Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen
                            über die Krankenanstalten und -institutionen  (GKAI)  vom 13.03.2014 (Stand 15.04.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 19, 31 und 42 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 (KVG), insbesondere die Änderung vom 21. Dezember 2007 über die  Spitalfinanzierung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz bezweckt die Abdeckung des Versorgungsbedarfs  durch die Krankenanstalten und -institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt:  a)  die   allgemeinen   Bestimmungen   über   die   Planung   und   Finanzierung  der Krankenanstalten und -institutionen;  b)  die besonderen Bestimmungen über die Planung und Finanzierung der  Spitäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im   vorliegenden   Gesetz   gilt   jede   Bezeichnung   der   Person,   des   Status   oder   der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben:  a)  die   besonderen   Bestimmungen   über   die   Anstalten   und   Institutionen  der Langzeitpflege;  b)  das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008, insbesondere dessen  dritter Kapitel (Beziehungen zwischen den Patienten und den Gesund  -  heitsfachpersonen sowie den Krankenanstalten und -institutionen) und  dessen fünfter Kapitel (Aufsicht über die Krankenanstalten und -institu  -  tionen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Definitionen
                            1  Im vorliegenden Gesetz versteht man unter:  a)  Krankenanstalten   und   -institutionen:   erwähnt   in   Artikel   25a   und   39  KVG und Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und f des Gesund  -  heitsgesetzes vom 14. Februar 2008, das heisst: Spitäler, Rehabilitati  -  onseinrichtungen,   Geburtshäuser,   Pflegeheime,   Tages-   und   Nacht  -  strukturen sowie an Spitäler angegliederte medizinisch-technische In  -  stitute;  b)  andere Anstalten und Institutionen: namentlich die regionalen Gesund  -  heitsnetze   sowie   besondere   Einrichtungen   und   Institutionen,   deren  Schaffung   oder   Betrieb   von   der   Bundesgesetzgebung,   insbesondere  den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Un  -  terbringung und des Jugendstrafrechts, vorgeschrieben werden;  c)  finanzielle   Beteiligung:   die   finanziellen   Verpflichtungen,   die   sich   aus  dem KVG ergeben;  d)  Subventionierung: die finanziellen Verpflichtungen, die auf einer kanto  -  nalen Gesetzesgrundlage beruhen;  e)  Listenspital: ein Spital, das gemäss Artikel 41 Absatz  1  bis   KVG auf der  Spitalliste des Wohnkantons des Versicherten oder jener des Standort  -  kantons aufgeführt ist;  f)  Vertragsspital: ein Spital, das nicht auf einer Liste steht, das aber ge  -  mäss Artikel 49a Absatz 4 KVG Verträge über die Vergütung von Leis  -  tungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abschlies  -  sen kann;  g)  Walliser Versicherte: Personen mit Wohnsitz im Kanton gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zweisprachigkeit
                            1  Patienten in den Spitälern, denen die Planung zentralisierte Aufgaben zu  -  ordnet, wird eine Betreuung in Deutsch und Französisch gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständige Behörden
                            1  Der Staatsrat bestimmt über die Planung periodisch seine Gesundheitspoli  -  tik. Die Planung der Spitäler und der anderen Krankenanstalten und -institu  -  tionen wird gemeinsam  mit den betroffenen Partnern  erarbeitet und in  die  kantonale Gesundheitsplanung integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Krankenanstalten und -institutionen  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Grosse   Rat   übt   die   Oberaufsicht   über   die   Krankenanstalten   und   -  institutionen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Gesundheitsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesundheitsplanung
                            1  Die Gesundheitsplanung wird gemäss der einschlägigen Bundesgesetzge  -  bung erstellt. Sie umfasst namentlich:  a)  die Evaluation der Gesundheitsbedürfnisse;  b)  die Bestimmung der Ziele der Gesundheitspolitik;  c)  die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Un  -  fällen;  d)  die Liste der Krankenanstalten  und -institutionen im Sinne des KVG,  unter angemessener Berücksichtigung der öffentlichen und privaten In  -  stitutionen und Anstalten;  e)  die anerkannten Leistungen zur Deckung des Bedarfs in der somati  -  schen   Akutpflege;   vorbehalten   bleibt   die   Entschädigung   durch   den  Kanton im Sinne von Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes;  f)  die Gesamtanzahl Betten für jeden Leistungserbringer in der Rehabili  -  tation und Psychiatrie sowie für jedes Pflegeheim;  g)  die Koordination der Tätigkeit der verschiedenen Partner des Gesund  -  heitswesens   im   Rahmen   einer   Gesamtkonzeption   des   Gesundheits  -  systems, welche die Spitäler, die Pflegeheime, die sozialmedizinischen  Zentren, die anderen Krankenanstalten und -institutionen, die prähos  -  pitalen   Notfalldienste   und   die   Partner   des   ambulanten   Bereichs   um  -  fasst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Evaluation der Pflegequalität, der Patientensicherheit und der Effi  -  zienz der erbrachten Leistungen in Bezug auf die Gesundheitsbedürf  -  nisse der Bevölkerung und die Ziele der Gesundheitspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausarbeitung der Planung ist der Staatsrat darauf bedacht, den Be  -  darf  zu   decken,   mit  Vorrang   für   eine   qualitativ  hochstehende   Versorgung.  Sofern   dies   mit   der   Kostenentwicklung   zu   vereinbaren   ist,   sorgt   er   dafür,  dass  die   Gesundheitstätigkeiten   und  die   Mittel   unter  Berücksichtigung   der  sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesundheitspolitik gerecht  über das gesamte Kantonsgebiet verteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   für   das   Gesundheitswesen   zuständige   Departement   (nachstehend:  das  Departement)  regelt   in  Zusammenarbeit  mit  den   betroffenen  Partnern  die Erstellung, die Auswertung und die Veröffentlichung der Statistiken, die  für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlich sind. Die Krankenan  -  stalten und -institutionen stellen die Daten kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Festlegung der Gesundheitsplanung erforderlichen Mittel wer  -  den vom Staatsrat jährlich im Voranschlag vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die stationäre Grund- und Akutversorgung sowie die stationäre Rehabilita  -  tion werden zwingend  in jeder der drei Regionen  - Oberwallis, Mittelwallis  und Chablais - angeboten. Die psychiatrische Versorgung wird in den beiden  Sprachregionen angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die hochspezialisierten Leistungen des Spital Wallis werden im Spital Sit  -  ten zentralisiert. Insofern trägt das Spital Sitten die Bezeichnung Kantonsspi  -  tal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Spitalliste und Leistungsaufträge
                            1  Der Staatsrat trägt die innerkantonalen und ausserkantonalen Spitäler, die  unter Vorbehalt von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Sicherung der  Deckung   des   Pflegebedarfs   notwendig   sind,   in   die   in   Artikel   6   Absatz   1  Buchstabe d vorgesehene Liste ein. Im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buch  -  stabe e KVG erteilt der Staatsrat jedem auf der Liste stehenden Spital einen  Leistungsauftrag.   Vorbehalten   bleibt   Artikel   41a   KVG   hinsichtlich   der   Auf  -  nahmepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste und die Aufträge müssen ein im Verhältnis zu den Spitalbedürf  -  nissen   der   Walliser   Bevölkerung   ausreichendes   Leistungsangebot   sicher  -  stellen, unter Abzug der Bedürfnisse, die durch das Angebot der Vertrags  -  spitäler oder der ausserkantonalen Spitäler im Anschluss an die Ausübung  der Wahlfreiheit im Sinne des KVG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Auswahl   der   auf   der   Liste   stehenden   Spitäler   und   die   Erteilung   von  Leistungsaufträgen für die verschiedenen  medizinischen Disziplinen halten  sich  an   die   Planungskriterien,   die   im  KVG   und  in   dessen   Ausführungsbe  -  stimmungen   vorgesehen   sind.   Diese   Kriterien   umfassen   insbesondere   die  Mindestfallzahl, die erforderlich ist, um die Qualität der Leistungen und de  -  ren wirtschaftlichen Charakter zu garantieren, sowie den Zugang der Patien  -  ten zu den Behandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bedingungen für die Aufnahme in die kantonale Spitalliste und
                            für die Erteilung von Leistungsaufträgen an die im Wallis gele  -  genen Anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Wallis gelegenen Spitäler, die auf der Liste des Kantons Wallis ste  -  hen und über einen Leistungsauftrag verfügen, müssen die folgenden Bedin  -  gungen erfüllen:  a)  Einhaltung der Ausführungsmodalitäten der Planung, die vom Departe  -  ment im Auftrag des Staatsrates auf dem Verordnungsweg festgelegt  werden;  b)  Koordination mit den anderen Leistungserbringern, damit für alle Pati  -  enten der Zugang zu angemessener und qualitativ hochwertiger Ver  -  sorgung gewährleistet ist;  c)  Einreichung der Budgets und der Rechnungsabschlüsse, die sich aus  den Tätigkeiten gemäss den Leistungsaufträgen ergeben, beim Depar  -  tement   zur   Überprüfung   der   Wirtschaftlichkeit   unter   dem   Blickwinkel  der Planung und der finanziellen Beteiligung des Kantons;  d)  Erstellung von Statistiken und sonstigen Messinstrumenten, die für die  Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlich sind, gemäss den  vom   Departement   in   Zusammenarbeit   mit   den   betroffenen   Anstalten  festgelegten Modalitäten;  e)  Beteiligung an der Ausbildung des Personals und Einhaltung der Wei  -  sungen des Departements über die Modalitäten der Organisation der  Ausbildung sowie Rechtfertigung der damit verbundenen Ausgaben;  f)  Einreichung   der   Investitionsbudgets   beim   Staatsrat   zur   Überprüfung  der Wirtschaftlichkeit, der Einhaltung der Leistungsaufträge sowie der  Einhaltung der Grundsätze der Verbuchung von Investitionen und der  Verwendung   des   Anteils   der   entsprechenden   Vergütung,   die   vom  Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden;  g)  die Betriebs- und Investitionsausgaben, die nicht dem Grundsatz der  Wirtschaftlichkeit   entsprechen   und/oder   den   Leistungsauftrag   nicht  einhalten,  werden  bei der  Berechnung  der  mit dem  Leistungsauftrag  verbundenen Kosten nicht berücksichtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Anerkennung der Anstalt durch das Schweizerische Institut für ärztli  -  che Weiter- und Fortbildung (SIWF) als Weiterbildungsstätte für Ärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kriterien für die Erstellung und die Aufhebung der Spitalliste werden in  einer Verordnung des Staatsrates präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Leistungsaufträge
                            1  Der Staatsrat erteilt jeder Anstalt, die auf der Spitalliste steht, einen Leis  -  tungsauftrag im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Leistungsauftrag wird der Leistungsumfang festgelegt, den jede Anstalt  zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen kann. Er  ist integraler Bestandteil der Spitalliste. Der Leistungsumfang kann nament  -  lich über Leistungsgruppen oder einen Negativkatalog von ausgeschlosse  -  nen Leistungen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leistungsauftrag kann namentlich enthalten:  a)  die Pflicht, über eine Notfallstation zu verfügen;  b)  die Pflicht, einen bestimmten Leistungsumfang zur Sicherstellung der  Versorgung zu gewährleisten;  c)  besondere   Anforderungen   in   Sachen   Infrastruktur,   Personalbestand  und unterstützende Dienste für die Erbringung bestimmter Leistungen;  d)  die regionale Aufteilung des Angebots für die Anstalten mit mehreren  Standorten,   damit   der   Zugang   der   Patienten   zur   Behandlung   innert  nützlicher Frist gewährleistet ist;  e)  die Pflicht, sich an Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnah  -  men zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Leistungsauftrag wird von einem Leistungsvertrag begleitet, in dem die  Ausführungsbestimmungen des Auftrags festgelegt sind, namentlich Menge,  Preis und Qualität im Sinne von Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes sowie  eine angemessene Frist für die Kündigung des Leistungsauftrags. Die Leis  -  tungsverträge sind nicht integraler Bestandteil der kantonalen Spitalliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat kann weiteren Anstalten und Institutionen Leistungsaufträge  erteilen, namentlich im Bereich der Langzeitpflege gemäss der entsprechen  -  den Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Leistungsverträge
                            1  Das Departement schliesst mit den Spitälern, die auf der in den Artikeln 6  Absatz   1   Buchstabe   d   und   7   genannten   Liste   stehen,   regelmässig   Leis  -  tungsverträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsverträge legen die Ausführungsbestimmungen der Leistungs  -  aufträge fest. Sie beinhalten namentlich:  a)  die von den Spitälern erwarteten Ergebnisse, die Modalitäten der Eva  -  luation, der Auswertung und der Kontrolle;  b)  die   finanzielle   Beteiligung   des   Staates,   die   Berechnungsgrundlagen  und Auszahlungsmodalitäten;  c)  die den Spitälern gestellten Auflagen und Bedingungen sowie die Fol  -  gen im Falle der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen, namentlich hin  -  sichtlich der finanziellen Beteiligung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kommission für Gesundheitsplanung
                            1  Der Staatsrat ernennt eine Kommission für Gesundheitsplanung. Er achtet  auf eine ausgeglichene Vertretung der Regionen des Kantons. Diese Kom  -  mission ist ein vorberatendes Organ für den Staatsrat im Bereich der kanto  -  nalen Gesundheitsplanung. Sie muss namentlich für die in Absatz 2 genann  -  ten Bereiche konsultiert werden. Sie erarbeitet diesbezüglich alle zweckmäs  -  sigen Vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Aufgabenbereich der Kommission für Gesundheitsplanung gehört die  Erarbeitung der Gesundheitsplanung  und der Leistungsaufträge. Die Kom  -  mission nimmt zu diesem Zweck die in Artikel 10 vorgesehenen Evaluatio  -  nen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann Unterkommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission trifft sich periodisch auf Einladung des Präsidenten. Drei  Mitglieder der Kommission können den Präsidenten auffordern, die Kommis  -  sion einzuberufen, um eine besondere Frage zu diskutieren. Das Sekretariat  wird von der Dienststelle für Gesundheitswesen sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie erstellt einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Staatsrates  und veröffentlicht diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kommission für Gesundheitsplanung umfasst:  a)  den Chef der Dienststelle für Gesundheitswesen, der die Kommission  präsidiert;  b)  den Kantonsarzt;  c)  drei   Vertreter   der   Walliser   Gemeinden,   auf   Vorschlag   des   Verbands  Walliser Gemeinden;  d)  drei  Vertreter   des   Spital   Wallis,  davon   ein   Vertreter  jedes   Spitalzen  -  trums und mindestens ein Arzt, auf Vorschlag des Spital Wallis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einen Vertreter der privaten Spitäler, auf Vorschlag der im Wallis gele  -  genen Privatkliniken;  f)  einen Arzt aus dem Oberwallis und einen aus dem französischsprachi  -  gen   Wallis,   auf   Vorschlag   des   Walliser   Ärzteverbandes   beziehungs  -  weise seiner Oberwalliser und Unterwalliser Gruppierung;  g)  einen   Vertreter   der   Pflegeheime,   auf   Vorschlag   der   Vereinigung   der  Walliser Alters- und Pflegeheime (VWAP);  h)  einen   Vertreter   der   sozialmedizinischen   Zentren,   auf   Vorschlag   der  Walliser Vereinigung der sozialmedizinischen Zentren;  i)  zwei Vertreter der Pflegefachpersonen, auf Vorschlag der Sektion Wal  -  lis   des   Schweizer   Berufsverbands   der   Pflegefachfrauen   und   Pflege  -  fachmänner;  j)  einen Patientenvertreter aus dem Oberwallis und einen Patientenver  -  treter aus dem französischsprachigen Wallis, auf Vorschlag der betrof  -  fenen Kreise;  k)  einen     Vertreter    der     Kantonalen     Walliser     Rettungsorganisation  (KWRO), auf Vorschlag der KWRO;  l)  einen Vertreter der Krankenversicherer, auf Vorschlag der Versicherer  mit einer Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversiche  -  rung im Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Staatsrat legt die Aufgabengebiete der Kommission für Gesundheits  -  planung in einer Verordnung fest und regelt die Modalitäten ihrer Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 KVG-Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Spitalleistungen gemäss KVG
                            1  Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der stationären KVG-Leistun  -  gen   für   Walliser   Versicherte,   die   von   den   Listenspitälern   gemäss   den  einschlägigen Bestimmungen des Bundes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Anhörung der betroffenen Leistungserbringer  und Versicherer kann  der Staat für die Finanzierung gewisser Leistungen ein Globalbudget im Sin  -  ne von Artikel 51 KVG festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   stationären   KVG-Leistungen   bilden   Gegenstand   von   Tarifen,   welche  die   Vergütung   der   Betriebskosten   einschliesslich   der   Investitionsausgaben  umfassen. Die KVG-Tarife unterliegen der Genehmigung durch den Staats  -  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt mindestens neun Monate vor dem Beginn des Kalender  -  jahres den kantonalen Anteil der Vergütung der stationären KVG-Leistungen  für die Walliser Versicherten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Falle eines ausserkantonalen Aufenthalts in einem Spital, das auf der  Walliser Liste steht, sowie im Falle eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts  aus medizinischen Gründen im Sinne des KVG übernimmt der Kanton sei  -  nen Anteil gemäss dem vereinbarten Tarif des betreffenden Spitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im   Falle   eines   ausserkantonalen   Spitalaufenthalts   eines   Walliser   Ver  -  sicherten   in   einem   Spital,   das   auf   der   KVG-Liste   seines   Standortkantons  steht, übernimmt der Kanton seinen Anteil gemäss dem Tarif zulasten des  anderen Kantons, jedoch höchstens bis zum Anteil, den er für einen Aufent  -  halt in einem Spital, das auf der Walliser Liste steht, übernehmen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Kanton Wallis beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Spitalaufent  -  halts eines Walliser Versicherten, der ohne medizinische Gründe im Sinne  des KVG die Dienste einer Krankenanstalt oder -institution beansprucht, die  weder auf der Spitalliste des Wallis noch auf der Liste ihres Standortkantons  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Artikel  in einer Verordnung fest, insbesondere hinsichtlich der Instanzen, die befugt  sind, über die Beteiligung des Kantons an ausserkantonalen Spitalaufenthal  -  ten aus medizinischen Gründen zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gesamtumfang der Vergütungen des Kantons
                            1  Die   gesamte   finanzielle   Beteiligung   des   Kantons   wird   jährlich   auf   der  Grundlage der Spitalplanung, der tatsächlichen Tätigkeit (Anzahl Fälle und  Casemix-Index)   der   vorangehenden   Jahre,   der   freien   Spitalwahl,   der  Wirtschaftlichkeit und Nützlichkeit der Leistungen, der Entwicklung der Tarif  -  struktur und der anerkannten Tarife budgetiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   das   auf   der   Grundlage   der   tatsächlichen   Tätigkeit   des   laufenden  Jahres berechnete Gesamtvolumen der Vergütungen über der budgetierten  finanziellen Beteiligung des Kantons liegt, beschränkt der Kanton seine Be  -  teiligung auf dem Betrag, der das Budget übersteigt, auf 30 Prozent (varia  -  bler Teil).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufteilung der finanziellen Beteiligung des Kantons zwischen den ver  -  schiedenen   Leistungserbringern   ist   proportional   zur   tatsächlichen   Tätigkeit  jedes Leistungserbringers, einschliesslich der variablen finanziellen Beteili  -  gung im Sinne von Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann bei unvorhergesehenen Ereignissen wie beispielsweise  einer Pandemie, einer über die kantonale Planung hinausgehenden demo  -  graphischen Zunahme oder einem Rückgang der ausserkantonalen Hospita  -  lisierungen ausnahmsweise auf die Beschränkung der über das Budget hin  -  ausgehenden finanziellen Beteiligung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Staatsrat   erlässt   die   Ausführungsbestimmungen   auf   dem   Verord  -  nungsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen durch  den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Allgemeine Subventionsbedingungen
                            1  Die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen oder der Tä  -  tigkeitsbereiche von nicht gewinnorientierten Anstalten und Institutionen un  -  terliegt folgenden allgemeinen Bedingungen:  a)  Anerkennung ihres unverzichtbaren Charakters zur Deckung der Ge  -  sundheitsbedürfnisse der Walliser Bevölkerung gemäss Gesundheits  -  planung;  b)  Aufnahme  jedes Patienten  zur  Behandlung  und  Pflege,  der mit  ihrer  Ausrüstung und gemäss ihres Auftrags gepflegt werden kann;  c)  Beachtung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, der spezifi  -  schen Gesetzgebung über die Langzeitpflege und des Gesundheitsge  -  setzes;  d)  Einhaltung der vom Staatsrat oder vom Departement festgelegten Pla  -  nungs- und Subventionierungsmodalitäten;  e)  Einhaltung   der   Entscheide   und   Weisungen   des   Staatsrates   und   des  Departements in Sachen Tarife, Vereinbarungen und Leistungsverträ  -  ge;  f)  Anwendung eines vom Departement genehmigten einheitlichen finan  -  ziellen und analytischen Kontenplans;  g)  Unterbreitung der Voranschläge und Rechnungen zuhanden des De  -  partements zur Genehmigung unter dem Gesichtspunkt der Subventio  -  nierung;  h)  Erstellung der für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforder  -  lichen Statistiken und anderen Instrumente gemäss den vom Departe  -  ment festgelegten Modalitäten;  i)  Mitwirkung an Studien- und Forschungsprojekten im Bereich des Ge  -  sundheitswesens und  der Prävention gemäss  den vom Departement  festgelegten Modalitäten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Einhaltung der von den als gemeinnützig anerkannten Dachorganisa  -  tionen  herausgegebenen  Personalstatuten  oder  Gesamtarbeitsverträ  -  ge und subsidiär der vom Departement vorgeschriebenen Normen be  -  züglich der Sozial- und Lohnbedingungen für das Personal im Rahmen  der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;  k)  Mitwirkung   bei   der   Ausbildung   des   Personals   der   Krankenanstalten  und -institutionen gemäss den vom Departement festgelegten Modali  -  täten;  l)  Einhaltung der Staatsratsentscheide bezüglich der elektronischen Ver  -  arbeitung der Patientendossiers und der Datenübermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rückzug der kantonalen Subventionierung
                            1  Falls eine Krankenanstalt oder -institution die Bedingungen für die kantona  -  le Subventionierung nicht mehr erfüllt, kann der Staatsrat die kantonale Sub  -  vention einschliesslich Zinsen ab Beginn des Rückerstattungsanspruchs zu  -  rückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Rückerstattung berechnet sich nach dem Verhältnis der Dau  -  er,  während   welcher   die   Krankenanstalt   oder   -institution  ihre   Tätigkeit   ge  -  mäss den Subventionsbedingungen ausgeübt hat und der ursprünglich ge  -  planten Dauer dieser Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung die Bedingungen und Modali  -  täten dieser Rückerstattung von Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Berücksichtigte und nicht berücksichtigte Ausgaben
                            1  Die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen im Sinne des  vorliegenden Gesetzes umfasst einzig die berücksichtigten Ausgaben, näm  -  lich:  a)  die Ausgaben in Verbindung mit der Gesundheitsplanung;  b)  die Ausgaben, die jährlich auf dem Budgetweg vom Departement ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   subventionierten   Krankenanstalten   und   -institutionen   können   im   Ver  -  lauf  des  Geschäftsjahres   beim  Departement  Nachtragskredite   beantragen.  Das Departement entscheidet über die Annahme oder Ablehnung dieser Ge  -  suche innerhalb der im Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanz  -  haushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) vorgesehenen Grenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  nicht  berücksichtigten   Ausgaben  werden  von   der  betroffenen  Anstalt  oder Institution übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Versicherte von anderen Sozialversicherungen als jener des
                            KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Walliser Versicherte werden die Leistungen, die von den subventionier  -  ten Spitälern erbracht wurden und anderen Sozialversicherungen als jener  des KVG unterliegen (Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Militärver  -  sicherung), gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Bundesgesetzgebung keine vollständige Deckung der Kosten der  betreffenden   Leistungen   garantiert,   kann   die   Differenz   im   Umfang   und   zu  den Modalitäten, wie sie vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt  werden, vom Kanton übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Innerkantonale Anstalten
                            1  Der Staatsrat sorgt für den Vollzug des Bundesrechts (KVG) und der inter  -  kantonalen Vereinbarungen unter Vorbehalt der Kompetenzen des Grossen  Rates, was die finanzielle Beteiligung und die Subventionierung des Kantons  sowie die Organisation und Beaufsichtigung von innerkantonalen Anstalten  angeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Delegierte Tätigkeiten - Betriebs- und Investitionsausgaben
                            1  Der   Staatsrat   kann   im   Rahmen   der   Gesundheitsplanung   die   Ausführung  bestimmter öffentlicher medizinischer Tätigkeiten oder Tätigkeiten auf dem  Gebiet der Volksgesundheit vorübergehend oder dauerhaft an Spitäler oder  Krankeninstitutionen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   berücksichtigten   Ausgaben   der   delegierten   Tätigkeiten   werden   vom  Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Andere Anstalten und Institutionen
                            1  Der Staatsrat kann im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeit und des  Voranschlags die Betriebs- oder Investitionsausgaben anderer Krankenan  -  stalten oder -institutionen subventionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   präzisiert   in   einer   Verordnung   die   Ausführungsmodalitäten  unter Berücksichtigung der Gesundheitsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
                            1  Der Staatsrat kann, vorübergehend oder dauerhaft, im Rahmen seiner fi  -  nanziellen   Zuständigkeiten   und   des   Voranschlags   die   gemeinwirtschaftli  -  chen Leistungen suventionieren, insbesondere in folgenden Bereichen:  a)  Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Grün  -  den;  b)  Forschung   und   universitäre   Lehre   im   Sinne   von   Artikel   49   Absatz   3  Buchstabe b KVG;  c)  punktuelle Massnahmen, die zur Verhinderung eines Personalmangels  beitragen;  d)  Seelsorge;  e)  Vorbereitung und Prävention für den Fall ausserordentlicher Situatio  -  nen im Gesundheitsbereich;  f)  Gemeinnützigkeit   gewisser   Leistungen,   die   zur   Gesundheitsplanung  gehören und deren Finanzierung trotz einer rationellen und effizienten  Geschäftsführung nicht sichergestellt werden kann, insbesondere die  Organisation   eines   Bereitschaftsdienstes,   eines   24-Stunden-Pikett  -  dienstes und eines 24-Stunden-Notfalldienstes in Zusammenarbeit mit  den frei praktizierenden Ärzten und des Walliser Ärzteverbands;  g)  gefängnismedizinischer Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus Gründen der Volksgesundheit, insbesondere um den Versorgungsbe  -  darf der Walliser Bevölkerung abzudecken, kann der Staat die Anstalten und  Institutionen   verpflichten,   gemeinwirtschaftliche   Leistungen   anzubieten.   In  diesem Falle stellt er die Finanzierung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann sich in Bereichen, in denen ein Leistungsauftrag besteht  und gemeinnützig anerkannte Aufgaben erfüllt werden, an gewissen Investi  -  tionsausgaben der Spitäler, die nicht vom KVG gedeckt werden, beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kompetenzen des Staatsrates
                            1  Für die delegierten Tätigkeiten, die anderen Krankenanstalten und -institu  -  tionen   und  die   gemeinwirtschaftlichen   Leistungen   gemäss   den   Artikeln   19  bis 21 des vorliegenden Gesetzes präzisiert der Staatsrat in einer Verord  -  nung   die   Bedingungen   und   Modalitäten   der   Subvention   des   Kantons,   na  -  mentlich:  a)  ihren allgemeinen Auftrag;  b)  ihre spezifischen Aufgaben;  c)  ihre Organisation und Funktionsweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ihre Finanzierung;  e)  die Modalitäten der Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5 Koordination der Leistungserbringer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kantonale Koordinationsstelle
                            1  Der Kanton schafft eine kantonale Koordinationsstelle. Sie umfasst die Spi  -  täler,   den   Walliser   Ärzteverband   und   die   als   gemeinnützig   anerkannten  Dachverbände der Pflegeheime und der sozialmedizinischen Zentren. Wei  -  tere Institutionen können sich anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Stelle stellt die Information und Begleitung der Patienten zwischen  den   Pflegeeinrichtungen   sicher,   damit   die   Pflegekontinuität   gewährleistet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird von einem Vorstand geleitet, der von einem vom Departement be  -  zeichneten   Vertreter   präsidiert   wird.   Alle   Partner   sind   in   diesem   Vorstand  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Personal der kantonalen Koordinationsstelle ist hierarchisch dem Vor  -  stand   untergeordnet   und   administrativ  einer   der   Partnerinstitutionen   ange  -  gliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonale Koordinationsstelle bildet im Sinne von Artikel 19 des vorlie  -  genden Gesetzes eine delegierte Tätigkeit und wird als solche finanziert. Sie  untersteht der Aufsicht und Verantwortung des Departements. Die Aufgaben  sowie   die   Organisations-   und   Finanzierungsmodalitäten   werden   auf   dem  Verordnungsweg festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spital Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Statut und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Statut und Ziele des Spital Wallis
                            1  -  persönlichkeit mit Sitz in Sitten. Sie ist im Handelsregister unter der Benen  -  nung "Spital Wallis" eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Spital Wallis übernimmt Aufgaben im öffentlichen Interesse der Walli  -  ser Bevölkerung und der anderen Patienten, denen es hochwertige Versor  -  gungsqualität anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Spital Wallis erbringt namentlich in folgenden Bereichen Leistungen:  a)  stationäre, ambulante und notfallmässige Spitalversorgung;  b)  Prävention;  c)  Ausbildung;  d)  Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann ihm weitere Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zusammensetzung des Spital Wallis 1 )
                            1  Beim   Inkrafttreten   des   vorliegenden   Gesetzes   besteht   das   Spital   Wallis  aus:  a)  dem Spitalzentrum Oberwallis mit den Spitälern Brig und Visp;  b)  dem Spitalzentrum des französischsprachigen Wallis mit den Spitälern  Sierre   inklusive   Klinik   Sainte-Claire,   Montana   (Walliser   Zentrum   für  Pneumologie),   Sion,   Martigny,   Saint-Maurice   (Klinik   Saint-Amé)   und  Monthey   (Psychiatrische   Institutionen   des   Mittel-   und   Unterwallis  IPVR);  c)  dem Zentralinstitut der Walliser Spitäler (ZIWS), dessen delegierte Tä  -  tigkeiten unter der Aufsicht des Departements bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann die  Liste der Spitalstandorte in  einer Verordnung än  -  dern, die dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt wird. Artikel 6 Ab  -  satz 5 des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Beziehung zum Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis
                            1  Die Beziehungen zwischen dem Spital Wallis und dem Spital Riviera-Chab  -  lais Waadt-Wallis werden in interkantonalen Vereinbarungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Planung und Finanzierung des Spital Wallis
                            1  Für das Spital Wallis gelten die Bedingungen und Modalitäten für die Pla  -  nung und Finanzierung des vorliegenden Gesetzes (insbesondere Spitallis  -  te, Leistungsaufträge, Leistungsverträge, Spitalleistungen gemäss KVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderung  gemäss   Verordnung  über   die Zusammensetzung  des   Spital   Wallis  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Februar 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Organe des Spital Wallis
                            1  Die Organe des Spital Wallis sind:  a)  der Verwaltungsrat;  b)  die Generaldirektion;  c)  die Spitalzentrumsdirektionen und die Direktion des ZIWS;  d)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
                            1  Der Verwaltungsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die vom  Staatsrat für die Dauer einer Verwaltungsperiode ernannt werden und maxi  -  mal drei Verwaltungsperioden im Amt bleiben können. Der Staatsrat sorgt  dafür, dass die Medizinalberufe und die Patienten vertreten sind. Er berück  -  sichtigt   ebenfalls   die   Regionen   des   Kantons   (Oberwallis,   Mittelwallis   und  Chablais).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   folgenden   Personen   können   nicht   Mitglieder   des   Verwaltungsrates  sein:  a)  Direktoren, Ärzte und Personal des Spital Wallis;  b)  Staatsangestellte;  c)  Personen, die sich in einem Interessenkonflikt befinden;  d)  Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung 70-jährig und älter sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf bei Diskussionen und Abstimmun  -  gen, die Fälle betreffen, für welche in Artikel 10 des Gesetzes über das Ver  -  waltungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege   (VVRG)   der   Ausstand  vorgesehen ist, nicht anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt die Entschädigung für die Verwaltungsratsmitglieder des  Spital Wallis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat  kann  jederzeit  aus gerechtfertigten   Gründen einen  Verwal  -  tungsrat seines Amtes entheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kompetenzen des Verwaltungsrates
                            1  Der Verwaltungsrat hat folgende unveräusserliche Kompetenzen:  a)  er legt im Rahmen des vom Staatsrat auferlegten Auftragsschreibens  in Anwendung des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juris  -  tischen Personen und anderen Einrichtungen sowie unter Einhaltung  der Gesundheitsplanung und der Leistungsaufträge und -verträge die  Unternehmensstrategie fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er legt die Organisation und die Arbeitsweise der Generaldirektion und  der Spitalzentrumsdirektionen sowie die Delegation der Kompetenzen  auf den verschiedenen Hierarchiestufen des Spital Wallis fest;  c)  er genehmigt die Richtlinien des Spital Wallis;  d)  er bestimmt die Bedingungen, Kriterien und Vorgehensweisen für die  Anstellung und Entlassung des Personals;  e)  er ernennt den Generaldirektor und die anderen Mitglieder der Gene  -  raldirektion und der Spitalzentrumsdirektionen; dabei schenkt er einer  starken   Vertretung   der   Ärzteschaft   und   der   Pflegefachpersonen   Be  -  achtung;   er   unterbreitet   die   Ernennung   des   Generaldirektors   dem  Staatsrat zur vorgängigen Genehmigung;  f)  er ernennt die Departements-Chefärzte und Abteilungs-Chefärzte;  g)  er genehmigt die  Schaffung von Stellen für Kaderärzte  unter Einhal  -  tung der Subventionsbedingungen und Modalitäten für die Entlöhnung  von Kaderärzten, die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festge  -  legt werden;  h)  er fördert die Verständigung zwischen den verschiedenen Pflegeberu  -  fen und der Generaldirektion und den Spitalzentrumsdirektionen, damit  diese Fachpersonen konsultiert und angehört werden;  i)  er setzt ein internes Kontrollsystem ein;  j)  er   genehmigt   den   konsolidierten   Voranschlag   und   die   konsolidierte  Jahresrechnung sowie den Voranschlag und die Jahresrechnung pro  Zentrum;  k)  er achtet auf eine ausgeglichene Haushaltsführung;  l)  er   nimmt   den   Jahresbericht   zuhanden   des   Staatsrates   und   des  Grossen Rates an;  m)  er beteiligt sich an der Erarbeitung der Gesundheitsplanung und ent  -  scheidet über die Aufteilung der medizinischen Disziplinen auf die ver  -  schiedenen   Standorte   des   Spital   Wallis   auf   der   Grundlage   des   vom  Staatsrat erteilten Leistungsauftrags;  n)  er unterzeichnet die Tarifverträge im Rahmen der zur Verfügung ste  -  henden finanziellen Mittel;  o)  er legt zusammen mit den Sozialpartnern im Rahmen der zur Verfü  -  gung stehenden finanziellen Mittel, gegebenenfalls mittels Gesamtar  -  beitsverträgen, die Lohn- und Sozialbedingungen fest;  p)  er definiert gemäss der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaf  -  fungswesen die Vergabekriterien für Liefer-, Dienstleistungs- und Bau  -  aufträge für das Spital Wallis gemäss den Bedingungen und Modalitä  -  ten, die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  er   gewährleistet   die   Information   und   Kommunikation   in   Deutsch   und  Französisch für die Patienten und die gesamte Walliser Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Generaldirektion des Spital Wallis und Spitalzentrumsdirektio -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Generaldirektion des Spital Wallis beteiligt sich an der Erarbeitung der  Unternehmensstrategie   und   gewährleistet   die   operative   Verwaltung   des  Spital Wallis gemäss dem vom Verwaltungsrat erstellten Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spitalzentrumsdirektionen und die Direktion des ZIWS sind der Gene  -  raldirektion unterstellt. Sie führen die Aufgaben aus, die ihnen von der Gene  -  raldirektion des Spital Wallis übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   erlässt   Richtlinien   bezüglich   der   Entlohnung   der   Mitglieder  der Generaldirektion und der Spitalzentrumsdirektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ärztekollegien der Spitalzentren
                            1  An jedem Spitalzentrum wird ein Ärztekollegium für Kaderärzte geschaffen.  Es umfasst Vertreter der niedergelassenen Ärzte. Sein Reglement wird vom  Verwaltungsrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   übt   bei   den   Spitalzentrumsdirektionen   und   beim   Verwaltungsrat   eine  beratende und informative Funktion aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Seine Zuständigkeiten betreffen die medizinische Strategie, die Qualitäts  -  politik, das medizinische Personal und die medizinisch-technischen Investi  -  tionen.   Es   sorgt   für   den   Zusammenhalt   der   verschiedenen   Bereiche   des  Spital Wallis und den Kontakt zu externen Partnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Qualitätskontrolle der ärztlichen und pflegerischen Leistungen
                            1  Die Qualitätskontrolle der ärztlichen und pflegerischen Leistungen wird na  -  mentlich von einer Qualitätsabteilung sichergestellt. Diese Kontrolle betrifft  unter anderem die Patientenakten und enthält die kontinuierliche Verfolgung  der Qualitätsindikatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung informiert bei einer festgestellten Unzulänglichkeit unverzüg  -  lich die Generaldirektion und den Verwaltungsrat, welche die nötigen Korrek  -  turmassnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat erstellt die nötigen Richtlinien für die Umsetzung des  vorliegenden Artikels, insbesondere bezüglich Handhabung von Zwischen  -  fällen. Er unterbreitet diese dem Departement zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben  die Artikel 40 bis 48 des  Gesundheitsgesetzes über  die Pflegequalität und Patientensicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einsicht in Patientenakten - Verfahren
                            1  Anfragen um Einsicht in Patientenakten können an den Rechtsdienst des  Spitals   adressiert   werden,   der   diese   unter   Einhaltung   der   Patientenrechte  behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das Spital der Meinung ist, der Anfrage sei ohne Vorbehalt oder be  -  dingungslos   zuzustimmen,   übergibt   es   dem   Antragsteller   schnellstmöglich  eine Kopie der medizinischen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das Spital der Meinung ist, dass eine Einsicht unter bestimmten Be  -  dingungen möglich ist, macht es den Antragsteller auf die zu erfüllenden An  -  forderungen   aufmerksam.   Wenn   diese   nicht   innerhalb   der   vorgegebenen  Frist erfüllt werden oder ein Grund vorliegt, der die Übermittlung der Anga  -  ben verunmöglicht, verfasst der Rechtsdienst eine Verfügung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 VVRG. Gegen die Verfügung kann beim Kantonsgericht Beschwer -
                            de eingereicht werden (Art. 72 ff. VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Arbeitsverhältnisse
                            1  Die Arbeitsverhältnisse des gesamten Personals des Spital Wallis werden  ausschliesslich privatrechtlich geregelt. Vorbehalten bleibt Artikel 36 des vor  -  liegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verantwortlichkeit
                            1  Die Verantwortlichkeit der Organe und des Personals des Spital Wallis wird  analog   im   kantonalen   Gesetz   über   die   Verantwortlichkeit   der   öffentlichen  Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Spital  Wallis  haftet primär  gegenüber  dem  Geschädigten.  Der Staat  haftet   subsidiär   für   Schäden   gegenüber   dem   Geschädigten,   für   die   das  Spital Wallis nicht aufkommen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Spital Wallis beziehungsweise dem Staat steht gemäss Artikel 14 und  folgende des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemein  -  wesen und ihrer Amtsträger der Rückgriff auf den Urheber des Schadens zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder der Organe und des Personals, die in Absatz 1 aufgeführt  sind, die das Spital Wallis oder den Staat direkt schädigen, übernehmen die  -  sen gegenüber die primäre Haftung gemäss Artikel 13 des Gesetzes über  die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.  Ist der Staat der Geschädigte, haftet das Spital Wallis subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der vorliegende Artikel gilt nicht für private ambulante Tätigkeiten von Ka  -  derärzten in ihren Privatpraxen im Spital Wallis. Der Arzt informiert den Pati  -  enten über den privatärztlichen Charakter dieser Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Zuständigkeit des Grossen Rates und des Staatsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Grosser Rat
                            1  Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über das Spital Wallis aus. Er nimmt  nach Prüfung durch eine Kommission zum jährlichen Geschäftsbericht Stel  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat bezeichnet die Mitglieder und den Präsidenten des Verwal  -  tungsrates des Spital Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet die Revisionsstelle des Spital Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er übt die Aufsicht über das Spital Wallis aus und prüft durch das zuständi  -  ge Departement die Umsetzung der Gesundheitsplanung, die Geschäftsfüh  -  rung und die Jahresrechnung. Er nimmt zum jährlichen Geschäftsbericht des  Spital Wallis vor der Prüfung durch den Grossen Rat schriftlich Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er unterbreitet dem Grossen Rat im Voranschlag die Höhe der finanziellen  Beteiligung am Spital Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er genehmigt die Jahresrechnung des Spital Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Kantonale Subventionen Spital Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Besondere Bedingungen für das Spital Wallis
                            1  In Ergänzung zu Artikel 14 unterliegt die Subventionierung des Spital Wal  -  lis durch den Kanton den folgenden zusätzlichen besonderen Bedingungen:  a)  Genehmigung der Verwendung des Betriebsgewinns durch das Depar  -  tement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Genehmigung   der   Massnahmen   zur   Deckung   des   Betriebsverlustes  durch das Departement;  c)  Genehmigung  der  Schaffung  oder Verlängerung  eines  Chefarzt-Pos  -  tens   durch   das   Departement   unter   dem   Gesichtspunkt   der   Gesund  -  heitsplanung und der Einhaltung der Bedingungen und Modalitäten der  Subventionierung   der   Entlohnung   der   Kaderärzte,   die   vom   Staatsrat  auf dem Verordnungsweg festgelegt werden;  d)  Organisation eines medizinischen Bereitschaftsdienstes und Organisa  -  tion der Notfalldienste gemäss der vom Staatsrat beschlossenen Ge  -  sundheitsplanung;  e)  Mitarbeit an der planungskonformen Organisation eines prähospitalen  Notfalldienstes, der in Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern  den ganzen Kanton abdeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Artikel 18, 19 und 21 des vorliegenden Gesetzes  über die interkantonalen Krankenanstalten, die delegierten Tätigkeiten und  die gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Umlaufvermögen
                            1  Der Staat Wallis gewährt die Sicherheiten und/oder Darlehen bis zu einem  Maximalbetrag in Höhe von 30 Prozent des Jahresbudgets, um das für den  Betrieb und die Investitionen des Spital Wallis unerlässliche Umlaufvermö  -  gen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staat   Wallis   kann   dem   Spital   Wallis   eine   zusätzliche   Bürgschaft   für  neue Bauten gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Fall von Verlusten darf der kumulierte und in der Bilanz ausgewiesene  Betrag   drei   Prozent   des   jährlichen   Betriebsbudgets   nicht   überschreiten.  Über diesen Betrag hinausgehende Defizite müssen ab dem folgenden Ge  -  schäftsjahr vom Spital Wallis finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat ist im Rahmen der gewährten Höchstlimite für die Festlegung  der Form, der Höhe und der Bedingungen des Umlaufvermögens zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Infrastrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Unbewegliche Infrastrukturen im Eigentum des Kantons
                            1  Die jetzigen oder künftigen unbeweglichen Infrastrukturen, das heisst die  Grundstücke und die Bauten, die für die Ausübung der Tätigkeiten in Verbin  -  dung mit der Gesundheitsplanung notwendig sind, stehen im Eigentum des  Kantons, der sie dem Spital Wallis zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Spital Wallis finanziert den Restwert der unbeweglichen Infrastruktu  -  ren im Eigentum des Kantons. Der Staat fakturiert die Abschreibungen und  die   Zinsen   gemäss   den   gesetzlichen   Bestimmungen   des   Bundes.   Diese  Kosten werden den Spitaltarifen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die unbeweglichen Infrastrukturen im Eigentum des Kantons werden vom  Spital Wallis im Einvernehmen mit dem Departement verwaltet. Die Verwal  -  tungskosten,   die   neuen   Investitionen   sowie   die   Unterhalts-   und   Renovie  -  rungskosten bezüglich der unbeweglichen Infrastrukturen werden vom Spital  Wallis finanziert und den Spitaltarifen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kauf neuer Grundstücke kann vom Staat finanziert werden, sofern die  damit verbundenen Kosten nicht in die Tarife eingeschlossen werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat präzisiert die Modalitäten der Zurverfügungstellung der Infra  -  strukturen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Unbewegliche Infrastrukturen, die nicht auf den Kanton übertra -
                            gen wurden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die unbeweglichen Infrastrukturen, die nicht auf den Kanton übertragen  wurden, werden die damit verbundenen Kosten vom Spital Wallis finanziert  und in die Spitaltarife eingebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Bewegliche Infrastrukturen
                            1  Die beweglichen Infrastrukturen stehen im Eigentum des Spital Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit den beweglichen Infrastrukturen verbundenen Kosten werden vom  Spital Wallis finanziert und in die Spitaltarife eingebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Genehmigung der Investitionen durch den Kanton
                            1  Das   Spital   Wallis   unterbreitet   dem   Staatsrat   mindestens   alle   zwei   Jahre  einen strategischen Vierjahresplan der Investitionen zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat das detaillierte Jahresbudget  der Investitionen zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beträchtliche Änderungen des detaillierten Jahresbudgets der Investitionen  werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Arti  -  kels auf dem Verordnungsweg fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Gewinnbeteiligung im Falle des Verkaufs von Spitalinfrastruktu -
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veräussert der Staat eine Infrastruktur, die ihm in Anwendung des Geset  -  zes   über   die   Krankenanstalten   und   -institutionen   vom   12.   Oktober   2006  übertragen wurde, bis zum 31. Januar 2057, hat der frühere Eigentümer An  -  spruch auf mindestens 50 Prozent des Gewinns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der frühere Eigentümer oder, wenn es keinen solchen gibt, die Standortge  -  meinde der Infrastruktur erhält bis zum 31. Januar 2057 ein Vorkaufsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung sowohl die Modalitäten für die  Berechnung   der   Gewinnbeteiligung   als   auch   die   Modalitäten   für   die   Aus  -  übung des Vorkaufsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a Hospize für Palliative Care  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45a * Definition
                            1  Hospize für Palliative Care  sind selbstständige Einrichtungen  oder Abtei  -  lungen von Gesundheitseinrichtungen, die eine spezialisierte Palliativbetreu  -  ung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   in   der   kantonalen   Planung   anerkannten   Hospize   für   Palliative   Care  sind auf der kantonalen Liste der Pflegeheime aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45b * Finanzierung
                            1  Die anerkannten Kosten der Hospize für Palliative Care werden durch den  Kanton und die Krankenversicherer finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil der öffentlichen Hand wird auf der Grundlage einer Tagespau  -  schale finanziert, die vom Staatsrat beschlossen wird.  Die Investitionskosten  sind in der Pauschale enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hospize für Palliative Care stellen den Leistungsempfängern eine Be  -  teiligung in Rechnung, die ausschliesslich dem Beitrag an den Kosten eines  Spitalaufenthalts im Sinne des KVG entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kontrollen und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Aufsicht und Kontrolle
                            1  Die Krankenanstalten und -institutionen, die auf der Spitalliste stehen und/  oder   subventioniert   werden,   bilden   Gegenstand   von   Kontrollen   durch   das  Departement, die sich insbesondere über die Einhaltung des Leistungsauf  -  trags,   der   Leistungsverträge,   der   Subventionierung   und   der   Versorgungs  -  qualität erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Sanktionen
                            1  Auf   Antrag   des   Departements   vermindert,   suspendiert   oder   beendet   der  Staatsrat   seine  Beteiligung   an   der   Finanzierung   durch  die   Streichung   von  der Liste und seiner Subventionierung der Krankanstalten und -institutionen,  wenn die vorgenommenen Kontrollen Verletzungen des vorliegenden Geset  -  zes aufdecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Richtlinien
                            1  Das   Departement   erlässt   die   zweckdienlichen   Richtlinien   für   die   Anwen  -  dung des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Spital Chablais
                            1  Bis zur Eröffnung des Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis als selbststän  -  dige, öffentlich-rechtliche Anstalt werden die Zuständigkeiten des Spital Wal  -  lis gemäss dem vorliegenden Gesetz ausgeübt, unter Vorbehalt von beson  -  -  länder und Walliser Gesundheitsbehörden festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Änderungen des Gesundheitsgesetzes
                            1  Das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen
                            1  Alle Bestimmungen, die dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufen, werden  aufgehoben, namentlich das Gesetz über die Krankenanstalten und -institu  -  tionen vom 12. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Inkrafttreten
                            1  Dieser Rechtserlass untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest.  T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Das Kapitel 2a und seine Artikel 45a und 45b werden bis zum Inkrafttreten  spezifischer bundesrechtlicher Bestimmungen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.03.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 15/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  15.04.2023  Titel 2a  eingefügt  RO/AGS 2023-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  15.04.2023  Art. 45a  eingefügt  RO/AGS 2023-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  15.04.2023  Art. 45b  eingefügt  RO/AGS 2023-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  15.04.2023  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2023-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2022  15.04.2023  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2023-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.03.2014  01.01.2015  Erstfassung  BO/Abl. 15/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39/2014  Titel 2a  17.11.2022  15.04.2023  eingefügt  RO/AGS 2023-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45a 17.11.2022 15.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-045
Art. 45b 17.11.2022 15.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-045
                            Titel T1  17.11.2022  15.04.2023  eingefügt  RO/AGS 2023-045