Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen
                            (Vom 18. November 2020)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §  7 Abs.  1 und §  16 Abs.  3 des Einführungsgesetzes über die Fami  -  lienzulagen vom 26.  Juni 2008  2  , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regie  -  rungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Höhe der Familienzulagen
                            1   Die Kinderzulage beträgt Fr. 230.-- pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausbildungszulage beträgt Fr. 280.-- pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beitragssatz
                            Der Beitragssatz der Familienausgleichskasse Schwyz beträgt 1.3 Prozent der bei  -  tragspflichtigen Einkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Beschlusses  wird  der  Kantonsratsbeschluss  zum  Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 19.  Oktober 2016  4   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 26-32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 370.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4   GS 24-82.