Gesetz über den Finanzausgleich
                            (Vom 7. Februar 2001)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Gegenstand
                            Dieses  Gesetz  regelt  den  Finanzausgleich  zwischen  Kanton,  Bezirken  und  Ge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Ziele
                            Der Finanzausgleich fördert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Gütern und  Dienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Autonomie,  Eigenverantwortung  und  Zusammenarbeit  von  Bezirken  und  Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den vorrangigen Abbau übermässiger Unterschiede der Steuerbelastung von  Bezirken und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Instrumente
                            1   Die Ziele werden mit dem indirekten, horizontalen und direkten Finanzausgleich  verfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Instrumente werden aufeinander abgestimmt und gezielt eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Indirekter Finanzausgleich
§ 4 1. Begriff
                            Der Kanton richtet den Bezirken und Gemeinden zweckgebundene Beiträge nach  Massgabe der Spezialgesetzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2. Zweck
                            Die Kantonsbeiträge dienen der Lenkung und dem Vollzug der Spezialgesetzge  -  bung in Bezirken und Gemeinden und tragen zu einer bedarfsgerechten Versor  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Form und Höhe der Kantonsbeiträge schaffen Anreize für eine wirksame, wirt  -  schaftliche und regionale Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonsbeiträge werden nicht nach der Steuerkraft oder dem Steuerfuss der  Bezirke und Gemeinden abgestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Horizontaler Finanzausgleich
§ 7 1. Begriffe
                            a) Elemente  Unter den Bezirken und Gemeinden wird voneinander getrennt ein Steuerkraftaus  -  gleich vorgenommen sowie ein Teil des Ertrages der Grundstückgewinnsteuer ver  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Steuerkraft
                            1   Die absolute Steuerkraft der Bezirke und Gemeinden entspricht dem Steuerer  -  trag der einfachen Steuer der natürlichen und juristischen Personen, einschliess  -  lich  der  Kapitalabfindungen,  der  besonderen  Kapitalleistungen,  der  Lotteriege  -  winne und der Quellensteuern, abzüglich der Steuerminderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die relative Steuerkraft wird ermittelt, indem die absolute Steuerkraft durch die  Zahl der Einwohner der Bezirke und Gemeinden geteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2. Zweck
                            Mit dem horizontalen Finanzausgleich wird die unterschiedliche relative Steuer  -  kraft der Bezirke und Gemeinden einander angenähert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 3. Steuerkraftausgleich
                            a) Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Übersteigt die relative Steuerkraft einzelner Bezirke den gewichteten Mittelwert  aller Bezirke um einen bestimmten Prozentsatz, werden 20  Prozent des Steuer  -  kraftüberhangs abgeschöpft und auf Bezirke mit einer tiefen relativen Steuerkraft  umverteilt, indem deren relative Steuerkraft auf einen einheitlichen Prozentsatz  des Durchschnittswerts angehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der als Abschöpfungsgrenze massgebliche Prozentsatz und die Berechnungsart  werden vom Regierungsrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 b) Gemeinden
                            1   Übersteigt die relative Steuerkraft einzelner Gemeinden den gewichteten Mittel  -  wert  aller  Gemeinden,  werden  mindestens  10  und  höchstens  50  Prozent  des  Steuerkraftüberhangs abgeschöpft und auf Gemeinden mit einer tiefen relativen  Steuerkraft umverteilt, indem deren relative Steuerkraft auf einen einheitlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  als  untere  und  obere  Abschöpfungsgrenzen  massgeblichen  Prozentsätze  sowie die Berechnungsart werden vom Regierungsrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 3 4. Verteilung der Grundstückgewinnsteuer
                            1   Ein Viertel des Ertrages der Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton zu einem  Drittel den Bezirken und zu zwei Dritteln den Gemeinden abgetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die getrennten Bezirks- und Gemeindeanteile werden nach der relativen Steuer  -  kraft auf die einzelnen Bezirke und Gemeinden verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Anteil der Bezirke und Gemeinden wird zusammen mit dem Steuerkraftaus  -  gleich nach §§  10 und 11 dazu verwendet, um die tiefe relative Steuerkraft einzel  -  ner Bezirke und Gemeinden anzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 5. Verfahren
                            1   Die Beiträge der Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Steuerkraftausgleichs  und die Bezirks- und Gemeindeanteile am Ertrag der Grundstückgewinnsteuer, die  für den Steuerkraftausgleich zur Verfügung stehen, werden in getrennte Spezial  -  finanzierungen des Kantons für die Bezirke und die Gemeinden eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ermittelt auf der Grundlage der Vorjahreswerte die jährlichen  Einlagen  der  Bezirke  und  Gemeinden  in  die  Spezialfinanzierungen  und  das  zu  -  ständige Departement bezieht die Beiträge der Bezirke und Gemeinden zu Guns  -  ten des Steuerkraftausgleichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat sichert den Bezirken und Gemeinden auf der Grundlage der  Vorjahreswerte die Auszahlungen aus den Spezialfinanzierungen zum Voraus für  das kommende Rechnungsjahr zu. Das zuständige Departement nimmt die Aus  -  zahlungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Direkter Finanzausgleich
§ 14 4 1. Begriffe
                            a) Normaufwandausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton richtet jenen Gemeinden jährlich einen Beitrag zweckungebunden  als  Normaufwandausgleich  aus,  deren  Normaufwand  den  Normertrag  in  der  Er  -  folgsrechnung übersteigt und welcher der Differenz zwischen Normaufwand und  Normertrag entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Gemeinden sind Bezirke gleichgestellt, soweit sie die Aufgaben einer Ge  -  meinde erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 5 b) Normaufwand
                            1    Der  Normaufwand  wird  nach  Normaufwandgruppen  der  Erfolgsrechnung  und  geeigneten Verursacherkriterien ermittelt und entspricht in der Regel den gewich  -  teten Durchschnittswerten aller Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wandausgleich festzustellen, wird die Summe des Normaufwandes aus allen Nor  -  maufwandgruppen gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Normaufwand entspricht nach Abzug der direkten Erträge dem Nettoaufwand  für die einzelnen Normaufwandgruppen. Gemeindeaufgaben, die nach der Gesetz  -  gebung eigenwirtschaftlich zu finanzieren sind, werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 c) Strukturzuschläge
                            1    Gemeinden  mit  weit  unterdurchschnittlicher  Einwohnerzahl  werden  angemes  -  sene Strukturzuschläge zum Normaufwand angerechnet und können Einlagen in  Spezialfinanzierungen abgegolten werden, soweit sonst die marktüblichen Abga  -  ben und Gebühren deutlich überschritten werden müssten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  die  Strukturzuschläge  und  bewilligt  die  Einlagen  in  Spezialfinanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 6 d) Normertrag
                            1   Der Normertrag der einzelnen Gemeinden umfasst die Kantonsbeiträge, Beiträge  zu Gunsten oder aus dem Steuerkraftausgleich, den Anteil am Ertrag der Grund  -  stückgewinnsteuer, ausserordentliche Erträge sowie den Normertrag der Steuern  der Erfolgsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Normertrag der Steuern berechnet sich aus dem Steuerertrag des jeweiligen  Rechnungsjahres und einem einheitlichen Normsteuerfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  setzt  den  Normsteuerfuss  fest.  Er  berücksichtigt  dabei  das  Steuerfussmittel aller Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 2. Zweck
                            Mit dem direkten Finanzausgleich werden die bezugsberechtigten Gemeinden mit  zusätzlichen Eigenmitteln ausgestattet, über die sie eigenverantwortlich verfügen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 3. Verfahren
                            1   Der Regierungsrat sichert den bezugsberechtigten Gemeinden die Beiträge zum  Voraus für das kommende Rechnungsjahr zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement erstellt jährlich eine Gemeindefinanzstatistik und  nimmt die Auszahlungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 1. Änderung bisherigen Rechts
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1980:
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            wird aufgehoben.  b) Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983:  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 3
                            3   Der Kantonsbeitrag beträgt 20%.  c) Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Familienzula  -  gen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom 8. April 1953:  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Beitragsleistung an den Bund für die Familienzulagen trägt der Kanton.  d) Allgemeine Landwirtschaftsverordnung vom 27. April 1977:  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 2
                            wird aufgehoben.  e)  Kantonale  Vollzugsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  die  Bekämpfung  von  Tierseuchen vom 28. November 1991:  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Buchstaben b und c
                            (Als zweckgebundene Einnahmen werden in die Spezialfinanzierung eingelegt:)  b) ein jährlicher Beitrag des Kantons von Fr. 6.-- je Einwohner;  Buchstabe c wird aufgehoben.  Buchstaben d-f werden zu Buchstaben c-e.  f)  Verordnung  über  die  Besoldung  der  Lehrkräfte  an  den  Volksschulen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. November 1968:
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 und 3
                            2   Die Schulträger erhalten an die Besoldung der Lehrkräfte, die in der Volksschule  Unterricht erteilen, einen Beitrag von 20 Prozent.  Abs. 3 wird aufgehoben.  Abs. 4-6 werden zu Abs. 3-5.  g) Verordnung über Beiträge an Schulanlagen vom 26. November 1986:  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2
                            2    Gemeinden  mit  Anspruch  auf  Strukturzuschläge  im  Finanzausgleich  erhalten  einen Zuschlag von 30 Prozent zum ordentlichen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gemeinden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Finanzausgleich  vom 7.  Februar 2001 Leistungen nach §§  6 oder 7 des Gesetzes über den Finanz  -  ausgleich vom 14.  Mai 1986 bezogen haben, erhalten einen Zuschlag von 60  Pro  -  zent zum ordentlichen Beitrag nach §  3 Abs.  1, wenn sie die neu gebaute Schul  -  anlage vor dem 1.  September 2002 bezogen und in Betrieb genommen haben und  wenn sie dem zuständigen Departement die Bauabrechnung vor dem 1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 einreichen.  h) Verordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 19. Mai 1983:  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2
                            2   Je ein Mitglied ist als Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter aus einem Lehr  -  betrieb zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1
                            1   Den nach Abzug der Bundesbeiträge, der Beiträge Dritter und des Schulgeldes  ungedeckten Betriebsaufwand der kantonalen Berufsschulen und der nach §  18  beauftragten Schulen trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            Der  Kanton  leistet  die  Beiträge  an  Schulen  im  Sinne  der  §§  25  Abs.  2  und  26  Abs. 1.  Abs. 2 wird aufgehoben.  i) Verordnung über Stipendien und Studiendarlehen vom 12.  September 1975:  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Der Kantonsrat bewilligt die Voranschlagskredite, die jährlich für Stipendien sowie  Verzinsung und Erlass von Studiendarlehen zur Verfügung stehen.  k) Verordnung über die Bibliotheken vom 20. Oktober 1983:  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 und 3
                            1   Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien über die Führung der übrigen Bibliotheken.  Abs. 3 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994:  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 3
                            3   Für die Beiträge werden Pauschalsätze festgesetzt. Sie betragen 25  Prozent und  können bis auf 50  Prozent erhöht werden, wenn ein Objekt oder eine Beschaffung  einem regionalen Nutzen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199 Abs. 1
                            1   Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer wird zur Hälfte nach Massgabe des Ge  -  setzes über den Finanzausgleich auf die Bezirke und Gemeinden verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 2. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Finanzausgleich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Mai 1986
                            19   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 20 3. Übergangsbestimmung
                            Abweichend  von  §  13  kann  der  Regierungsrat  in  den  Rechnungsjahren  2016–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 einen Teil des Ertrages aus der Abschöpfung des Steuerkraftüberhanges der  Gemeinden  nach  §  11  für  die  Finanzierung  des  Normaufwandausgleichs  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 verwenden.
§ 23 21 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es tritt nach Annahme durch das Volk am 1.  Januar 2002 in Kraft.  22   Der Regie  -  rungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 20-37 mit Änderungen vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas  -  sung,  GS  23-97),  vom  21.  Mai  2014  (Steuergesetz,  GS  24-8b),  vom  18.  November  2015  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24-56) und vom 30. Mai 2018 (FHG-BG, GS 25-42b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 10.  Juni 2001 mit 31619 Ja gegen 9651 Nein (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 970).  Die  Änderung  vom  21.  Mai  2014  wurde  in  der  Volksabstimmung  vom  28.  September  2014  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 921 Ja gegen 18 531 Nein angenommen (Abl 2014 2228).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 in der Fassung vom 30. Mai 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 30. Mai 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 30. Mai 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 362.400.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 380.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 370.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 312.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 312.420.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SRSZ 612.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SRSZ 611.310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SRSZ 622.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SRSZ 672.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung vom 18. November 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Änderungen vom 17.  Dezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21.  Mai 2014  am 1.  Januar 2015 (Abl 2015 563) und vom 30.  Mai 2018 am 1.  Januar 2021 (Abl 2021 164) in  Kraft getreten.