Enteignungsgesetz
                            SRSZ 1.2.20  24  1  (Vom   22. April 2009)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in B  ericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 . Geltungsbereich
                            1   Das  Gesetz  findet  auf  alle  Enteignungen  Anwendung,  die  auf  dem  Gebiet  des  Kantons Schwyz vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gesetz  ist  ebenfalls  anwendbar  auf  die  Feststellung  und  Entschädigung  von  Eigentumsbeschränkungen,  die  in  ihrer  Wirkung  einer  Enteignung  gleich-  kommen (materielle Enteignung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten  bleibt die Bundesgesetzge  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Begriffe
                            a) Enteigner  Jurist  ische Person  en  des öffentlichen oder privaten Rechts, öffentliche Gemei  n-  wesen  oder natürliche Personen  , die  das E  nteignungsrecht geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 b) Enteigneter
                            Natürliche  Personen  oder    juristische  Personen  des  öffentlichen  oder  privaten  Rechts,  öffentliche  Gemeinwesen,  gegenüber  denen  das  Enteignungsrecht  gel-  tend gemacht wird.  II. Enteignungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 1. Enteignungsgründe
                            Die Enteignung ist zulässig  für:  a)   Bau,  Betrieb  und  Unterhalt  sowie  künftige  Erweiterung  von  Werken,  die  im  öffentlichen Interesse liegen;  b)   Bezug,  Transport  und  Lagerung  von  Bau-   und  Aushubmateri  al,  das   für  We  r-  ke, welche  im öffentlichen Interesse liegen,   erforderlich ist;  c)   Ausführung  von  Schutzbauwerken  und  Renatur  ierungsmassnahmen  an  öf-  fentlichen  und  privaten  Gewässer  n  sowie  von  Schutzbauten  für  die  Abwehr  von Naturgefahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)   Inanspruchnahme   von   Material  ien   für   Gewässerverbauung,  Hochwasser-  schutz   und Schutz vor Naturgefahren;  e)   Erhaltung von Bauten und Objekt  en, die dem   Schutz  nach  den  Vorschri  ften  des Natur  - und Heimat  schutzes  und von erheblicher B  edeutung  sind;  f)   weitere in Gesetzen  vorgesehene Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2. Verhältnismässigkeit
                            1   Die Enteignung ist  nur  zulässig,  wenn und soweit  sie zur Erreichung des öffent-  lichen Zweckes geeignet und erforderlich ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Verhältnismässigkeit  von  Eingriffszweck  und  Eingriffswirkung  ist  zu  wah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 3. Berechtigung und Durchführung für Dritte
                            1   Enteignungsberechtigt  sind  der  Kanton,  die  Bezirke,  die  Gemeinden  und  wei  -  tere Körperschaften nach der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn  Dritte    einen  Enteignungsgrund  haben  und  dieser  im  öffentlichen  Inte-  resse  liegt, können  sie die Durchführung einer Enteignung beantragen:  a)   beim Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache;  b)   beim  Regierungsrat,  wenn  die  Enteignung  Rechte  in  mehreren  Gemeinden  betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 4. Gegenstand
                            1   Enteignet werden können:  a)   Grundeigentum und andere dingl  iche Rechte an Grundstücken;  b)   Nachbarrechte;  c)   Persönliche  Rechte  am  zu  enteignenden  Grundstück,  insbesondere  Miet  -,  Pacht  -, Vorkaufs  -, Kaufs  - und Rückkaufsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, kön  nen auch Rechte an  Grundstücken, die einem öffentlichen Zweck dienen, enteignet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese  Rechte  können  dauernd  oder  vorübergehend  entzogen  oder  beschränkt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5. Beschränkungen
                            a)    Zeitliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine  vorübergehende  Enteignung  ist  auf  fünf  Jahre  ab  der  Besitz  beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie endigt drei Monate nach Vollendung des Werkes, ausser wenn sie im Hi  n-  blick auf eine künftige Erweiterung desselben ausgesprochen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anderslautende  gesetzliche  und  vertragliche  Bestimmungen  bleiben  vorbehal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  24  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Öffentlich- rechtliche und nachbarrechtliche
                            1   Werden  bestehende  öffentliche  Einrichtungen  und  Anlagen  durch  die  A  us-  führung  oder  den  Betrieb  des  Unternehmens  des  Entei  gners  in  Mitleiden-  schaft  gezogen,  so  hat  er  alle  Vorkehren  zu  treffen,  um  deren  Fortbenützung  sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse ge  fordert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ebenso  ist  der  Enteigner  verpflichtet,  die  geeigneten  Vorrichtungen  zu  er  -  stellen,  um  die  Öffentlichkeit  und  die  benachbarten  Grundstücke  gegen  Gefa  h-  ren  und  Nachteile  zu  schützen,  die  mit  der  Erstellung  und  dem  Betrieb  seines  Unternehmens  notwendig  verbunden  und  nicht  nach  Nachbar  recht  zu  dulden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 0 c) Brunnen und Quellen
                            Rechte an Brunnen, Quellen und anderen Wasserläufen, die für ein Grundstück,  eine  Wasserversorgung  oder  eine  andere  dem  allgemeinen  Wohl  dienende  was-  serbauliche  Anlage  unentbehrlich  sind,  können  nur  enteignet  werden,  wenn  der  Enteigner genügend Ersatz an Wasser leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 d) Bestandteile und Zuge hör
                            Bestandteile   und   Zugehör   eines   Grundstückes,   die   ohne   unverhältnismäs  -  sige  Kosten  abgetrennt  werden  können,  sind  von  der  Enteignung  auszuneh  -  men:  a)   auf  Verlangen  des  Enteigneten,  wenn  sie  für  das  Unternehmen  des  Entei  g-  ners nicht notwendig sind;  b)   auf  Verlangen  des  Enteigners,  wenn  sie  vom  Enteigneten  auch  ohne  die  Hauptsache nutzbringend ver  wendet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 6. Ausdehnung der Enteignung
                            a) Auf Begehren des Ent  eigneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich z  usammenhängenden  Grundstücken  nur  ein  Teil  in  Anspruch  genommen  und  dadurch  die  besti  m-  mungsgemässe  Verwendung  des  verbleibenden  Teils  verunmöglicht  oder  unver-  hältnismässig  erschwert,  so  kann  der  Enteignete  die  Enteignung  des  Ganzen  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  dem  Enteigneten  durch  die  Einräumung  eines  be  schränkten  dinglichen  Rechts  die  bestimmungsgemässe  Verwen  dung  des  Grundstückes  verunmöglicht  oder  unver  hältnismässig  erschwert,  so  kann  er  die  Enteignung  des  Grundstücks  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verliert bei vorübergehender Enteignung das Recht für den Enteigneten seinen  hauptsächlichen Wert, so kann er die Enteignung des Grundstücks verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Verfahren  zur  Geltendmachung  der  Ausdehnung  der  Enteignung  wird  durch den Regierungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Auf Begehren des Ent eigners
                            Der  Enteigner  kann  die  Enteignung  des  Ganzen  verlangen,  wenn  bei  Teilentei  g-  nungen  die  Entschädigung  für  die  Wer  tverminderung  des  verbleibenden  Teils  mehr  als  zwei  Dri  ttel  seines  Wertes  beträgt  und  der  betreffende  Teil  für  sich  allein nicht mehr genutzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 7. Materielle Enteignung
                            a) Feststellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  Eigentumsbeschränkungen,  die  in  ihrer  Wirkung  einer  Enteignung  gleic  h-  kommen, ist volle Entschädigung zu lei  sten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schätzungskommission stellt fest, ob eine materielle Ent  eignung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 b) Rückerstattung
                            1   Wird der Eingriff in das Recht nachträglich aufgehoben oder wesentlich gemi  l-  dert,  so  hat  der  Enteignete  die  Entschädigung  zurückzuerstatten.  Die  Zeit  der  effektiven  Eigentumsbeschränkung  ist  anzurechnen.  Der  Rückerstattungsbe  trag  ist nicht zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Rückerstattung  ist  bei  der  Schät  zungskommission  innert  eines  Jahres  seit  der Aufhebung oder Milderung des Ei  ngriffs geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern  zwischen  der  Eigentumsbeschränkung  und  deren  Aufhebung  15  Jahre  vergangen sind, fällt die Rückerstattungspflicht dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 8. Verzicht
                            1  Innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides über die Entschädigung kann  der  Ent  eigner,  sofern  er  nicht  scho  n  die  vorläufige  Besitz  eseinweisung  verlangt  hat, gegenüber dem Enteigneten auf die Enteignung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Enteigner  haftet  für  den  aus  seinem  Verzicht  entstandenen  Schaden.  Die  Entschädigungsklage ist innert einem Jahr nach Empfang der Verzichtserklärung  bei der Schätzungs  kommission anzubringen.  III. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 1. Grundsatz
                            Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfol  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 2. Art der Entschädigung
                            1   Der Enteignete hat Anspruch auf Ent  schädigung in Geld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Enteigner und Enteignete können eine Sachleistung verei  nbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  24  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein  Ersatzgrundstück  darf  nur  zugewiesen  werden,  wenn  der  Enteignete  z  u-  stimmt  und  die  Pfandgläubiger  des  ent  eigneten  Grundstücks,  deren  Rechte  nicht  abgelöst  werden,  das  Ersatzgrund  stück  als  Pfand  annehmen.  In  diesem  Fall  werden  die  Pfandrechte  gemäss  Art.  802  ZGB  verlegt  .  Vorbehalten  bleiben  die Vorschriften über Güterzusammenlegung und Bode  nverbesserung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 3 3. Umfang der Entschädigung
                            Bei  der  Festsetzung  der  Entschädigung  sind  alle  Nachteile  zu  berücksicht  igen,  die  dem  Enteigneten  aus  der  Entziehung  oder  Beschränkung  seiner  Rechte  erwachsen. Demnach sind zu vergüten:  a)   der volle Verkehrswert des enteigne  ten Rechts;  b)   für  Kulturland  im  Geltungsbereich  des  Bundesgesetzes  über  das  bäuerliche  Bodenrecht  vom  4  .  Oktober  1991  (BGBB)  4    das  Dreifache  des  ermittelten  Höchstpreises  gemäss  Art.   66  Abs.   1  BGBB,  mindestens  aber  Fr.  20.  --    pro  m  2  ;  c)   der  Minderwert,  der  entsteht,  wenn  von  einem  Grundstück  oder  von  mehr  e-  ren  wirtschaftlich  zusammenhängenden  Grundstücken  nur  ein  Teil  in  A  n-  spruch genommen wird;  d)   die weiteren geldwerten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der  Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 4. Bemessung der Entschädigung
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verkehrswert ist nach objektiven Kr  iterien zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Möglichkeit  einer  besseren  Verwendung  des  Grundstücks  ist  angemessen  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit  der  Enteignete  durch  die  Entei  gnung  von  besonderen  Lasten  befreit  wird, ist deren Wert abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Sondervorteile, die durch  das Werk des Enteigners entstehen und für deren  Abgel  tung kein Beitrag erhoben wird, sind angemessen abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Allgemeine  Wertveränderungen,  die  durch  das  Werk  des  Enteigners  entstehen,  werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 b) Belastungen
                            1  Bei der Schät  zung des Verkehrswerts von Grundstücken sind die Dienstbarkei-  ten, die öffentlich-  rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und die im Grund  buch  vorgemerkten  Miet  -  und  Pachtrechte,  mit  Ausnahme  der  Nutzniessung,  anz  u-  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  andere  persönlichen  Rechte  wie  Vorkaufs  -,  Rückkaufs  -  und  Kaufsrechte  im  Grundbuch  vorgemerkt,  so  ist  der  Betrag  der  nach  §  24  den  persönlich  B  e-  rechtigten zu entrichtenden Entschädi  gung abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorge  henden Grundpfand-  und  Grundlastberechtigten  im  Grund  buch  eingetragen  oder  vorgemerkt  worden  und  werden  diese  Grundpfand-    und  Grundlastberechtigten  bei  Anwendung  des  in den Abs.   1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie spä  testens  bis  zur  Schätzungsverhandlung  verlangen,  dass    jene  Rechte  bei  der  Ermittlung  des Verkehrswertes nicht berüc
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 c) Teilenteignung
                            1  Bei  einer  Teilenteignung  ist  für  den  Mi  nderwert  des  verbleibenden  Teil  s  ins  o-  weit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die dem Enteigneten  aus dem U  nternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dagegen  ist  auch  derjenige  Schaden  zu  berücksichtigen,  der  aus  dem  Entzug  oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaf-  ten entsteht, die ohne die Entei  gnung aller Voraussicht nach dem verbleibenden  Teile erhalten geblieben wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 d) Zeitpunkt
                            1   Massgebend  sind  in  der  Regel  die  Verhältnis  se  im  Zeitpunkt  der  Rechtskraft  der Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  materiellen  Enteignung  ist  auf  den  Zeitpunkt  des  Inkraf  ttretens  der  Eigentumsbeschränkung abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 5. Entschädigung für beschränkt e dingliche und persönliche
                            Rechte  a) Entschädigung für Dienstbarkeiten und persön  liche Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für enteignete Dienstbarkeiten mit Ausnahme der Nutznies  sungen und für die  im Grundbuch vorgemerkten persönlichen  Berechtigten der   ganze  aus ihrer Beschränkung oder i  hrem Erlöschen entstehende  Schaden zu vergü  ten,  soweit diese Rechte nach §  21  Abs  . 3 berücksichtigt werden kö  nnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen  mit  Miet  -  und  Pachtrechten  können,  auch  wenn  ihre  Rechte  im  Grundbuch  nicht  vorgemerkt  sind,  Ersatz  allen  Schadens  verlan  gen,  der  ihnen  aus  der  vorzeitigen  Aufhebung  ihrer  vor  Einleitung  des  Enteignungs  verfahrens  abg  eschlossenen Miet  - und Pachtverträge entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 b) Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nut z-
                            niessungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den  Grundpfand-  ,  Grundlast  -  und  Nut  zniessungsberechtigten  haftet  an  Stelle  der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  haben  das  Recht  zur  selbstständigen  Antragstellung,  s  oweit  eine  Benach-  teiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbststän  dig Ersatz für den  Schaden  verlangen,  der  ihnen  aus  dem  Entzug  des  Nutzniessungsgegenstandes  erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  24  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 6. Ausschluss einer Ents chä digung
                            1  Soweit  Ansprüche  durch  widerrechtliche  oder  missbräuchliche  Handlungen  begründet wurden, ist kein Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dasselbe  gilt  für  Handlungen,  die  im  Hinblick  auf  eine  mögl  iche  Enteignung  ausgeführt  wurden  und  offensichtlich  dazu  dienten,    den  Schaden  und  die  Ent-  schädigung zu vergrössern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 7. Fälligkeit der Entschädi gung
                            1  Die Entschädigung wird 30 Tage nach der rechtskräft  igen Festsetzung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Sachleistung  bestimmt die Schätzungskommission die Fäl  ligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 8. Verzugszinsen
                            1  Die Entschädigung ist ab Fälligkeit zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei vorzeitiger Besitzeseinweisung b  esteht die Zinspflicht ab Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 9. Rechtserwerb und Grund bucheintrag
                            1  Der Enteigner erwirbt das Recht mit der Leistung der vollen Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erwor  bene Recht wird auf Anmeldung des Enteigners im Grundbuch einge-  tragen.  IV. Enteignungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 1. Entscheid über die Zuläs sigkeit
                            1   Über die Zulässigkeit der Enteignung entscheide  n:  a)   für die Gemeinde und im Falle von § 6 Abs. 2 Bst. a der G  emeinderat  ;  b)   für den Bezirk der Bezirksrat  ;  c)   für den Kanton und im Falle von § 6 Abs. 2 Bst. b der Regierungsrat  ;  d)   für  eine  nach  der  Spezialgesetzgebung  enteignungsberechtigte  Körper  schaft  ihr geschäftsführendes Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  die  Enteignung  steht  den  Betroffenen  die  Beschwerdemöglichkeit  nach  dem   Verwaltungsrechtspflege  gesetz  5   zur Verf  ügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Verwaltungsgericht steht volle Kognition zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 2. Verfahrensvorschriften
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  notwendigen  Vorschriften  für  das  Enteignungsver-  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 3. Verhältnis zu Bau- und Projektbewilligungsverfah ren
                            1  Im  Beschwerdeverfahren  gegen  die  Enteignung  sind  Begehren,  welche  die  Ände  rung eines Planes bezwecken, der einem Auflage-   und Einspracheverfahren  unter  zogen wurde, unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Fal  le sind die enteignungs  rechtlichen relevanten Rügen, soweit diese  die Pläne betreffen, bereits im Bau-   und Projektbewilligungsverfahren anzubri  n-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 4. Zusammenlegung mit dem Enteignungsverfahren
                            1  Sofern  aus  verfahrensökonomischen  Gründen  angezeigt,    kann  die  Baubewill  i-  gungsbehörde  auf  Antrag  der  Enteignungsbehörde  das  Bau-   oder  Projektbewill  i-  gungsverfahren mit dem Enteignungsverfahren z  usammenlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Baubewilligung zuständige Behörde befindet dies  falls auch über die  Zulässigkeit der Enteignung nach § 30  Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kommen auch §  30   Abs. 2 und 3 zur Anwendung.  V. Schätzungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 1. Einleitung
                            Kommt  nach  Rechtskraft  der  Enteignungsverfügung  keine  Einigung  über  die  Entschädigung zustande, ist das Schät  zungsverfahren einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 2. Schätzungskommission
                            1  Der Kanton stellt einen Schätzungskreis dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kantonsrat  wählt  für   die  Dauer  einer  vierjährigen  Amtsperiode  die  Schät-  zungskommission,  bestehend  aus  dem  Präsidium,  dem  Vizepräsidium,  drei  Mitglie  dern und drei Ersatzmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schätzungskommission  stellt  eine  Person  mit  juristischem  Hochschula  b-  schluss als Sekretärin bzw. Sekretär an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Verwaltungsge  richt ist die Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 3. Zuständigkeit
                            Die Schätzungskommission ist namentlich zuständig für:  a)   Art u  nd Höhe der Entschädigung (§§ 17  ff.);  b)   Begehren  um  Ausdehnung  der  Enteignung  (§§  12  und  13  )  und  um  Abtren-  nung von Bestandteilen und Zu  gehör (§ 1  1);  c)   Feststellen  einer materiellen Enteignung (§ 1  4) und deren Entschädi  gung;  d)   Entschädigungsbegehren aus  Enteignungsbann (§ 39);  e)   Begehren  um  vorzeitige  Besitzeseinweisung  und  die  damit  verbundenen  Lei  stungen (§ 4  0);  f)   Streitig  keiten  über  das  Rückforderungsrecht,  die  Höhe  der  Gegenleistung  und  den Wertausgleich (§ 4  5 und  47);  g)   alle anderen Begehren, die der Schätzungskommission in diesem oder ei  nem  anderen Gesetz zum Entscheid übertragen wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  24  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 4. Verfahrensvorschriften
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  notwendigen  Vorschriften  für  das  Schätzungsver-  fahren,  die Wahlvoraussetzungen der Mitgli  eder der S  chätzungskommission, die  Entschädigung  der  Mitglieder  und  der  Sekretärin  oder  des  Sekretärs  der  Schät-  zungskommission. Er ge  währleistet das Beschwerderecht der Par  teien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 5. Entscheid der Schätzungs kommission
                            Die   Entscheide   der   Schätzungskommission   könn  en   ans   Verwaltungsgericht  weitergezogen werden.  VI. Enteignungsbann
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Inhalt
                            1  Vom Zeitpunkt der Mitteilung der Einleitung des Enteignungsverfahrens   dürfen  ohne  Zustimmung  des  Enteigners  keine  die  Enteignung  erschwerenden  recht  -  lichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Enteigner  kann  von  diesem  Zeitpunkt  an  den  Enteignungsbann  im  Grund-  buch anmerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat erlässt hierzu die Verfahrens  bestimmungen.  VII. Vorzeitige Besitzeseinweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Voraussetzung und Inhalt
                            1  Der  Enteigner  kann  nach  Rechtskraft  der  Enteignung  jederzeit  die  vorzeitige  Besi  tzeseinweisung  oder  die  vorzeitige  Ausübung  des  Rechts    schon  vor  der  Bezahlung der Entschädigung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Gesuch  ist  zu  entsprechen,  sofern  die  Prüfung  der  Entschädigungsforde-  rung  trotz  Besitz  eseinweisung  noch  möglich  ist  oder  durch  Mittel  wie  Fotogr  a-  fien, Ski  zzen, Zustandsaufnahmen und dgl. gesichert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange jedoch über B  eschwerden gegen die Enteignung  noch nicht rechtskräf-  tig entschieden ist, darf dem Gesuch nur entsprochen werden,   wenn  der Entei  g-  ner   nachweist,  dass  dem  Unternehmen  sonst  bedeutende  Nachteile  ent  stünden  und  wenn  keine  bei  nachträglicher  Gutheis  sung  nicht  w  ieder  gutzumachenden  Schäden entst  ehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Enteigner  ist  auf  Verlangen  des  Enteigneten  zur  vorher  igen  Sicherstellung  einer  angemessenen  Summe  oder  zu  A  bschlagszahlungen  oder  zu  beidem  zu  verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  VIII. Rückforderungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 1. Voraussetzungen
                            1  Der  Enteignete,  der  nicht  ausdrücklich  durch  schriftliche  Erklärung  darauf  verzichtet  hat,  kann  die  Rückübertragung  eines  enteigneten  Rechtes  gegen  Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minder-  wertes verlan  gen:  a)   wenn es innert fünf Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Entei  gner  nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet wo  rden ist. Im  Falle  unverschuldeter  Unmöglichkeit  der  Vollendung  des  Werkes  kann  der  Enteigner   die Frist erstrecken;  b)   wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Wer  kes  das  enteignete  Recht  innert  25  Jahren  nicht  zu  diesem  Zwecke  verwendet  wurde;  c)   wenn  es,  ohne  eine  Verwendung  zu  einem  öffentlichen  Zwecke  er  halten  zu  haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das  Enteignungsrecht nicht be  willigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Falle  der  Ausdehnung  der  Enteignung  nach  den  §§  1  2  und  1  3  kann  das  Rückforderungsrecht nur ausgeübt wer  den, wenn seine Voraussetzungen für das  Ganze zutreffen,   und es kann sich auch nur   auf das Ganze erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 2. Berechtigte
                            Das  Rückforderungsrecht  kann  vom  Entei  gneten  und  von  seinen  Erben  geltend  gemacht  werden.  Wurde  jedoch  nur  ein  Teil  eines  Grundstückes  oder  eine  Grunddienstbarkeit enteignet, so sind der Enteignete und seine  Erben  zur Rück-  forderung  nur  berechtigt,  wenn  ihnen  das  Restgrundstück  oder  das  früher  her  r-  schende Grundst  ück noch zu Eigentum gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 3. Anzeige
                            1  Der Enteigner muss es den Rückforde  rungsberechtigten anzeigen, wenn er das  enteignete Recht veräussern oder zu ei  nem Zwecke verwenden will, für den das  Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  infolge  schuldhafter  Unterlassung  der  Anzeige  das  Rückforderungsrecht  nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner den Berechtigten schadener-  satzpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 4. Verjährung
                            1  Das  Rückforderungsrecht  wegen  Nicht  verwendung  des  enteigneten  Rechtes  verjährt  in  einem  Jahr  nach  Ablauf  der  in  §  41  Abs.   1  Bst.   a  und  b  Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  24  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Falle  des  §  41 Abs.   1  Bst.   c  verjährt  das  Rückforderungsrecht  nach  A  blauf  eines  Jahres,  seitdem  die  Berechtigten    die  Anzeige  erhalten  haben,  oder  wenn  sie  unterblieb,  seitdem  die  Veräusserung  oder  andere  Verwendung  ihm  bekannt  geworden  ist,  jedenfalls  aber  mit  Ablauf  von  zehn  Jahren  seit  der  Veräuss  erung  oder anderweitigen Verwe  ndung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 5 5. Wertausgleich
                            1  Das  enteignete  Recht  ist  in  dem  Zustan  de  zurückzugeben,  in  dem  es  sich  bei  der Rückforderung befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühe  re  Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältni  smäs  sigen  Kosten wieder hergestellt  werden,  so  ist  ein  Mehrwert  angemessen  zu  vergüten  und  ein  Minderwert  abz  u-  ziehen. Ver  wendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es  ohne Nachteil für das zurückzug  ebende Recht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 6. Vollzug
                            Ist  die  Pflicht  zur  Rückübertragung  und  die  Höhe  der  Gegenleistung  vom  Ent-  eigner  anerkannt  oder  rechtskräftig  festgestellt,  haben  der  Enteignete  oder  sei  -  ne  Erben  dem  Enteigner  die  Gegenleistung  innert  drei  Monaten    zu  bezahlen.  Die  Nichtbeachtung  der  Frist    hat  den  Verlust  des  Rückforderungsrech  tes  zur  Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 7. Entscheid
                            1  Wird  das  Rückforderungsrecht  bestritten  oder  können  sich  die  Parteien  über  die  Höhe  der  Gegenleistung  nicht  verständigen,  so  entscheidet  die  Schätzungs-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ans Verwal  tungsgericht bleibt vorbehalten.  IX. Kosten und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 1. Kostenregelung
                            1  Die  aus  der  Geltendmachung  des  Enteignungsrechtes  ent  stehenden  Kosten  trägt  im erstinstanzlichen Verfahren der Enteigner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei offensichtlich missbräuchliche  n Begehren oder bei offensichtlich überset  z-  ten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufer-  legt wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Rechtsmittelverfahren  richtet  sich  die  Kostenfolge  nach  dem    Verwaltungs-  rechtspflegegesetz  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 2. Parteientschädigung
                            1  Der  Enteigner  hat  für  die  notwendigen  aussergerichtlichen  Kosten  des  Entei  g-  neten  im  erstinstanzlichen  Enteignungs  -  und  im  Schätzungsverfahren  eine  an-  gemessene Entschädigung zu bezah  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei offensichtlich miss  bräuchlichen Begehren oder bei offensi  chtlich überset  z-  ten Forderungen kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung  ganz oder  teilweise  abgesehen  werden  und  der  Enteignete  kann  zur  Bezahlung  einer  Par-  teientschädigung an den Enteigner verhalten werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Rechtsmittelverfahren  richtet  si  ch  die  Parteientschädigung  nach  dem    Ver-  waltungsrechtspflegegesetz  .  X. Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 0 1. Vollzugsbestimmungen
                            Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbesti  mmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 2. Aufhebung und Änderungen von Erlassen
                            a)   Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird  das  Expropriationsgesetz  des  Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870  6  b)   Das Planungs  - und Baugesetz vom   14. Mai 1987  7   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1  Der  Eigentümer  eines  Grundstückes,  das  teilweise  für  öffentliche  Bauten  oder  Anlagen abgetreten werden muss, kann die Übernahme des gesamten Grundst  ü-  ckes  verlangen,  wenn  die  bestimmungsgemässe  Verwendung  des  verbleibenden  Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird durch die Eigentumsbeschränkungen im Sinne von § 33 Abs. 1 die Über-  bauung   des   unbelasteten   Teils   verunmöglicht   oder   unverhältnismässig   er-  schwert,  so  kann  der  Eigentümer  vom  Gemeinwesen  die  sofortige  Übernahme  des gan  zen Grundstückes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 2
                            2   Beträgt  die  Entschädigungsforderung  für  die  Einräumung  beschränkt  er  dingl  i-  cher  Rechte  oder  für  Eigentumsbeschränkungen  mehr  als  zwei  Drittel  des  Ver-  kehr  swertes   und kann der Rest für sich alleine nicht mehr genutzt werden, kann  das Gemeinwesen die Zusprechung des Landes zu Eigentum ver  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2 3. Übergangsbestimmung
                            1  Hängige  Enteignungs  -  und  Schätzungsver  fahren  werden  nach  altem  Recht  zu  Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  vom  Kantonsrat  gewählten  Mitglieder  der  Schätzungskommission  sind  bis  Ende der laufenden Legislatur gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  24  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 8 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  dem  Inkrafttreten  in  die  Geset  z-  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  22  -72    mit  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfa  s-  sung, GS 23  -97)   und vom 26. Oktober 2022 (GS 26  -89)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in  der Volksabstimmung vom 27. September 2009 mit 22 894 Ja gegen 11 525  Nein (Abl 2009 2245).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bst. b und c in der Fassung vom, Bst. d neu eingefügt am 26. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 211.412.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RGS II 376.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   GS 17  -685; SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Überschrift  und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   1. April 2011 (Abl 2010 2648)  ; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 2974)   und vom 26. Oktober 2022 am 1. Februar 2023 (Abl 2023 114  ) in Kraft getreten  .