Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz
                            (Vom 17. Oktober 2014)  Im Vertrauen auf Gott,  beschliesst der Kantonskirchenrat der Römisch-katholischen Kantonalkirche,  gestützt auf §  83 Abs.  2 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  2  :  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Bestand und Sitz
                            1   Die Römisch-katholische Kantonalkirche Schwyz ist die staatskirchenrechtliche  Organisation der römisch-katholischen Kantonseinwohnerinnen und Kantonsein  -  wohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlich  -  keit und hat ihren Sitz in Einsiedeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Mitgliedschaft
                            Jede Person, die ihren Wohnsitz im Kanton hat, nach Kirchenrecht der römisch-  katholischen  Kirche  angehört  und  nicht  ausdrücklich  ihren  Austritt  oder  ihre  Nichtzugehörigkeit der zuständigen Kirchgemeinde schriftlich erklärt hat, ist Mit  -  glied der Kantonalkirche und der Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche
                            1   Die Kantonalkirche ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kantonsverfas  -  sung und ihrer Verfassung selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In kirchlichen Belangen anerkennen Kantonalkirche und Kirchgemeinden Glau  -  benslehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das kirchliche Eigentum wird gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4. Verhältnis zum Bistum
                            1   Unter Vorbehalt der Rechte des Kantons regelt die Kantonalkirche für sich und  für die Kirchgemeinden die Beziehungen zum Bistum und zum Kloster Einsiedeln  auf vertraglichem Weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegenstand einer solchen Vereinbarung können namentlich sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gewährung von Beiträgen an die Verwaltung und Aufgaben des Bistums;  b)   die Verwaltung und Beaufsichtigung der kirchlichen Stiftungen, Güter, Fonds  und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonalkirche  gliedert  sich  in  Römisch-katholische  Kirchgemeinden,  die  zusammen das ganze Kantonsgebiet umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts  mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bestand der Kirchgemeinden wird im Anhang I zu dieser Verfassung aufge  -  führt. Änderungen hat der Kantonale Kirchenvorstand nachzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kirchgemeinden  können  sich  freiwillig  zu  neuen  Kirchgemeinden  zusam  -  menschliessen. Einem Zusammenschluss haben die Kirchgemeindeversammlun  -  gen der bisherigen Kirchgemeinden zuzustimmen. Er bedarf zudem der Genehmi  -  gung des Kantonskirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6. Stimm- und Wahlrecht
                            1   Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kantonalkirche, sofern sie es  auch nach kantonalem Recht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesetz kann die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Ausländerinnen  und Ausländer regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 7. Gleichberechtigung
                            1   Frau und Mann sind gleichberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kantonalkirche  und  Kirchgemeinden  fördern  die  Gleichstellung  von  Frau  und  Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 8. Amtsdauer
                            Die Amtsdauer für die Behörden der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden be  -  trägt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9. Personalwesen
                            Die Kantonalkirche erlässt ein einheitliches Personal- und Besoldungsrecht.  B. Kantonalkirche
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Aufgaben
§ 10
                            Der Römisch-katholischen Kantonalkirche obliegen im Rahmen der Gesetzgebung  oder  aufgrund  von  Ausgabenbeschlüssen  des  Kantonskirchenrates  gemäss  §  16  Abs. 4 lit. d folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Festlegung von Organisation und Verfahren der Organe der Kantonalkirche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unterstützung der Kirchgemeinden in ihrer Aufgabenerfüllung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sicherstellung eines Finanzausgleichs für die Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  administrative Unterstützung und/oder Finanzierung von Aus- und Weiterbil  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Unterstützung von kirchlichen Einrichtungen und Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Mitgliedschaft in überregionalen, nationalen staatskirchenrechtlichen Körper  -  schaften und Organisationen, welche kirchliche Aufgaben wahrnehmen oder  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Die Stimmberechtigten
§ 11 1. Abstimmungs- und Wahlverfahren
                            1   Wahlen und Abstimmungen der Kantonalkirche finden an der Urne statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden von den Kirchgemeinden durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2. Mitwirkungsrechte
                            1   Die Stimmberechtigten wählen den Kantonskirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie stimmen über folgende Sachgeschäfte ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erlass und Abänderung der Verfassung;  b)   Gesetze, Beschlüsse und Verträge, die ihnen gemäss §  16 Absatz  2 und 3 zum  Entscheid zu unterbreiten sind;  c)   Initiativbegehren gemäss §§  13 und 37, sofern der Kantonskirchenrat solchen  Begehren nicht zustimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ausgaben gemäss § 34 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 3. Initiative
                            1    700  Stimmberechtigte  oder  fünf  Kirchgemeinden  können  den  Erlass,  die  Ab  -  änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonskirchenrat entscheidet darüber, ob die Initiative zulässig ist. Ferner  unterbreitet er sie, falls er ihr nicht zustimmt, mit oder ohne Gegenvorschlag den  Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Der Kantonskirchenrat
1. Bestand, Wahl und Stimmengewicht
                            1   Der Kantonskirchenrat umfasst 60  Mitglieder; wählbar ist, wer nach §  6 stimm  -  berechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sitze werden unter den Kirchgemeinden im Verhältnis zur Grösse der katho  -  lischen Bevölkerung verteilt, wobei jeder Kirchgemeinde mindestens ein Sitz zu  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Wahl richtet sich nach dem Mehrheitswahlrecht; stille Wahlen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Stimmengewicht der Mitglieder des Kantonskirchenrates richtet sich nach  der Grösse der katholischen Bevölkerung in den von ihnen vertretenen Kirchge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Mitgliederwahl und des Stimmenge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonskirchenrat wählt aus seiner Mitte:  a)   die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi  -  denten sowie zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler, die zusammen  das Büro bilden;  b)    die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  und  die  übrigen  Mitglieder  der  Ge  -  schäftsprüfungskommission;  c)     weitere  Kommissionen,  die  von  der  Geschäftsordnung  vorgesehen  sind  oder  von ihm eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonskirchenrat wählt aus den Stimmberechtigten der Kantonalkirche:  a)   Die Präsidentin oder den Präsidenten, die Finanzverantwortliche oder den Fi  -  nanzverantwortlichen, und die übrigen Mitglieder des Kantonalen Kirchenvor  -  standes;  b)   Die Sekretärin oder den Sekretär des Kantonskirchenrates, die oder der gleich  -  zeitig das Sekretariat des Kantonalen Kirchenvorstandes besorgen kann;  c)   Die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der kantonal  -  kirchlichen Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Sachgeschäfte
                            1   Der Kantonskirchenrat beschliesst über Verfassungsänderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonskirchenrat  erlässt  Gesetze  und  beschliesst  über  Mitgliedschaften  der Kantonalkirche gemäss §  10 lit. g. Diese Gesetze und Beschlüsse unterliegen  der  Volksabstimmung,  sofern  er  dies  beschliesst  oder  eine  Abstimmung  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Tagen  nach  Publikation  des  Gesetzes  bzw.  Beschlusses  von  700  Stimmbe  -  rechtigten oder fünf Kirchgemeinden verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kantonskirchenrat  genehmigt  Verträge;  sie  unterstehen  im  Sinne  von  Ab  -  satz 2 der Volksabstimmung, sofern sie die gleiche Wirkung wie Gesetze haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kantonskirchenrat  a)   beschliesst über den Voranschlag und setzt die Beiträge der Kirchgemeinden  an den Haushalt der Kantonalkirche fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beschliesst über die Jahresrechnung;  c)   genehmigt den Tätigkeitsbericht des Kantonalen Kirchenvorstandes und der  Rekurskommission;  d)    beschliesst  über  die  Ausgaben  in  besonderen  Vorlagen;  vorbehalten  bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Absatz 3;
                            e)  erlässt Geschäftsordnungen für sich und den Kantonalen Kirchenvorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Kantonskirchenrat übt die Oberaufsicht über die andern Organe der Kanto  -  nalkirche aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 c) Verfahren
                            Der Kantonskirchenrat tritt zusammen  a)     im  ersten  Halbjahr  zur  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  des  Tätigkeitsbe  -  richtes  des  Kantonalen  Kirchenvorstandes  und  der  Rekurskommission  über  das vergangene Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rates, der Kantonale Kirchenvorstand oder die Geschäftsprüfungskommission  es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Der Kantonale Kirchenvorstand
§ 18 1. Bestand
                            1   Der Kantonale Kirchenvorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder des Kantonalen Kirchenvorstandes dürfen keinem Kirchenrat an  -  gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonale Kirchenvorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums  und des Finanzverantwortlichen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 2. Zuständigkeit
                            1    Der  Kantonale  Kirchenvorstand  ist  das  vollziehende  Organ  der  Kantonalkirche  und vertritt diese nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beaufsichtigt die Kirchgemeinden und genehmigt ihre Gemeindeordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er legt dem Kantonskirchenrat Voranschlag und Jahresrechnung sowie Sachvor  -  lagen vor und erstattet ihm alljährlich einen Tätigkeitsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Die Rekurskommission
§ 20 1. Bestand
                            1    Die  Rekurskommission  besteht  aus  drei  ordentlichen  und  zwei  Ersatzmitglie  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen weder dem Kantonskirchenrat noch  dem Kantonalen Kirchenvorstand angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 2. Zuständigkeit
                            1   Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden gegen:  a)   Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide des Kantonalen Kirchenvor  -  standes und der Kirchenräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erlasse des Kantonskirchenrates;  c)   Ergebnisse und Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung  von  Volkswahlen  und  Sachabstimmungen  des  Volkes  in  der  Kantonalkirche  und in den Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beschlüsse  der  Kirchgemeindeversammlung  und  der  Pfarreigemeindever  -  sammlung, sofern eine Kirchgemeinde Pfarreigemeinden gemäss §  24 Abs.  2  lit. a geschaffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wegen Verletzung des Stimmrechts kann bei der Rekurskommission Beschwerde  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rekurskommission beurteilt sodann als einzige Instanz verwaltungsgericht  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Gesetz bestimmt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Kirchgemeinden
§ 23 1. Aufgaben
                            1   Die Kirchgemeinden sichern die materiellen Grundlagen für die örtlichen kirch  -  lichen Aufgaben, namentlich die Verkündigung des Glaubens, die Seelsorge, den  Gottesdienst, die Glaubensunterweisung und die Hilfstätigkeit (Diakonie).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können ferner nach Massgabe der Kirchgemeindeordnung  a)   gemäss der Vereinbarung mit dem Bistum kirchliche Güter, Fonds und Ein  -  richtungen verwalten oder deren Verwaltung beaufsichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kirchliches Brauchtum in der Kirchgemeinde pflegen und fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich an gemeinnützigen und caritativen Werken und Aufgaben beteiligen;  d)   Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bildung und Kul  -  tur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten, mit Beiträgen un  -  terstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 2. Kirchgemeindeordnung
                            1    Jede  Kirchgemeinde  erlässt  eine  Gemeindeordnung,  die  wenigstens  folgende  Gegenstände regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sitz der Kirchgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mitgliederzahl des Kirchenrates und der Rechnungsprüfungskommission;  c)   Bestimmung des zuständigen Organs für die Wahrnehmung der Mitwirkungs  -  rechte  der  Kirchgemeinde  in  kantonalkirchlichen  Belangen  (§  13  Absatz  1,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Absatz 2, § 34 Absatz 3 sowie § 37 Absatz 1);
                            d)  Bestimmung des zuständigen Organs für die Wahl (Präsentation) des Pfarrers,  sofern  der  Kirchgemeinde  ein  entsprechendes  Recht  zusteht,  sowie  für  die  Wahl eines Pfarradministrators, eines Diakons, einer Pastoralassistentin oder  eines Pastoralassistenten mit Gemeindeleitungsfunktion, sofern kein Priester  als Pfarrer gewählt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Veröffentlichungen der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kirchgemeindeordnung kann weitere Bestimmungen enthalten, namentlich  über  a)   den Bestand und die Aufgaben von Pfarreigemeinden im Rahmen der Kirch  -  gemeinde sowie ihre Vertretung im Kirchenrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einführung des Urnensystems für Wahlen und Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 3. Kirchgemeindeversammlung
                            a) Bestand  Die stimmberechtigten Mitglieder einer Kirchgemeinde bilden die Kirchgemein  -  deversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kirchgemeindeversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt die Kirchgemeindeordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt weitere Rechtssätze der Kirchgemeinde;  c)   wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Kirchengutsverwalterin oder  den  Kirchengutsverwalter,  die  übrigen  Mitglieder  des  Kirchenrates,  die  Kir  -  chenratsschreiberin oder den Kirchenratsschreiber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wählt die Rechnungsprüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  setzt den Voranschlag und den Steuerfuss fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  genehmigt die Rechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  bewilligt Ausgaben nach Massgabe des Gesetzes;  h)    beschliesst  über  den  Erwerb  und  die  Veräusserung  von  Grundeigentum  mit  Ausnahme geringfügiger Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 c) Initiative
                            Wer stimmberechtigt ist, kann beim Kirchenrat ein schriftliches Begehren einrei  -  chen, das sich auf einen Gegenstand bezieht, der in die Zuständigkeit der Kirch  -  gemeindeversammlung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 d) Verfahren
                            1   Die Kirchgemeinden führen Wahlen und Abstimmungen an der Kirchgemeinde  -  versammlung  durch;  mit  Ausnahme  der  Beschlussfassung  über  Rechnung  und  Voranschlag samt Steuerfuss können sie die geheime Abstimmung (Urnensystem)  einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Wahlen gilt das Mehrheitssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Stimmberechtigten treten bis spätestens Mitte Dezember zur Abnahme der  Rechnung und zum Erlass des Voranschlages mit Festsetzung des Steuerfusses  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 4. Kirchenrat
                            a) Bestand und Wahl  Der Kirchenrat setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Kirchen  -  gutsverwalterin oder dem Kirchengutsverwalter, sowie drei bis dreizehn weiteren  Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 b) Zuständigkeit
                            1   Der Kirchenrat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde.  Er vertritt sie nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Kirchenrat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch die Verfassung oder  durch Gesetz einem andern Organ der Kirchgemeinde zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 5. Rechnungsprüfungskommission
                            Kirchgemeindeversammlung  über  die  Prüfung  von  Voranschlag,  Rechnung  und  Krediten in formeller, rechtlicher und materieller Hinsicht schriftlich Bericht und  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und  kann Sachverständige zur Prüfung beiziehen. Sie bespricht ihr internes Protokoll  mit dem Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Finanzhaushalt
I. Allgemein
§ 32 Grundsatz
                            1   Der Finanzhaushalt der Kantonalkirche und ihrer Kirchgemeinden ist nach den  Grundsätzen der Rechtmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit  und der Wirtschaftlichkeit zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonalkirche erlässt Vorschriften über ein einheitliches Rechnungswesen  der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Kantonalkirche
§ 33 1. Einnahmen
                            1   Die Kantonalkirche verfügt über folgende Mittel:  a) Beiträge der Kirchgemeinden;  b) freiwillige Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge der Kirchgemeinden werden jährlich durch den Kantonskirchenrat  in einem besonderen Beschluss festgelegt. Diese bestimmen sich nach den Auf  -  wändungen gemäss Voranschlag und werden anteilsmässig nach der Anzahl der  römisch-katholischen Einwohner jeder Kirchgemeinde per 1.  Januar des Vorjahres  auf alle Kirchgemeinden verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 2. Ausgaben
                            1    Ausgaben  der  Kantonalkirche  sind  vom  Kantonskirchenrat  im  Voranschlag  zu  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besondere Beschlüsse des Kantonskirchenrates sind erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Verpflichtungskredite;  b)   für neue einmalige Ausgaben im Umfange von wenigstens Fr.  100 000.-- und  für neue wiederkehrende Ausgaben von wenigstens Fr. 40 000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kreditbeschlüsse für neue Ausgaben im Sinne von Buchstabe b sind den Stimm  -  berechtigten vorzulegen, wenn dies fünf Kirchgemeinden oder 700  Stimmberech  -  tigte innert 60 Tagen seit der Publikation des Beschlusses verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonalkirche sorgt für einen angemessenen Finanzausgleich, damit über  -  mässige Unterschiede in der Steuerbelastung unter den Kirchgemeinden vermie  -  den werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Finanzausgleich  wird  auf  eine  sparsame  und  wirtschaftliche  Aufgabener  -  füllung durch die Kirchgemeinden ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonalkirche zieht die Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steu  -  erkraft zur Finanzierung des Finanzausgleichs heran.  E. Änderung der Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 1. Grundsatz
                            1   Die Stimmberechtigten entscheiden über die Abänderung der bestehenden oder  den Erlass einer neuen Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonskirchenrat arbeitet die Vorlage aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 2. Initiative
                            1   700  Stimmberechtigte oder fünf Kirchgemeinden können das Begehren um To  -  talrevision oder um Änderung der Verfassung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, muss sich die Initia  -  tive  auf  einen  einheitlichen  Regelungsbereich  beschränken.  Sie  kann  als  allge  -  meine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Begehren um  Totalrevision  der  Verfassung  sind  in  jedem  Fall  als  allgemeine  Anregung  zu  be  -  handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehnt der Kantonskirchenrat das Begehren ab, legt er es den Stimmberechtigten  mit oder ohne Gegenvorschlag zum Entscheid vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Stimmt der Kantonskirchenrat dem Begehren zu, legt er den Stimmberechtigten  die ausgearbeitete Vorlage der Initianten oder die von ihm aufgrund einer allge  -  meinen Anregung formulierte Vorlage zum Entscheid vor.  F. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 1. Übergangsrecht
                            1   Die im Anhang II aufgeführten Erlasse des Kantons Schwyz gelten sinngemäss  für die Kantonalkirche und die Kirchgemeinden, bis sie durch entsprechende Er  -  lasse der Kantonalkirche abgelöst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonskirchenrat kann weitere übergangsrechtliche Bestimmungen erlas  -  sen oder sinngemäss anwendbar erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 2. Erlass neuer Kirchgemeindeordnungen
                            Bis zum Erlass neuer Kirchgemeindeordnungen gelten die bisherigen Statuten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonale Kirchenvorstand bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verfassung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  in  die  Rechtssammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  dem  Inkrafttreten  ist  das  Organisationsstatut  vom  8.  April  1998  aufgeho  -  ben. Die nach ihm beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für  ihre Änderung gilt die neue Verfassung.  Anhang I  Bestand der Kirchgemeinden  Alpthal,  Altendorf,  Arth-Goldau,  Buttikon,  Einsiedeln,  Feusisberg,  Freienbach,  Galgenen,  Gersau,  Illgau,  Immensee,  Ingenbohl-Brunnen,  Küssnacht,  Lachen,  Lauerz,  Merlischachen,  Morschach-Stoos,  Muotathal,  Nuolen,  Oberiberg,  Rei  -  chenburg,  Riemenstalden,  Rothenthurm,  Sattel,  Schindellegi,  Schübelbach,  Schwyz,  Siebnen,  Steinen,  Steinerberg,  Studen,  Tuggen,  Unteriberg,  Wägital,  Wangen und Wollerau.  Anhang II  Kantonale Erlasse, die gemäss Übergangsbestimmung §  38 Abs.  1 bis zum Erlass  entsprechender Erlasse der Kantonalkirche sinngemäss gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner
                            Funktionäre vom 20. Februar 1970  4
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen vom 13. Mai 1987
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24-52a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 100.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   1. Januar 2016 (Abl 2015 2656).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 140.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 140.200.