Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung - BeamtVAltGZustAnO)
BeamtVAltGZustAnO
Ausfertigungsdatum: 13.06.2025
Vollzitat:
"Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 146)"
Ersetzt AnO 2030-14-210 v. 15.12.2015 I 2358 (BeamtVZustAnO 2016) u. AnO 2030-14-224 v. 9.4.2018 I 462 (AltGZustAnO)
Fußnote
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
Gem. § 19 Abs. 3 tritt § 3 Abs. 2 Nr. 8 mWv 1.1.2026 außer Kraft
Eingangsformel
Das Bundesministerium der Finanzen ordnet nach erfolgter Übertragung der Befugnisse auf Grund
– des § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,
– des § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I. S. 3386) in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,
– des § 2 Absatz 3 Satz 1 und des § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 2 Nummer 22 Buchstaben a und b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden sind,
– des § 35 Absatz 3 Satz 2 und des § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150),
– des § 126 Absatz 3 Satz 2 und des § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 1514),
– des § 82 Absatz 3 und 4 des Soldatengesetzes, von denen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) angefügt worden ist,
– des § 13 Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sowie
– in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)
im Einvernehmen mit
– der Chefin des Bundespräsidialamtes,
– dem Direktor beim Deutschen Bundestag,
– der Direktorin des Bundesrates,
– dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,
– dem Chef des Bundeskanzleramtes,
– dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes,
– dem Bundesministerium des Innern,
– dem Auswärtigen Amt,
– dem Bundesministerium der Verteidigung,
– dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
– dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
– dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
– dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
– dem Bundesministerium für Gesundheit,
– dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
– dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
– dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,
– dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,
– dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,
– dem Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation,
– dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
– dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn,
– dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
– dem Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
– dem Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
– der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
– dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
an:
§ 1 Anordnungsgegenstand
(1) Diese Anordnung regelt für die in der Anlage genannten Geschäftsbereiche nach Übertragung der Befugnisse durch die obersten Dienstbehörden die Zuständigkeiten für
1. die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 2 Nummer 1, 2, 5 bis 12 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2. die Festsetzung der Leistungen nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Festsetzung des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs,
3. die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die anschließende Festsetzung der weiteren Unfallfürsorgeleistungen nach § 49 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die damit zusammenhängenden folgenden Befugnisse:
a) die Bestimmung der Ärztin oder des Arztes nach § 33 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b) die Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
c) die Feststellung einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 43 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
d) die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
4. die Geltendmachung eines nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzanspruchs auf Grund eines Unfalls,
5. die Erteilung
a) einer Vorabentscheidung über ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes oder auf Grund von Kann-Vorschriften nach §§ 6a, 11 bis 12, 13 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie über Zeiten nach § 67 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und vorstehende Zeiten in Verbindung mit § 67 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b) einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie
c) einer Altersgeldauskunft nach § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes,
6. die Feststellung über die Wahrscheinlichkeit des Ablebens sowie die sich daran anschließende Festsetzung der Bezüge bei Verschollenheit nach § 29 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
7. folgende Befugnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummern 1 bis 6 erforderlich oder zweckmäßig sind:
a) die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b) das Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
c) die Entscheidung über den Entzug und die Wiederzuerkennung von Versorgungsbezügen oder Leistungen nach dem Altersgeldgesetz nach § 62 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
8. Maßnahmen betreffend den Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,
9. die Versorgungs- und Altersgeldlastenteilung,
10. die Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung,
11. die Entscheidung über Widersprüche und die Regelung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 10 genannten Angelegenheiten.
Die Festsetzung von Leistungen im Sinne dieser Anordnung umfasst auch die weitere rechtliche Bearbeitung sowie Zusammenhangstätigkeiten, insbesondere die Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften.
(2) Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit
1. in versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung, die nach § 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes dem Bundesministerium des Innern obliegen, sowie
2. für Entscheidungen, die nach § 5 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 60 Satz 2 und § 64 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ausschließlich einer obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Versorgungsberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, deren Versorgung oder künftige Versorgung beruht auf
1. einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Bund,
2. einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als
a) Bundespräsidentin oder Bundespräsident,
b) Mitglied der Bundesregierung,
c) Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär,
d) Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,
e) Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages,
f) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
g) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik,
h) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter beim Deutschen Bundestag für die Opfer der SED-Diktatur,
i) Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung,
j) Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter des Bundes oder
k) Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen,
3. einem Vertrag mit dem Bund.
(2) Zu den Versorgungsberechtigten im Sinne dieser Anordnung gehören auch die Hinterbliebenen der Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 sowie Anspruchsberechtigte nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Altersgeldberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes erfüllen. Zu den Altersgeldberechtigten gehören auch die Hinterbliebenen der Altersgeldberechtigten nach Satz 1 sowie die Anspruchsberechtigten nach § 9 Absatz 2 des Altersgeldgesetzes.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge
(1) Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 2 Nummer 1, 2 und 5 bis 12 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bleibt folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
1. dem Bundespräsidialamt für die Festsetzung des Ehrensolds für aus dem Amt scheidende Bundespräsidentinnen und Bundespräsidenten,
2. der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
3. dem Bundesverfassungsgericht,
4. dem Bundeskanzleramt für Versorgungsberechtigte aus dem Bundesnachrichtendienst,
5. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
6. dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für Versorgungsberechtigte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz sowie für die Präsidentinnen und Präsidenten der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gehörenden Gerichte und Behörden sowie für die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
7. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Versorgungsberechtigte nach
a) § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und
b) § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern vertraglich ein Entgelt in Höhe des Grundgehalts der Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B9 an aufwärts vereinbart worden ist,
8. dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
9. dem Bundesministerium für Gesundheit,
10. dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
11. dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
12. dem Bundesrechnungshof.
Satz 1 gilt auch für die Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2, wenn Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 noch während des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses versterben.
(3) Dem Bundesministerium der Verteidigung ist die Feststellung vorbehalten, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 8, 9 und 12b des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes von einer Berücksichtigung als ruhegehaltfähig ausgeschlossen werden, wenn
1. sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B6 bestimmen oder
2. Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 dem Amt für Militärkunde oder dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst angehören oder angehört haben; dies gilt auch für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2, wenn Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 noch während ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses versterben.
Satz 1 gilt auch für Dienstzeiten nach § 6a sowie den §§ 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern hierüber nicht bereits eine Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegt.
§ 4 Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen nach dem Altersgeldgesetz und des aus Artikel 45 AEUV abgeleiteten Nachteilsausgleichs
(1) Zuständig für die Festsetzung
1. der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 und 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes,
2. der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
3. des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs
ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 1 und die erste Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
1. dem Bundeskanzleramt, soweit es sich um Altersgeldberechtigte aus dem Bundesnachrichtendienst handelt,
2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit es sich um Altersgeldberechtigte des Ministeriums handelt,
3. dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt soweit es sich um Altersgeldberechtigte des Ministeriums handelt sowie
4. dem Bundesrechnungshof.
Sofern Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 während des Ruhens des Altersgeldes nach § 3 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes versterben, umfasst die Zuständigkeit nach Satz 1 auch die erste Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 2. Satz 1 und 2 gelten für die Festsetzung des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs entsprechend.
(3) Dem Bundesministerium der Verteidigung ist die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit vorbehalten, wenn
1. sich die nach § 5 des Altersgeldgesetzes der Berechnung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz zugrundeliegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestimmen oder
2. Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 zuletzt dem Amt für Militärkunde oder dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst angehört haben.
§ 5 Sachliche Zuständigkeit für die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen sowie damit zusammenhängender Befugnisse
(1) Zuständig für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die sich anschließende Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2
1. des nachgeordneten Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Finanzen,
2. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation sowie
3. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus Absatz 5 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
1. die Bestimmung der Ärztin oder des Arztes nach § 33 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2. die Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3. die Feststellung einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 43 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie
4. die Versagung von Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Zuständig für die Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und für die in Absatz 2 genannten Entscheidungen ist für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses und für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2 die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts Abweichendes ergibt.
(4) Die Zuständigkeit nach Absatz 3 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
1. dem Bundeskanzleramt für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 aus dem Bundesnachrichtendienst für Unfallfürsorgeleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2. dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung mit der Maßgabe, dass die Festsetzung von Versorgungsleistungen nach den §§ 36 bis 41 und § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion auf der Grundlage der Entscheidungen und Bewilligungen der zuständigen Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgt,
3. den obersten Dienstbehörden, die sich nach § 3 Absatz 2 die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten haben, für die Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 41 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(5) Den obersten Dienstbehörden ist vorbehalten, Entscheidungen zu treffen über
1. das Vorliegen einer mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und über das Vorliegen eines Angriffs nach § 37 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2. das Vorliegen von eigentümlichen Verhältnissen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3. einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes und
4. die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
§ 6 Sachliche Zuständigkeit für die Geltendmachung eines nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übergegangenen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines Unfalls
(1) Zuständig für die Geltendmachung eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs aus einem Dienstunfall, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist bis zur endgültigen Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die versorgungsberechtigte Person tätig ist oder war, oder bei der von ihr bestimmten Stelle. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis, das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis oder das Vertragsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist.
(2) Für die weitere Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Dienstunfall, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses die Generalzolldirektion zuständig, soweit es sich nicht um verletzte Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung handelt.
(3) Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Unfällen der Versorgungsberechtigten und deren Angehörigen, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist die Generalzolldirektion zuständig, soweit diese Aufgabe nicht durch die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte tätig war, oder eine von ihr bestimmte Stelle wahrgenommen wird.
§ 7 Sachliche Zuständigkeit für die Erteilung von Vorabentscheidungen und für die Erteilung von Versorgungsauskünften
(1) Zuständig für die Erteilung
1. einer Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 und § 67 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2. einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes und
3. einer Altersgeldauskunft nach § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes
ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 3 Absatz 3 vorbehalten. Für die übrigen Versorgungsberechtigten aus diesem Geschäftsbereich bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung von Vorabentscheidungen mit der Maßgabe vorbehalten, dass Zeiten nach § 6a und nach § 13 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion festgestellt werden.
(3) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und Auskünften nach Absatz 1 Nummer 2 bleibt den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen vorbehalten, die sich nach § 3 Absatz 2 die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten haben.
(4) Die Erteilung von Altersgeldauskünften nach Absatz 1 Nummer 3 bleibt den obersten Dienstbehörden vorbehalten, die sich die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 4 Absatz 2 vorbehalten haben.
§ 8 Sachliche Zuständigkeit bei Verschollenheit der versorgungsberechtigten Person
Zuständig für die Feststellung nach § 29 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben einer versorgungsberechtigten Person nach § 2 Absatz 1 und 2 mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sowie die weitere Festsetzung der Bezüge nach § 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnis die Generalzolldirektion.
§ 9 Weitere Befugnisse zur Aufgabenerfüllung
(1) Zuständig für
1. die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2. das ganze oder teilweise Absehen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung, sofern ein Gesamtbetrag von 15 000 Euro nicht überschritten wird, nach § 52 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und
3. den Entzug und die Wiederzuerkennung von Versorgungsbezügen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 die Generalzolldirektion; dies gilt in Fällen der Nummer 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Generalzolldirektion für die weitere Festsetzung nach § 3 zuständig ist.
(2) Bei Rückforderungen, die einen Gesamtbetrag von 15 000 Euro übersteigen, ist die Erteilung der Zustimmung nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 6, § 52 Absatz 2 Satz 3 sowie § 62 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 5 sowie § 81 Absatz 4 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend für Altersgeldberechtigte. Abweichend davon ist nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 nach § 66 Absatz 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes für altersgeldberechtigte Soldatinnen und Soldaten das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.
§ 10 Sachliche Zuständigkeit betreffend den Versorgungsausgleich und für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
(1) Zuständig beim Versorgungsausgleich und bei der Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes ist, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Abweichendes ergibt, die Generalzolldirektion für
1. die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
a) Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
b) sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
c) Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses,
2. die Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für
a) Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
b) sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
c) Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses,
3. die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 und § 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch eine Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, betreffend
a) Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
b) sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
c) Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis, das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis oder das Vertragsverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat oder geendet hätte,
4. die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1,
5. die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den Fällen des § 47a Absatz 2 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes, sofern die Generalzolldirektion für die Zahlung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetzes zuständig ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bleibt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorbehalten, Auskünfte an das Familiengericht über versorgungsberechtigte Personen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu erteilen
1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und
2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern vertraglich ein Entgelt in Höhe des Grundgehalts der Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B9 an aufwärts vereinbart worden ist.
(3) Für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung des Altersgeldes zuständig ist oder die erste Festsetzung des Altersgeldes durch eine andere Stelle bereits erfolgt ist.
§ 11 Sachliche Zuständigkeit für die Versorgungslastenteilung
(1) Zuständig bei der Versorgungslastenteilung ist die Generalzolldirektion für
1. die Durchführung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404), insbesondere für
a) die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der vom Bund an die aufnehmenden Dienstherren zu leistenden Abfindungen nach § 4 oder den Übergangsregelungen sowie der laufenden Erstattungen nach den Übergangsregelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,
b) die Prüfung der Dokumentation der Abfindungen und Mitteilung des anzufordernden Abfindungsbetrages an den aufnehmenden Dienstherrn nach § 4 oder nach den Übergangsregelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,
2. die Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln,
3. die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen Oberfinanzpräsidentinnen und Oberfinanzpräsidenten sowie Oberfinanzpräsidentinnen und Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand, bei denen gleichzeitig ein Bundesbeamtenverhältnis und ein Landesbeamtenverhältnis bestand,
4. die Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder eine Richterin oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in Beitrittsgebiet berufen wurde und für die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge die Generalzolldirektion nach Maßgabe des § 3 zuständig ist,
5. die Erstattung von Versorgungslasten nach oder entsprechend Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung (BGBl. 1957 II S. 702).
(2) Zuständig für die Altersgeldlastenteilung nach § 16 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 16 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Generalzolldirektion.
§ 12 Zuständigkeit für Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.
§ 13 Erlass von Widerspruchsbescheiden; Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
(1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie
1. den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder
2. den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
§ 14 Sachliche Zuständigkeit für ehemalige Geschäftsbereiche
Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Anordnung für die in den Nummern 11.3 und 22 bis 30 der Anlage 1 der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2358) genannten Geschäftsbereiche ist die Generalzolldirektion zuständig.
§ 15 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit regelt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 16 Übersendung erforderlicher Unterlagen
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Anordnung übersendet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle der Generalzolldirektion
1. den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge, sofern sich die oberste Dienstbehörde die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat,
2. im Übrigen die erforderlichen Personalaktendaten, zumindest aber die Personalunterlagen, die für die Rechnungsprüfung erforderlich sind und
3. in Unfallfürsorgeangelegenheiten alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen, insbesondere Unterlagen der Unfalluntersuchung einschließlich medizinischer Unterlagen und Abrechnungsunterlagen über die Heilbehandlungskosten.
(2) Ist für die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes aus Dienstunfällen die Generalzolldirektion zuständig, so übersendet die oberste Dienstbehörde der Generalzolldirektion eine Kopie der Akte über die Bearbeitung des Schadensersatzanspruchs, sofern eine solche Akte vorhanden ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen werden in Papierform oder elektronisch übersandt.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn es sich um eine Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstzeit und der altersgeldfähigen Dienstbezüge oder die erste Festsetzung von Leistungen nach dem Altersgeldgesetz handelt.
§ 17 Berichtspflicht und Beteiligung der obersten Dienstbehörden
(1) Ergeben sich bei einem Dienstherrenwechsel zum Bund bei der Prüfung der Dokumentation des zahlungspflichtigen Dienstherrn oder der zahlungspflichtigen Dienstherren Abweichungen von dem von der Generalzolldirektion ermittelten Betrag und können die Ursachen für die Abweichung nicht aufgeklärt werden, so berichtet die Generalzolldirektion derjenigen obersten Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter gewechselt ist.
(2) Die Generalzolldirektion legt ihr vorgelegte Fälle, in denen sie zu keiner Entscheidung befugt ist oder in denen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes ein Einvernehmen erforderlich ist, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte stammt, zur Entscheidung vor. Ist eine Beteiligung des Bundesministeriums des Innern notwendig, wird diese durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.
§ 18 Schriftverkehr
Die Generalzolldirektion führt den erforderlichen Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen unmittelbar. In Fällen des § 17 Absatz 2 ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen. In Fällen des § 9 Absatz 2 unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die von der Zustimmung betroffene oberste Dienstbehörde.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2358), die durch Artikel 1 der Anordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, und die Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 9. April 2018 (BGBl. I S. 462), die durch Artikel 67 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Des Weiteren tritt § 3 Absatz 2 Nummer 8 mit Ablauf des Monats Dezember 2025 außer Kraft.
Anlage (zu § 1)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 146, S. 11 - 12)
1 | Bundespräsidialamt |
2 | Verwaltung des Deutschen Bundestages |
3 | Verwaltung des Bundesrates |
4 | Bundesverfassungsgericht |
5 | Bundeskanzleramt |
5.1 | Bundesnachrichtendienst |
6 | Bundesrechnungshof |
7 | Bundesministerium der Finanzen |
7.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
7.2 | Museumsstiftung Post und Telekommunikation |
7.3 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
7.4 | Bundesanstalt für Immobilienaufgaben |
8 | Bundesministerium des Innern |
8.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
8.2 | Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben |
9 | Auswärtiges Amt |
9.1 | Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten |
9.2 | Deutsches Archäologisches Institut |
10 | Bundesministerium der Verteidigung |
10.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
11 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
11.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
12 | Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt |
13 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
13.1 | Gerichte und nachgeordnete Behörden |
13.2 | Bundesamt für Justiz |
14 | Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend |
14.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
14.2 | Bundesinstitut für Berufsbildung |
15 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
15.1 | Gerichte und unmittelbar nachgeordneter Bereich |
15.2 | Unfallversicherung Bund und Bahn |
15.3 | ehemalige Unfallkasse Post und Telekom |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
16.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
17 | Bundesministerium für Gesundheit |
17.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
18 | Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat |
18.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
18.2 | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung |
18.3 | Bundesinstitut für Risikobewertung |
19 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
20 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen |
20.1 | Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung |
21 | Presse- und Informationsamt der Bundesregierung |
22 | Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien |
22.1 | unmittelbar nachgeordneter Bereich |
22.2 | Deutsche Nationalbibliothek |
22.3 | Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland |
22.4 | Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus |
22.5 | Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung |
22.6 | Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus |
22.7 | Otto-von-Bismarck-Stiftung |
22.8 | Stiftung Jüdisches Museum Berlin |
22.9 | Stiftung Preußischer Kulturbesitz |
22.10 | Stiftung Deutsches Historisches Museum |
22.11 | Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung |
22.12 | Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung |
22.13 | Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur |
22.14 | Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte |
22.15 | Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Stiftung |
23 | Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
24 | Unabhängiger Kontrollrat |