Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicheru... (831.11)
CH - SO

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO) Vom 26. September 1993 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 und 85 der Verfassung des Kantons Solothurn vom

8. Juni 1986, Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alte rs- und Hinterlas-

senenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946
1 ), Artikel 54 des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

12. Januar 1993

beschliesst:

§ 1. Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung mit den dazugehörigen Ausführungserlassen des Bundes.
2 Es regelt insbesondere die Aufgaben von Ausgleichskasse und Invaliden- versicherungs-Stelle (IV-Stelle), die Aufsicht des Kantons sowie die Finan- zierung der Kantonsbeiträge an die AHV und IV.
3 Die Ausgleichskasse vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EO) und über die Familienzula- gen in der Landwirtschaft (FLG) und die IV-Stelle ist für den Vollzug der Invalidenversicherungsgesetzgebung (IVG) zuständig
3 ).

1. Organisation

§ 2. Übersicht

Der Vollzug obliegt nach Massgabe dieses Gesetzes folgenden Organen: Kantonsrat Regierungsrat Aufsichtskommission Ausgleichskasse ________________
1 ) SR 831.10.
2 ) SR 831.20.
3 ) SR 831.10; SR 834.1; SR 836.1; SR 831.20.
2 AHV-Zweigstellen AHV-Revisionsstelle IV-Stelle

§ 3. Kantonsrat

Der Kantonsrat ist zuständig für: a) die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Ausgleichskasse und IV-Stelle mit Zustimmung der Bundesbehörden; b) ...
1 ); c) die Genehmigung der Voranschlagskredite für die kantonalen Beiträge an die AHV/IV; d) ...
2 )

§ 4. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a) den Erlass von Vollzugsbestimmungen, soweit sie in diesem Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind; b) die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über den gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben; c) Stellungnahme zu Geschäften, die der Bund den Kantonen zur Stel- lungnahme unterbreitet sowie für Eingaben an den Bund zu Fragen der AHV und IV; d) ...
3 ); e) die Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission und der AHV- Revisionsstelle.
4 )
2 Die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates und die Vorbereitung der Geschäfte zuhanden des Kantonsrates erfolgt durch das zuständige Departement.

§ 5. Aufsichtskommission Organisation

1 Die Aufsichtskommission über AHV, IV und die Familienausgleichskassen (Aufsichtskommission) besteht aus zehn Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Volkswirtschafts-Departementes gehört ihr von Amtes wegen an und führt den Vorsitz. Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Landwirt- schaft sowie Behindertenorganisationen sind angemessen zu berücksichti- gen.
5 )
2 Die Leiter oder Leiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle gehören der Aufsichtskommission von Amtes wegen mit beratender Stimme an.
3 Die Wahlen erfolgen auf eine verfassungsmässige Amtsdauer.
4 Das Departementssekretariat führt die Administration.
5 Die Kosten werden anteilmässig von Ausgleichskasse und IV-Stelle getra- gen. ________________
1 ) § 3 lit. b aufge hoben am 7. Juni 1998.
2 ) § 3 lit. d aufge hoben am 7. Februar 1999.
3 ) § 4 Abs. 1 lit. d aufge hoben am 7. Juni 1998.
4 ) § 4 lit. e Fass ung vom 7. Februar 1999.
5 ) § 5 Abs. 1 Fassung vom 7. Februar 1999.
3

§ 6. Aufsichtskommission - Aufgaben

1 Die Aufsichtskommission hat folgende Aufgaben: a) Aufsicht über Ausgleichskasse und IV-Stelle in Verwaltungsangelegen- heiten, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Kon- trolle unterstehen; b) Genehmigung von Jahresrechnungen und Jahresberichten; c) Überwachung der Geschäftsführung; d) Vorberatung der Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Kantonsrat zu beschliessen sind; e) Regelung von Organisation, Geschäftsabläufen und Zusammenarbeit von Ausgleichskasse und IV-Stelle, soweit sie nicht vom Bund geregelt sind; f) Beschluss von Stellenplan und Organigramm der Ausgleichskasse, An- tragstellung betreffend den Stellenplan der IV-Stelle an den Bund; g) Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Ausgleichskasse und IV-Stelle im Rahmen von litera a; h) die Festsetzung der Beiträge an die Verwaltungskosten der Ausgleichs- kasse und ihrer Zweigstellen
1 ); i) die in der Gesetzgebung über die Familienzulagen geregelten Aufga- ben
2 ); k) ...
3 ).
2 Die Aufsichtskommission kann der Leitung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle im Rahmen des Bundesrechts Weisungen erteilen.
4 )

2. Gemeinsame Bestimmungen für

Ausgleichskasse und IV- Stelle

§ 7. Anwendbares Recht

Die kantonale Gesetzgebung über Verfahren, Organisation und Rechts- pflege ist anwendbar, soweit dies nach der Bundesgesetzgebung vorgese- hen ist.

§ 8. Rechtsform

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und die Invalidenversiche- rungs-Stelle des Kantons Solothurn sind von der kantonalen Verwaltung unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön- lichkeit. Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.

§ 9. Bundesaufsicht

1 Ausgleichskasse und IV-Stelle stehen unter fachlicher Aufsicht des Bundes und erfüllen ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die Weisungen der Bundesbehörden. ________________
1 ) § 6 lit. h Fass ung vom 7. Juni 1998.
2 ) BGS 833.11.
3 ) § 6 lit. k aufge hoben am 7. Juni 1998.
4 ) § 6 Abs. 2 eingefügt am 7. Februar 1999.
4
2 Sie verkehren in ihren Zuständigkeitsbereichen direkt mit den Bundesbe- hörden.

§ 10. Haftung des Kantons

1 Die Haftung des Kantons richtet sich ausschliesslich nach der Spezialge- setzgebung
1 ).
2 Bei den nach § 3 litera a übertragenen Aufgaben gilt das Verantwortlich- keitsgesetz
2 ).

§ 11. Personal

1 Das Personal untersteht dem Staatspersonalgesetz
3 ) und dem Verant- wortlichkeitsgesetz
4 ) des Kantons Solothurn.
2 Der Stellenplan der IV-Stelle wird vom Bund gestützt auf Anträge der Aufsichtskommission beschlossen.

§ 12. Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle

1 Ausgleichskasse und IV-Stelle sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2 Ausgleichskasse und IV-Stelle sollen räumlich so zusammengefasst wer- den, dass eine fachlich und betriebswirtschaftlich optimale Zusammenar- beit möglich ist.

§ 13. Aufgaben der Leiter und Leiterinnen

Die Leiter oder Leiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle sind die Geschäftsführer und erfüllen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Sie haben in ihren Zuständigkeitsbereichen insbe- sondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Gewährleistung einer vorschriftsgemässen, rationellen und den Versi- cherten nahen Aufgabenerfüllung; b) Organisation und Regelung der internen Geschäftsabläufe unter Be- rücksichtigung der Weisungen des Bundes; c) Vertretung der Ausgleichskasse und IV-Stelle nach aussen; d) Planung und Budgetierung der Kantonsbeiträge an die AHV und die IV zuhanden des Finanz-Departementes; e) Berichterstattung zuhanden der Bundesbehörden unter Vorbehalt der Geschäfte, die der Bund den Kantonen zur Stellungnahme unterbrei- tet; f) Abschluss von Vereinbarungen mit Stellen anderer Kantone über den gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben unter Vorbehalt der Zu- stimmung des Regierungsrates.

§ 14. Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen von Ausgleichskasse und IV-Stelle kann beim Versi- cherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde geführt werden. ________________
1 ) SR 831.10 und SR 831.20.
2 ) BGS 124.21.
3 ) BGS 126.1.
4 ) BGS 124.21.
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