Verfassung des Kantons Schwyz
                            (Vom  24. November 2010)  2  Wir, Schwyzerinnen und Schwyzer,  in Verantwortung gegenüber Gott, den Mitmenschen und der Natur,  stolz auf unsere Tradition und offen für die Zukunft,  geben uns folgende Verfassung:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Kanton Schwyz
                            1   Der Kanton Schwyz ist ein souveräner Stand der S  chweizerischen Eidgenossen-  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechts  staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Staatsgewalt  beruht  auf  dem  Volk  und  wird  nach  dem  Grundsatz  der  Ge-  waltenteilung ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mensch im Mitte lpunkt
                            1   Staatliche Tätigkeit dient dem Gemei  nwohl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Staat achtet die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenv  erantwortung des  Men  schen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  handelt volksnah und sorgt für einfache Verfahren  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechtsstaatlichkeit
                            1   Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interes  se liegen und verhältnismässig  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Staat  und Private handeln nach Treu und Gla  uben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Eigenverantwortung und Mitverantwortung
                            1   Jede  Person  trägt  Verantwortung  für  sich  selbst  und  Mitverantwortung  für  Gesel  lschaft und Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Staat unterstützt die Initiative von Einzelpersonen und Organisationen zur  Förderung des Gemeinwohls, das Vereinsleben und die Freiwilligen  arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Subs idiarität
                            1   Der  Staat  nimmt  Tätigkeiten  von  öffentlichem  In  teresse  wahr,  soweit  Private  diese nicht angemessen erfüllen   können  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kanton  übernimmt  jene  Tätigkeiten,  welche  die  Kräfte  der  Bezirke  und  Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedü  rfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Staat  fördert  das  politische  Engagement  von  Einzelnen  und  Parteien  sowie  die   demokratische Auseinandersetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Achtung und Respekt
                            Die verschiedenen Bevölkerungs  -  und Altersgruppen, religiöse, weltanschaul  iche  und  kulturelle  Gemeinschaften  sowie  B  ehörden  und  Private  begegnen  e  inander  mit Achtung und Respekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Innovation und Nachhalti gkeit
                            1   Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneu  erung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und verme  iden  Entscheide, die kommende Generationen belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammenarbeit und Zusa mmenhalt
                            1   Der Kanton arbeitet mit  dem  Bund, mit anderen Kantonen, den Bezirken und  Gemeinden sowie Privaten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kanton, Bezirke und Gemeinden ach  ten auf den Zusammenhalt aller Teile des  Kan  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Grun drechte
§ 1 0
                            Der  Kanton  gewährleistet  die  Grundrechte,  die  in  der  Bundesverfassung  und  dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht verankert sind.  III.   Ausrichtung der Staatstätigkeit  A. Grun  dsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Planung und Steuerung
                            1   Der Staat überprüft,  plant und steuert  laufend seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  berücksichtigt dabei die  nachfolgenden Leitsätze für einzelne Staatstätigke  i-  ten. Diese begründen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Auslag erung und Übertragung staatlicher T ätigkeit
                            1   Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern   oder Privaten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgelagerte  Bereiche  und  beauftragte  Private  u  nterstehen  der  Aufsicht  und  dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche  Tätigkeit ausge  lagert
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Sicherheit und Ord nung
                            1   Der  Staat  gewährleistet  die  Sicherheit  der  Bevölkerung  und  die  öffentliche  Ord  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er fördert die  friedliche Lösung von Konflikten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 Zusammenleben
                            1   Der  Staat  fördert  das  Zusammenleben  der  verschiedenen  Bevölkerungs  -   und  Alters  gruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemü-  hungen um Integrati  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Familie
                            1   Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von E  rwachsenen und Ki  ndern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  schafft  gute  Voraussetzungen  für  die  Betreuung  der  Kinder  in  und  aus-  serhalb der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 Bildung
                            Der  Staat  sorgt  für  ein  vielfältiges  Angebot  von  h  oher  Qualität,  das  es  jeder  Person  erlaubt,  sich    schulisch  und  beruflich  z  u  bilden  und  ihre  Fähigkeiten  zu  ent  wickeln  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 Kultur
                            Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 Wirtschaft und Arbeit
                            1   Der  Staat  schafft  günstige  Rahmenbedingungen  für  die  Wirtschaft,  die  es  Unternehmen   und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behau  p-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Famil  ie.  Soziale Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Staat sorgt in Ergänzung  zu persönlicher Verantwortung und privater Initi  a-  tive für die soziale Sicherheit der Bevölkeru  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und  wirtschaftlich zu integri  eren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 0 Wohnen
                            Der  Staat  schafft  günstige  Rahmenbedingungen,  damit  ausreichender  Woh  n-  raum zur Verfü  gung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Sicherheit und Ord nung
                            1   Der  Staat  gewährleistet  die  Sicherheit  der  Bevölkerung  und  die  öffentliche  Ord  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er fördert die  friedliche Lösung von Konflikten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 Zusammenleben
                            1   Der  Staat  fördert  das  Zusammenleben  der  verschiedenen  Bevölkerungs  -   und  Alters  gruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemü-  hungen um Integrati  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Familie
                            1   Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von E  rwachsenen und Ki  ndern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  schafft  gute  Voraussetzungen  für  die  Betreuung  der  Kinder  in  und  aus-  serhalb der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 Bildung
                            Der  Staat  sorgt  für  ein  vielfältiges  Angebot  von  h  oher  Qualität,  das  es  jeder  Person  erlaubt,  sich    schulisch  und  beruflich  z  u  bilden  und  ihre  Fähigkeiten  zu  ent  wickeln  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 Kultur
                            Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 Wirtschaft und Arbeit
                            1   Der  Staat  schafft  günstige  Rahmenbedingungen  für  die  Wirtschaft,  die  es  Unternehmen   und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behau  p-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Famil  ie.  Soziale Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Staat sorgt in Ergänzung  zu persönlicher Verantwortung und privater Initi  a-  tive für die soziale Sicherheit der Bevölkeru  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und  wirtschaftlich zu integri  eren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 0 Wohnen
                            Der  Staat  schafft  günstige  Rahmenbedingungen,  damit  ausreichender  Woh  n-  raum zur Verfü  gung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Staat  setzt  sich  ein  für  eine  ausreichende  und  für  alle  tragbare  Gesun  d-  heitsversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er trifft Massnahmen zu einer breit gefächerten Gesundheits  vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2 Umwelt
                            1   Der  Staat s  chützt  die  Umwelt  vor  schädlichen  und  unerwünschten  Einwirku  n-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er setzt sich   für eine haushälterische Nutzung der natürlichen Lebensgrundl  a-  gen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er trägt Sorge zum Kulturland und zu den wertvollen Lan  dschaften  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Wasser und Energie
                            1   Der  Staat  sorgt  für  eine  sichere,  wirtschaftliche  und  umweltgerechte  Wasser-  und Energieve  rsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er setzt sich für eine effiziente Nu  tzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Verkehr
                            1   Der Staat erschliesst sein Gebiet mit bedarfsgerechten Infrastrukturen für den  öffentlichen und   den privaten Ve  rkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  nimmt  dabei  Rücksicht  auf  die  schwächeren  Verkehrsteilneh  merinnen  und  Verkehrsteilnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Volksrech te
                            A. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 Bürgerrecht
                            Das  Gesetz  regelt  Erwerb  und  Verlust  des  Kantons  -   und  des  Gemeindebürger-  rechts  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6 Stimm- und Wahlrecht
                            1   Stimm-  und  wahlberechtigt  sind  Schweizer  Bürgerinnen  und  Bürger  mit  Wohnsitz  im  Kanton,  die  das  18.  Altersjahr  zurückgelegt  haben  und  in  eidge-  nössischen Angelegenheiten stimm-  und wahlberec  htigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer stimm-  und wahlberech  tigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an  Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie I  nitiativen und Referenden unte  r-  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angel  e-  genheiten  stimm-  und  wahlberechtigt  sind,  sind  dies  auch  in  kantonalen  Ang  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            Die Stimmberechtigten wäh  len:  a)  die Mitglieder des Kan  tonsrates  ;  b)   die Mitglieder des Regierungsrates  ;  c)  die Schwyzer Mitglieder des National  -  und des Ständer  ates  ;  d)   die Mitglieder der Bezirks  -  und Gemeindepa  rlamente  ;  e)  die Mitglieder der Bezirks  -  und Gemei  nderäte;  f)  die Mitglied  er der Bezirks  gerichte  ;  g)  die Mitglieder der weiteren der  Volkswahl unterstellten Behörden.  C. Initiative in kantonalen Angel  egenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Gegenstand
                            2 000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen:  a)  die Total  - oder Teilrevis  ion der Kantonsverfas  sung;  b)   den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes;  c)  die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung einer inter-  nationalen  oder  interkantonalen  Vereinbarung  mit  Verfassungs  -   oder  Geset-  zesrang oder die Kün  digung einer solchen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Form
                            1   Die  Initiative  kann  als  allgemeine  Anregung  oder  als  ausgearbeiteter  Entwurf  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Initiative auf Total  revision der Kantonsverfassung ist nur die Form der  allgemeinen Anregung zulässig  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kann    einer  allgemeinen    Anregung  nicht  entnommen  werden  ,   in  welcher  Rechtsform  sie  um  zusetz  en ist, so entscheidet darüber der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Zustandekommen und Gülti gkeit
                            1   Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer In  itiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Initiative ist gü  ltig, wenn sie:  a)  die Einheit der Form und der Materie wahrt;  b)   nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;  c)  nicht offensichtlich u  ndurchführbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Behandlung
                            1   Der Kantonsrat  entscheidet über  Annahme oder Able  hnung einer Initiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stimmt  der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete En  twurf  oder  der  vom  Kantonsrat  aufgrund  einer  allgemeinen  Anregung  gefasste  B  e-  schluss dem obligatorischen oder dem fakultativen   Referendum unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehnt   der Kantonsrat eine Initiative ab,  so en  tscheidet das Volk   über sie  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            Die Stimmberechtigten wäh  len:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mitglieder des Kan  tonsrates  ;  b)   die Mitglieder des Regierungsrates  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schwyzer Mitglieder des National  -  und des Ständer  ates  ;  d)   die Mitglieder der Bezirks  -  und Gemeindepa  rlamente  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Mitglieder der Bezirks  -  und Gemei  nderäte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Mitglied  er der Bezirks  gerichte  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Mitglieder der weiteren der  Volkswahl unterstellten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Initiative in kantonalen Angel egenheiten
§ 28 Gegenstand
                            2 000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Total  - oder Teilrevis  ion der Kantonsverfas  sung;  b)   den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung einer inter-  nationalen  oder  interkantonalen  Vereinbarung  mit  Verfassungs  -   oder  Geset-  zesrang oder die Kün  digung einer solchen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Form
                            1   Die  Initiative  kann  als  allgemeine  Anregung  oder  als  ausgearbeiteter  Entwurf  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Initiative auf Total  revision der Kantonsverfassung ist nur die Form der  allgemeinen Anregung zulässig  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kann    einer  allgemeinen    Anregung  nicht  entnommen  werden  ,   in  welcher  Rechtsform  sie  um  zusetz  en ist, so entscheidet darüber der Kan  tonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Zustandekommen und Gülti gkeit
                            1   Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer In  itiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Initiative ist gü  ltig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einheit der Form und der Materie wahrt;  b)   nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nicht offensichtlich u  ndurchführbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Behandlung
                            1   Der Kantonsrat  entscheidet über  Annahme oder Able  hnung einer Initiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stimmt  der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete En  twurf  oder  der  vom  Kantonsrat  aufgrund  einer  allgemeinen  Anregung  gefasste  B  e-  schluss dem obligatorischen oder dem fakultativen   Referendum unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehnt   der Kantonsrat eine Initiative ab,  so en  tscheidet das Volk   über sie  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kantonsrat  kann  einem    ausgearbeiteten  Entwurf  oder  seinem  B  eschluss  einen Gegenvorschlag  gegenüberstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stimmberechtigten entscheiden gleichzeitig über beide Vorlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorz  ugen,  falls beide  angenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Fristen
                            1   Der  Kantonsrat  beschliesst  innert 18 Monaten über Annahme oder Ableh  nung  einer Initiative  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesetz sieht weitere Fristen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Referendum in kantonalen Angelegenhe iten
§ 34 Obligatorisches Referendum
                            1   Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Total  -  und   Teilrevisionen der Kantonsverfas  sung;  b)   internati  onale und interkantonale Vereinbarungen mit Verfassungs  rang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Initiativen, die der Kantonsrat a  blehnt  ;  d)   Initiativen und Vorlagen, denen ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigu  ngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sti  mmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel  der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksab-  stimmung zudem unterbrei  tet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Erlass, die Änderung und die Aufhebung   von Gesetzen  ;  b)   internationale und  interkantonale Vereinbarungen mit Gesetzesrang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausgabenbeschlüsse   über   neue   einmalige   Ausgaben   von   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Millionen  Franken  und  neue  jährlich  wiederkehren  de  Ausgaben  von  mehr  als  500  000 Fra  nken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Fakultatives Referen dum
                            1   Auf  Begehren  von  1   000  Stimmberechtigten  werden  der  Volksab  stimmung  unterstellt,  die nicht de  m obligatorischen  Referendum  unterstehen  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gesetze sowie internationalen   und interkantonalen   Vereinbarungen  ;  b)   Ausgabenbeschlüsse  des  Kantonsrates  über  neue  einmalige  Ausgaben    von  mehr  als  5   Millionen  Franken  und  neue  jährlich  wiederkehrende  Ausgaben  von mehr als 5  00  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Frist  zur  Einreichung  des  Begehrens  beträgt  60  Tage  seit  der  amtlichen  Veröffentlichung des Beschlu  sses.  E. Volksrechte in kommunalen Angelegen  heiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Ausübung
                            Die politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz au  sgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks  -  oder Gemei  n-  derat eine Initiative ei  nreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rech  t-  setzenden Erlasses   oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zustän-  digkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fa  llen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Initiative  ist  schriftlich  und  in  der  Form  der  allgemeinen  Anregu  ng  oder  eines ausgearbeiteten Entwurfes einz  ureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parl ament
                            In Bezirken und Gemeinden mit Parlament regelt das Gesetz die Ausübung des  Initiativ  -  und Referendum  srechts.  F. Volksrechte in Zweckverbän  den
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            1   Zweckverbände sind demokratisch zu organisi  eren   und sehen ein Initiativ  -  und  Referendumsrecht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberec  h-  tigten.  G. Vernehmlassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 0
                            1   Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Ve  rnehmlassungen zu kantonalen  Verfassungs  -  und Gesetzesentwürfen Ste  llung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bezirke,  die  Gemeinden,  die  politischen  Parteien  und  die  interessierten  Kreise werden zur Stellungnahme ei  ngeladen.  V.    Behörden  A. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Wählbarkeit
                            1   In  kantonale und  kommunale Behörden sowie in den Ständerat ist wäh  lbar, wer  in kantonalen Angelegenheiten stimm-  und wahlberec  htigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gesetz  kann  weitere  Wählbarkeitsvoraussetzungen  und  Ausnahmen  vors  e-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks  -  oder Gemei  n-  derat eine Initiative ei  nreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rech  t-  setzenden Erlasses   oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zustän-  digkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fa  llen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Initiative  ist  schriftlich  und  in  der  Form  der  allgemeinen  Anregu  ng  oder  eines ausgearbeiteten Entwurfes einz  ureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parl ament
                            In Bezirken und Gemeinden mit Parlament regelt das Gesetz die Ausübung des  Initiativ  -  und Referendum  srechts.  F. Volksrechte in Zweckverbän  den
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            1   Zweckverbände sind demokratisch zu organisi  eren   und sehen ein Initiativ  -  und  Referendumsrecht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberec  h-  tigten.  G. Vernehmlassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 0
                            1   Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Ve  rnehmlassungen zu kantonalen  Verfassungs  -  und Gesetzesentwürfen Ste  llung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bezirke,  die  Gemeinden,  die  politischen  Parteien  und  die  interessierten  Kreise werden zur Stellungnahme ei  ngeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Behörden
                            A. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Wählbarkeit
                            1   In  kantonale und  kommunale Behörden sowie in den Ständerat ist wäh  lbar, wer  in kantonalen Angelegenheiten stimm-  und wahlberec  htigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gesetz  kann  weitere  Wählbarkeitsvoraussetzungen  und  Ausnahmen  vors  e-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die    Mitglieder  des  Kantonsrates,  des  Regierungs  rates  und  der  kantonalen  Gerichte dürfen nur einer dieser Behörden angeh  ören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesetz regelt weitere Unvereinbarkeiten und den Au  sstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Amtsdauer
                            1   Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungs  rates,   der kantonalen Gerichte  und de  s Ständerates   werden für vier Jahre gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahl des Kantonsrates und die Wahl des Regierungsrates finden gleichze  i-  tig statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Amtssprache
                            Die Amtssprache ist Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Öffentlichkeit und Information
                            1   Die  Verh  andlungen  des  Kantonsrates  und  der  Gerichte  sind  öffentlich.  Au  s-  nahmen bestimmt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Behörden  informieren  die  Öffentlic  hkeit  über  ihre  Tätigkeit,  soweit  nicht  überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kanton,  Bezirke  u  nd  Gemeinden  gewährleisten  e  inen  einfachen  Zugang  zu  ihrer  Verwal  tung   und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45a 3 Offenlegungspflichten
                            1  Alle  Parteien  und  politische  Gruppierungen,  Kampagnenkomitees,  Lobbyorga-  nisationen und sonstige Organisati  onen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie  Wahlen  beteiligen,  die  in  die  Kompetenz  von  Kanton,  Bezirke  und  Gemeinden  fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungs  pflichten fallen  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Finanzierungsquellen  und  das  gesamte  Budget  für  den  betreffen  den  Wahl  -  oder Abstimmungskampf;  b)   die  Namen  der  juristischen  Personen,  die  zur  Finanzierung  beigetragen  haben,  mit  Angabe  des  jeweiligen  Betrags,  sofern  dieser  pro  Kalenderjahr  insgesamt höher als 1000 Franken ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Namen  d  er  natürlichen  Personen,  die  zur  Finanzierung  beigetragen  h  a-  ben,  mit  Angabe  des  jeweiligen  Betrags.  Ausgenommen  sind  Spenderinnen  und  Spender,  deren  Zuwendung  insgesamt  5000  Franken  pro  Kalen  derjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Kandidierenden für alle öffentl  ichen Ämter auf Kantons  -  und Bezirkseb  ene  sowie für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interes-  senbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu  Beginn  eines  Kalenderjahres  legen  alle  gewählten  Man  datsträgerinnen  und  Mand  atsträger  in  öffentlichen  Ämtern  gemäss  Abs.  2  ihre  Interessenbi  ndungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Widerhandlungen  von  Kandidi  erenden  und  gewählten  Man  datsträgerinnen  und  Mandatsträgern  sowie  von  Parteien,  politischen  Gruppierungen,  Abstimmungs-  komitees,  Lobbyorganisationen  und  sonstigen  Organisationen  gegen  die  Ver-  pflichtungen in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung werden mit Buss  e sankti  o-  niert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Staatshaftung
                            1   Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich  -rechtlichen Kör-  perschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe  oder  Ang  e-  stellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verurs  achen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gesetz  regelt  die  Haftung  der  mit  staatlicher  Tätigkeit  betrauten  Privaten  und die Voraussetzungen  der Haftung für rechtmässig verursachten Sch  aden.  B. Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Stellung und Zusammensetzung
                            1   Der  Kantonsrat  ist  die  gesetzgebende  und  oberste  aufsichtsführende  Behörde  des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er besteht aus 100 Mitgli  edern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 4 Wahl
                            1   Der  Kantonsrat  wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die  Sitze  werden  unter die Gemeinden  im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch  auf mindestens einen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesetz kann Mindestquoren vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Rechts etzung
                            1   Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Vol  kes über:  a)  Total  -  und Teilrevisionen der Kantonsverfas  sung;  b)   den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gese  tzen;  c)  die  Genehmigung  oder  die  Kündigung  internationaler  und  interkantonaler  Vereinbarungen mit Verfassungs  -  und Gese  tzesrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermäch-  tigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Gesetz
                            In der Form des Gesetzes werden alle wichtigen Rechtssätze erlassen, insbeson-  dere diejenigen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Widerhandlungen  von  Kandidi  erenden  und  gewählten  Man  datsträgerinnen  und  Mandatsträgern  sowie  von  Parteien,  politischen  Gruppierungen,  Abstimmungs-  komitees,  Lobbyorganisationen  und  sonstigen  Organisationen  gegen  die  Ver-  pflichtungen in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung werden mit Buss  e sankti  o-  niert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Staatshaftung
                            1   Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich  -rechtlichen Kör-  perschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe  oder  Ang  e-  stellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verurs  achen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gesetz  regelt  die  Haftung  der  mit  staatlicher  Tätigkeit  betrauten  Privaten  und die Voraussetzungen  der Haftung für rechtmässig verursachten Sch  aden.  B. Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Stellung und Zusammensetzung
                            1   Der  Kantonsrat  ist  die  gesetzgebende  und  oberste  aufsichtsführende  Behörde  des Kan  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er besteht aus 100 Mitgli  edern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 4 Wahl
                            1   Der  Kantonsrat  wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die  Sitze  werden  unter die Gemeinden  im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch  auf mindestens einen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesetz kann Mindestquoren vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Rechts etzung
                            1   Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Vol  kes über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Total  -  und Teilrevisionen der Kantonsverfas  sung;  b)   den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gese  tzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Genehmigung  oder  die  Kündigung  internationaler  und  interkantonaler  Vereinbarungen mit Verfassungs  -  und Gese  tzesrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermäch-  tigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Gesetz
                            In der Form des Gesetzes werden alle wichtigen Rechtssätze erlassen, insbeson-  dere diejenigen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Grundzüge  der  Organisation  von  Kanton,  Bezirken  oder  Gemeinden  festl  e-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Delegation
                            1   Durch Gesetz kann der Erlass   weniger wichtiger Rechtssätze delegiert wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegenstand,  Zweck  und  Ausmass  der  erteilten  Ermächtigung  müssen  im  Ge-  setz b  estimmt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Planung
                            Der Kantonsrat beteiligt sich an der Täti  gkeits  -  und Finanzplanung sowie an der  Erstellung des Gesetzgebungsprogramms  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Finanzen
                            1   Der  Kantonsrat  b  eschliesst  den  Voranschlag  und  den  Steuerfuss    und  gene  h-  migt die Rech  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über neue Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über  neue  einmalige  Ausgaben  bis  5   Millionen  Franken  und  neue  jährlich  wiederkehrende Ausgaben bis 5  00  000 Franken entscheidet er abschlies  send.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Wahlen
                            1   Der Kantonsrat wählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ratspräsidentin oder den Ratspräs  identen, die Vizepräsidentin oder den  Vizepräsidenten und die Stimmenzähler auf ein Jahr  ;  b)   aus  den  Mitgliedern  des  Regierungsrates  den  Lan  dammann  und  den  Stat  t-  halter auf zwei Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren vom Kantonsrat zu  wählenden  Mitglieder der kantonalen Gerich  te;  d)   die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Staatsschreiberin oder den   Staats  schreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er nimmt die weiteren Wahlen vor, die ihm durch die Rechtsordnung übertra-  gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Aufsicht und weitere Geschäfte
                            1   Der  Kantonsrat  übt  die  Oberaufsicht  aus  über  die  Regierung,  die  Verwaltung  und  den Geschäftsgang der  kantonalen Geric  hte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entscheidet  über  die  Ergreifung  des  Kantonsreferendums  oder  die  Einre  i-  chung einer Standesinitiative auf Bu  ndesebene  ;  b)   übt das Begnadigung  srecht aus  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  entscheidet Kompetenzkonflikte zwi  schen den obersten Behörd  en;  d)   erfüllt  weitere Aufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung ü  bertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Stellung und Wahl
                            1   Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Ka  n-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er besteht aus sieben Mi  tgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er wird nac  h dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Kollegialitätsprinzip
                            Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Regierungstätigkeit
                            Der Regierungsrat:  a)  legt die wesentlichen Ziele  und die Mittel   der staatlichen Täti  gkeit fest;  b)   erstellt  eine  Tätigkeits  -   und  Finanzplanung  sowie  ein  Gesetzgebungspr  gramm;  c)  koordiniert die staatlichen Tätigke  iten;  d)   bereitet in der Regel die Geschäfte   des Kan  tonsrates vor;  e)  führt und beaufsichtigt die kantonale Verwal  tung  ;  f)  vertritt den Kanton nach innen und au  ssen  ;  g)  erfüllt die weiteren ihm übertragenen Aufgaben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Verordnungen und Vereinbaru ngen
                            1   Der  Regierungsrat  erlässt  Verordnungen,  soweit  ihn  das  Gesetz  dazu  ermäch-  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  schliesst  und  kündigt  internationale  und  inte  rkantonale  Vereinbarungen,  soweit nicht der Kan  tonsrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er erlässt die  Vollzugsverord  nungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Rechtsprechung
                            Der  Regierungsrat  entscheidet  über  Wahlbeschwerden  und  Verwaltungsrechts-  streitigkeiten gemäss Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Aufsicht
                            Der  Regierungsrat  übt  die  Aufsicht  über  die  Bezirke  und  Gemeinden  sowie  die  öffentlich  -rechtlichen Körperschaften aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Notrecht
                            1   Der  Regierungsrat  kann  ohne  gesetzliche  Grundl  age  Verordnungen  erlassen  oder  Massnahmen  ergrei  fen,  um  eingetretenen  oder  unmittelbar  drohenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Stellung und Wahl
                            1   Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Ka  n-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er besteht aus sieben Mi  tgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er wird nac  h dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Kollegialitätsprinzip
                            Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Regierungstätigkeit
                            Der Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt die wesentlichen Ziele  und die Mittel   der staatlichen Täti  gkeit fest;  b)   erstellt  eine  Tätigkeits  -   und  Finanzplanung  sowie  ein  Gesetzgebungspr  o-  gramm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  koordiniert die staatlichen Tätigke  iten;  d)   bereitet in der Regel die Geschäfte   des Kan  tonsrates vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  führt und beaufsichtigt die kantonale Verwal  tung  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  vertritt den Kanton nach innen und au  ssen  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  erfüllt die weiteren ihm übertragenen Aufgaben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Verordnungen und Vereinbaru ngen
                            1   Der  Regierungsrat  erlässt  Verordnungen,  soweit  ihn  das  Gesetz  dazu  ermäch-  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  schliesst  und  kündigt  internationale  und  inte  rkantonale  Vereinbarungen,  soweit nicht der Kan  tonsrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er erlässt die  Vollzugsverord  nungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Rechtsprechung
                            Der  Regierungsrat  entscheidet  über  Wahlbeschwerden  und  Verwaltungsrechts-  streitigkeiten gemäss Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Aufsicht
                            Der  Regierungsrat  übt  die  Aufsicht  über  die  Bezirke  und  Gemeinden  sowie  die  öffentlich  -rechtlichen Körperschaften aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Notrecht
                            1   Der  Regierungsrat  kann  ohne  gesetzliche  Grundl  age  Verordnungen  erlassen  oder  Massnahmen  ergrei  fen,  um  eingetretenen  oder  unmittelbar  drohenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Notverordnungen  müssen  unverzüglich  dem  Kan  tonsrat  zur  Genehmigung  unterbreitet  werden.  Sie  fallen  nach  Ablauf  eines  Jah  res  da  hin,  wenn  sie  nicht  ins ordentl  iche Recht überführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Kantonale Verwaltung
                            1   Die kantonale Verwaltung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wendet das Recht an;  b)   bereitet die Geschäfte des Regierungsrates vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erfüllt weitere Aufgaben, die der Regierungsrat ihr überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie arbeitet nach anerkannten Grundsätzen der guten Verwaltungsfü  hrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Rechtspflege
§ 64 Grundsätze
                            1   Die Gerichte sprechen unabhängig, unparteiisch und verläs  slich Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sorgen für rasche und kostengünstige Verfa  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  streben die einvern  ehmliche Lösun  g von Konflikten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Gerichtsbarkeit in Zivil - und Stra fsachen
                            1   Das  Kantonsgericht  ist  die  oberste  richterliche  Behörde  des  Kantons  in  Zivil  -  und Stra  fsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird durch Bezirksgerich  te ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Verwaltungsrechts pflege
                            1   Das  Verwaltungsgericht  ist  die  oberste  ric  hterliche  Behörde  des  Kantons  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Anordnungen,  die  im  Verwaltungsverfahren  ergangen  sind,  gewährleistet  das  Gesetz  mindestens  eine  Überprüfung  durch  eine  u  nabhängige  Beschwer-  deinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Justizaufsicht
                            1   Das Kantonsgericht und das Verwaltungs  gericht üben die Aufsicht über die  ihnen unterstellten Justizbehörden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsicht beschränkt sich auf den Geschäftsgang und die Justizverwal  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Ausnahm en
                            Das Gesetz kann für besondere Fälle weitere richterliche Behörden oder andere  A. Bezirke und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Allgemeines
                            1   Der Kanton gliedert sich in Bezirke und Gemei  nden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bezirke und Gemeinden sind s  elbständige Körperschaften des öffentlichen  Rechts  und im Rahmen des überg  eordneten Rechts autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesetz bestimmt ihr Gebiet und ihren Namen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Bezirke
                            1   Die Bezirke umfassen das Gebiet einzelner oder mehrerer  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie üben die staatlich  en Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht über-  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Bildung von Kreisen für die erstinstanzlichen Gerichte können die Bezirke  unterteilt oder zusammengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Gemeinden
                            1   Die Gemeinden üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ih  nen das kant  onale  Recht überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  sind  für  die  örtlichen  Angelegenheiten  zuständig,  die  keiner  anderen  Kör-  perschaft zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Organisation
                            1   Bezirke und Gemeinden sind demokratisch organ  isiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können Parlamente   einfü  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Zusammenarbeit
                            1   Bezirke  und  Gemeinden  arbeiten  bei  der  Au  sübung  staatlicher  Tätigkeit  unter  sich, mit dem Kanton und Gemeinden benachbarter Kantone z  usammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  können  sich  zur  Ausübung  bestimmter  Täti  gkeiten  in  Zweckverbänden  zusammenschliessen,  ei  ne  gemeinsame  Einrichtung  betreiben  oder  überei  n-  kommen,  dass  ein  Bezirk  oder  eine  Gemeinde  bestimmte  Tätigkeiten  für  alle  Beteiligten wah  rnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bezirke und Gemeinden können durch Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet  werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern und eine Tätigkeit nur  so zweckmässig erfüllt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Bestandes - und Gebietsänderu ngen
                            1   Bestandes  -   und  Gebietsänderungen  der  Bezirke  und  Gemeinden  erfolgen  auf  dem Wege der Gesetz  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Bezirke und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Allgemeines
                            1   Der Kanton gliedert sich in Bezirke und Gemei  nden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bezirke und Gemeinden sind s  elbständige Körperschaften des öffentlichen  Rechts  und im Rahmen des überg  eordneten Rechts autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesetz bestimmt ihr Gebiet und ihren Namen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Bezirke
                            1   Die Bezirke umfassen das Gebiet einzelner oder mehrerer  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie üben die staatlich  en Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht über-  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Bildung von Kreisen für die erstinstanzlichen Gerichte können die Bezirke  unterteilt oder zusammengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Gemeinden
                            1   Die Gemeinden üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ih  nen das kant  onale  Recht überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  sind  für  die  örtlichen  Angelegenheiten  zuständig,  die  keiner  anderen  Kör-  perschaft zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Organisation
                            1   Bezirke und Gemeinden sind demokratisch organ  isiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können Parlamente   einfü  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Zusammenarbeit
                            1   Bezirke  und  Gemeinden  arbeiten  bei  der  Au  sübung  staatlicher  Tätigkeit  unter  sich, mit dem Kanton und Gemeinden benachbarter Kantone z  usammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  können  sich  zur  Ausübung  bestimmter  Täti  gkeiten  in  Zweckverbänden  zusammenschliessen,  ei  ne  gemeinsame  Einrichtung  betreiben  oder  überei  n-  kommen,  dass  ein  Bezirk  oder  eine  Gemeinde  bestimmte  Tätigkeiten  für  alle  Beteiligten wah  rnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bezirke und Gemeinden können durch Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet  werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern und eine Tätigkeit nur  so zweckmässig erfüllt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Bestandes - und Gebietsänderu ngen
                            1   Bestandes  -   und  Gebietsänderungen  der  Bezirke  und  Gemeinden  erfolgen  auf  dem Wege der Gesetz  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gesetzesänderung  kommt    nur  zustande,  wenn  jede    betroffene  Gemeinde  zustimmt.  B. Korporationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75
                            1   Korporationen  sind  selbständige  Körperschaften  des  kantonalen  öffentl  ichen  Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  sorgen  für  die  Werterhaltung  ihrer  Güter    und  verwalten  und  nutzen  diese  sel bständig.  VII.   Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Beschaffung von Mi tteln
                            Kanton, Bezirke  und  Gemeinden  beschaffen   sich  ihre   Mittel insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;  b)   aus den Erträgnissen ihr  es Vermögens  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  aus Leistungen des Bundes und Dritter  ;  d)   durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Grundsätze der Steuererh ebung
                            1   Kanton,  Bezirke  und  Gemeinden  erheben    die  zur  Ausübung  ihrer  Tätigkeit  notwend  igen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  der  Ausgestaltung  der  Steuern  beachte  n  sie    das  Legalitätsprinzip,  die  Grundsätze  der  Allgemeinheit  und  Gleichmässigkeit  der  Besteuerung  sowie  die  wirtschaftliche Leistungsfähi  gkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Steuern  sind  so  zu  bemessen,  dass  der  Leistungswille  und  die  Wettb  e-  werbsfähigkeit erhalten bleib  en und  die Selbstvorsorge gefördert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Finanzhaushalt
                            1   Der  Finanzhaushalt des Kantons, der B  ezirke und Gemeind  en ist gesetzmässig,  sparsam, wirtschaftlich sowie auf Dauer ausgeglichen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Voranschlag  und  Rechnung  richten  sich  nach  den  Grundsätzen  der  Transp  a-  renz, Vergleichbarkeit und Öffen  tlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Tätigkeits - und F inanzplanung
                            1   Kanton, Bezirke und   Gemeinden  erstellen eine F  inanzplanung und verknüpfen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Finanzkontrolle
                            Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kon  trolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Finanzausgleich
                            1   Der Kanton stellt den Finanzausgleich s  icher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  strebt  damit  ausgewogene  Verhältnisse  in  der  Steuerbelastung  und  in  den  Leistungen der Bezirke und Gemei  nden an.  VIII.   Staat und Ki  rchen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Kirchen und Klöster
                            1   Der  Staat  respektiert  das  Selbstb  estimmungsrecht  der  römisch  -katholischen  und  der  evangelisch  -reformierten  Kirche  sowie  der  übrigen  Religionsgemei  n-  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine  staatskirchenrechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellung  und  Bestand  der  bestehenden  Klöster  und  Ordensgemeinschaften  bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Staatskirchenrechtliche Körperschaften
                            1   Zugunsten  der  römisch  -katholischen  und  der  evangelisch  -reformierten  Kirche  bestehen Kantonalki  rchen  und  Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften  des ö  ffentlichen Rechts  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kanto  nalkirche erlassen je ein  Organisationsstatut.  Die    Statute  werden  vom  Kantonsrat  genehmigt,  wenn  sie  dem Bundesr  echt und dem kantonalen Recht nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Mitgliedschaft
                            1   Jede  Person  mit  Wohnsitz  im  Kanton  gehört  den  staatskirchen  rechtlichen  Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die  im jeweiligen  Organisationssta-  tut genannten Voraussetzungen erfüll  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Austritt  kann  der  zuständigen  Kirchgemeinde  jederzeit  schrift  lich    erklärt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Aufgaben und Pflic hten
                            1   Staatskirchenrechtliche  Körperschaften  unterstützen  die  Kirchen    in  d  er  Erfü  l-  lung  ihrer  Aufgaben.  Sie  können  im  Rah  men  ihrer  Rechtsordnungen  weitere  Aufgaben übe  rnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Finanzkontrolle
                            Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kon  trolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Finanzausgleich
                            1   Der Kanton stellt den Finanzausgleich s  icher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  strebt  damit  ausgewogene  Verhältnisse  in  der  Steuerbelastung  und  in  den  Leistungen der Bezirke und Gemei  nden an.  VIII.   Staat und Ki  rchen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Kirchen und Klöster
                            1   Der  Staat  respektiert  das  Selbstb  estimmungsrecht  der  römisch  -katholischen  und  der  evangelisch  -reformierten  Kirche  sowie  der  übrigen  Religionsgemei  n-  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine  staatskirchenrechtlichen  Körperschaften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellung  und  Bestand  der  bestehenden  Klöster  und  Ordensgemeinschaften  bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Staatskirchenrechtliche Körperschaften
                            1   Zugunsten  der  römisch  -katholischen  und  der  evangelisch  -reformierten  Kirche  bestehen Kantonalki  rchen  und  Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften  des ö  ffentlichen Rechts  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kanto  nalkirche erlassen je ein  Organisationsstatut.  Die    Statute  werden  vom  Kantonsrat  genehmigt,  wenn  sie  dem Bundesr  echt und dem kantonalen Recht nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Mitgliedschaft
                            1   Jede  Person  mit  Wohnsitz  im  Kanton  gehört  den  staatskirchen  rechtlichen  Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die  im jeweiligen  Organisationssta-  tut genannten Voraussetzungen erfüll  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Austritt  kann  der  zuständigen  Kirchgemeinde  jederzeit  schrift  lich    erklärt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Aufgaben und Pflic hten
                            1   Staatskirchenrechtliche  Körperschaften  unterstützen  die  Kirchen    in  d  er  Erfü  l-  lung  ihrer  Aufgaben.  Sie  können  im  Rah  men  ihrer  Rechtsordnungen  weitere  Aufgaben übe  rnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsä  t-  zen einer geordneten Haushaltsfü  hrung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Kantonalkirchen
                            1   Die  Kantonalkirchen   können zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihren Kirchge-  meinden gleichmässige Beiträge erh  eben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sorgen für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemei  nden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Kirchgemeinden
                            1   In  den  Kirchgemeinden  obliegen  minde  stens  die  Wahl  der  Organe,  der  Erlass  von  wichtigen  Rechts  sätzen,  die  Festsetzung  des  Voranschlages  mit  Steuerfuss  und  die Genehmigung der Rechnung   den Stimmberec  htigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Erfüllung    kirc  hlicher  Tätigkeiten  können  die  Kirchgemeinden  Steuern  erh  eben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Steuerpflicht  und  -erhebung  richten  sich  nach  der  staatlichen  Steuerge-  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Rechtsschutz
                            1   Die  Kantonalkirchen  sorgen  für  einen  Rechts  schutz  ihrer  Mitglieder  und  der  Kirch  gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Letztinstanzliche  Entscheide  der  kantonalkirchlichen    Behörden  können  nach  Massgabe  des  kantonalen  Rechts  an  das  Verwaltungsgericht  weitergez  ogen  werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verwaltungsgericht übt  die Rechtskontrolle aus  .  IX.  Änderung der Kantonsve  rfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89
                            1   Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Teilrevision kann eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhänge  n-  de Bestimmungen u  mfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Schlussbestimmungen
§ 90 Weitergeltung und Anpassung bisherigen Rechts
                            1   Die  nach  der  bisherigen  Verfassung  beschlossenen  Erlasse  und  Anordnungen  bleiben in Kraft.   Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden  gelten  bis  zum  Erlass  neuer  gesetzlicher  Bestimmungen  weiter,  sofern  sie  der  neuen Verfassung nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Politische Rechte
                            Fasst der Kantonsrat vor dem  Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die  dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfas  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2 Inkrafttreten
                            1   Der Kantonsrat bestimmt   den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Verfassung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  in  die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des ei  dgenössischen Standes Schwyz  vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-  136  mit Änderungen vom 17. Dezember 2014 (GS 24-  27)   und vom 25. Oktober 2017  (Transparenzinitiative, GS 25  -22)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  15.  Mai  2011  mit  18  706  Ja  gegen  12  588  Nein  (Abl  2011  994).    Von  der  Bundesve  rsammlung  mit  Beschluss  vom  14.  März  2013  (BBl  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2621)   und vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301) gewährleistet  .  Änderungen  vom  17.  Dezember  2014  in  der  Volksabstimmung  vom  8.  März  2015  angenommen  mit  18 608 Ja gegen 16 142 Nein (Abl 2015 629)  .  Änderungen vom   25. Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 702 Ja gegen 27 397 Nein (Abl 2018 565).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gewährleistung durch die Bundesversammlung ausstehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   A bs.  3   von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 3. März 2016 g  ewährleistet (B  Bl 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2301)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten   (Abl 2012 2962); Änderungen vom 17. Dezember 2014  am 8. März 2015  (Bes  chlussziffer II publiziert in Ab  l  2014  2821)  und  vom  25.  Oktober  2017  am 4. März 2018 (Abl 2018 565) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden  gelten  bis  zum  Erlass  neuer  gesetzlicher  Bestimmungen  weiter,  sofern  sie  der  neuen Verfassung nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Politische Rechte
                            Fasst der Kantonsrat vor dem  Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die  dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfas  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2 Inkrafttreten
                            1   Der Kantonsrat bestimmt   den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Verfassung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  in  die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des ei  dgenössischen Standes Schwyz  vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-  136  mit Änderungen vom 17. Dezember 2014 (GS 24-  27)   und vom 25. Oktober 2017  (Transparenzinitiative, GS 25  -22)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  15.  Mai  2011  mit  18  706  Ja  gegen  12  588  Nein  (Abl  2011  994).    Von  der  Bundesve  rsammlung  mit  Beschluss  vom  14.  März  2013  (BBl  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2621)   und vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301) gewährleistet  .  Änderungen  vom  17.  Dezember  2014  in  der  Volksabstimmung  vom  8.  März  2015  angenommen  mit  18 608 Ja gegen 16 142 Nein (Abl 2015 629)  .  Änderungen vom   25. Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 702 Ja gegen 27 397 Nein (Abl 2018 565).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gewährleistung durch die Bundesversammlung ausstehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   A bs.  3   von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 3. März 2016 g  ewährleistet (B  Bl 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2301)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten   (Abl 2012 2962); Änderungen vom 17. Dezember 2014  am 8. März 2015  (Bes  chlussziffer II publiziert in Ab  l  2014  2821)  und  vom  25.  Oktober  2017  am 4. März 2018 (Abl 2018 565) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden  gelten  bis  zum  Erlass  neuer  gesetzlicher  Bestimmungen  weiter,  sofern  sie  der  neuen Verfassung nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Politische Rechte
                            Fasst der Kantonsrat vor dem  Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die  dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfas  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2 Inkrafttreten
                            1   Der Kantonsrat bestimmt   den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Verfassung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  in  die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des ei  dgenössischen Standes Schwyz  vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-  136  mit Änderungen vom 17. Dezember 2014 (GS 24-  27)   und vom 25. Oktober 2017  (Transparenzinitiative, GS 25  -22)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  15.  Mai  2011  mit  18  706  Ja  gegen  12  588  Nein  (Abl  2011  994).    Von  der  Bundesve  rsammlung  mit  Beschluss  vom  14.  März  2013  (BBl  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2621)   und vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301) gewährleistet  .  Änderungen  vom  17.  Dezember  2014  in  der  Volksabstimmung  vom  8.  März  2015  angenommen  mit  18 608 Ja gegen 16 142 Nein (Abl 2015 629)  .  Änderungen vom   25. Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 702 Ja gegen 27 397 Nein (Abl 2018 565).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gewährleistung durch die Bundesversammlung ausstehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   A bs.  3   von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 3. März 2016 g  ewährleistet (B  Bl 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2301)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten   (Abl 2012 2962); Änderungen vom 17. Dezember 2014  am 8. März 2015  (Bes  chlussziffer II publiziert in Ab  l  2014  2821)  und  vom  25.  Oktober  2017  am 4. März 2018 (Abl 2018 565) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  22-136  mit  Änderungen  vom  17.  Dezember  2014  (GS  24-27)  und  vom  25.  Oktober  2017  (Transparenzinitiative, GS 25-22).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  15.  Mai  2011  mit  18  706  Ja  gegen  12  588  Nein  (Abl  2011  994).  Von  der  Bundesversammlung  mit  Beschluss  vom  14.  März  2013  (BBl  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2621) und vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301) gewährleistet.  Änderungen  vom  17.  Dezember  2014  in  der  Volksabstimmung  vom  8.  März  2015  angenommen  mit 18 608 Ja gegen 16 142 Nein (Abl 2015 629).  Änderungen vom 25.  Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4.  März 2018 angenommen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 702 Ja gegen 27 397 Nein (Abl 2018 565).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 22.  März 2019 gewährleistet (BBl 2019 2861).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 3 von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 3.  März 2016 gewährleistet (BBl 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2301).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Am  1.  Januar  2013  in  Kraft  getreten  (Abl  2012  2962);  Änderungen  vom  17.  Dezember  2014  am  8.  März  2015  (Beschlussziffer  II  publiziert  in  Abl  2014  2821)  und  vom  25.  Oktober  2017  am 4. März 2018 (Abl 2018 565) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden  gelten  bis  zum  Erlass  neuer  gesetzlicher  Bestimmungen  weiter,  sofern  sie  der  neuen Verfassung nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Politische Rechte
                            Fasst der Kantonsrat vor dem  Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die  dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfas  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2 Inkrafttreten
                            1   Der Kantonsrat bestimmt   den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Verfassung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  in  die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des ei  dgenössischen Standes Schwyz  vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-  136  mit Änderungen vom 17. Dezember 2014 (GS 24-  27)   und vom 25. Oktober 2017  (Transparenzinitiative, GS 25  -22)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  15.  Mai  2011  mit  18  706  Ja  gegen  12  588  Nein  (Abl  2011  994).    Von  der  Bundesve  rsammlung  mit  Beschluss  vom  14.  März  2013  (BBl  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2621)   und vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301) gewährleistet  .  Änderungen  vom  17.  Dezember  2014  in  der  Volksabstimmung  vom  8.  März  2015  angenommen  mit  18 608 Ja gegen 16 142 Nein (Abl 2015 629)  .  Änderungen vom   25. Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 702 Ja gegen 27 397 Nein (Abl 2018 565).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gewährleistung durch die Bundesversammlung ausstehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   A bs.  3   von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 3. März 2016 g  ewährleistet (B  Bl 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2301)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten   (Abl 2012 2962); Änderungen vom 17. Dezember 2014  am 8. März 2015  (Bes  chlussziffer II publiziert in Ab  l  2014  2821)  und  vom  25.  Oktober  2017  am 4. März 2018 (Abl 2018 565) in Kraft getreten.