Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (910.112)
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Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft

1 910.112 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft * (ELKV) vom 05.11.1997 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 41, 44, 45 und 51 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 (KLwG) 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, * beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsvorschriften zum KLwG im Bereich Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft.
2 Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen *

Art. 2

* Grundsatz
1 Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) unterhält eine Fachstelle Bo den. *
2 Die Fachstelle a überwacht und beurteilt den Boden im Sinne der eidgenössischen Verord nung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) 2 ) , a1 * schafft und verwaltet Bodeninformationen, b trifft die erforderlichen Vorsorgemassnahmen, c * erstellt periodisch einen Bericht über den Zustand des Berner Bodens und die Massnahmen zu dessen nachhaltiger Nutzung, d * ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Bestim mungen betreffend den baulichen Bodenschutz,
1) BSG 910.1
2) SR 814.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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910.112 2 e * reicht für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zuhanden des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) gemäss Artikel 22 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsde kret, BewD) 3 ) Fachberichte ein, wenn landwirtschaftliche Interessen betroffen sind, f * reicht Fachberichte bei der Beanspruchung von Kulturland und Fruchtfol geflächen ein.

Art. 2a

* Förderung der nachhaltigen Ressourcennutzung *
1 Die Fachstelle Bodenschutz oder im Bereich des Pflanzenschutzes die Fach stelle Pflanzenschutz (Art. 21 Abs. 1) kann Projekte zur Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen durch finanzielle Beiträge fördern. *
2 Sie kann sich vertraglich verpflichten, Bewirtschafterinnen und Bewirtschaf tern während einer bestimmten Vertragsdauer Förderbeiträge zu entrichten so wie die Kosten für die Vornahme der erforderlichen Kontrollen durch Dritte abzugelten.
3 Die Förderbeiträge betragen je Massnahme und Jahr höchstens 600 Franken pro Hektare. Der Ansatz wird um die Beiträge gekürzt, die der Bund gegebe nenfalls für die gleichen Massnahmen auf derselben Fläche gleichzeitig aus richtet.
4 Der Abschluss von Verträgen, mit denen sich die Fachstelle Bodenschutz zur Entrichtung von Förderbeiträgen verpflichtet, erfolgt nach den Vorsorgeprioritä ten, die sich aus der Überwachung und Beurteilung des Bodens durch die Fachstelle Bodenschutz ergeben. *

Art. 2b

* Auszahlung
1 Das LANAT richtet die Beiträge im Rahmen der genehmigten Kredite aus. *
2 Reichen die genehmigten Kredite nicht aus, werden zunächst jene Beiträge ausbezahlt, die Flächen betreffen, für die bereits vertragliche Verpflichtungen bestehen. Danach werden vorab die Beiträge für die kostenintensivsten Mass nahmen gekürzt oder aufgehoben. *
3 Muss bei der Ausrichtung der Beiträge unter den neu angemeldeten Flächen ausgewählt werden, sind die mit Bundesbeiträgen geförderten Flächen zu be vorzugen, soweit die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen eine Voraussetzung zur Auslösung von Bundesbeiträgen darstellt. *
3) BSG 725.1
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Art. 2c

* Aufgaben beim baulichen Bodenschutz
1 Der Vollzug des baulichen Bodenschutzes bezweckt insbesondere a die Vermeidung von Bodenverdichtungen, b den fachgerechten Ab- und Auftrag von unverschmutztem Ober- und Un terboden (Terrainveränderungen), c die bodenschonende Rekultivierung.
2 Die Fachstelle Boden ist in Verwaltungsverfahren anzuhören, wenn Boden betroffen ist. Sie erstellt Fachberichte zu den Vorhaben.

Art. 2d

* Baubewilligungspflicht und bodenschutzrechtliche Anforderungen
1 Für Terrainveränderungen ist unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchsta be i BewD sowie unter Berücksichtigung von Artikel 7 BewD eine Baubewilli gung erforderlich.
2 Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone müssen grundsätzlich zu ei ner Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung im Vergleich zum Ausgangszustand führen (Verbesserungsgebot).
3 Sie dürfen grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der Bodenstruktur oder des Bodenaufbaus führen, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden oder andere Umweltbereiche beeinträchtigen können (Verschlechterungsver bot).

Art. 2e

* Bodenschutzauflagen
1 Die Fachstelle Boden kann insbesondere folgende Auflagen beantragen: a Einreichung eines Bodenschutzkonzepts, b Begleitung des Bauvorhabens durch eine zertifizierte bodenkundliche Fachperson, c Massnahmen im Zusammenhang mit den biologischen, chemischen und physikalischen Belastungen des Bodens, d Vorgaben zur Ausführung von Erdarbeiten, e Umsetzung von Rekultivierungsmassnahmen.
3 ... *

Art. 3–11

* ...
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4 Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität *
4.1 Vernetzungsbeiträge *

Art. 12

* Grundsatz
1 Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Biodiversitäts förderflächen und -objekten, die in einem genehmigten Vernetzungsprojekt als beitragsberechtigtes Element dargestellt oder beschrieben sind, mit Beiträgen unterstützen, soweit diese eine Voraussetzung zur Auslösung von Bundesbei trägen gemäss Artikel 61 der eidgenössischen Verordnung vom 23. Oktober
2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverord nung, DZV) 4 ) sind. *
2 Die Beiträge werden nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ausge richtet, die Anspruch auf Biodiversitätsbeiträge nach der DZV haben. *

Art. 13

* Beitragsberechtigte Flächen und Objekte
1 Beitragsberechtigt sind Biodiversitätsförderflächen und -objekte im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 DZV 5 ) , sofern sie * a der landwirtschaftlichen Nutzfläche angehören, b nach den Vorgaben eines genehmigten Vernetzungsprojektes angelegt und bewirtschaftet werden, c–d * ... e nicht in der Bauzone liegen, f * bei der Agrardatenerhebung des laufenden Jahres als Biodiversitätsför derflächen oder -objekte angemeldet worden sind.

Art. 14

* Vernetzungsprojekt 1. Begriff und Inhalt
1 Ein Vernetzungsprojekt ist ein Vorhaben, das in einem bestimmten Projektpe rimeter die zielorientierte räumliche Verbindung und Bewirtschaftung von Biodi versitätsförderflächen und -objekten gemäss der DZV festlegt. *
2–4 ... *

Art. 15

* 2. Weisungen *
1–2 ... *
4) SR 910.13
5) SR 910.13
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3 Das LANAT kann verwaltungsinterne Weisungen zum Vollzug der Mindestan forderungen an die Vernetzung erlassen. *

Art. 15a

* 3. Trägerschaft
1 Das LANAT ist Träger der Vernetzungsprojekte. Es erarbeitet die Vernet zungsprojekte partnerschaftlich und unter Einbezug der Regionalen Koordinati onsstellen (RKS). *
2 Die Vernetzungsprojekte sind inhaltlich auf vorhandene nationale und kanto nale Pläne und Konzepte abzustimmen. *
3 Das LANAT kann formale Vorgaben machen zur inhaltlichen Abstimmung der Vernetzungsprojekte auf vorhandene regionale und kommunale Pläne und Konzepte sowie zur Art der Datenerfassung, sofern dies für den effizienten Vollzug notwendig ist. *
4 Die Vernetzungsprojekte sind durch Geodaten zu dokumentieren. Das LA NAT gibt das entsprechende Geodatenmodell vor und sorgt für die Erfassung und Nachführung der Geodaten in der vorgegebenen Qualität. *

Art. 15b

* 3a. Aufgaben der Regionalen Koordinationsstelle (RKS)
1 Die RKS konsolidiert den Projektbericht nach Artikel 17 Absatz 1 sowie den Zwischen- und Schlussbericht gemäss den Vorgaben des LANAT.
2 Sie überprüft nach Artikel 20 Absatz 4 jährlich die für Vernetzungsbeiträge neu angemeldeten Biodiversitätsförderflächen und –objekte gemäss den Vor gaben des LANAT.
3 Sie bestimmt die Beratungspersonen nach Artikel 17a gemäss den Vorgaben des LANAT.
4 Sie kann für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben jederzeit geeignete Fachpersonen beiziehen.
5 Die Leistungsvereinbarung zwischen der RKS und dem LANAT bezeichnet allfällig weitere Aufgaben der RKS.

Art. 15c

* 3b. Organisation der RKS
1 Für jeden Projektperimeter besteht eine RKS. Diese besteht aus mindestens sechs Personen und wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interes sen ausgewogen zusammengesetzt. Eine angemessene bäuerliche Vertre tung, der Beizug von Natur- und Landschaftsschutzfachpersonen sowie weite rer Betroffener sind zu gewährleisten.
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2 Die RKS bezeichnet in Absprache mit dem LANAT eine für die Geschäftsfüh rung zuständige Stelle. Diese Geschäftsstelle kann durch den regionalen Land wirtschaftsverein, die Regionalkonferenz, die Planungsregion oder durch den regionalen Naturpark geführt werden.
3 Das LANAT hat einen ständigen Sitz in der RKS. Dieser kann an eine geeig nete Fachperson delegiert werden.
4 Das LANAT kann eine Begleitgruppe der RKS einberufen; auf Antrag von mindestens einem Drittel der RKS ist die Einberufung zwingend. Die Begleit gruppe besteht aus zwei Vertreterinnen und Vertretern pro RKS. Sie berät das LANAT beim Vollzug der Vernetzungsprojekte nach der DZV.

Art. 15d

* 3c. Finanzierung der RKS
1 Die Leistungsvereinbarung zwischen der RKS und dem LANAT bezeichnet deren jährliche Entschädigung durch das LANAT. Die Entschädigung setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem variablen Beitrag zusammen. Der variable Beitrag richtet sich nach der Anzahl Landwirtschaftsbetriebe, die am Vernet zungs- oder Landschaftsqualitätsprojekt nach der DZV teilnehmen.

Art. 16

* 4. Weitergeltung von Richtplänen *
1 Bestehende Richtpläne, die ausschliesslich Vernetzungsprojekte nach der DZV zum Gegenstand haben, werden am 1. Januar 2017 ausser Kraft ge setzt. *
2–3 ... *

Art. 17

* 5. Projektdauer und Überprüfung
1 Das Projekt ist auf acht Kalenderjahre anzulegen; vor Ablauf dieser Frist überprüft das LANAT gestützt auf einen entsprechenden Bericht der RKS den Stand der Umsetzung und nimmt zusammen mit dem Bundesamt für Landwirt schaft (BLW) eine Standortbestimmung vor. *
2 Zeigt sich aufgrund der Standortbestimmung nach Absatz 1, dass die gestützt auf Anhang 4 Buchstabe B Ziffer DZV definierten Umsetzungsziele nicht zu
80 Prozent erreichbar sind, ändert das LANAT das Vernetzungsprojekt auf En de des achten Kalenderjahres ab oder hebt es auf. In begründeten Fällen kann gestützt auf Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 5 DZV davon abgewichen werden. *
3 Wird das Vernetzungsprojekt nicht aufgehoben, besteht es während weiteren acht Kalenderjahren in seiner ursprünglichen oder abgeänderten Form weiter. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss. *
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4 Jeweils vier Jahre nach dem Umsetzungsbeginn muss die RKS gestützt auf Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 4.3 DZV einen Zwischenbericht zu Handen des LANAT erstellen. *
5 ... *

Art. 17a

* Beizug von Beratungspersonen *
1 Das LANAT kann für die Vernetzungsberatung gemäss Anhang 4 Buchsta be B Ziffer 4.2 DZV geeignete Beratungspersonen beiziehen, die über ein um fassendes Kompetenzprofil betreffend die Ziel- und Leitarten und deren Bedürf nisse sowie die agrarpolitischen Rahmenbedingungen verfügen. *
2 Die Auswahl der Beratungspersonen erfolgt unter Einbezug der RKS. *
3 Das LANAT beaufsichtigt die Beratungspersonen; es empfiehlt allfällige Wei terbildungsmassnahmen und bietet zusammen mit der landwirtschaftlichen Be ratung einschlägige Weiterbildungskurse und Fachexkursionen an. *

Art. 18

* Beitragshöhe
1 Für die Vernetzung kann der Kanton höchstens die Beiträge nach Anhang 7 Ziffer 3.2.1 DZV ausrichten; darin enthalten ist die Finanzhilfe des Bundes nach Artikel 61 Absatz 4 DZV.
2 ... *

Art. 19

* Verpflichtungsdauer und Bewirtschaftung
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die Flächen oder Objekte mindestens bis zum Ablauf der Umsetzungsperiode des Vernetzungs projekts nach dessen Vorgaben und den Bedingungen der DZV für Biodiversi tätsförderflächen und -objekte zu bewirtschaften; Absatz 4 bleibt vorbehalten. *
2 Nach Ablauf der Umsetzungsperiode des Vernetzungsprojekts können die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter neu entscheiden, ob die Fläche oder das Objekt für die nächste Umsetzungsperiode als Vernetzungselement weiter geführt werden soll. *
3 ... *
4 Wirkt sich eine Reduktion der Beitragsansätze oder eine wesentliche Ände rung der durch das LANAT oder das BLW festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen zum Nachteil der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters aus, so kann diese oder dieser die Änderungen übernehmen oder die betroffenen Flächen und Objekte abmelden und auf die Vernetzungsbeiträge verzichten. *
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Art. 20

* Gesuch
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben dem LANAT zum Zeitpunkt der Stichtagserhebung des Jahres, für das der Vernetzungsbeitrag erstmals beantragt wird, im kantonalen Agrarinformationssystem ein elektronisches Bei tragsgesuch einzureichen. *
2–3 ... *
4 Die RKS überprüft jährlich die für den Vernetzungsbeitrag neu angemeldeten Biodiversitätsförderflächen und -objekte und bestätigt dem LANAT, welche Flä chen und Objekte Bestandteil des Vernetzungsprojekts sind. Die Überprüfung erfolgt durch eine Fachperson, die über ein umfassendes Kompetenzprofil betreffend die Ziel- und Leitarten und deren Bedürfnisse sowie die agrarpoliti schen Rahmenbedingungen verfügt. *
5 Das LANAT genehmigt die eingereichten Gesuche. Gegenstand der Geneh migung sind insbesondere auch die schriftlich vereinbarten Abweichungen von den Nutzungsvorschriften nach Artikel 62 Absatz 5 DZV 6 ) . *
4.2 Landschaftsqualitätsbeiträge *

Art. 20a

*
1 Der Kanton kann im Rahmen von Projekten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften Landschaftsqualitätsbeiträge ausrichten.
2 Die Landschaftsqualitätsbeiträge werden nur an Bewirtschafterinnen und Be wirtschafter ausgerichtet, die Anspruch auf Direktzahlungen nach der DZV ha ben; Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Beitragsausrichtung rich ten sich im Übrigen nach den Artikeln 63 und 64 DZV.
3 Die Beiträge dürfen die Ansätze nach Anhang 7 Ziffer 4.1 DZV nicht überstei gen.

Art. 20b–20h

* ...
4.3 Kontrolle und Beitragszahlung *

Art. 20i–20k

* ...
6) SR 910.13
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Art. 20l

* Kontrollen in den Betrieben
1 Das LANAT ist verantwortlich für die Durchführung der öffentlich-rechtlichen Kontrollen gemäss Artikel 104 DZV 7 ) . *
2 Es zieht für die Kontrollen gemäss Absatz 1 Kontrollorganisationen bei, die gemäss EN 45004 bzw. ISO/IEC 17020 akkreditiert sind. *
3 Es sorgt dafür, dass sich die Koordination der Kontrollen gemäss Absatz 1 sowie deren Häufigkeit nach der eidgenössischen Verordnung vom 23. Okto ber 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL 8 ) ) richten. *
4 Erhält die RKS Kenntnis von der Nichteinhaltung kantonaler Bewirtschaf tungsvorgaben, so meldet sie dies dem LANAT. *
5 ... *

Art. 20m

* Auszahlung
1 Das LANAT richtet die Beiträge im Rahmen des genehmigten Kredits aus. *
2 Reicht der genehmigte Kredit nicht aus, so werden die Landschaftsqualitäts beiträge mit Ausnahme der einmaligen Investitionsbeiträge linear gekürzt und die Vernetzungsbeiträge auf bereits im Vorjahr geförderte Flächen und Objekte beschränkt. *
3–4 ... *

Art. 20n

* Kürzung, Verweigerung, Rückforderung
1 Das LANAT kann die Beiträge kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn die Voraussetzungen von Artikel 105 DZV erfüllt sind. *
2 Können die zeitlichen Bedingungen aufgrund eines Bewirtschafterwechsels nicht eingehalten werden, werden keine Beiträge zurückgefordert.
3 Wird das Vernetzungsprojekt (Art. 17 Abs. 2 und 3) oder das Landschaftsqua litätsprojekt aufgehoben, werden die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Aufhebung ausbezahlt; Beiträge für bereits erbrachte Leistungen werden nicht zurückge fordert. *
4 Verzichten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei Änderungen eines laufenden Projekts auf Vernetzungsbeiträge (Art. 19 Abs. 4) oder auf Land schaftsqualitätsbeiträge, werden Beiträge für bereits erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert. *
7) SR 910.13
8) SR 910.15
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5 ... *
5 Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz

Art. 21

Vollzugsorgane *
1 Zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und der landwirtschaftlich genutzten Flächen vor Schadorganismen unterhält das LANAT eine Fachstelle Pflanzenschutz, welche die kantonalen Bestimmungen zum landwirtschaftli chen Pflanzenschutz, die eidgenössische Pflanzengesundheitsgesetzgebung und im Bereich der Pflanzenschutzmittel die eidgenössische Chemikalien-, Landwirtschafts- und Umweltschutzgesetzgebung vollzieht. *
2 Den Gemeinden obliegen gegen Abgeltung nach Artikel 26b namentlich fol gende Aufgaben zur Überwachung, Prävention und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen: * a * Information der Bevölkerung, b Annahme und Bearbeitung von Verdachtsmeldungen, c–d * ... e * Gebietsüberwachung unter Anleitung der Fachstelle Pflanzenschutz, e1 * Umsetzung der notwendigen Massnahmen unter Anleitung der Fachstelle Pflanzenschutz, f * Berichterstattung und Abrechnung über die Abgeltungen nach Artikel 26b an die Fachstelle Pflanzenschutz.
3 Das LANAT kann für einzelne Aufgaben weitere Personen und Organisatio nen beiziehen und diese abgelten. *
4 ... *

Art. 21a

* Weisungen
1 Das LANAT kann nach Anhörung der kommunalen Verbände und gestützt auf die Vorgaben des Bundes verwaltungsinterne Weisungen betreffend die Aufga ben nach Artikel 21 Absatz 2 erlassen.

Art. 21b

* Auskunfts- und Betretungsrecht
1 Zur Überwachung des Gesundheitszustands der Kulturpflanzen und der Ge fährdungslage sowie zur Kontrolle der angeordneten Massnahmen sind die mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organe befugt, Auskünfte einzuholen und Grundstücke zu betreten.
2 Zu den Gebäuden ist ihnen nach Voranmeldung Zutritt zu gewähren.
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Art. 22

Meldepflicht
1 Wer den Verdacht hat oder feststellt, dass Schadorganismen auftreten, die nach den Vorschriften des Bundes oder des Kantons meldepflichtig sind, muss dies so schnell wie möglich der Fachstelle Pflanzenschutz melden. *
2 Die Fachstelle Pflanzenschutz leitet die Meldung an die zuständige Waldab teilung weiter, wenn Waldflächen betroffen sind. *

Art. 22a

* Schadorganismen 1. Begriff
1 Als Schadorganismen im Sinne dieser Verordnung gelten Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die landwirt schaftliche Kulturpflanzen bedrohen und schwierig zu bekämpfen sind.
2 Landwirtschaftliche Kulturpflanzen gelten als bedroht, wenn eine starke Aus breitung der Schadorganismen über grosse Distanzen hinweg wahrscheinlich ist und dabei a der Pflanzenbestand in erheblichem Umfang verdrängt würde oder b der befallene Pflanzenbestand eine Gefahr für Menschen oder Tiere dar stellen würde.

Art. 22b

* 2. Obligatorische Bekämpfungsmassnahmen
1 Die Fachstelle Pflanzenschutz kann die Bekämpfung von bestimmten Schad organismen auf Parzellen, von denen eine Bedrohung im Sinne von Artikel 22a ausgeht, obligatorisch erklären. *
2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen, die vom Obligatori um nach Absatz 1 erfasst sind, müssen die entsprechenden Schadorganismen entfernen und vernichten; falls die Parzelle nicht bewirtschaftet wird, sind diese Massnahmen von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu treffen. *
3 Die Fachstelle Pflanzenschutz setzt dafür eine angemessene Frist. *
4 Gelten für die betroffenen Parzellen Bewirtschaftungsregeln nach der Land wirtschaftsgesetzgebung, so sind diese einzuhalten.

Art. 23

* ...
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Art. 24

Kantonsbeiträge 1. Als Voraussetzung von Bundesbeiträgen
1 Werden Bundesbeiträge nur unter der Bedingung von Kantonsbeiträgen er bracht, so kann der Kanton die von der Bundesgesetzgebung verlangten Min destleistungen gewähren.

Art. 25

2. Beiträge an die Prävention und Bekämpfung *
1 An die Kosten der Prävention und Bekämpfung von Schadorganismen kann der Kanton Beiträge leisten, wenn * a die Massnahme besonders hohe Aufwendungen verursacht; b besonders kostspielige gemeinschaftliche Unternehmen zur Ausführung gelangen oder c * auf Veranlassung der Fachstelle Pflanzenschutz biologische, biotechni sche oder integrierte Pflanzenschutzmassnahmen durchgeführt werden.
2 Die Fachstelle überwacht die Bekämpfungsaktionen.
3 Für Gegenstände, die infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen gegen Schadorganismen in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausge richtet werden. *
4 ... *

Art. 26

3. Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind vor Durchführung der Massnahme bei der Fachstelle Pflanzenschutz einzureichen. *
2 ... *
3 Das Gesuch um Abfindung nach Artikel 25 Absatz 3 ist sofort nach Feststel lung des Schadens, spätestens aber innert Jahresfrist seit Durchführung der schädigenden Massnahme einzureichen und zu begründen.

Art. 26a

* 4. Auszahlung
1 Das LANAT richtet die Beiträge nach den Artikeln 24 und 25 im Rahmen des genehmigten Kredits aus.
2 Reicht der genehmigte Kredit nicht aus, sind die mit Bundesbeiträgen geför derten Flächen und Gegenstände zu bevorzugen, soweit die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen eine Voraussetzung zur Auslösung von Bundesbeiträgen darstellt.
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Art. 26b

* Abgeltung für Aufgaben der Gemeinden *
1–2 ... *
2a Der Personalaufwand der Gemeinden für Überwachung, Prävention und Be kämpfungsmassnahmen wird mit der von der Bundesgesetzgebung vorgese henen Tagespauschale abgegolten. *
2b Bekämpfungsmassnahmen, welche die Bewirtschafterin oder der Bewirt schafter in Absprache mit der Kontrollperson der Gemeinde selbst vornimmt, werden in gleichem Umfang abgegolten. Die Abrechnung erfolgt durch die Gemeinden. *
3 Der den Gemeinden und den von ihnen beauftragten Personen anfallende Maschinenaufwand wird nach Massgabe der jeweiligen Einsatzkosten abgegol ten, die aufgrund des Anschaffungspreises, der Nutzungsdauer, der jährlichen Auslastung und der Betriebskosten der betroffenen Maschine zu berechnen sind; die von der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) empfohlenen Ansätze gelten als Richtwerte.
5a. Schutz der Bienenzucht *

Art. 26c

* Schutzobjekte und -massnahmen
1 Belegstationen, die der Bienenzucht dienen, können auf Gesuch der Träger organisationen geschützt werden.
2 Die Fachstelle Bienen kann als Schutzmassnahmen anordnen, dass a um A-Belegstationen die folgenden beiden Schutzzonen errichtet werden: 1 Kernzone, in der nur Drohnenvölker der Belegstation zugelassen sind, 2 weitere Zone, in der nur Drohnenvölker der von der Belegstation de finierten Rassenlinien zugelassen sind; b um B-Belegstationen eine Schutzzone errichtet wird, in der nur Bienenvöl ker der gleichen Rasse wie diejenige der Belegstation zugelassen sind.
3 Die Fachstelle Bienen veröffentlicht Schutzmassnahmen im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. *

Art. 26d

* Verfahren 1. Gesuche
1 Gesuche nach Artikel 26c Absatz 1 sind auf dem amtlichen Formular bei der Fachstelle Bienen einzureichen.
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