Verordnung über die Ersterfassung und Führung des Grundbuchs mittels Informatik
                            (Vom 14. März 2006)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  2  gestützt auf die Eidgenössische Grundbuchverordnung vom 23.  September 2011  (GBV)  3    sowie  §  79  Abs.  3  des  Einführungsgesetzes  zum  Zivilgesetzbuch  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. September 1978 (EGzZGB), 4
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
                            1    Das  Grundbuch  wird  im  Kanton  Schwyz  einheitlich  mittels  Informatik  geführt  (informatisiertes Grundbuch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu diesem Zweck werden die Daten des Papiergrundbuchs in elektronische Form  überführt (Ersterfassung) und so gehalten (Betrieb).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt in Absprache mit den Bezirken und der Aufsichts  -  behörde die im Kanton Schwyz eingesetzte Software und die Schnittstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Datenersterfassung
                            1    Reihenfolge,  Beginn  und  angestrebte  Dauer  der  Datenersterfassung  in  den  Grundbuchkreisen werden im Rahmen der Projektorganisation Einführung des In  -  formatik-Grundbuchs  im  Kanton  Schwyz  einvernehmlich  zwischen  den  verant  -  wortlichen Grundbuchverwaltern, Bezirken und der Projektleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ablösung  des  Papiergrundbuchs  erfolgt  laufend  mit  der  Validierung  eines  ersterfassten  Grundstücks  oder  gemeindeweise  auf  ein  bestimmtes  Datum  hin  jeweils durch den zuständigen Grundbuchverwalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Formelle Bereinigung
                            1   Einträge werden im Zuge der Ersterfassung von Amtes wegen gelöscht oder be  -  richtigt, soweit dies nach Grundbuchrecht zulässig und mit angemessenem Auf  -  wand möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die beteiligten Behörden und Organe sind zur Mitwirkung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Verfahren der formellen Bereinigung von Daten aus dem kantonalen Grund  -  buch entstehende Kosten können gemäss Gesetzgebung über die Einführung des  eidgenössischen Grundbuchs verlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Ersterfassung von Dienstbarkeiten und Grundlasten werden die Stichworte  unter Wahrung des Inhalts den Bedürfnissen der informatisierten Grundbuchfüh  -  rung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5
II. Technische Ausführungsbestimmungen
§ 6 Schnittstellen
                            1   Es werden technische Schnittstellen eingerichtet, sofern deren Nutzen ausge  -  wiesen ist und die technische Umsetzung keine geltenden Regelungen betreffend  Datenschutz und Datensicherheit verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere können dies Schnittstellen zu Personendaten, zu Geodaten oder  Güterschätzungsdaten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt in Abstimmung mit den Bezirken die Schnittstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 6 Personendaten
                            Neben den in Art.  13 Abs.  1 sowie 90 Abs.  1 Bst. a GBV vorgesehenen Personen  -  daten können soweit vorhanden die folgenden Daten einer zentralen Personenver  -  waltung entnommen und in die Register aufgenommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die AHV-Versichertennummer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Primärschlüssel des Quellsystems als Fremdschlüssel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Zivilstand,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Güterstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 7 Amtliche Vermessung und Gebäudeattribute
                            1   Das Datenmodell der amtlichen Vermessung des Kantons Schwyz gemäss Tech  -  nischer Verordnung über die amtliche Vermessung  8   kann in der Ebene Bodenbe  -  deckung durch eine detailliertere Gebäudeattributierung ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Ausgestaltung derselben entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung  der Bezirke, des Amtes für Geoinformation sowie der Abteilung Grundstückschät  -  zung der Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Allfällige Kosten der Ersterfassung dieser Daten gehen zu Lasten der Bezirke, die  Nachführung zu Lasten des jeweiligen Auftraggebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9 Elektronische Einsichtnahme
                            Im Rahmen der Möglichkeiten, welche das informatisierte Grundbuch im Kanton  Schwyz bietet, sind die nach Art.  26 Abs.  1 Bst. a GBV ohne Interessennachweis  einsehbaren Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von besonderen Vereinbarun  -  gen  über  den  erweiterten  Zugang  mit  den  in  Art.  28  Abs.  1  GBV  aufgeführten  Personen. Er kann seine Kompetenzen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungen regeln die Einzelheiten nach Art.  29 GBV, die Kostenfolgen  gemäss  Gebührentarif  für  Notare  und  Grundbuchverwalter  sowie  freiberufliche  Urkundspersonen11 und allfällige weitere Modalitäten (z.B. Nutzerprofile).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 12 Missbräuche beim Datenbezug
                            1   Die Zulässigkeit der Abfragen richtet sich nach Art. 26 ff. GBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grundbuchinspektor ist zuständig für die Überprüfung der Protokolle und  die Anordnung von Sanktionen bei missbräuchlicher Bearbeitung der bezogenen  Daten (Art. 30 Abs. 2 und 3 GBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Organisation und Betrieb
§ 12 Betrieb des informatisierten Grundbuchs
                            1   Das informatisierte Grundbuch wird in Kantonslizenz von allen Bezirken gemein  -  sam betrieben und weiterentwickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es werden eine Benützungs- und eine Betriebsgruppe gebildet, welche die ge  -  genseitige Information, die Koordination und die Ausbildung sicherstellen sowie  fachliche und betriebliche Fragen bearbeiten, über die Limitierung der Einsicht  -  nahme per Internetgeodatenserver und über die Haltung der Kantonsvertretung in  Fragen  des  Betriebs  und  der  Weiterentwicklung  des  Informatikgrundbuchs  ent  -  scheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den Bezirksvertretern steht in Fragen mit finanziellen Auswirkungen das Veto  -  recht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Regierungsrat  regelt  Organisation  und  Zusammensetzung  in  Abstimmung  mit den Bezirken in einem Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Fachaufsicht
                            1   Das Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt die erforderlichen Fachweisungen an die Grundbuchverwalter für die  Ersterfassung und das Führen des Grundbuchs mit Informatikmitteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kann den Abschluss der Datenersterfassung terminieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Grundbuchinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwacht die Einführung des Informatikgrundbuchs im Kanton Schwyz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  entwirft und beantragt die erforderlichen Fachweisungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  berichtet  dem  Kantonsgericht  alljährlich  über  den  Stand  der  Ersterfassung  und den Betrieb des Informatikgrundbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die aus der gemeinsamen Führung des Grundbuchs mit Informatikmitteln ent  -  stehenden Kosten werden anteilmässig von allen Bezirken getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Bezirk trägt die Kosten der Datenersterfassung sowie jene Kosten selber,  welche aus Zusatzprojekten des betreffenden Bezirks entstehen. Sie werden der  Geschäftsstelle zu Handen der Vollkostenrechnung jährlich gemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Sicherheitsdepartement legt dem Regierungsrat nach Anhörung der Bezirke  einen Kostenverteilschlüssel zum Entscheid vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Datensicherheit
                            1   Während der Führung des Grundbuchs mit Informatikmitteln ist der Betreiber  der Software im Rahmen der abgeschlossenen Verträge verantwortlich für die be  -  triebliche Sicherheit und Sicherung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Langzeitarchivierung erfolgt nach den Vorgaben des Eidgenössischen Amtes  für Grundbuch- und Bodenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 14 Bestand bisherigen Rechts
                            1   Das Papiergrundbuch wird bis zu seiner Ablösung nach bisherigem Recht weiter  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen des Gesetzes über die Bereinigung der dinglichen Rechte,  die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs,  15   insbesondere §§  49  ff., finden sinngemäss auf das informatisierte Grundbuch Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Veröffentlichung und Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt rückwirkend auf den 14. Dezember 2005 in Kraft.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 21-62 mit Änderungen vom 17.  Juni 2008 (GS 22-22e), vom 13.  Dezember 2011 (Umset  -  zung Teilrevision ZGB, GS 23-23a), vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantons  -  verfassung, GS 23-97) und vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Re  -  organisation des Umweltdepartements, GS 26-7b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 13. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 211.432.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aufgehoben am 13. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fassung vom 13. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR 211.432.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fassung vom 13. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Überschrift und Abs.  1 und 2 in der Fassung vom und bisherige Abs.  3 und 4 aufgehoben am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SRSZ 213.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abl 2006 517; Änderungen vom 17.  Juni 2008 am 1.  Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 13.  De  -  zember 2011 am 1.  Januar 2012 (Abl 2011 2676), vom 17.  Dezember 2013 am 1.  Januar 2014  (Abl 2013 2974) und vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) in Kraft getreten.