Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz * (EV AIG und AsylG) Vom 21. Juli 2011 (Stand 1. September 2023) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 98 Absatz 3 und 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom
16. Dezember 2005 1 ) ; Artikel 17 und 88 Absatz 1 der Verordnung über Zu -
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 2 ) ,
Artikel 14 Absatz 2 und 46 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 3 ) , Ar -
tikel 67 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung
2, AsylV 2) vom 11. August 1999 4 ) und Artikel 71 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 5 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
5. April 2011 (RRB Nr. 2011/728) *
beschliesst:
1. Gemeinsame Bestimmungen
1.1 Allgemeines
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des AIG 6 ) und des AsylG 7 ) . *
1.2 Behörden und Zuständigkeiten
§ 2 Departement
1 Das Departement vollzieht das AIG 8 ) und das AsylG 9 ) , soweit das Bundes - recht oder kantonale Vorschriften keine andere Behörde bezeichnen. *
1) SR 142.20 .
2) SR 142.201 .
3) SR 142.31 .
4) SR 142.312 .
5) BGS 111.1 .
6) SR 142.20 .
7) SR 142.31 .
8) SR 142.20 .
9) SR 142.31 . GS 2011, 34
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2 Es informiert die Gemeinden laufend über Neuerungen auf dem Gebiet der Ausländer- und Asylgesetzgebung.
3 Es koordiniert die Tätigkeit der am Vollzug der Ausländer- und Asylge - setzgebung beteiligten Behörden.
4 Es kann weitere Behörden und Stellen zur Erfüllung seiner Aufgaben bei - ziehen. Diese wirken unterstützend am Vollzug der Ausländer- und Asylge - setzgebung mit.
§ 3 Gemeinden *
1 Die Gemeinden unterstützen den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetz - gebung. *
2 Die Gemeinden nehmen Gesuche für Ausländerausweise mit oder ohne Datenchip entgegen. *
§ 4 Polizei Kanton Solothurn
1 Die Polizei Kanton Solothurn kann zur Unterstützung beigezogen wer - den, insbesondere im Bereich der Sachverhaltsermittlungen sowie der Zwangsmassnahmen.
1.3 Verfahren, Rechtsweg und Strafverfolgung
§ 5 Anwendbares Recht
1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 15. November 1970 1 ) .
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.
§ 6 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen des Departements kann innert zehn Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
§ 7 Strafverfolgung, Verzeigung
1 Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Vorschriften werden nach
Artikel 115 ff. AIG 2 ) sowie Artikel 115 ff. AsylG 3 ) verfolgt. *
2 Das Anzeigerecht der Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden richtet sich nach § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri - schen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozess - ordnung (EG StPO) vom 10. März 2010 4 ) .
1) BGS 124.11 .
2) SR 142.20 .
3) SR 142.31 .
4) BGS 321.3 .
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