Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
                            (Vom 9. Juni 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe  (WPEG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Juni 1959
                            2    und  der  Verordnung  über  die  Wehrpflichtersatzabgabe  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. August 1995 (WPEV),
                            3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufsicht
                            Das  Sicherheitsdepartement  übt  die  kantonale  Aufsicht  über  die  Erhebung  der  Wehrpflichtersatzabgabe aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vollzug
                            1   Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zustän  -  dig erklären, vollzieht das Kreiskommando die Vorschriften über die Wehrpflicht  -  ersatzabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe (Art.  25 ff. sowie  Art. 32 ff. WPEG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Erlass von Sicherstellungsverfügungen (Art. 36 WPEG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Stundung  und  den  Erlass  von  Wehrpflichtersatzabgaben  und  Kosten  (Art. 37 WPEG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und Verfü  -  gungen über die Ersatzbefreiung oder Ermässigung (Art. 30 WPEG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Amtshilfe
                            1   Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Kreiskommando im Sinne von Art.  24  Abs.  4 WPEG sämtliche Daten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer  der im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ermöglicht dem Kreiskommando durch persönliche Einsichtnahme oder auf  elektronischen  Datenträgern  den  Zugriff  auf  alle  für  die  Veranlagung  und  den  Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Steuerdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie meldet dem Kreiskommando zudem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  für  die  Veranlagung  der  Ersatzabgabe  massgebenden  Einkommensbe  -  standteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn  keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer und die Kantons  -  steuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bun  -  dessteuer und die Kantonssteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unter den Voraussetzungen von Art.  49  Abs.  1   und  2   WPEV stellt das Kreiskom  -  mando  beim  Zwangsmassnahmengericht  Antrag  auf  eine  Pass-  und  Schriften  -  sperre. Eine dagegen erhobene Beschwerde gemäss §  28a  Abs.  2 des Justizgeset  -  zes  4   hat keine aufschiebende Wirkung; sie kann jedoch von der Rechtsmittelinstanz  in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kreiskommando weist das Passbüro und das zuständige Einwohneramt an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die rechtskräftige Pass- und Schriftensperre zu vollziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Pass- und Schriftensperre nach Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für  die  Rückgabe  der  Pass-  und  Ausweisschriften  an  den  Berechtigten  zu  sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Passbüro  und  das  zuständige  Einwohneramt  informieren  das  Kreiskom  -  mando über besondere Vorkommnisse beim Vollzug der Pass- und Schriftensperre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfahren und Rechtsschutz
                            1   Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden sowie die Erhe  -  bung  von  Gebühren  richten  sich  unter  Vorbehalt  des  Bundesrechts  nach  dem  Verwaltungsrechtspflegegesetz  5   und der Gebührenordnung für die Verwaltung und  die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Verwaltungsgericht   ist   die   zuständige   Rekurskommission   im   Sinne  von Art.  22  Abs.  3   WPEG und die zuständige richterliche Behörde im Sinne von  Art. 52 Abs. 2 WPEV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonspolizei leistet den mit dem Vollzug der Wehrpflichtersatzabgabege  -  setzgebung  befassten  kantonalen  und  kommunalen  Behörden  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 Bst. c des Polizeigesetzes vom 22. März 2000 7 Vollzugshilfe.
§ 6 8 Strafverfolgung
                            1    Das  Kreiskommando  ist  die  Verwaltungsstrafbehörde  im  Sinne  von  Art.  44  Abs. 2 WPEG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung des Kreiskommandos im Sinne  von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das zuständige Bezirksgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ordentliche  Strafverfolgungsbehörde  gemäss  Art.  44  Abs.  2  WPEG  ist  die  Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24-33 mit Änderungen vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25g).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 661.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 611.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abl 2015 1366; Änderungen vom 10.  November 2020 am 1.  Januar 2021 (Abl 2020 2850) in  Kraft getreten.