Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft
                            (Vom 10. November 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§  47 und 59 des Justizgesetzes (JG) sowie §  29 Abs.  1 des Gesetzes  über  die  Organisation  des  Regierungsrates  und  der  kantonalen  Verwaltung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. November 1986 (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG) 2 ,
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gliederung und Aufgaben
                            1   Die Staatsanwaltschaft (Amt) ist in fünf Abteilungen sowie den Zentralen Dienst  gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abteilungen sind im Regelfall für folgende Bereiche zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1. Abteilung  Gewaltdelikte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2. Abteilung  Allgemeine Delikte;  c)   3. Abteilung        Wirtschafts- und qualifizierte Vermögensdelikte, Internetkrimi  -  nalität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  4. Abteilung  Fahrlässigkeitsdelikte,  aussergewöhnliche  Todesfälle,  Stras  -  senverkehrsdelikte, Übertretungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  5. Abteilung  Jugendstrafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Zentralen Dienst kommen folgende Aufgaben zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Führung des Amtssekretariats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuteilung der Geschäfte und Geschäftskontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rechnungswesen und Archiv;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bearbeitung weiterer zugewiesener Geschäftsbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1    Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Staatsanwälte  und  der  Jugendanwälte  erstreckt  sich auf das gesamte Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Staatsanwalt ist sachlich in den Bereichen der 1. bis 4.  Abteilung zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Doppelfunktion und Stellvertretung
                            1   Staatsanwälte können auch als Jugendanwälte gewählt werden. Ebenso können  Jugendanwälte als Staatsanwälte gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Staatsanwälte  untereinander  sowie  die  Jugendanwälte  untereinander  ver  -  treten sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsanwaltschaft verfügt über Amtsräume an folgenden Standorten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Biberbrugg:  1. und 5. Abteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schwyz:  2. Abteilung und Zentraler Dienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wollerau:  3. und 4. Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pikettdienst
                            1   Die Abteilungen stellen für sich den Pikettdienst werktags während der regulä  -  ren Bürozeiten sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserhalb der regulären Bürozeiten stellen den Pikettdienst sicher:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die 1. und 5. Abteilung für sich sowie für die 2. und 3. Abteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die 4. Abteilung für sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Oberstaatsanwalt erlässt die notwendigen Weisungen zur Pikettorganisation  und informiert die Kantonspolizei über den Pikettdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Leitungsfunktionen
§ 6 Amtsleitung
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft nach Massgabe der Gesetz  -  gebung. Die fünf Abteilungen und der Zentrale Dienst sind ihm direkt unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er plant, führt und steuert die Strafverfolgung im Kanton und stellt die Koordi  -  nation der an der Strafverfolgung beteiligten Behörden im Kanton sowie mit an  -  deren Amtsstellen der Kantone und des Bundes sicher. Er sorgt für eine fachge  -  rechte  und  effiziente  Strafverfolgung,  eine  einheitliche  Rechtsanwendung  und  gewährleistet die Einhaltung der Leistungsvorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Rahmen  der  ihm  gemäss  §§  48  ff.  JG  übertragenen  Befugnisse  nimmt  er  insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:  a)    Organisation  der  Staatsanwaltschaft  unter  Zuteilung  der  Mitarbeiter  an  die  Abteilungen und den Zentralen Dienst;  b)    Beaufsichtigung  der  Abteilungen,  namentlich  hinsichtlich  einer  effektiven  und effizienten Verfahrensführung;  c)   Erlass von allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen über das Vorver  -  fahren für Polizei und Staatsanwaltschaft sowie das Haupt- und Rechtsmittel  -  verfahren für die Staatsanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Angehörige der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Delegation -
                            gendanwalt generell oder im Einzelfall beiziehen und ihnen Aufgaben übertragen,  welche von Gesetzes wegen nicht in seine ausschliessliche Kompetenz fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  1.  bis  4.  Abteilung  werden  von  je  einem  leitenden  Staatsanwalt  und  die
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abteilung vom leitenden Jugendanwalt geführt.
                            2    Die  leitenden  Staatsanwälte  und  der  leitende  Jugendanwalt  gewährleisten  die  Auftragserfüllung ihrer Abteilungen und nehmen dabei insbesondere die folgen  -  den Aufgaben wahr:  a)     zweckmässige  Organisation  der  Abteilung,  namentlich  hinsichtlich  des  Ein  -  satzes der Mitarbeiter und der Zuteilung der Geschäfte;  b)    periodische  Überprüfung  der  Verfahrensführung  der  Staatsanwälte  und  der  Jugendanwälte auf Qualität und Effizienz;  c)    Absprachen  und  Koordination  mit  anderen  Organisationseinheiten  in  ihrem  fachlichen  Zuständigkeitsbereich,  namentlich  mit  der  Kantonspolizei,  dem  Amt für Justizvollzug, dem Amt für Migration sowie der Kindes- und Erwach  -  senschutzbehörde;  d)    Orientierung  des  Oberstaatsanwalts  über  Strafuntersuchungen  und  Rechts  -  mittelverfahren von besonderem Interesse;  e)    Durchführung  von  Strafuntersuchungen  und  Rechtsmittelverfahren  von  be  -  sonderer Tragweite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Zentrale Dienst untersteht dem Oberstaatsanwalt und wird durch einen von  ihm bestimmten Mitarbeitenden geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Teambildung und Direktunterstellung
                            1    Zur  Führung  komplexer  Untersuchungen  können  die  leitenden  Staatsanwälte  und der leitende Jugendanwalt im Einvernehmen mit dem Oberstaatsanwalt ab  -  teilungsinterne oder -übergreifende Teams bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Oberstaatsanwalt kann sich Staatsanwälte, Jugendanwälte und Teams direkt  unterstellen und ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Mitarbeitende
§ 10 Staatsanwälte
                            1    Der  Staatsanwalt  führt  die  ihm  zugewiesenen  Strafuntersuchungen,  leitet  das  Vorverfahren, entscheidet über dessen Abschluss und vertritt die Anklage vor den  Gerichten der Bezirke und des Kantons. Er erfüllt diese Aufgaben im Rahmen der  allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen sowie vorbehältlich der Geneh  -  migung durch den Oberstaatsanwalt bzw. den leitenden Staatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erledigt ferner die weiteren ihm übertragenen Geschäfte und Aufgaben, na  -  mentlich den Pikettdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über seine Tätigkeit erstattet er dem leitenden Staatsanwalt periodisch Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Jugendanwalt führt die ihm zugewiesenen Strafuntersuchungen gegen Ju  -  gendliche, leitet das Vorverfahren, entscheidet über dessen Abschluss, vertritt die  Anklage vor den Gerichten des Kantons und vollzieht die Sanktionen. Er erfüllt  diese Aufgaben im Rahmen der allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen  sowie vorbehältlich der Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt bzw. den lei  -  tenden Jugendanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erledigt ferner die weiteren ihm übertragenen Geschäfte und Aufgaben, na  -  mentlich  den  Pikettdienst,  engagiert  sich  in  Zusammenarbeit  mit  der  Kantons  -  polizei in der Prävention und pflegt Kontakte mit öffentlichen und privaten Insti  -  tutionen im Bereich der Jugendarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über seine Tätigkeit erstattet er dem leitenden Jugendanwalt periodisch Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Assistenzstaatsanwälte
                            Der  Assistenzstaatsanwalt  bearbeitet  die  ihm  zugeteilten  Strafsachen  gegen  Er  -  wachsene  selbständig,  soweit  das  Gesetz  und  die  Weisungen  hierfür  keine  Ein  -  schränkungen  vorsehen  und  er  nicht  unter  Aufsicht  und  Verantwortung  eines  Staatsanwalts tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Untersuchungssekretäre
                            Der  Untersuchungssekretär  führt  die  ihm  übertragenen  Einvernahmen  von  be  -  schuldigten  Personen,  Zeugen  und  Auskunftspersonen  unter  Aufsicht  und  Ver  -  antwortung eines Staatsanwalts durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sozialarbeiter
                            1   Der Sozialarbeiter unterstützt und berät den Jugendanwalt während des Unter  -  suchungs- und Vollzugsverfahrens im Bereich der Sanktionen, namentlich bei der  Abklärung, Durchführung und Überwachung von Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er berät, begleitet und betreut den Jugendlichen und weitere Personen während  des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Sachbearbeiter
                            Der Sachbearbeiter erledigt die zugewiesenen administrativen Aufgaben, nament  -  lich  Schreib-  und  Sekretariatsaufgaben,  Führung  der  Geschäftskontrolle,  Proto  -  kollführung  bei  Einvernahmen  sowie  Sachbearbeitungsaufgaben  unter  Aufsicht  und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Praktikanten
                            1    Personen,  welche  ein  juristisches  Studium  mit  einem  Bachelor  oder  einem  gleichwertigen Diplom abgeschlossen haben, können im Hinblick auf die Erlan  -  gung des schwyzerischen Anwaltspatents zu einem Praktikum bei der Staatsan  -  waltschaft zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tung der für das Verfahren zuständigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Praktikum dauert in der Regel zwei bis sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17 Änderung bisherigen Rechts
                            Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen vom 15. Dezember 1987
                            (AVV)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 Bst. g bis p
                            1   (Es erhalten ein Gratisexemplar:)  Amtsblatt  SRSZ  Bst. a bis f bleiben unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Staatsanwaltschaft (alle Abteilungen und Zentraler Dienst)  X
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Bezirkskanzleien  X  X
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Bezirksgerichte  X  X
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Notariate  X
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Gemeindekanzleien  X  X
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Zivilstandsämter  X
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)   Betreibungsämter  X
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Vermittlerämter  X  Bst. o und p werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente
                            und der Staatskanzlei vom 11. September 2007 (VVAG)  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bst. b
                            b)  Ämter:  –  Rechts- und Beschwerdedienst,  –  Kantonspolizei,  –  Amt für Justizvollzug,  –  Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz,  –  Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz
                            vom 20. Januar 1975 (GebO)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1 bis 5
                            Die  Kantonspolizei  weist  die  kostenpflichtigen  gerichtspolizeilichen  Amtshand  -  lungen und Auslagen in einer fallbezogenen Leistungsaufstellung zuhanden der  Staatsanwaltschaft aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz vom 15. Mai 2007
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1
                            1    Anordnende  Behörden  im  Sinne  von  Art.  7  Abs.  1  DNA-Profil-Gesetz  sowie  Art.  255  ff.  StPO  sind  die  Kantonspolizei,  die  Staatsanwaltschaft,  das  Zwangs  -  massnahmengericht sowie die urteilenden Gerichte (Kantonsgericht, Strafgericht,  Jugendgericht, Bezirksgerichte, Einzelrichter).
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung vom 19. Dezember 2006
                            (HSMV)  7  Ersatz mehrerer Ausdrücke  In den §§  28, 29 Abs.  2 und 3, 31 Abs.  1, 32 Abs.  2 und 3, 33, 33b Abs.  2, 33c  Abs.  1, 33d, 33e Abs.  1, 2 und 3, 33g, 42 Abs.  1 und 2 wird der Ausdruck «zu  -  ständige Vollzugsbehörde» durch «Amt für Justizvollzug» mit den entsprechenden  grammatikalischen Anpassungen ersetzt.  In den §§  28a Überschrift und Abs.  2 sowie 28b wird der Ausdruck «Oberstaats  -  anwaltschaft» durch «Staatsanwaltschaft» ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 bis 4
                            Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben.  Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bst. d
                            (Die Aufnahme ins Kantonsgefängnis erfolgt aufgrund:)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  des Vollzugsauftrages der zuständigen Vollzugsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a Abs. 3 und 4
                            Bisheriger Abs. 3 wird aufgehoben.  Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 bis 4
                            1   Rechtskräftige Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten werden vom Amt für  Justizvollzug eingezogen.  Bisherige Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.  Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33f
                            Die von der behandelnden Einrichtung oder Fachperson in Rechnung gestellten  Kosten der ambulanten oder stationären Massnahme werden vom Kanton getra  -  gen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind oder der verurteilten Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Kosten  der  Durchführung  einer  Weisung  sind  vom  Kanton  zu  übernehmen,  soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind oder der verurteilten Person auferlegt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 bis 4
                            1   Nach Eingang des Vollzugsauftrages setzt das Amt für Justizvollzug der verurteil  -  ten Person eine Frist, innert der sie sich zu melden hat. Fristversäumnis gilt als  Verzicht auf diese Vollzugsform.  Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben.  Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 2 bis 5
                            Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben.  Bisherige Abs. 3, 4 und 5 werden zu Abs. 2, 3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die
                            Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstü  -  cken vom 1. Dezember 1934  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom
9. Juni 2015 (VVzWPEG) 9
§ 6 Abs. 3
                            3    Ordentliche  Strafverfolgungsbehörde  gemäss  Art.  44  Abs.  2  WPEG  ist  die  Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Dienstreglement der Kantonspolizei vom 23. Januar 2001 (DR)
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1
                            Die Befugnis, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einzuvernehmen, ist den  Polizisten des Ermittlungsdienstes sowie des Dienstes Wirtschaftsdelikte der Kri  -  minalpolizei vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 2
                            Eine Bewilligung des Oberstaatsanwaltes ist notwendig, wenn eine ausländische  Justizbehörde  oder  in  deren  Auftrag  ausländische  Polizisten  auf  Kantonsgebiet  tätig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1
                            1    Die  Kantonspolizei  und  die  Staatsanwaltschaft  wirken  bei  der  administrativen  Untersuchung    von    Flugunfällen    durch    die    Untersuchungsstelle    mit  (Art. 24 ff. LFG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Übergangsbestimmungen
                            1   Straf-, Strafvollzugs- und Inkassoverfahren, die am 31.  Dezember 2020 bei den  bisherigen Staatsanwaltschaften der Bezirke hängig sind, werden von diesen mit  den zugehörigen Akten zur weiteren Bearbeitung und anschliessenden Archivie  -  rung den zuständigen kantonalen Behörden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständigen Stellen der Bezirke archivieren die Akten aller Verfahren, die  beim  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  rechtskräftig  abgeschlossen  sind.  Auf  Ge  -  such  der  kantonalen  Straf-  und  Strafvollzugsbehörden  edieren  die  Bezirke  die  notwendigen Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwecks Sicherstellung von beantragten Akteneditionen überlassen die Bezirke  Akten  bestimmter  abgeschlossener  Strafverfahren  vorübergehend  der  Staatsan  -  waltschaft. Über Einsicht und Herausgabe entscheidet ausschliesslich die Staats  -  anwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vollzugsregelung
                            Der Oberstaatsanwalt erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 26-25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ   143.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 140.211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 233.511.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 250.311.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 351.611.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 511.311.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 520.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 785.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abl 2020 2850.