Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
                            (Vom 20. Mai 2019)  Die dieser Vereinbarung beigetretenen Kantone,  im  Bestreben,  die  mit  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  gemeinsame  Durchführung von Lotterien vom 26.  Mai 1937 (IKV 1937) errichtete Zusammen  -  arbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht weiterzuführen,  gestützt  auf  Art.  48  der  Bundesverfassung  (BV),  das  Bundesgesetz  über  Geld  -  spiele vom 29.  September 2017 (Geldspielgesetz, BGS)  2   und das gesamtschwei  -  zerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK)  3  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
                            1   Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungs  -  kantone»  bezeichnet)  betreiben  die  Genossenschaft  «Swisslos  Interkantonale  Landeslotterie» (nachfolgend als «Swisslos» bezeichnet).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Swisslos  veranstaltet  Geldspiele  im  Auftrag  der  Vereinbarungskantone,  nach  Massgabe  des  BGS,  des  gesamtschweizerischen  Geldspielkonkordats  sowie  der  vorliegenden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Anwendung von Art.  23 Abs.  2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin  von  Lotterie-  und  Sportwetten-Grossspielen  auf  dem  Gebiet  der  Vereinbarungs  -  kantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen  zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen  Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung  des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art.  34 GSK  durch die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele festgelegt und jährlich in die Stif  -  tung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs.  2 verbleibenden Reinge  -  winne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel  abzuliefern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von Fr.  70  000.--, der Rest  -  lung ermittelte Bevölkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spielein  -  sätzen.  Massgebend  ist  die  gemäss  der  letzten  Volkszählung  ermittelte  Be  -  völkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht ver  -  boten ist im Sinne von Art. 28 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
                            Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalver  -  sammlung der Swisslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
                            1   Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem  Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art.  34 BGS darf höchstens  Fr.  2.50  pro  Kopf  seiner  Wohnbevölkerung  betragen.  Eine  Mindestsumme  von  Fr.  100  000.-- steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Ver  -  fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalen  -  derjahr ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton  an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
                            Die  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  die  Herkunft  der  Mittel  bei  deren  Vergabe  zu  kommunizieren  und  den  Benefiziaren  aufzuerlegen,  die  erhaltene  Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Änderung der Vereinbarung
                            1   Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen.  Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Verein  -  barungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Änderung  tritt  in  Kraft,  sobald  ihr  alle  Vereinbarungskantone  zugestimmt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anpassungen  von  untergeordneter  Bedeutung  können  in  einem  vereinfachten  Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos,  vorgenommen  werden.  Die  Generalversammlung  bringt  den  Wortlaut  des  beab  -  sichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
                            1   Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  Ende  eines  Kalenderjahres  durch  Mitteilung  an  die  Generalversammlung  der  Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10.  Jahres seit Inkraft  -  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf sei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmun  -  gen der vorliegenden Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
                            1   Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937 beigetreten sind.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklä  -  ren. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der  IKV 1937 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Schlussbestimmung  Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten die  -  ser Vereinbarung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 25-70a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 935.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 542.210.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   1.  Januar 2021.