Verordnung über die amtliche Vermessung
                            (Vom 19. Juni 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf das kantonale Geoinformationsgesetz vom 24.  Juni 2010 (KGeoiG)  2  und  die  Verordnung  über  die  amtliche  Vermessung  vom  18.  November  1992  (VAV),  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
§ 1 4 Geltungsbereich
                            1   Die Verordnung regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Arbeiten der Geometer in der amtlichen Vermessung (AV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Anschluss der Geometer an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Verkehr zwischen Geometern und Grundbuchamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Verkehr zwischen Amt für Geoinformation (AGI) und Grundbuchamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Datenabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gilt für folgende Vermessungsqualitätsstandards:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  halbgrafische Vermessungen (HG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  teilnumerische Vermessungen (TN);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vollnumerische Vermessungen alten Rechts (VN);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  provisorische Numerisierungen (PN), Vermessung nach altem Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  vollnumerische Vermessungen neuen Rechts (Amtliche Vermessung 93/ AV93).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            In dieser Verordnung bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mutationsplan und Mutationstabelle:   Mutationsplan und Mutationstabelle im  Sinne  von  Art.  66  der  Technischen  Verordnung  des  VBS  über  die  amtliche  Vermessung  vom  10.  Juni  1994  (TVAV)  5    bilden  die  Mutationsurkunde  nach  Art. 25 Abs. 1 VAV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Grundstücksbeschrieb:   der Grundstücksbeschrieb im Sinne von Art.  65 TVAV  wird bei Liegenschaften sowie bei selbständigen und dauernden Rechten er  -  stellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mutationsunterlagen  : sie setzen sich aus dem Mutationsplan, der Mutations  -  tabelle und dem Grundstücksbeschrieb zusammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mutationsakten:    sie  bestehen  aus  den  Mutationsunterlagen  und  weiteren  Akten, welche zur Erstellung der Mutation notwendig sind (z.B. Berechnungs  -  akten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kulturgrenzen:    Daten  der  Informationsebenen  Bodenbedeckung  und  Einzel  -  objekte (mit Ausnahme der Gebäude und Gebäudeteile), welche einem Melde  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zielle, administrative und organisatorische Festlegungen, die der Umsetzung,  Anwendung  und  dem  Vollzug  der  Bestimmungen  im  Bereich  der  laufenden  Nachführung und Abgabe von Daten der amtlichen Vermessung dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Ik-Grundbuch:   Informatisiertes Grundbuch des Kantons Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 6 Zuständiges Amt
                            1   Das für die amtliche Vermessung zuständige Amt ist das Amt für Geoinformation  (AGI).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das AGI genehmigt diejenigen Daten der amtlichen Vermessung, welche durch  die Bearbeitung in der Rechtskraft keine Änderung erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Tätigkeiten des AGI.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Geometer
                            Es gelten die Berufspflichten der Geometer nach Art.  22 der Verordnung über die  Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vom 21. Mai 2008 (GeomV)  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8 Streitigkeiten
                            1   Bei Streitigkeiten zwischen einem Geometer und einem Auftraggeber bezüglich  einer Rechnungsstellung oder zwischen dem AGI und einem Geometer bezüglich  Vertragsfragen ist der zivile Rechtsweg zu beschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Streitigkeiten zwischen dem Grundbuchamt und dem Geometer entscheidet  das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            Geometer  und  qualifizierte  Vermessungsfachleute  gemäss  §  26  Abs.  1  KGeoiG  haften für die richtige Erfüllung der Arbeiten in der amtlichen Vermessung, der  laufenden Nachführung und der Datenabgabe, vorbehältlich abweichender Rege  -  lungen in laufenden Werkverträgen, nach dem Obligationenrecht (OR).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Vermarkung und Unterhalt
§ 7 10 Grenz- und Fixpunktzeichen
                            1   Das AGI bestimmt für die Grenz- und Fixpunktzeichen die zulässigen Materia  -  lien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es erlässt Vorgaben über die Ausführung der Vermarkung der Grenzzeichen und  die Kennzeichnung der Fixpunkte der Kategorien 2 und 3 im Sinne von Art.  47  T VAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Geometer hat den betroffenen Grundeigentümern die Errichtung, die Siche  -  rung  und  den  Unterhalt  von  Lage-  und  Höhenfixpunkten  rechtzeitig  anzuzeigen  und sie dabei auf ihre Verpflichtungen nach Art.  20 und 21 des Bundesgesetzes  über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (GeoIG)  11   hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 12 Erhalt und Unterhalt
                            1   Die Lage- und Höhenfixpunkte sowie die Hoheitsgrenzpunkte auf der Kantons  -  grenze müssen dauernd erhalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das AGI sorgt für den Unterhalt der Fixpunkte der Kategorie 2 und der Lagefix  -  punkte der Kategorie 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kommunale Höhenfixpunkte
                            Die Gemeinden können kommunale Höhenfixpunkte der Kategorie 3 auf eigene  Kosten erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Erneuerung
§ 11 13 Erneuerung ohne öffentliche Auflage
                            1   Werden Grundeigentümer durch eine Erneuerung infolge Neuberechnung nicht  in ihren dinglichen Rechten berührt, ist keine öffentliche Auflage durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geometer informiert nach Absprache mit der Gemeinde und dem AGI die  -  jenigen Grundeigentümer, bei welchen das Flächenmass geändert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Geografische Namen der amtlichen Vermessung
§ 12
                            Die Erhebung neuer sowie die Änderung oder Löschung genehmigter geografischer  Namen der amtlichen Vermessung hat die Gemeinde mit der Nomenklaturkom  -  mission abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
§ 13 14 Feststellungsverfahren
                            1   Werden bei Arbeiten in der amtlichen Vermessung oder bei Arbeiten des Amtes  für  Wald  und  Natur  (AWN)  Gebiete  mit  dauernden  Bodenverschiebungen  nach  Art.  660a des Zivilgesetzbuches (ZGB)  15   festgestellt, leitet das AGI das Verfahren  zur Ausscheidung dieser Gebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das AGI lädt das AWN sowie die betroffenen Gemeinden und Bezirke zum Mit  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 TVAV wird analog dem Verfahren für Ersterhebungen nach § 33 KGeoiG
                            öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 16 Ausscheidung und Anmerkung im Grundbuch
                            1   Das Umweltdepartement stellt dem Regierungsrat den Antrag zur Ausscheidung  von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a Abs. 1 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gestützt auf den rechtskräftigen Erlass meldet das AGI nach Art.  660a Abs.  3  ZGB dem Grundbuchamt auf den betroffenen Grundstücken die Anmerkung «Ge  -  biet mit dauernden Bodenverschiebungen» zur Eintragung in das Grundbuch an.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Laufende Nachführung
1. Auftragserteilung und Modalitäten
§ 15 Auftragserteilung an den Geometer
                            1   Die Grundeigentümer oder Berechtigten beauftragen einen Geometer mit Ände  -  rungen, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betreffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mutationen von Grenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mutationen von Gebäuden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mutationen von anderen Kulturgrenzen (z.B. Strassen und Wege);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Rekonstruktionen von Grenzpunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Bewilligungsbehörde meldet Bauten und Anlagen nach Erteilung  der Baubewilligung (projektierte Objekte nach Art.  8 Abs.  1 TVAV) und nach der  Bauabnahme zur Nachführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Geometer wird überdies mit folgenden Nachführungen beauftragt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von der zuständigen Behörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Waldfeststellungen, Rodungen und Aufforstungen;
2. Schutzgebiete (Hoch- und Flachmoore);
3. Neuerrichtung und Instandstellung von:
                            –  Fixpunkten der Kategorie 2 und Lagefixpunkten der Kategorie 3;  –  Höhenfixpunkten der Kategorie 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Änderungen von Hoheitsgrenzen.
                            b)  vom Werkeigentümer:  Erstellung und Abbruch von Rohrleitungen im Sinne von Art.  7 Abs.  1 Bst.  g  T VAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 17 Meldepflicht an das AGI
                            1   Das Grundbuchamt meldet dem AGI folgende Vorgänge zwecks Aktualisierung  der Daten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  monatlich den Vollzug von Mutationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  monatlich die Handänderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unverzüglich die Rückweisung von Mutationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das AGI kann einen Geometer mit der Aktualisierung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 18 Anschluss an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons
                            1   Der Geometer, der Arbeiten in der laufenden Nachführung im Kanton Schwyz  ausführt, hat sich an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das AGI schliesst mit dem Geometer einen Vertrag über die Gebühren und Mo  -  dalitäten beim Anschluss an die Nachführungsinfrastruktur ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Geometer hat dem AGI jeweils bis Ende Januar einen Geschäftsbericht über  das Vorjahr, in Ergänzung zu den verfügbaren Angaben aus der Nachführungsinf  -  rastruktur des Kantons, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Treuhänderische Verwaltung
                            1   Die originalen Daten der amtlichen Vermessung und die dazugehörigen Doku  -  mente sowie die Unterlagen der Vermessungen des alten Rechts stehen im Eigen  -  tum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Geometer,  welcher  an  die  Nachführungsinfrastruktur  des  Kantons  ange  -  schlossen ist, verwaltet die originalen Daten und Dokumente der amtlichen Ver  -  messung treuhänderisch im Auftrag des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Nachführung während laufenden Arbeiten in der AV
                            1    Ein  Auftraggeber  kann  für  eine  Mutation  während  laufenden  Arbeiten  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2 Bst. a KGeoiG einen anderen Geometer wählen.
                            2   Der mit der Mutation beauftragte Geometer hat die Nachführungsarbeiten mit  dem  Geometer  abzusprechen,  welcher  die  Arbeiten  nach  §  24  Abs.  2  Bst.  a  KGeoiG durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vorgänge der Nachführung
§ 20 Nachführungen von Vermessungen alter Ordnung
                            1   Vollnumerische Vermessungen des alten Rechts (VN) sind vollständig numerisch  nach den geltenden Standards des Bundes und des Kantons für den Qualitäts  -  standard AV93, insbesondere in den Ebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte,  nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  halbgrafischen  (HG)  und  teilnumerischen  (TN)  Vermessungen  sind  die  Grundstücke und Bauten mit gerechneten Punkten nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 19 Nummerierungen
                            Das AGI erlässt Vorgaben über die Nummerierungen, insbesondere von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mutationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Liegenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  selbständigen und dauernden Rechten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das AGI sorgt für die Nachführung der Eigentümer- und Flächenverzeichnisse der  AV derjenigen Gemeinden, welche noch nicht vollständig und rechtskräftig im Ik-  Grundbuch geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 21 Fixpunkte und Hoheitsgrenzpunkte
                            1    Der  Geometer  hat  fehlende  Fixpunkte  der  Kategorien  1  und  2  sowie  Hoheits  -  grenzpunkte umgehend dem AGI zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind bei Arbeiten der laufenden Nachführung neue Lagefixpunkte der Kategorie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zu setzen, die keinem Verursacher zugeordnet werden können, ist dies vorgängig  zwischen Geometer und AGI abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das AGI koordiniert die Rekonstruktion von fehlenden Hoheitsgrenzpunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Fristen
                            Der Geometer führt die Mutationen von Gebäuden und Kulturgrenzen innerhalb  folgender Fristen nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  projektierte Bauten und Anlagen innert vier Wochen nach Erhalt der Baube  -  willigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  definitiv  ausgeführte  Bauten  und  Anlagen  sowie  Kulturgrenzen  innert  zwölf  Monaten nach der Bauabnahme oder anderer Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 22 Kontrolle durch das AGI
                            1   Das AGI verifiziert die Mutationsakten stichprobenweise auf ihre Übereinstim  -  mung mit den Vorschriften über die amtliche Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann vom Geometer zusätzliche, für die Kontrolle und Verifikation notwendige  Dokumente unentgeltlich verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Besondere Fälle
§ 26 Strassenmutation
                            1    Bei  Strassenmutationen  wird  vom  Strassengrundstück  und  in  der  Regel  von  jedem mitbetroffenen Grundstück eine Mutation erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geometer spricht das Vorgehen mit dem Grundbuchamt ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Überragende Bauten und Anlagen
                            Wird bei einer Mutation festgestellt, dass eine Baute oder Anlage auf ein benach  -  bartes Grundstück überragt, so teilt der Geometer dies den betroffenen Grundei  -  gentümern sowie dem Grundbuchamt mit und macht auf die Bestimmungen von  Art. 673–675 ZGB aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Geometer sendet bei Liegenschaftsmutationen der Gemeinde eine Kopie der  Mutationsunterlagen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinde meldet die erforderlichen Anmerkungen dem zuständigen Grund  -  buchamt zur Eintragung im Grundbuch an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Kostentragung nachträgliche Nachführung
                            Sind  fehlende,  veränderte  oder  zu  löschende  Daten  der  amtlichen  Vermessung  nachträglich nachzuführen, so trägt die Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Grundeigentümer, wenn die Baute und Anlage vor weniger als zehn Jahren  erstellt, verändert oder abgebrochen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zuständige Bewilligungsbehörde für ältere Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Nachfolgemutation
                            1   Bedingt eine Rückmutation oder die Änderung einer pendenten Mutation Ände  -  rungen einer Nachfolgemutation, so trägt der Auftraggeber der Nachfolgemutation  die daraus entstehenden Aufwendungen und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geometer informiert den Auftraggeber über die voraussichtlichen Aufwen  -  dungen und Kostenfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch
§ 31 23 Datenzugriff
                            1   Der Regierungsrat erteilt die Berechtigung zum Datenzugriff auf das Ik-Grund  -  buch gemäss Art.  28 der Grundbuchverordnung vom 23.  September 2011 (GBV)  24  an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das AGI;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Geometer, die über einen Anschlussvertrag an die Nachführungsinfrastruktur  des Kantons verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Geometer, die im Auftrag des Kantons arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er regelt mit den Benutzern die Einzelheiten der Zugangsberechtigung und die  Kostenfolgen nach Art.  29 GBV sowie §§  10 und 11 der Verordnung über die Erst  -  erfassung und Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom 14.  März 2006  (Ik-GBV)  25  .  Grundstücksidentifikator E-GRID
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der E-GRID nach Art.  16 ff. der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS  über das Grundbuch vom 6.  Juni 2007 (TGBV)  26   wird durch die Grundbuchämter  den Grundstücken zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Nachführung  des  E-GRID  erfolgt  im  Rahmen  der  laufenden  Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Geometer reicht dem Grundbuchamt die Mutationsunterlagen wie folgt ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Unterlagen  von  Grundstücksmutationen  wie  Liegenschaften  sowie  selb  -  ständigen und dauernden Rechten unverzüglich nach der Erstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Unterlagen von Gebäude- und Kulturgrenzmutationen quartalsweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gleichzeitig stellt er dem AGI eine Originalkopie der Mutationsunterlagen sowie  die weiteren Mutationsakten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 28 Verrechnung Gebäude- und Kulturgrenzmutationen
                            Das Grundbuchamt stellt für diejenigen Gemeinden, welche nicht über die elekt  -  ronische Schnittstelle zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch  -  amt (AVGBS) nachgeführt werden können, dem Geometer seine Aufwendungen für  Gebäude- und Kulturgrenzmutationen pro Grundstück gemäss §  5 Abs.  1 Nr.  17  des  Gebührentarifs  für  Notare  und  Grundbuchverwalter  sowie  freiberufliche  Ur  -  kundspersonen vom 27. Januar 1975  29   in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 30 Rückmutation
                            1   Das Grundbuchamt hat das AGI über nicht innerhalb von zwölf Monaten vollzo  -  gene Mutationen zu informieren und beauftragt den ausführenden Geometer mit  der Rückmutation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten der Rückmutation bzw. Annullation trägt der Auftraggeber der nicht  vollzogenen Mutation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Geometer informiert den Auftraggeber bei der Erstellung der Mutationsun  -  terlagen über die Frist des Vollzuges der Mutation auf dem Grundbuchamt und die  Kostenfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Rückweisung durch das Grundbuchamt
                            Sind die Mutationsunterlagen mangelhaft, so weist das Grundbuchamt die Muta  -  tion an den Geometer zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung
§ 37 31 Datenabgabe
                            1   Das AGI stellt die elektronischen Daten über den Download-Dienst des Kantons  (GeoShop) zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das AGI regelt die Einzelheiten der Datenabgabe, namentlich durch Geometer  und qualifizierte Vermessungsfachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Geometer, welcher sich an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons an  -  geschlossen  hat,  hat  dem  AGI  jeweils  bis  Ende  Januar  einen  Geschäftsbericht  über die Art und Anzahl der Datenabgaben im Vorjahr, in Ergänzung zu den ver  -  fügbaren Angaben aus dem Download-Dienst des Kantons, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Übersichtsplan,  der  Basisplan  und  die  anderen  kantonalen  Vermessungs  -  daten werden elektronisch in den üblichen Formaten abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschreibung der Daten richtet sich nach Art. 35 VAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 32 Auszüge für Baugesuche
                            1    Auszüge  für  Baugesuche  sind  vom  Geometer  oder  von  qualifiziertem  Vermes  -  sungspersonal zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geometer meldet dem AGI unaufgefordert die unterschriftsberechtigten Per  -  sonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das AGI stellt den Gemeinden eine aktuelle Übersicht der unterschriftsberech  -  tigten Personen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Laufende Nachführung
                            1   Mutationen, die vor Inkraftsetzung dieser Verordnung durch den Nachführungs  -  geometer begonnen wurden, sind durch diesen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nachführungen von abgenommenen Bauten und Anlagen gemäss §  15 Abs.  2  dieser Verordnung, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Geometer  gemeldet wurden, sind durch diesen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mutationen und Nachführungen nach Abs.  1 und 2 werden gemäss der Ver  -  ordnung über die Leistungen und Abgeltungen der Nachführungsgeometer (VLAN)  vom 17. August 1999  33   verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Informationswesen bei Erneuerungen
                            1   Bei Erneuerungen nach §  50 KGeoiG und Erneuerungen mit laufenden Werkver  -  trägen bei Inkraftsetzung dieser Verordnung werden die Grundeigentümer gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 dieser Verordnung informiert.
                            2    Die  Kosten  der  Information  der  Grundeigentümer  übernehmen  die  Gemeinde  und der Kanton je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts
                            1   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Verordnungen aufge  -  hoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verordnung  über  die  amtliche  Vermessung  im  Kanton  Schwyz  vom  6.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996;  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung über die Leistungen und die Abgeltung der Nachführungsgeome  -  ter (VLAN) vom 17. August 1999.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kundspersonen vom 27. Januar 1975  36   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1
                            17  Pauschale für Gebäude- und Kulturgrenzmutationen pro  Grundstück  Fr. 60.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 23-38 mit Änderungen vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas  -  sung, GS 23-97), vom 20.  Dezember 2016 (GS 24-93) und vom 3.  Juni 2020 (RRB Anpassung  diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7f).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 214.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 211.432.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 211.432.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs.  2 neu eingefügt am 20.  Dezember 2016, bisheriger Abs.  2 wird zu Abs.  3; Abs.  1, 2 und 3  in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 211.432.261.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 510.62.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Überschrift, Abs. 1und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   SR 211.432.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   SRSZ 213.401.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   SR 211.432.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung vom 20. Dezember 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SRSZ 213.512.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2016; Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   GS 19-406.   GS 19 -109.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   GS 19-406.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   SRSZ 213.512; GS 16-653.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Abl 2012 1549; Änderungen vom 17.  Dezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom