REGLEMENT über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschächen in der Gemeinde Unterschächen
                            REGLEMENT  über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschächen in der Gemeinde  Unterschächen  (vom 18.  April  2023  1  ; Stand am 1.  Mai  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  18a Absatz  2 des Bundesgesetzes vom 1.  Juli  1966 über  den Natur- und Heimatschutz (NHG)  2   und Artikel  10 Absatz  1 des kanto  -  nalen Gesetzes vom 18.  Oktober  1987 über den Natur- und Heimatschutz  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Schutzziel
                            Das Reglement bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung und Förde  -  rung der natürlichen Flussdynamik des wertvollen Auengebiets Rüti am  Vorderschächen als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und  Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften sowie  als belebendes Element einer vielfältigen, dynamischen Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den besonderen Schutz der auentypischen Brutvögel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erhaltung der geologischen und geomorphologischen Eigenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schutzobjekte
                            1  Das Auengebiet Rüti am Vorderschächen (NS.1219.11) wird unter Schutz  gestellt. Es handelt sich dabei um ein Auengebiet von nationaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lage sowie die Abgrenzung des Schutzobjekts ergeben sich aus dem  Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schutzzonen
                            1  Das Schutzgebiet umfasst lediglich eine Naturschutzzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 28. April 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.5101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzzone bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung und die  Wiederherstellung der Auendynamik und damit verbunden der Auenbiotope  mit ihren standorttypischen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schutzbestimmungen
                            1  Verboten sind in der Schutzzone gemäss Artikel  3 alle Tätigkeiten, Mass  -  nahmen, Bauten und Anlagen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pflanzen und Tiere beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jegliche landwirtschaftlichen Nutzungen; ausgenommen ist das exten  -  sive Beweiden mit Rindvieh oder Kleinwiederkäuern. Falls notwendig  werden weitergehende detaillierte Schutzmassnahmen in einer Natur  -  schutzvereinbarung geregelt (Auszäunen, Verhinderung von Tritt  -  schäden);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jegliche forstwirtschaftlichen Nutzungen, die den Zielsetzungen des  Auenschutzes entgegenläuft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Hunde frei laufen zu lassen (Leinenpflicht); ausgenommen sind Hunde,  die für den Viehtrieb eingesetzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben  und zu entnehmen; die Holzlagerung (Holzbeigen) im bisherigen  Rahmen bleibt erlaubt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  markante Strukturelemente wie Feldgehölze, Felsblöcke, Lesestein  -  haufen usw. zu entfernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  gefährdete oder geschützte wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu  fangen oder zu stören; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und  Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  gefährdete oder geschützte wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszu  -  graben oder zu zerstören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Verwendung von Pflanzenschutzmittel, Düngern und diesen gleich  -  gestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.5 und Anhang 2.6 der  Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Ufer- und Auenvegetation in der natürlichen Entwicklung zu hemmen  oder zu entfernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 814.81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Feuer zu entfachen; mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Rastplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  zu lagern, zu zelten oder zu campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken  sowie zur Bewirtschaftung im Sinne dieses Reglements; die Zufahrt über  die neue Brücke (Punkt 1111) bleibt erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlaubt bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  forstliche Eingriffe, die auf die Zielsetzung des Auenschutzes ausge  -  richtet und durch die Forstorgane bewilligt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das sogenannte Ausreuten zur Offenhaltung der Viehtriebwege; östlich  der Brücke (Punkt 1111) darf das heute offene Weideland aktiv offenge  -  halten werden; Eingriffe in die Bestockung im Waldperimeter (Wald  -  weide) erfolgen in Absprache mit den Forstorganen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das sogenannte Schönen aufgrund von Lawinenschäden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Massnahmen zum Schutz von Mensch und wichtigen Gütern vor Natur  -  gefahren; sie sind auf die Schutzziele dieses Reglements abzustimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die notfallmässigen Massnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr  während Hochwasserereignissen, die die Sicherheit von Mensch und  wichtigen Gütern gefährden; die Abteilung Natur und Landschaft ist  anschliessend zu benachrichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Nutzung des Kehrplatzes bei der alten Personenbrücke Rüti.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehende Beeinträchtigungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, sind  rückgängig zu machen oder zu vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen, Bauten  sowie Ver- und Entsorgungsleitungen sind unter Schonung der Schutzob  -  jekte erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Natürliche Geschiebeablagerungen auf der Erschliessungsstrasse Äsch,  die aus den Bächen der Talflanken stammen, dürfen der Aue übergeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Räumungsarbeiten nach Unwettern sind nur mit Genehmigung der  Abteilung Natur und Landschaft erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Schutzobjekt ist - falls notwendig - in Absprache mit der Abteilung  Natur und Landschaft fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften  und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach  den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von  den Verboten nach diesem Reglement ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällig aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellen betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder  Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Schutzob  -  jekte nicht selbst sicher, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den  Kanton oder dessen Beauftragte ohne Kostenfolge zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eingriffe im Waldareal erfolgen nach vorgängiger Absprache mit den  zuständigen Forstorganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Markierungen und Einzäunungen
                            1  Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Gelände in Absprache mit  den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen des  Schutzgebiets sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege, soweit  dies für den Schutz der Objekte notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendige Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele werden durch  den Kanton finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Abgeltung von Ertragseinbussen und Leistungen
                            1  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen  und Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel  18 c Absatz  2 des Bundesge  -  setzes über den Natur- und Heimatschutz  5   Anspruch auf angemessene  Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung  einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen  Ertrag erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Gestaltungsmassnahmen (Aufwertungsmassnahmen  aus naturschutzfachlicher Sicht) sowie die Massnahmen zur Information der  Bevölkerung gehen zulasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Vollzug
                            1  Die Abteilung Natur und Landschaft vollzieht dieses Reglement, soweit  nicht etwas anders geregelt ist. Sie beaufsichtigt das Schutzobjekt und  wacht über die Schutzziele. Sie stellt periodisch den ökologischen Wert des  Schutzobjekts mittels Erfolgskontrollen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und  Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald  kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilung Natur und Landschaft kann in Absprache mit den Grundei  -  gentümerinnen und Grundeigentümern Ausnahmen von einzelnen Schutz  -  bestimmungen gewähren, wenn dies den Schutzzielen nicht widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Strafbestimmungen
                            Die Strafbestimmungen und die Wiederherstellung des rechtmässigen  Zustands richten sich nach dem kantonalen Gesetz über den Natur- und  Heimatschutz  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Mai  2023 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urs Janett  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  Anhang:  –  Schutzzonenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 10.5101  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Anhang zum Reglement über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschä  -  chen in der Gemeinde Unterschächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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