Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBRErnAnO)
                            BBRErnAnO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 13.03.2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 13. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 84)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 8.12.2021 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Nach Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) ordne ich an:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung
                            Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 15 widerruflich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vorbehaltsklausel
                            Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter § 1 genannten Beamtinnen und Beamten vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 8. Dezember 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlussformel
                            Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen