Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
                            SRSZ 1.2.2023  1  öffentliche Beschaffungswesen  (IVöB)  1  (Vom  16. Februar 2022  )  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §  49  Abs.   1  Bst.   c  der  Kantonsverfassung  (KV)  2  Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der  Kanton  Schwyz  tritt  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  das  öffentliche  Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (  IVöB  ) bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die  Beschwerde  gegen  Verfügungen  der  Auftraggeber  ist  ab  dem  für  das  Einla-  dungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Zusätzlich zu  den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten  Zuschlagskriterien  können,  unter  Beachtung  der  internationalen  Verpflichtungen  der  Schweiz,  die  unter-  schiedliches   Preisniveaus in den Ländern  berücksichtigt werden, in welchen die  Leistung erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Allen  Anbietern  wird  unmittelbar  nach  der  Offertöffnung  auf  Verlangen  Einsicht  in das Protokoll gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Der  Auftraggeber  veröffentlicht  Zuschläge,  die  ausser  halb  des  Staatsvertragsbe-  reichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Der Auftraggeber ist die für den Vollzug  der Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1 –   3  IVöB zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig für   den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge ge-  mäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche  die Beiträge gesprochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Baudepartement  ist    für  die  Erstellung  der  Statistik  gemäss  Art.  50  IVöB  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat ist   die kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IVöB  .  Er  ist  auch  die  zuständige  Instanz  für  die  Anordnung  von  Sanktionen  gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, sow  eit sie von  untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinba-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-  fungswesen  vom 15. November 20  19  3  aufgehoben:  a)  Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkanto-  nalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezem-  ber 2003  4  ;  b)  Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-  fungsw  esen vom 15. Dezember 2004  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Dieser   Beschluss   unterliegt dem Referendum gemäss §§  34  oder   35  KV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird  mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraft-  treten in die Gesetzsammlung aufgenommen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS   26  -69.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 100.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 430.12  0.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS   20  -480.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   GS   20  -626.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   1. September 2022 (Abl 2022 1507).