, d) 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, e) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, f) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, g) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, h) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, i) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, j) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, k) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, l) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1,
                            m)
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, n) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, o) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, p) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 1, q) 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 150 Abs. 2 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 150 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 aufgehoben GS 2014, 61
§ 151 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 151 Abs. 3 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 152
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 153 05.11.2014 01.01.2016 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 153 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 153 Abs. 3 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 153 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 153
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 154 05.11.2014 01.01.2016 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 154 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 154 Abs. 3 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2016 aufgehoben GS 2014, 61
§ 154
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 156 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
                            Titel 7.1.  26.01.2005  01.06.2005  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 159 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 162 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
                            Titel 7.2.  26.01.2005  01.06.2005  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 164 Abs. 1, a) 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 164 Abs. 2 26.01.2005 01.06.2005 eingefügt -
§ 165 Abs. 2 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 170 Abs. 1 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 171 Abs. 1,
                            b), 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 175 Abs. 3 26.01.2005 01.06.2005 eingefügt -
§ 175 Abs. 4 12.09.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 20
§ 176 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 180 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2016 geändert GS 2014, 61
§ 181 26.01.2005 01.06.2005 aufgehoben -
§ 183 Abs. 2 26.01.2005 01.06.2005 eingefügt -
§ 185 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 185 Abs. 2 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
§ 190
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                26.01.2005 01.06.2005 eingefügt -
§ 190
                            bis   Abs. 1  05.11.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190
                            bis   Abs. 1  12.03.2023  01.05.2023  geändert  GS 2023, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190
                            bis   Abs. 1,  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                12.03.2023 01.05.2023 eingefügt GS 2023, 8
§ 190
                            bis   Abs. 1,  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                12.03.2023 01.05.2023 eingefügt GS 2023, 8
§ 190
                            bis   Abs. 1,  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                12.03.2023 01.05.2023 eingefügt GS 2023, 8
§ 190
                            bis   Abs. 2  12.03.2023  01.05.2023  geändert  GS 2023, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190
                            bis   Abs. 3  09.03.2010  01.01.2010  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190
                            bis   Abs. 3  05.11.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190
                            bis   Abs. 3  30.11.2014  01.01.2016  geändert  GS 2014, 67
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 194 Abs. 1 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
                            Titel 10.  28.06.2022  01.01.2023  geändert  GS 2022, 22  Titel 10.1.  28.06.2022  01.01.2023  geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 197 Abs. 1 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
§ 198 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 198 28.06.2022 01.01.2023 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198 Abs. 1 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
                            Titel 10.2.  28.06.2022  01.01.2023  geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 199 28.06.2022 01.01.2023 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 199 Abs. 1 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
§ 199 Abs. 1, a) 28.06.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 22
§ 199 Abs. 1, b) 28.06.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 22
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199 Abs. 1, c) 28.06.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 22
§ 199 Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 199 Abs. 2 28.06.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022, 22
§ 199
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 22
§ 199
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 22
§ 200 04.05.1997 01.07.1997 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200 28.06.2022 01.01.2023 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200 Abs. 1 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 200 Abs. 1 28.06.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022, 22
§ 200 Abs. 1, f) 29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 200 Abs. 1, g) 29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 200 Abs. 2 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
§ 200 Abs. 3 08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -
§ 200 Abs. 3 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
§ 200 Abs. 4 28.06.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 22
§ 201 28.06.2022 01.01.2023 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202 28.06.2022 01.01.2023 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202 Abs. 1 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
§ 203 28.06.2022 01.01.2023 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203 Abs. 1 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
§ 204 Abs. 1 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
                            Titel 10.4.  28.06.2022  01.01.2023  eingefügt  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205 28.06.2022 01.01.2023 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2022, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 209 26.01.2005 01.06.2005 totalrevidiert -
§ 209 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 212 Abs. 3 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
§ 212
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.03.2010 01.01.2010 eingefügt -
§ 213 Abs. 1 26.01.2005 01.06.2005 geändert -
                            Titel 12.1.  05.11.2014  01.01.2016  eingefügt  GS 2014, 61  Titel 12.2.  05.11.2014  01.01.2016  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 217
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61  Titel 12.3.  05.11.2014  01.01.2016  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 217
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 217
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 217
                            sexies
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
§ 217
                            septies
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 61
                            Titel 12.3.  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 22
§ 217
                            octies
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022, 22
                            Titel 12.4.  05.11.2014  01.01.2016  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218 05.11.2014 01.01.2016 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61  Titel 12.5.  05.11.2014  01.01.2016  eingefügt  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 219 05.11.2014 01.01.2016 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59