Kantonale Zivilstandsverordnung
                            (Vom 12. November 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  Art.  49  und  103  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  (ZGB),  2  Art.  52 Abs.  2 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB),  3  in Ausführung der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV)  4   sowie gestützt  auf   §  17   des   Einführungsgesetzes   zum   schweizerischen   Zivilgesetzbuch  (EGzZGB),  5  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Organisation
§ 1 6 Zivilstandskreise
                            1   Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck in  zwei Zivilstandskreise zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die beiden Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zivilstandskreis Innerschwyz:  Alpthal, Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muo  -  tathal,  Oberiberg,  Riemenstalden,  Rothenthurm,  Sattel,  Schwyz,  Steinen,  Steinerberg, Unteriberg,  mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Schwyz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zivilstandskreis Ausserschwyz  Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen,  Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Vorderthal, Wangen, Wollerau,  mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Freienbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die als Dienstleistungszentren bezeichneten Gemeinden erfüllen für den Zivil  -  standskreis die Aufgaben des ordentlichen Zivilstandsamtes sowie des Sonderzi  -  vilstandsamtes nach eidgenössischem und kantonalem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 7 Aufsichtsbehörde
                            1    Kantonale  Aufsichtsbehörde  im  Zivilstandswesen  ist  das  Departement  des  In  -  nern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kantonale  Aufsichtsbehörde  ist  im  Zivilstandswesen  zuständig,  soweit  ihr  das  eidgenössische  und  kantonale  Recht  Aufgaben  zuweisen  oder  für  die  nicht  eine andere Instanz zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde mit einer  Leistungsvereinbarung  ganz  oder  teilweise  der  Aufsichtsbehörde  eines  anderen  Kantons übertragen. Darin sind mindestens zu regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die übertragenen Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leistungsabgeltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Haftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Kündigungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 8 Zivilstandsbeamte
                            1   Das Dienstleistungszentrum stellt für das Zivilstandsamt mindestens einen Zivil  -  standsbeamten  sowie  einen  Stellvertreter  an  und  teilt  dies  der  kantonalen  Auf  -  sichtsbehörde umgehend mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anstellungsvoraussetzungen  richten  sich  insbesondere  nach  den  Bestim  -  mungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  im  Zivilstandswesen  tätigen  Personen  stehen  unter  der  Fachaufsicht  der  kantonalen  Aufsichtsbehörde  und  unter  der  Dienstaufsicht  der  Anstellungsbe  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Führung der Zivilstandsämter
§ 4 Zusammenarbeitsvertrag
                            1   Die Gemeinderäte der Gemeinden, die in einem Zivilstandskreis zusammen ge  -  fasst sind, schliessen zur Führung des gemeinsamen Zivilstandsamtes einen Ver  -  trag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Darin bestimmen sie den Amtssitz und regeln mindestens die Zusammenarbeit,  das Rechnungswesen, die Aufteilung der Kosten und das Kündigungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungs  -  rates. Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, so legt der Regierungsrat die Mindest  -  bestimmungen gemäss Abs. 2 abschliessend fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 9 Amtsräume
                            1   Das Dienstleistungszentrum stellt zweckdienliche Räumlichkeiten zur Vornahme  der zivilstandsamtlichen Verrichtungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Gemeinde im Zivilstandskreis kann ein Trauungslokal zur Verfügung stel  -  len. Die Kostenfolgen sind im Zusammenarbeitsvertrag zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Dienstleistungszentrum sorgt für die sichere Aufbewahrung der Zivilstands  -  register und Belege gemäss den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen  sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Drittkosten
                            1   Die Zivilstandskreise haben anteilsmässig die Kosten zu decken, welche Bund  und Kanton für die elektronische Führung des Personenstandsregisters (Infostar)  aufzuwenden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten werden den Dienstleistungszentren in Rechnung gestellt, die damit  nach  Massgabe  des  Zusammenarbeitsvertrags  die  Gemeinden  ihres  Zivilstands  -  kreises belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Amtssprache
                            Amtssprache ist deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 10 Findelkind
                            Wer ein Kind unbestimmter Abstammung findet, hat sofort die Kindesschutzbe  -  hörde des Fundortes zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 11 Anzeige von Todesfällen
                            1   Todesfälle sind dem Zivilstandsamt anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gemeinden ohne Zivilstandsamt bezeichnen eine Amtsstelle, bei der die melde  -  pflichtigen Privatpersonen die Todesfälle schriftlich oder persönlich anzeigen kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zuständige  Amtsstelle  hat  den  Todesfall  unverzüglich  dem  Zivilstandsamt  ihres Zivilstandskreises schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung  und die hinterlegten Dokumente sind der Meldung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 12 Zivilstandsereignisse mit Auslandbezug
                            1   Ist eine ausländische Person von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivil  -  standsereignis betroffen und ins Personenstandsregister aufzunehmen, sind die  Akten der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlegungspflicht vor  -  sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 13 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürge -
                            rungen  Im Kanton ergangene Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerun  -  gen  oder  entsprechende  Mitteilungen  sind  dem  zuständigen  Zivilstandsamt  zur  weiteren Veranlassung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 14 Ausländische Entscheidungen oder Urkunden
                            Für die Eintragung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den  Zivilstand ist auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Zivilstandsamt des schwyzerischen Heimatortes, wenn es sich um Perso  -  nen mit Schweizer Bürgerrecht handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das  Zivilstandsamt  gemäss  Bundesrecht,  wenn  es  sich  um  Personen  ohne  Schweizer Bürgerrecht handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 15 Verfahren und Rechtsschutz
                            1    Das  Verfahren  richtet  sich,  soweit  das  Bundesrecht  nicht  ausdrücklich  etwas  anderes regelt, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  beurteilt  Beschwerden  gegen  Amtshandlungen  der  Zivil  -  standsbeamten und der kantonalen Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 17 Weisungen
                            1   Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Weisungen erlassen, soweit das Bundes  -  recht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese sind für die Zivilstandsämter verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 18 Strafverfahren
                            Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen der eidgenössi  -  schen Zivilstandsverordnung  19   richtet sich nach den Vorschriften über die Schwei  -  zerische Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 20 Rückerfassung Infostar
                            Die Zivilstandsämter haben bis 31.  Dezember 2010 alle lebenden Personen des  Familienregisters im Infostar zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung und Änderung von Erlassen
                            1    Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  kantonale  Zivilstandsverord  -  nung vom 15. Dezember 1987  21   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verordnung  über  die  Ausstellung  von  Ausweisschriften  vom  2.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959:  22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1
                            1   Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivil  -  standsbeamten ausgestellt und unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 16.  Januar 1990:  23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 2
                            2    Die  Bewilligung  wird  von  der  von  der  Gemeinde  bezeichneten  Amtsstelle  erteilt und setzt eine ärztliche Todesbescheinigung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Veröffentlichung und Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach ihrem Inkrafttreten  in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  tritt  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  den  Bund  24    am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22-131j), vom 18.  Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63f), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 20. August
                            2019 (GS 25-59).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 211.112.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 23. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 20. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 20. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 23. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung vom 18. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 20. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung vom 23. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Bst. a und b in der Fassung vom 23.  März 2010; Einleitungssatz in der Fassung vom 20.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                2019.
                            15   Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 1 in der Fassung vom 20. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 211.112.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung vom 23. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   GS 17-725.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SRSZ 113.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   SRSZ 575.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24    Vom  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  genehmigt  am  8.  Dezember  2003  und  Änderung vom 23. März 2010 am 17. Mai 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Abl 2003 1838; Änderungen vom 19.  Dezember 2006 sind am 1.  Januar 2007 (Abl 2007 51),  vom 23.  März 2010 am 1.  Januar 2010 (Abl 2010 1267), vom 7.  Dezember 2010 am 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  (Abl  2010  2714),  vom  18.  Dezember  2012  am  1.  Januar  2013  (Abl  2012  2958),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 20. August 2019 am 31. August
                            2019 (§  2 Abs.  3, Abl 2019 2021) bzw. 1.  Januar 2020 (§  2 Abs.  1 und 2, §  3 Überschrift, Abs.  1  und 3, §  9 Abs.  2, §  10 Abs.  1 und 2, §  12 Einleitungssatz, §  13 Abs.  2 und §  14 Abs.  1, Abl 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021) in Kraft getreten.