Vereinbarung über die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit für die Betriebsphase Picsel
                            2  Feb.  2023  zwischen  DER  KANTONS  AARGAU  vereinbaren  Parteien:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Allgemeines
                            vorliegende  Vereinbarung  legt  den  gemeinsamen  Rahmen  und  die  Grundsätze  für  Teilnahme  der  des  Kantons  Aargau,  einer  konkordatsfremden  Polizeibehörde  an  der  gemeinsamen  Datenbanlc  PICSEL
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Gültigkeit
                            Diese  Vereinbarung  mit  der  Validierung  die  Konkordatsbehörde  wirksam.  Die  Teilnahme  der  konlcordatsfremden  hat  eine  Mindestdauer  von  zwei  Jahren.  Kündigung  wird  die  Vereinbarung  Jahr  zu  Jahr  stillschweigend  Gestützt  den  Beschluss  vom  25.  März  2021  der  Polizeidirektorinnen  -direktoren  (Konkordatsbehörde),  der  die  gemeinsamen  Datenbanken  im  Serienkriminalität  in  Anwendung  Art.  14  des  Konkordats  über  polizeiliche  Zusammenarbeit  in  der  Westschweiz  definiert  (  www.cldip.ch  )  ,  gestützt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            dieses  Beschlusses,  betreffend  der  Teilnahme  einer  konkordatsfremden  Polizeibehörde,  gestützt  auf  Ailikel  6  betreffend  dem  einer  konkordatsfremden  Polizeibehörde,  gestützt  auf  des  Gesetzes  über  die  Gewährleistung  der  öffentlichen  Sicherheit  vom  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005  (Polizeigesetz,  PolG)  Kantons  Aargau,  gestützt  auf  den  Teilnahmeantrag  Kantonspolizei  Aargau,  '  vom  19.  2022  (Durch  das  über  Zusammenarbeit  der  Westschweiz  Informationsplattform  seriellen  Cyberkriminalität)  VEREINBARUNG  "DIE  DER  ZUSAMMENARBEIT"  FÜR  DIE  BETRIEBSPHASE  PICSEL^  UND  INHABER  DER  DATENSAMMLUNG  (CCPP)  Informationsplattform  seriellen  Cyberkriminalität  (Plateforme  d  ’  infonnation  de  criminalité  serielle  en  ligne  -  Conférences  de  Judiciaire
                        
                        
                    
                    
                    
                1. BESTIMMUNGEN
                            o  o  o  o  o  o  o  o  o  o  o  auf  PICSEL-Daten  Zugiiff  zu  nehmen;  Daten  die  PICSEL-Datenbank  die  PICSEL-Datenbank  weiterzuentwickeln;  die  PICSEL-Daten  verwenden;  halten;  Sie  muss  an  den  teilnehmen  und  der  Weiterentwicklung  von  PICSEL  mitwirken;  Sie  die  PICSEL  nicht  kopieren.  die  Daten  der  konkordatsfremden  Polizeibehörde  ausschliesslich  für  den  Betrieb  PICSEL  zu  verwenden  deren  vertrauliche  Behandlung  Zugriff  auf  Daten  der  konlcordatsfremden  Polizeibehörde  protokollieren;  Einhaltung  Gesetzgebung  über  den  Datenschutz  am  Standort  der  PICSEL-  Server  (Neuenburg)  sicherzustellen.  Die  Teilnahmevereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  auf  das  Ende  eines  gekündigt  werden.  Die  ist  schriftlich  an  der  Datensammlung  zu  Sie  muss  über  eine  formelle  Rechtsgrundlage  (§  51a  verfügen,  die  es  ihr  erlaubt,  mit  gemeinsamen  Datenbank  Daten  und  an  ihr  Sie  muss  die  Vollzugsverordnung  vom  25.  März  zum  Konkordat  über  die  polizeiliche  der  Westschweiz  in  Sachen  Datenaustausch  Bereich  der  ^RGAUl  Serienlaiminalität  einerseits,  die  Kostenteilungsregelung  (gemäss  Ziffer  3  dieser  zur  Nutzung  der  gemeinsamen  Datenbank  andererseits  akzeptieren;  Sie  muss  sich  die  Steuerungs-  und  den  Leitungsausschuss  in  Anwendung  vom  25.  März  2021  festgelegten  Regeln  gemeinsamen  Datenbank  Der  der  Datensammlung  verpflichtet  sich:  o  die  Betriebsbedingungen  für  konkordatsfremde  Polizeibehörde  auf  operativer  gewährleisten;  o  die  Anwendungsvoraussetzungen  der  Vollzugs  Verordnung  vom  25.  März  2021  in  Übereinstimmung  mit  dem  Gesetz  über  den  gewährleisten;  Zweck  der  Vereinbarung  ist  es,  die  der  Teilnahme  der  Polizeibehörde  an  der  gemeinsamen  Datenbank  PICSEL  zu  regeln,  um:
                        
                        
                    
                    
                    
                2. konkordatsfi'emde Polizeibehörde muss die folgenden erfüllen:
                            KOSTEN  Polizeibehörde  sich  an  den  Betriebskosten  gemeinsamen  PICSEL  mittels  Dieser  jährliche  Pauschalbeitrag  beläuft  sich  auf  CHF  5000.-  und  muss  spätestens  bis  30.  September  des  laufenden  Jahres  an  Inhaber  der  Datensammlung  bezahlt  werden.  o  an  und  interkantonalen/internationalen  zur  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Com  Div/Sami  Hafsi  DièEer  Egli  Durch  die  Konkordatsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07février2023  L'atteste  :  Blais^équignot  Sec^taire  général  Die  Pauschale  der  Erneuerung  Vereinbarung,  im  Einklang  mit  der  Kostenentwicklung,  angepasst  werden.  der  Justiz-  Polizeidirektoren  -direktorinnen  der  lateinischen  Schweiz  des  Chefs  de  Police
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Für  den  Inhaber  der  Der  Präsident  CCPJ  “  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. ÄNDERUNGEN
                            Während  können  Parteien  jederzeit  schriftlich  Änderungen  in  Vereinbarung  vereinbarten  Bedingungen  Vereinbarte  Änderungen  müssen  festgehalten  und  durch  die  bestätigt  werden.  IM  FALLE  EINER  BEENDIGUNG  DER  der  dieser  Vereinbarung  die  konkordatsfremde  Polizeibehörde  das  Recht  zur  gemeinsamen  Sie  ist  von  Verpflichtung  zur  Beteiligung  befreit,  ohne  dass  ein  Anspruch  auf  Erstattung  bis  seinem  Ausscheiden  Aufwendungen  Sach-  und  sowie  Personal  besteht.  Die  von  der  konkordatsfremden  Polizeibehörde  an  die  Daten  werden  beim  Datenbank  gelöscht,  sofern  sie  nicht  mit  einem  von  einem  eingegebenen  Ereignis  in  Zusammenhang  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. BESTIMMUNGEN
                            Vereinbarung  unterliegt  Recht.  Gerichtsstand  Streitigkeiten,  die  aus  dieser  Vereinbarung  ist  Freiburg,  Sitz  der  CLDJP  Für  den  Fall  einer  Streitigkeit  Zusammenhang  mit  verpflichten  sich  die  alle  der  Schlichtung  auszuschöpfen.  Für  den  Aargau  Vorsteher  Departement  Volks^htschaft  und