Kantonales Waldgesetz
                            (Vom 21. Oktober 1998)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung von Art.  50 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Oktober 1991
                            2   und gestützt auf §  67 des Einführungsgesetzes zum schweize  -  rischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) vom 14.  September 1978,  3   nach Einsicht in  Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            Dieses Gesetz ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes und regelt deren Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Waldbegriff
                            Im Rahmen der Bundesgesetzgebung (Art.  2 WaG) gilt als Wald jede Bestockung,  die mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes folgende Mindestkriterien  erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fläche: 600 m²;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Breite: 12 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 Leistungsvereinbarungen
                            1    Der  Kanton  überträgt  Aufgaben  oder  Leistungen,  namentlich  die  Holzan  -  zeichnung sowie Projektierungen und Bauleitungen forstlicher Projekte, gemäss  der  eidgenössischen  und  kantonalen  Waldgesetzgebung  mit  Leistungsvereinba  -  rungen geeigneten Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Leistungsvereinbarungen werden mindestens die zu erbringenden Leis  -  tungen, die Leistungsabgeltung, die Qualitätssicherung, das Controlling und Be  -  richtswesen sowie die Einzelheiten der Holznutzungsbewilligung gemäss Art.  21  WaG geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zum Zweck der gemeinsamen Waldpflege und Waldbewirtschaftung unterstützt  der Kanton Zusammenschlüsse von Waldeigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Waldfeststellung und Rodung
§ 4 5 Waldfeststellungs- und Rodungsgesuch
                            1    Ist  in  einem  Nutzungsplan-  oder  Baubewilligungsverfahren  ein  Waldfeststel  -  lungs- oder Rodungsgesuch erforderlich, so erfolgt die öffentliche Auflage gleich  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen eine Waldfeststellung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  kantonale  Richtplan  umschreibt  jene  Gebiete  ausserhalb  der  Bauzone,  in  denen eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a 6 Verfahren
                            1   Die Gesuchsunterlagen sind bei der betroffenen Gemeinde aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der Auflagefrist kann bei der zuständigen Stelle Einsprache erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  findet  das  Verfahren  nach  den  Bestimmungen  der  Planungs-  und  Baugesetzgebung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausgleich
                            1   Grundeigentümer, die durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erlan  -  gen (Art.  9 WaG), haben einen Ausgleich in Höhe von 50  Prozent des Mehrwertes  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen  Verkehrswert des Grundstückes. Die Kosten des Realersatzes und allfällige Ersatz  -  abgaben (Art. 7 und 8 WaG) können abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Ausgleich wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Fälligkeit und Sicherstellung von Ersatz- und Ausgleichsabgaben
                            1   Ersatz- und Ausgleichsabgaben werden mit Rodungsbeginn fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu ihrer Sicherstellung steht dem Kanton ein gesetzliches Pfandrecht am Ro  -  dungsgrundstück zu (Art. 836 ZGB  7   und § 77a EGzZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verwendung von Ersatz- und Ausgleichsabgaben
                            Ersatz-  und  Ausgleichsabgaben  sind  zur  Finanzierung  von  Förderungsmassnah  -  men nach § 16 zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a 8 Gefahrenkarten
                            1    Gefahrenkarten  zeigen,  welche  Gebiete  durch  Naturgefahren  oder  schädliche  Einwirkungen erheblich bedroht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Öffentlichkeit und Grundeigentümer sind in die Erarbeitung der Gefahrenkarten  einzubeziehen. Die Entwürfe werden während 30  Tagen öffentlich aufgelegt. Wäh  -  rend der Auflagefrist können alle Interessierten dem zuständigen Amt eine schrift  -  liche Stellungnahme unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten für die Erarbeitung der Gefahrenkarten trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Massnahmen
                            1   Die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Menschen oder erheblichen  Sachwerten vor Naturereignissen (Art.  19 WaG) obliegt den Grund- und Werkei  -  gentümern und, soweit es die Verhältnisse erfordern, den betroffenen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend für die Kostenverteilung sind in der Regel der Ertrags- beziehungs  -  weise  der  Verkehrswert  der  Grundstücke,  die  auf  die  Grundstücke  entfallenden  Kosten sowie das Interesse an der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 EGzZGB und das Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossen -
                            schaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung,  9   namentlich die Be  -  stimmungen über den Kostenverteilplan und die Integralprojekte, gelten sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Pflege und Nutzung des Waldes
§ 9 Regionale Waldpläne
                            1   Regionale Waldpläne zeigen für eine Region die Waldfunktionen und deren Ge  -  wichtung  sowie  die  langfristigen  Zielsetzungen  für  die  Waldentwicklung  auf  (Art. 20 WaG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind behördenverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Öffentlichkeit  und  Waldeigentümer  sind  in  die  Ausarbeitung  der  Pläne  einzu  -  beziehen. Planentwürfe werden beim zuständigen Amt und bei den betroffenen  Gemeinden während 30  Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im Amtsblatt  bekannt zu geben. Während der Auflagefrist können alle Interessierten dem zu  -  ständigen Amt eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten (Art.  18 Abs.  3 WaV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kosten der regionalen Waldpläne trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Betriebspläne
                            1   Betriebspläne zeigen die Standortverhältnisse auf und legen die waldbaulichen  Massnahmen sowie den Hiebsatz fest (Art. 20 WaG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind für Waldeigentümer, die ihren Wald bewirtschaften, verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Betriebspläne sind für alle Eigentümer von mehr als 50  ha Wald zu erstellen. Der  Regierungsrat kann sie auch für kleinere Waldflächen vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Waldeigentümer kann gegen den Betriebsplan innert 30  Tagen nach erfolg  -  ter Zustellung beim zuständigen Departement Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Kosten der Betriebspläne tragen die betroffenen Waldeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Minimale Pflege
                            Wo  es  die  Schutzfunktion  erfordert,  sorgen  die  Waldeigentümer  auf  Anordnung  des zuständigen Amtes für eine minimale Pflege des Waldes (Art.  20 Abs.  5 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Waldeigentümern  Waldreservate ausscheiden (Art. 20 Abs. 4 WaG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Waldeigentümer haben Anspruch auf Ersatz von erheblichen Ertragseinbus  -  sen, die ihnen dadurch entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Veräusserung und Teilung
                            Bedarf die Veräusserung oder Teilung von Wald (Art.  25 WaG) zugleich einer Be  -  willigung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB),  10   er-  geht eine Gesamtverfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der All  -  gemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALV).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wildschäden
                            Die nach der Wald- und Jagdgesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden be  -  urteilen regelmässig die Wildschadensituation. Stellen sie trotz Regulierung der  Wildbestände (Art.  27 Abs.  2 WaG) untragbare Schäden fest, erarbeiten sie Kon  -  zepte zu ihrer Verhütung (Art. 31 WaV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a 12 Feuer- und Feuerwerksverbot
                            Bei anhaltender Trockenheit kann das zuständige Amt das Entfachen von Feuern  und das Abbrennen von Feuerwerk im Freien verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Förderungsmassnahmen
§ 15 Grundlagenbeschaffung und Information
                            Der Kanton kann Untersuchungen über den Zustand und die Bewirtschaftung des  Waldes durchführen lassen und Aufträge erteilen für die Information der Behörden  und der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 13 Beiträge
                            1   Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Massnahmen  nach der Waldgesetzgebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Beitragsbemessung  sind  die  regionalen  Besonderheiten,  besondere  Schwierigkeiten bei der Durchführung der Massnahme, die wirtschaftliche Leis  -  tungsfähigkeit des Beitragsempfängers sowie das Gewicht des öffentlichen Inter  -  esses an der Massnahme zu berücksichtigen (Art. 40 Abs. 2 WaV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Investitionskredite
                            1   Der Kanton richtet im Rahmen der Bundesgesetzgebung Investitionskredite aus,  die vom Bund gewährt werden (Art. 40 f. WaG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierungsrat regelt die Beitragsvoraussetzungen sowie die Zuständigkeit für  die Zusicherung von Beiträgen und die Vergabe von Investitionskrediten. Stellt der  Bund dem Kanton globale Kredite für die Massnahmen zur Verfügung, kann der  Regierungsrat Vereinbarungen mit dem Bund abschliessen und die Beitragszutei  -  lung regeln.  Vl. Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 14 Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Waldgesetzgebung aus  und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er regelt namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Ausnahmen vom Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen (Art. 15
                            Abs. 2 WaG);
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Ablösung von Rechten an nachteiligen Nutzungen (Art. 16 Abs. 1 WaG);
3. den Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG);
4. die Pflege und Nutzung des Waldes (Art. 20 Abs. 2 WaG);
5. der Abschluss von Vereinbarungen über die forstliche Aus-, Weiter- und Fort -
                            bildung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge,  die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaf  -  ten vorsehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. die minimale Ausbildung der Waldarbeiter sowie die Voraussetzungen für die
                            gewerbsmässige Holzerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                7. die Einteilung des Kantonsgebietes in Forstkreise und Forstreviere;
8. die Zuweisung von Vollzugsaufgaben in den Bereichen Umwelt und Raum -
                            planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  vollzieht  die  Waldgesetzgebung,  soweit  dieses  Gesetz  oder  dessen  Ausfüh  -  rungsbestimmungen dies vorsehen. Es obliegen ihm insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Anordnung der Erstellung und Nachführung von Gefahrenkatastern und
                            Gefahrenkarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Koordination und Anordnung der integralen Planung und des Vollzuges von
                            Massnahmen  zum  Schutz  von  Menschen  oder  erheblichen  Sachwerten  vor  Naturereignissen (Art. 19 WaG und Art. 17 WaV);
                        
                        
                    
                    
                    
                3. der Erlass von regionalen Waldplänen;
4. die Ausscheidung von Waldreservaten (Art. 20 Abs. 4 WaG);
5. der Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die forstliche Aus-,
                            Weiter- und Fortbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. die Schutzmassnahmen vor Schadorganismen inner- und ausserhalb des
                            Waldareals.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zuständiges Departement
                            1   Das zuständige Departement vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit dieses Ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Erlass von Betriebsplänen;
2. die Bewilligung der Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 25 WaG).
§ 21 Zuständiges Amt
                            Das  zuständige  Amt  vollzieht  die  Waldgesetzgebung,  soweit  dieses  Gesetz  oder  dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Verfahren
                            1   Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, bestimmt sich das  Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 16 Gebühren und Entschädigungen
                            Die Erhebung von Gebühren und Entschädigungen richtet sich nach der kantona  -  len Gebührenordnung.  17  Vll. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a 18 Strafbestimmung
                            Wer  einem  Feuer-  oder  Feuerwerksverbot  nach  §  14a  zuwiderhandelt,  wird  mit  Busse  bestraft,  sofern  nicht  ein  mit  einer  höheren  Strafe  bedrohter  Straftatbe  -  stand des Bundesrechts erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 19 Strafverfahren
                            1   Die Angehörigen des zuständigen Amtes verfügen bei begründetem Verdacht der  Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung über folgende polizeilichen Befug  -  nisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Feststellung der Personalien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sicherstellung von widerrechtlich gebrauchten Werkzeugen sowie widerrecht  -  lich gefällten Bäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kontrolle von Fahrzeugen und Behältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie zeigen Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung bei der zuständigen  Strafverfolgungsbehörde  an,  sofern  nicht  das  Ordnungsbussenverfahren  zur  An  -  wendung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung betreffen,  sind dem zuständigen Amt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Übergangsrecht
                            Die beim Inkrafttreten dieses Erlasses hängigen Verfahren werden von den nach  bisherigem Recht zuständigen Behörden in Anwendung des neuen Rechts erledigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Oberauf  -  sicht über die Forstpolizei vom 14. April 1967;  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verordnung zum Bundesgesetz über Investitionskredite für die Forstwirt  -  schaft im Berggebiet und zu den Artikeln 35 bis 40 des Bundesgesetzes über  den Wald vom 27. September 1994.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Änderung bisherigen Rechts
                            a)  Die  Kantonale  Jagd-  und  Wildschutzverordnung  vom  20.  Dezember  1989  22  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 und 2
                            1   Die Jagdkommission besteht aus neun Mitgliedern. Es gehören ihr der Vorsteher  des zuständigen Departementes, je zwei Vertreter der kantonalen Jagdverwaltung,  des kantonalen Forstdienstes und des Schwyzer kantonalen Patentjägerverbandes  sowie je ein Vertreter der Waldeigentümer und der kantonalen Schutzverbände an.  Der Departementsvorsteher führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Jagdkommission obliegen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beratung des Departementes und des Regierungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vorbereitung der jährlichen Jagdvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erarbeitung von weiteren Massnahmen zur Wildschadenverhütung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Beitrage  an  Wildschadenverhütungsmass  -  nahmen  und  Wildschäden.  Sie  kann  diese  Aufgabe  einem  Ausschuss  über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2
                            2   Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente nach Abs.  1 fest. Sie  haben mittelfristig den Aufwand für die Jagd und Wildhut zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die  Verordnung  über  die  Verwendung  von  Motorfahrzeugen  ausserhalb  der  öffentlichen Strassen und Wege vom 9.  September 1974  23   wird wie folgt ge  -  ändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 (neu)
                            2   Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Wald und auf Waldstrassen wird in der  Waldgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bst. b
                            c)  auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen anderer Art, die sich  für  den  Verkehr  mit  Motorfahrzeugen  nicht  eignen  oder  offensichtlich  nicht  dafür bestimmt sind sowie im offenen Gelände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-329 mit Änderungen vom 16.  Oktober 2002 (GesundheitsV, GS 20-379), vom 14.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  (GS  20-604),  vom  28.  März  2007  (Umsetzung  NFA,  GS  21-115d),  vom  19.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (PBG, GS 21-146h), vom 18.  Februar 2009 (KOBV, GS 22-60c), vom 18.  November 2009  (Justizverordnung, GS 22-82z), vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas  -  sung, GS 23-97) und vom 5. Februar 2020 (GS 26-1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 921.0 (WaV: SR 921.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 5. Februar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs.  1 in der Fassung vom 19.  September 2007; Überschrift, Abs.  2 und 3 in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Februar 2020.
                            6   Neu eingefügt am 5. Februar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Neu eingefügt am 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 312.310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 211.412.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 312.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Neu eingefügt am 14. November 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs.  2 und 3 in der Fassung vom 28.  März 2007 aufgehoben; bisheriger Abs.  4 wird zu Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs.  2 Ziff.  9 am 14.  November 2004 aufgehoben; Abs.  3 Ziff.  5 in der Fassung vom 16.  Okto  -  ber 2002; Abs.  2 Ziff.  6 in der Fassung vom und Abs.  3 Ziff.  6 neu eingefügt am 5.  Februar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung vom 14. November 2004 (Bisherige Abs. 2 und 3 aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17      13   SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abs. 2 in der Fassung vom 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   GS 15-399.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21    G S   18 - 3 5 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SRSZ 761.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   SRSZ 782.120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25    Am  1.  Januar  1999  (Abl  1999  8)  in  Kraft  getreten;  Änderungen  vom  16.  Oktober  2002  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2004 (Abl 2003 1514), vom 14. November 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2005 147),
                            vom 28.  März 2007 am 1.  Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 19.  September 2007 am 1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Abl 2008 1314), vom 18.  Februar 2009 am 1.  September 2009 (Abl 2009 1986), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
                            2014 (Abl 2013 2974) und vom 5.  Februar 2020 am 1.  Juli 2020 (Abl 2020 1588) in Kraft ge  -  treten.