Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (131.1)
CH - ZG

Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen

Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) Vom 28. September 2006 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 29 der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich
§ 1
1 Dieses Gesetz gilt für alle Wahlen und Abstimmungen im Kanton und in den Gemeinden, soweit sie an der Urne durchgeführt werden.
2 Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt es, soweit das Bun - desrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt. 1.2. Stimmrecht; politischer Wohnsitz

§ 2 Stimmrecht; Begriff

1 Das Stimmrecht ist das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzuneh - men sowie Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.
2 Das Stimmrecht schliesst die Wählbarkeit ein, soweit das Gesetz keine be - sonderen Wählbarkeitserfordernisse aufstellt. 1) BGS 111.1

§ 3 Politischer Wohnsitz

1 Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.
2 Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Inte - rimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist. 1.3. Organisatorische Bestimmungen

§ 4 Stimmregister

1 Jede Einwohnergemeinde führt unter der Aufsicht des Gemeinderates ein Stimmregister. Stimmberechtigt ist nur, wer im Stimmregister eingetragen ist.
2 Im Stimmregister wird eingetragen, wer die Voraussetzungen von § 3 er - füllt und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 3 KV).
3 Eintragungen und Streichungen werden laufend, spätestens jedoch beim Abschluss des Stimmregisters vor einer Abstimmung oder Wahl von Amtes wegen vorgenommen. *
4 Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum fünften Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
5 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

§ 5 Stimmbüro

1 In jeder Gemeinde wählt der Gemeinderat ein Stimmbüro von mindestens sieben Mitgliedern und regelt den Vorsitz und die Protokollführung. Er kann das Stimmbüro nötigenfalls mit Hilfskräften erweitern.
2 Die politischen Parteien sollen im Stimmbüro entsprechend ihrer Stärke im Gemeinderat vertreten sein.
3 Das Stimmbüro überwacht die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
4 Wer selber in der Wahl steht, tritt in den Ausstand.
5 Eine Bürger- oder Kirchgemeinde kann im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde deren Stimmbüro anerkennen.

§ 6 Kantonale Behörden

1 Die Aufsicht über die Wahlen und Abstimmungen obliegt der Direktion des Innern. Sie erlässt Kreisschreiben und Weisungen, betreut die Rechtset - zung und organisiert den Beschwerdedienst.
2 Kantonales Stimmbüro ist die Staatskanzlei.

§ 7 Wahl- und Abstimmungslokale, Urnenöffnungszeiten und

vorzeitige Stimmabgabe
1 Der Gemeinderat bestimmt die Wahl- und Abstimmungslokale und die Ur - nenöffnungszeiten.
2 Am Abstimmungssonntag sind die Urnen während mindestens einer Stun - de, längstens aber bis um 12.00 Uhr, offen zu halten.
3 Nach Ablauf jeder Öffnungszeit sind die Urnen zu verschliessen und mit den Stimmrechtsausweisen an einem sicheren Ort aufzubewahren.
4 Die Gemeinden haben mindestens an zwei der letzten vier Tage vor dem Abstimmungssonntag alle oder einzelne Abstimmungslokale während we - nigstens je einer Stunde zu öffnen oder den Stimmberechtigten die Stimm - abgabe während der Bürostunden auf der Gemeindeverwaltung zu ermögli - chen. 1.4. Stimmmaterial und Stimmabgabe 1.4.1. Stimmmaterial

§ 8 Zustellung

1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstim - mungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl- oder Stimmzetteln und dem ver - schliessbaren Stimmzettelkuvert. Es wird den Stimmberechtigten in einem Kuvert zugestellt, das als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwendet werden kann.
2 Bei Wahlen erhalten die Stimmberechtigten in jedem Fall auch einen lee - ren Wahlzettel.
3 Das Stimmmaterial ist so rechtzeitig zu versenden, dass es für Abstim - mungen in der viertletzten Woche vor dem Abstimmungstag und für Wahlen spätestens in der drittletzten Woche vor dem Wahltag bei den Stimmberechtigten eintrifft. *
4 Der Gemeinderat kann beschliessen, dass Abstimmungsvorlagen mit Er - läuterung pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltmitglied verlange die persönliche Zustellung.
5 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für den Versand des Stimm - materials.
6 Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtig - ten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der Neutralität und der Sachlichkeit gewährleisten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

§ 9 Bereitstellung

1 Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung. 1.4.2. Stimmabgabe

§ 10 Grundsatz

1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich oder – wo die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 17) – elektronisch abgeben.
2 Es müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel verwendet werden. Diese dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.

§ 11 Kontrolle der Stimm- und Wahlzettel

1 Bevor Stimm- und Wahlzettel in die Urne gelegt werden, sind sie von ei - nem Mitglied des Stimmbüros abzustempeln oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
2 Die oder der Stimmberechtigte darf nur eigene Stimm- und Wahlzettel in die Urne legen. * 1.4.3. Briefliche Stimmabgabe

§ 12 Grundsatz

1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials zulässig.
2 Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland.

§ 13 Verfahren

1 Wer brieflich stimmen will, verschliesst die Wahl- oder Stimmzettel im Stimmzettelkuvert, das keine Angaben über die stimmberechtigte Person enthalten darf und unterzeichnet den Stimmrechtsausweis. Stimmzettelku - vert und Stimmrechtsausweis werden in das amtliche Rücksendekuvert ge - legt. Dieses ist zu verschliessen und der Gemeindekanzlei des politischen Wohnsitzes zuzustellen.
2 Das Rücksendekuvert kann im In- oder Ausland der Post übergeben, in den Gemeindebriefkasten eingeworfen, auf der Gemeindeverwaltung oder während der ordentlichen Abstimmungszeiten in einem Stimmlokal abgege - ben werden.

§ 14 Ungültige briefliche Stimmabgabe

1 Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
a) der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterzeichnet ist;
b) das Rücksendekuvert mehr als ein Stimmzettelkuvert enthält;
c) sich die Stimm- oder Wahlzettel nicht im Stimmzettelkuvert befinden oder dieses nicht verschlossen ist;
d) das Stimmzettelkuvert Angaben über die Person der oder des Stimm - berechtigten oder offensichtliche Kennzeichnungen enthält;
e) das Rücksendekuvert nicht verschlossen ist;
f) nicht das amtliche Rücksendekuvert verwendet wird;
g) die Adresse der stimmberechtigten Person auf dem Stimmrechtsaus - weis nicht lesbar ist;
h) das Rücksendekuvert nach Urnenschluss bei der Gemeindeverwaltung oder im Stimmbüro eintrifft.

§ 15 Verarbeitung durch das Stimmbüro

1 Die eingegangenen Rücksendekuverts sind vor Urnenschluss ungeöffnet dem Stimmbüro zu übergeben. Dieses öffnet sie und sorgt dafür, dass die Stimmrechtsausweise und die Stimmzettelkuverts bis zur Urnenöffnung (§ 18) sicher aufbewahrt werden.
2 Rücksendekuverts, bei denen ein Ungültigkeitsgrund im Sinne von § 14 vorliegt, werden ausgesondert und fallen für den Urnengang ausser Betracht.
3 Am Abstimmungssonntag öffnet das Stimmbüro die Stimmzettelkuverts unter Wahrung des Stimmgeheimnisses. Die Wahl- und Stimmzettel werden abgestempelt oder sonst in geeigneter Weise amtlich gekennzeichnet. *
4 ... *
5 Enthält das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts, sind sie alle ungültig; sie werden bei der Ermittlung der Ergebnisse als ein ungültiger Stimm- oder Wahlzettel ge - zählt. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.

§ 16 Stimmabgabe behinderter Menschen

1 Urteilsfähige Stimmberechtigte, die wegen einer Behinderung dauernd un - fähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzuneh - men, können ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder einer Stellvertretung ausüben. Ein entsprechendes Begehren ist bis spätestens zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungs - sonntag einzureichen.
2 Die Gemeindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber oder eine Stellver - tretung ist der oder dem Behinderten bei der Stimmabgabe, nötigenfalls auch beim Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel, behilflich. Sie bzw. er hat jegliche Beeinflussung zu unterlassen und unterliegt der Geheimhaltungs - pflicht.

§ 17 Elektronische Stimmabgabe

1 Der Regierungsrat kann örtlich, zeitlich oder sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bewilligen, wenn die technischen, sicher - heitstechnischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfas - sung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 1.5. Ermittlung der Ergebnisse

§ 18 Öffnung der Urnen

1 Die Urnen dürfen erst am Abstimmungssonntag geöffnet werden.
2 Das Stimmbüro trifft die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Si - cherung der Stimm- und Wahlzettel erforderlichen Massnahmen.

§ 19 Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel

1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich sind;
b) * nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 oder von § 15 Abs. 3 gekennzeichnet sind;
c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden;
d) den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen lassen;
e) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.
2 Wahlzettel sind ausserdem ungültig, wenn sie keinen gültigen Kandidaten - namen enthalten.

§ 20 Ungültige und leere Stimm- und Wahlzettel

1 Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Abstimmung oder Wahl fallen die ungültigen und leeren Stimm- und Wahlzettel ausser Betracht.

§ 21 Protokoll

1 Über das Ergebnis jeder Wahl und Abstimmung erstellt das Stimmbüro ein Protokoll gemäss den Vorgaben der Staatskanzlei. Es ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unter - zeichnen.
2 Die Protokolle sind am Montag nach dem Urnengang der Direktion des In - nern zuzustellen.

§ 22 Sicherung des Stimmmaterials

1 Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich – und die Stimmrechtsausweise sind sofort zu versiegeln und bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zuzu - stellen.
2 Die versiegelten Stimm- und Wahlzettel und Stimmrechtsausweise sowie die ungültigen Rücksendungen (§ 14) sind bis zur verbindlichen Feststel - lung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren.

§ 23 Feststellung und Mitteilung der Ergebnisse

1 Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei das Ergebnis fest, bei Gemeindeabstimmungen und -wahlen sowie bei Kantonsrats- und Friedensrichterwahlen das kommunale Stimm - büro.
2 Die Stimmbüros übermitteln die Ergebnisse der kantonalen und eidgenös - sischen Wahlen und Abstimmungen unverzüglich der Staatskanzlei. Diese veröffentlicht sie unter Angabe der Beschwerdemöglichkeit im Amtsblatt.
3 Die kommunalen Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden vom Gemeinderat veröffentlicht. 1.6. Elektronische Datenverarbeitung *

§ 23a * Elektronische Erfassung und Auswertung der Wahl- und

Stimmzettel
1 Der Kanton unterhält ein elektronisches Erfassungs- und Auswertungssys - tem, welches *
a) * die Stimmbüros der Gemeinden bei der Erfassung und der Übertra - gung des Inhalts der Wahl- und Stimmzettel in elektronischer Form unterstützt;
b) den so erfassten Inhalt der Wahl- und Stimmzettel auswertet;
c) die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung ermittelt;
d) * die Daten zwischen den Stimmbüros der Gemeinden und der Staats - kanzlei übermittelt;
e) die erforderlichen statistischen Auswertungen vornimmt.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über den Einsatz des elektronischen Erfas - sungs- und Auswertungssystems *
a) * bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen;
b) * bei gemeindlichen Gesamterneuerungswahlen.
3 Die Staatskanzlei stellt das elektronische Erfassungs- und Auswertungs - system den Gemeinden auch für die übrigen gemeindlichen Wahlen und die gemeindlichen Abstimmungen zur Verfügung. *
4 Wenn die Staatskanzlei den Einsatz des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems für eidgenössische und kantonale Wahlen und Ab - stimmungen sowie für gemeindliche Gesamterneuerungswahlen anordnet, sind die Gemeinden verpflichtet, dieses zu verwenden. *
5 Die Gemeinden übernehmen den Support und die Kosten des elektroni - schen Erfassungs- und Auswertungssystems, sofern am Abstimmungs- oder Wahltag *
a) keine eidgenössische oder kantonale Abstimmung stattfindet;
b) keine eidgenössische oder kantonale Wahl stattfindet;
c) keine gemeindliche Gesamterneuerungswahl stattfindet, bei der die Staatskanzlei das elektronische Erfassungs- und Auswertungssystem angeordnet hat.
6 In den übrigen Fällen übernimmt der Kanton den Support und die Kosten des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems. * 2. Abstimmungen

§ 24 Ausschreibung

1 Volksabstimmungen werden im Kanton vom Regierungsrat, in den Gemeinden vom Gemeinderat angeordnet. Sie sind acht Wochen vor dem Abstimmungstag durch die Staatskanzlei bzw. den Gemeinderat im Amts - blatt auszuschreiben.

§ 25 Amtliche Abstimmungserläuterungen

1 Den Abstimmungsunterlagen ist eine kurze und sachliche Erläuterung der Vorlage beizulegen, die auch die Auffassung wesentlicher Minderheiten zum Ausdruck bringt. Bei Abstimmungen über Initiativen und Referen - dumsvorlagen sind die Argumente der Urheberkomitees angemessen zu be - rücksichtigen.

§ 26 Abstimmung über einzelne Vorlagen

1 Für die Annahme einer Vorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen er - forderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

§ 27 Abstimmung über Initiativen mit Gegenvorschlag

1 Abstimmungen über Initiativen mit Gegenvorschlag werden nach folgen - den Grundsätzen durchgeführt:
a) Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Sie können uneingeschränkt erklären, 1. ob sie die Initiative der geltenden Ordnung vorziehen, 2. ob sie den Gegenvorschlag der geltenden Ordnung vorziehen, 3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vor - lagen der geltenden Ordnung vorgezogen werden sollten.
b) Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeant - wortete Fragen fallen ausser Betracht;
c) Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenom - men, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage. Angenommen ist die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt. Bei Stimmen - gleichheit entscheidet die höhere Anzahl Ja-Stimmen aus den beiden Hauptfragen.

§ 28 Abstimmung über Varianten

1 Den Stimmberechtigten können zur selben Sache Varianten unterbreitet werden. Es sind höchstens zwei Varianten zulässig.
2 Paragraph 27 ist sinngemäss anwendbar. 3. Wahlen 3.1. Kantonale Wahlen 3.1.1. Gemeinsame Bestimmungen

§ 29 * Ausschreibung

1 Sämtliche Wahlen sind von der Staatskanzlei zwölf Wochen vor dem Wahltag unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren im Amtsblatt auszuschreiben. All - fällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren sind am Freitag nach dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben. Die Gemein - den reichen den Ausschreibungstext bis spätestens am Dienstag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, der Staatskanzlei ein. *

§ 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen

1 Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrates und des Kantonsrates finden jeweils am ersten Oktobersonntag, diejenigen der richterlichen Behörden am letzten Sonntag im Juni, diejenigen der Mitglie - der des Ständerates gleichzeitig mit den Nationalratswahlen statt.
2 ... *
3 Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben, wenn besondere Verhältnisse es nahe legen.
4 Die Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates beginnt mit Beginn der Wintersession des Ständerates.

§ 30a * Ablauf von Fristen an Feiertagen

1 Fallen die in den §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1,
52 Abs. 4, 56 Abs. 3 und 60 Abs. 2 Satz 2 genannten Wochentage auf einen Feiertag gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) 2 ) , so verschieben sich die jeweiligen Fristen und Termine auf den nächst folgenden Werktag, 12.00 Uhr. 3.1.1.1. Wahlvorschläge

§ 31 Einreichung; Wahlanmeldeschluss

1 Die Wahlvorschläge sind bis zum zehntletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen, und zwar *
a) für die Wahlen der Mitglieder des Ständerates, des Regierungsrates, des Verwaltungs-, Ober-, Kantons- und Strafgerichtes der Staatskanz - lei;
b) für die Mitglieder des Kantonsrates der Gemeindekanzlei.
2 ... *
3 Die Gemeindekanzlei gibt der Staatskanzlei von den eingereichten Wahl - vorschlägen für die Kantonsratswahlen umgehend Kenntnis.

§ 32 Inhalt bei Proporzwahlen

*
1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung enthalten. Diese darf nicht irre - führend sein oder gegen die guten Sitten verstossen.
2 Werden mehrere Wahlvorschläge mit der gleichen Bezeichnung einge - reicht, so sind sie in der Reihenfolge ihres Eingangs zu nummerieren.
3 Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als Mandate zu ver - geben sind. Der gleiche Name darf höchstens zweimal geschrieben wer - den. *
4 Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestri - chen.
5 Die Annahme des Wahlvorschlags kann nicht widerrufen werden. * 2) BGS 161.1

§ 32a * Inhalt bei Majorzwahlen

1 Bei Majorzwahlen darf ein Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Mandate zu vergeben sind. Weitere Wahlvorschläge für gleiche Perso - nen sind ungültig.
2 Der Wahlvorschlag enthält eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag einreicht und auf dem Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a dieses Gesetzes aufzuführen ist.
3 Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, fällt der Wahlvorschlag da - hin.
4 Die Annahme des Wahlvorschlags kann nicht widerrufen werden. *

§ 33 Unterzeichnung

1 Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. *
2 Die erstunterzeichnende Person gilt als Vertreterin des betreffenden Wahl - vorschlages, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde. Wer den Wahlvorschlag vertritt, ist berechtigt und verpflichtet, die zur Beseiti - gung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzuge - ben. 2a Die Vertretung des betreffenden Wahlvorschlags führt auf dem Wahlvor - schlag die Erreichbarkeit auf (Telefonnummer und E-Mail-Adresse). *
3 Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag pro Wahlart unterzeichnet, werden ihre Unterschriften von allen Wahlvorschlägen für diese Wahlart gestrichen. Das ist den Vertreterinnen oder Vertretern des Wahlvorschlags mitzuteilen, damit allenfalls Ersatzunterschriften beigebracht werden kön - nen. Diese sind bis am Mittwoch nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, einzureichen. *

§ 34 Mehrfach Vorgeschlagene

1 Steht bei Proporzwahlen der Name einer vorgeschlagenen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er von der Gemeinde - kanzlei unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
2 Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen, deren Na - me bereits auf einem Wahlvorschlag aus einer anderen Gemeinde steht. Sie teilt die Streichungen den betroffenen Gemeinden so rasch wie möglich mit.
3 ... *
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