Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich
                            (Vom 15. Januar 2002)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §  23 Abs.  3 des Gesetzes über den Finanzausgleich vom 7.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Departement
                            1   Das Finanzdepartement vollzieht den Finanzausgleich, soweit Zuständigkeiten  nicht dem Regierungsrat vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Finanzdepartement besorgt namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die jährliche Gemeindefinanzstatistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Bezug der Beiträge der Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Steuer  -  kraftausgleichs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Auszahlung der Beiträge an die Bezirke und Gemeinden aus dem Steuer  -  kraftausgleich und aus dem Normaufwandausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 2. Bezirke und Gemeinden
                            Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Ge  -  meindefinanzstatistik einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Finanzplan (einschliesslich Voranschlag) bis 31. Dezember jeden Jahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Jahresrechnung bis 15. Mai jeden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Bemessungsgrundlagen
                            1   Der Regierungsrat setzt jährlich für das kommende Rechnungsjahr die notwen  -  digen Bemessungsgrundlagen für den Finanzausgleich fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die relative Steuerkraft der Bezirke und Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Abschöpfungsgrenzen  für  den  Steuerkraftausgleich  unter  den  Bezirken  und Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ansätze für den Normaufwandausgleich nach Normaufwandgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Strukturzuschläge zum Normaufwand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Normsteuerfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat stellt den Bezirken und Gemeinden die Bemessungsgrundla  -  gen  sowie  die  Beitragsverpflichtungen  und  -zusicherungen  für  das  kommende  Rechnungsjahr bis 30. September jeden Jahres in einem Sammelbeschluss zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4. Zahlungstermine
                            1    Das  Finanzdepartement  nimmt  die  Auszahlung  der  Beiträge  aus  dem  Steuer  -  kraftausgleich und aus dem Normaufwandausgleich an die Bezirke und Gemein  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kraftausgleichs  erfüllen,  haben  die  Beiträge  per  30.  Juni  jeden  Jahres  dem  Fi  -  nanzdepartement zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5. Schlussbestimmungen
                            1   Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 19.  Dezem  -  ber 1995  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2002 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt ver  -  öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abl 2002 162 mit Änderungen vom 25. Juni 2019 (FHV-BG, GS 25-56c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 154.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung vom 25. Juni 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abl 1995 1835; Änderungen vom 25.  Juni 2019 am 1.  Januar 2021 (Abl 2019 1581) in Kraft  getreten.