Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (131.1)
CH - ZG

Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen

Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) Vom 28. September 2006 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 29 der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich
§ 1
1 Dieses Gesetz gilt für alle Wahlen und Abstimmungen im Kanton und in den Gemeinden, soweit sie an der Urne durchgeführt werden.
2 Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt es, soweit das Bun - desrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt. 1.2. Stimmrecht; politischer Wohnsitz

§ 2 Stimmrecht; Begriff

1 Das Stimmrecht ist das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzuneh - men sowie Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.
2 Das Stimmrecht schliesst die Wählbarkeit ein, soweit das Gesetz keine be - sonderen Wählbarkeitserfordernisse aufstellt. 1) BGS 111.1

§ 3 Politischer Wohnsitz

1 Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.
2 Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Inte - rimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist. 1.3. Organisatorische Bestimmungen

§ 4 Stimmregister

1 Jede Einwohnergemeinde führt unter der Aufsicht des Gemeinderates ein Stimmregister. Stimmberechtigt ist nur, wer im Stimmregister eingetragen ist.
2 Im Stimmregister wird eingetragen, wer die Voraussetzungen von § 3 er - füllt und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 3 KV).
3 Eintragungen und Streichungen werden laufend, spätestens jedoch beim Abschluss des Stimmregisters vor einer Abstimmung oder Wahl von Amtes wegen vorgenommen. *
4 Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum fünften Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
5 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

§ 5 Stimmbüro

1 In jeder Gemeinde wählt der Gemeinderat ein Stimmbüro von mindestens sieben Mitgliedern und regelt den Vorsitz und die Protokollführung. Er kann das Stimmbüro nötigenfalls mit Hilfskräften erweitern.
2 Die politischen Parteien sollen im Stimmbüro entsprechend ihrer Stärke im Gemeinderat vertreten sein.
3 Das Stimmbüro überwacht die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
4 Wer selber in der Wahl steht, tritt in den Ausstand.
5 Eine Bürger- oder Kirchgemeinde kann im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde deren Stimmbüro anerkennen.
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