Reglement zur Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat
                            Reglement zur Ausführung des Gesetzes vom 20. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967 über das Notariat (NR)  vom 07.10.1986 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 20.  September 1967 über das Notariat (NG), ins  -  besondere auf dessen Artikel 80;  in Erwägung:  Die vom Grossen Rat am 18.  Februar 1986 angenommene Novelle zum Ge  -  setz vom 20.  September 1967 über das Notariat erfordert eine Angleichung  des Reglements an das neue Recht. Ausserdem sollte das Reglement in eini  -  gen Punkten geändert werden, die Anlass zu Beanstandungen seitens der No  -  tariatsinspektoren und der Praktiker gegeben haben.  Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organisation des Notariats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Erteilung des Patents (Art. 4 NG)
                            1  Wer um die Erteilung eines Notariatspatents ersucht, hat der Notariatskom  -  mission (die Kommission) folgende Unterlagen einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Bestätigung seiner Handlungsfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Auszug aus dem Strafregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Auszug der Register des Betreibungs- und des Konkursamtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Wohnsitzbestätigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er muss ausserdem angeben, an welchem Ort er sein Büro zu eröffnen ge  -  denkt; ferner hat er nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung ge  -  mäss Artikel 6 abgeschlossen hat und dass er um seine Aufnahme in den  Freiburgischen Notariatsverband ersucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a Handelsgesellschaft (Art. 6 Abs. 1 Bst. e und 7 NG)
                            1  Ein Notar kann sein Büro mit Bewilligung der Kommission als Handelsge  -  sellschaft führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission stellt sicher, dass die strukturelle Unabhängigkeit des No  -  tars garantiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission regelt das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 in einer  Richtlinie und legt die Anforderungen für die Erfüllung der Bedingung nach  Absatz 2 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Eid (Art. 8 NG)
                            1  Der Eid lautet wie folgt:  «Ich schwöre, der Verfassung des Kantons Freiburg treu zu sein, die Rechte  und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu ehren, die Staatsgesetze pünkt  -  lich zu befolgen und meine Amtspflichten getreulich und gewissenhaft zu er  -  füllen, so wahr mir Gott helfe.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Begehren des Notars kann der Eid durch das nachstehende feierliche  Versprechen ersetzt werden:  «Ich verspreche bei meiner Ehre und meinem Gewissen, der Verfassung des  Kantons Freiburg treu zu sein, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der  Bürger zu ehren, die Staatsgesetze pünktlich zu befolgen und meine Amts  -  pflichten getreulich und gewissenhaft zu erfüllen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Büro (Art. 9 NG)
                            1  Neben seinem Hauptbüro kann ein Notar nur ein zweites Büro führen; er  bedarf dazu der Genehmigung der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Beschränkung gilt auch bei Notariatspartnerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bibliothek
                            1  Die Notare sind verpflichtet, in ihrem Büro die eidgenössischen und kanto  -  nalen Gesetzes- und Ausführungsvorschriften zu führen, welche die Aus  -  übung ihres Amtes erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Siegel und Unterschrift (Art. 10 NG)
                            1  Anlässlich der Vereidigung hinterlegt der Notar einen Abdruck seines Sie  -  gels mit seiner Unterschrift beim Amt für Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftpflichtversicherung (Art. 11 NG)
                            1  Ein Notar muss eine Haftpflichtversicherung über einen Mindestbetrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Millionen Franken abschliessen. Die  Sicherheits-, Justiz- und Sportdirekti  -  on kann diesen Betrag der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherungsgesellschaft muss der Kommission die Auflösung dieser  Haftpflichtversicherung und jede Verminderung der Versicherungssumme  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versicherungssumme muss nach der Schliessung des betreffenden No  -  tariatsbüros während weiterer zehn Jahre garantiert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Depositen (Art. 27 NG)
                            1  Der Notar ist verpflichtet, die ihm anvertrauten oder aus irgendeinem Grund  kraft seiner beruflichen Tätigkeit in seinen Händen befindlichen Gelder und  Vermögenswerte seiner Klienten und von Drittpersonen von seinen privaten  getrennt zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anvertrauten Gelder sind den Empfängern abzuliefern oder bei einer  Bank auf ein Klientenkonto anzulegen, soweit sie nicht für Zahlungen auf  kurze Frist bereitgehalten werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zins des angelegten Kapitals gehört dem Klienten; der Notar schuldet  ausserdem den Zins für Beträge, mit deren Zahlung er sich im Rückstand be  -  findet (Art. 27 Abs. 2 und 32 Abs. 2 NG, 400 Abs. 2 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Buchhaltung (Art. 28 NG)
                            1  Der Notar führt über seine Forderungen und Schuldverhältnisse gegenüber  Klienten und Drittpersonen, soweit sie von seiner beruflichen Tätigkeit her  -  rühren, eine Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat auch eine Hilfsbuchhaltung über seine Gebühren, Honorare, Ausla  -  gen und über die von Klienten bezahlten Provisionen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Er erstellt quartalsweise ein Buchhaltungsdokument, aus dem ersichtlich  ist, ob die ihm anvertrauten Gelder von Klienten und von Dritten mit flüssi  -  gen Mitteln gedeckt sind, die deren sofortige Rückzahlung erlauben. Dieses  Dokument kann von den Inspektoren gemäss Artikel 37 NG geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bücher sind laufend nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Inspektoren können diesbezüglich Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inspektion (Art. 36-37 NG)
                            1  Der Notar hat, sofern ihm nicht von den Inspektoren ein ausdrücklicher Dis  -  pens erteilt wurde, persönlich bei der Inspektion zugegen zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Notar ist verpflichtet, jede Kontrolle betreffend die Führung seines Bü  -  ros und die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften,  denen sein Beruf untersteht, zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Form der notariellen Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrolle der Identität und Handlungsfähigkeit (Art. 24, 49 Abs.
                            4 NG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Notar hat in der Urkunde anzugeben, wie er die Identität der Parteien  kontrolliert hat (z.B. persönliche Kenntnis, Zeugnis einer dem Notar bekann  -  ten Drittperson, Ausweisschrift).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erwähnt ebenfalls, wie er die Gültigkeit und den Umfang der Befugnisse  der Personen festgestellt hat, welche als Vertreter, Zustimmende oder in  anderer Eigenschaft auftreten (z.B. Ernennungsurkunde, Handelsregisteraus  -  zug).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vollmachten (Art. 56 NG)
                            1  Der Notar darf nur solche Vollmachten annehmen, welche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vollmachtgeber oder Bevollmächtigten mit Namen, Vornamen, Ge  -  burtsdatum und Wohnsitz genügend bezeichnen, es sei denn, es handle  sich um eine Blankovollmacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Umfang der Vollmacht umschreiben, ausser es handle sich um all  -  gemeine Vollmachten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Artikel der Grundstücke angeben, falls sie sich auf Urkunden bezie  -  hen, welche zu einer Eintragung oder Anmerkung im Grundbuch An  -  lass geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollmachten bleiben den Urkunden beigefügt. Falls es sich um allge  -  meine Vollmachten handelt, die zurückzugeben sind, ist eine beglaubigte Ko  -  pie (vorzugsweise eine Fotokopie) der Urkunde beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a ...
Art. 12 Form der Urschriften (Art. 50 NG)
                            1  Die Urschriften werden auf fliegende Blätter des Formats A4 geschrieben  oder gedruckt. Die gedruckten Formulare der Kreditinstitute dürfen verwen  -  det werden. Die Kommission kann Vorschriften bezüglich der Qualität des  Papiers erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Blätter derselben Urkunde sind zusammenzufügen und vom Notar und  den Parteien zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Belege (z.B. Vollmachten, Ermächtigungen, Auszüge) sind der Ur  -  schrift ebenfalls beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls der Notar, statt den Inhalt eines Grundbuchauszugs in der Urschrift  abzuschreiben, auf einen beiliegenden Auszug verweist, hat er im Text der  Urschrift selbst die Artikel des Grundstückes, ohne eingehende Bezeichnung,  zu erwähnen und den Auszug von den Parteien unterschreiben zu lassen. Für  andere wichtige Beilagen, wie Gesellschaftsstatuten, geht der Notar in glei  -  cher Weise vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausfertigungen (Art. 73-74 NG)
                            1  Als Ausfertigungen werden handschriftliche, maschinengeschriebene (im  Original) oder gedruckte Abschriften erstellt. Auch Doppel oder Fotokopien  können ausgehändigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausfertigungen erfolgen auf Format A4. Die Kommission kann bezüg  -  lich der Qualität des verwendeten Papiers Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Notar hat bei der Ausfertigung der Abschriften darauf zu achten, dass  das Berufsgeheimnis gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schreibmaterial und Formulare
                            1  Die Kommission kann nötigenfalls Vorschriften bezüglich des Schreibmate  -  rials erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notariatskammer kann, in Übereinkunft mit der Kommission, für Emp  -  fangsscheine bezüglich der Hinterlegung von Verfügungen von Todes we  -  gen, für Vollmachten, für Gebühren-, Honorar- und Auslagenrechnungen und  für Beurkundungsmitteilungen den Gebrauch von Formularen vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Register und Aufbewahrung der Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Register (Art. 76 NG) – Bezeichnung
                            1  Der Notar führt folgende Register:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Register A: Urschriften und einfache Bescheinigungen, mit Ausnahme  der Beglaubigungen und der Vidimi;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Register B: alle Urkunden betreffend Verfügungen von Todes wegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Register C: hinterlegte Titel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Register (Art. 76 NG) – Inhalt
                            1  Der Notar trägt täglich im dafür bestimmten Register, ohne leere Zwischen  -  räume oder Einschiebungen und fortlaufend numeriert, alle von ihm aufge  -  nommenen Urkunden oder hinterlegten Titel ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Register B enthält die Erwähnung der vom Notar beurkundeten letzt  -  willigen Verfügungen und Erbverträge, der bei ihm deponierten eigenhändi  -  gen Testamente (Art. 15 EGZGB) und der Urkunden betreffend ihre Eröff  -  nung und ihren Rückzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Register sind mit einem alphabetischen Verzeichnis zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission kann Anweisungen betreffend den Inhalt der Register er  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufbewahrung der Urkunden (Art. 70, 76 NG)
                            1  Die Urschriften und ihre Beilagen sind zu binden oder nach einem von der  Kommission zugelassenen System abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für die Kopien der Urkunden in einfacher Bescheinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollmacht zur Errichtung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 6 OR) ist der  Bürgschaftsurkunde beizulegen; eine Abschrift davon ist mit der Abschrift  der Bürgschaftsurkunde aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abschriften der Urkunden in einfacher Bescheinigung sind vom Notar  als dem Original gleichlautend zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   letztwilligen   Verfügungen,   Erbverträge   und   öffentlichen   Urkunden  betreffend den Rückzug einer letztwilligen Verfügung sowie Empfangsschei  -  ne betreffend die Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen sind in spezi  -  ellen Ordnern aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Urkunden sind sorgfältig aufzubewahren. Die Testamente und Erbver  -  träge, die noch nicht eröffnet wurden oder bei denen der Erblasser noch lebt,  die Urschriften, für die noch keine Ausfertigungen bestehen, sowie die hin  -  terlegten Titel sind gegen Feuer und Diebstahl geschützt aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Nummerierung (Art. 76 NG)
                            1  Die Urkunden sind mit der Bezeichnung des Registers und der Nummer,  unter welcher sie eingetragen sind, zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kontrolle des Fortlebens der Erblasser und der hinterlegten Ur -
                            kunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Notar händigt den Erblassern, die bei ihm Verfügungen von Todes we  -  gen hinterlegen, eine Empfangsbescheinigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die hinterlegten letzwilligen Verfügungen und Erbverträge müssen beim  zentralen Testamentregister angemeldet werden; diese Anmeldung erfolgt  nicht, wenn der Erblasser damit nicht einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Notar ist gehalten, sich aufgrund der von der Kantonalen Steuerverwal  -  tung im Amtsblatt jeden Monat veröffentlichten Todesfallliste monatlich zu  vergewissern, ob die Personen, für die er Verfügungen von Todes wegen be  -  urkundet hat oder die solche bei ihm hinterlegt haben, noch leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anlässlich der Eröffnung einer letzwilligen Verfügung und der Ausstellung  einer Erbbescheinigung erkundigt sich der Notar beim zentralen Testamentre  -  gister, ob eingetragene Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Eigentum an Urkunden und Registern
                            1  Die notariellen Register und Urkunden mit ihren Beilagen sind der Obhut  der Notare anvertrautes öffentliches Eigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine Urkunde von mehreren Notaren aufgenommen wird, muss aus ihr  hervorgehen, welcher Notar die Urschrift aufbewahrt; die anderen Notare ha  -  ben eine Abschrift aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hinterlegung der Urkunden und Register
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schliessung eines Büros (Art. 76 NG) – Inventar
                            1  Wenn ein Notariatsbüro zu schliessen ist, lässt die Kommission durch die  Inspektoren ein Inventar der Register, Urkunden und anderen Dokumente  aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese werden bei Tod und Entzug des Patentes sofort durch den Friedens  -  richter unter Siegel gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schliessung eines Büros (Art. 76 NG) – Hinterlegung
                            1  Die Register, Urkunden und Notariatssiegel werden ins Staatsarchiv ver  -  bracht, mit Ausnahme der Testamente und Erbverträge, die noch nicht eröff  -  net wurden oder bei denen die Erblasser noch leben, sowie des entsprechen  -  den Registers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Akten, die nicht im Staatsarchiv hinterlegt werden müssen, werden einem  von der Kommission bezeichneten Notar übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Liquidation
                            1  Der bezeichnete Notar trifft alle anderen zweckmässigen Massnahmen zur  Liquidation des Büros.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übergibt insbesondere Ausfertigungen und Titel den Berechtigten und  sorgt für die Hinterlegung der Akten im Staatsarchiv, und zwar innerhalb ei  -  ner Frist von sechs Monaten, es sei denn, die Kommission habe eine Verlän  -  gerung bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er setzt die Kommission über den Abschluss der Liquidation in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der bezeichnete Notar ist ermächtigt, später verlangte Ausfertigungen zu er  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Amtseinstellung eines Notars (Art. 13b und 42 NG)
                            1  Stellt die Kommission einen Notar in seinem Amt ein, so gibt sie in ihrem  Entscheid an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bestimmungen  der Artikel 21–23 anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rückgabe der Akten (Art. 14 NG)
                            1  Der Notar, dem das Patent wieder erteilt wird, kann die im Staatsarchiv oder  beim bezeichneten Notar befindlichen Akten zurücknehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kosten
                            1  Die Kosten der Inventaraufnahme in einem Notariatsbüro gehen zu Lasten  des Notars oder seiner Erben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Lasten des Notars gehen auch die Kosten der Inspektionen seines Büros.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inventaraufnahme- und Inspektionskosten betragen 500–1000 Franken,  ohne Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufhebung
                            1  Die Ausführungsverordnung vom 29. Dezember 1967 zum Gesetz über das  Notariat vom 20. September 1967 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmung
                            1  Alle Notare, die am 30.  Juni 2016 Inhaber eines Patents sind, müssen der  Kommission bis 31. Dezember 2016 eine neue Bescheinigung ihrer Haft  -  pflichtversicherung, die den Bedingungen von Artikel 6 entspricht, vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die geleisteten Sicherheiten eines Notars, der zum Zeitpunkt des Inkrafttre  -  tens dieser Verordnung praktiziert, werden ihm zurückerstattet, sobald er die  Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung vorgelegt hat, die den Bedin  -  gungen von Artikel 6 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die geleisteten Sicherheiten eines Notars, der sein Patent in den zehn Jahren  vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben hat, werden nach der Schlies  -  sung des betreffenden Notariatsbüros während weiterer zehn Jahre aufrecht  -  erhalten. Sie werden ihm jedoch zurückerstattet, wenn er nachweist, dass er  während seiner Tätigkeit als Notar über eine Haftpflichtversicherung verfüg  -  te, die den Bedingungen von Artikel 6 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  November 1986 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.1986  Erlass  Grunderlass  01.11.1986  BL/AGS 1986 f 281 / d 288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.1991  Art. 11a  eingefügt  01.11.1991  BL/AGS 1991 f 541 / d 552
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.03.2002  Art. 19  geändert  01.07.2002  2002_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 19  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 28  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 11a  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 12  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 13  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 14  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 16  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 17  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 21  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 22  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 23  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 26  geändert  01.01.2014  2013_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2015  Art. 19  geändert  01.01.2016  2015_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 1  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 3  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 5  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 6  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 8  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 11  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 11a  aufgehoben  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 12  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 13  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 14  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 16  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 17  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 21  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 22  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 23  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 24  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  Art. 28  geändert  01.07.2016  2016_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  Art. 1 Abs. 1, b)  aufgehoben  01.09.2021  2021_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2022  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2023  Art. 1a  eingefügt  01.05.2023  2023_028  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.10.1986  01.11.1986  BL/AGS 1986 f 281 / d 288
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)