Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen
                            (Vom  14. Oktober 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz  ,  gestützt auf §  § 1, 2 und 30  des Polizeigesetzes vom 22. März 2000 (PolG)  2  , § 4  des  Dienstreglements  der  Kantonspolizei  vom  23.  Januar  2001  (DR)  3  ,  §§ 4,  7  und  49    des    Feuerschutz  gesetzes    vom  12.  Dezember  2012  (FSG)  4    sowie  §§  2  Abs. 1  , 4  , 11,   13 Abs. 2 und 62 Abs. 3 des  Gesundheitsgesetzes vom 16.   Ok-  tober 2002 (GesG)  ,  5  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
                            1   Diese  Verordnung  regelt  die  Führ  ung,  Koordination  und  Verantwortlichkeiten  bei der aufgabenübergreifenden   Bewältigung von nicht vorhersehbaren  und nicht  planbaren  Ereignissen  durch  die  Blaulichtorganisationen.    Ausgenommen  sind  polizeiliche Sonderlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Aufgaben,  Verantwortlichkeiten,  Leitung  und  Dienstvorschriften  sowie  die  Finanzierung  der  einzelnen  Blaulichtorganisationen    und  die  Einsatzkosten  ric h-  ten sich nach der jeweiligen  Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten  bleiben  besondere  Vorschriften  des  Bundesrechts  und  des  kant  o-  nalen  Rechts,  namentlich  der    Bevölkerungsschutzgesetzgebung  und  der  Straf-  prozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1   Diese  Verordnung  gilt   für   folgende  Blaulichtorganisationen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kantonspolizei  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sanitätsdienst  liches  Rettungswesen:  Rettungsdienste,  Sanitätshilfsstellen  ,  sanität  sdienstliche Ersteinsatzelement  e und Care Team  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie   gilt weiter  für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Spezialdienste  wie  die  See-  ,  Luft  -,  Berg-    oder  Höhlenret  tung  sowie  weitere  Sachverständige, wenn sie von der Einsatzleitung einer Blaulichtorganisation  oder   der Gesam  teinsatzleitung zur Ereignis  bewältigung beigezogen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Organe anderer Kantone und des Bundes bei Hilfeleistungen und Unterstü  t-  zungseinsätzen  nach  Massgabe  interkantonaler  Verträge  und  des  Bundes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  in Zusammenarbeit mit den anderen  Blaulicht  organi  sationen  einen Einsat  z-  behelf  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ereignisarten
                            Es  wird zwischen folgenden Ereignissen unterschieden:  a)   Normale Lage  (Alltagsereignis  ): Situation, in welcher die ordentlichen Abläu-  fe zur Aufgabenerfüllung  ausreichen. Das örtlich begrenzte Schadenereignis  kann  unter  der  Einsatzführung  der  Feuerwehr  durch  die  beteiligten  Blau-  lichtorganisationen in ihrer Alltagsorganisation bewältigt wer  den.  b)   Besondere  Lage  (Grossereignis  b-  läufe zur Aufgabenerfüllung teilweise  nicht mehr ausreichen. Das   örtlich be-  grenz  te  Schadenereignis    bedarf    der  übergeordneten  Führung  und  Koordina-  tion  durch eine  Gesamteinsatzlei  tung.  c)   Ausserordentliche Lage (Katastrophe)  : Situation, in welcher die ordentlichen  Abläufe zur Aufgabenerfüllung in zahlreichen Bereichen und Sektoren nicht  mehr  ausreichen.    Das  s  ehr   grosse Schadenereig  nis  muss  nach  den   Einsat  z-  prioritäten  durch  den  kantonalen  Führungsstab  bzw.  die  regionalen  oder  Gemeindeführungsstäbe  gemäss  § 11  des  Gesetzes  über  den  Bevölkerungs-  schutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005  6   koordiniert   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Alarmierung
                            Die  Alarmierung  der  Blaulicht  organisationen  richtet  sich  nach  der  kantonalen  Feuerschutz  -, Polizei  - und Gesundheits  gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kommunikationsmittel
                            1   Die Kommunikation vor Ort  erfolgt mündlich oder über technische Kommunika-  tionsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  prioritäres  technisches  Kommunikationsmittel    der    Gesamteinsatzleit  ung  und  der  Einsatzleiter    der    Blaulicht  organisationen  wird    ein  gemeinsames    Funk-  netz  eingesetzt  . Ergänzend können Mobiltelefone verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Innerhalb der einzelnen Blaulichtorganisation  werden die eigenen  Kommunika-  tionsmittel   verwendet  .  II.  Gesamteinsatzleitung und -  koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gesamteinsatzleiter
                            1  Bei  besonderen Lagen  ist ein   dafür ausgebildeter Polizeioffizier als   Gesamtei  n-  satzleit  er  (GEL)  für  die  Gesamt  führung  und  Koordination  des  Einsatzes  zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesamteinsatzleiter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  trägt die Führungs  verantwortung für den  Einsatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  führt die Absprache-   und Lager  apporte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ordnet  Sofortmassnahmen  zur  Gefahrenabwehr  und  zum  Schutz  von  Pers  o-  nen,  Tieren  und Sachen  an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  fordert  bei  Notwendigkeit    weitere  Einsatzformationen  und  zusätzliche  Ei  n-  satzmittel an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  entscheidet bei Uneinigkeit unter den beteiligten  Blaulicht  organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  meldet das Ereignis zeitgerecht dem örtlichen Führungsstab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  stellt die Warnung und Information der Bevölkerung sicher und sorgt für eine  abgestimmte und zeitgerechte Öffentlichkei  tsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Führungss truktur der Gesamteinsatzleitung
                            1   Während  der  gemeinsamen  Bewältigung  einer  besonderen  Lage  unterstehen  der direkten Weisungsbefugnis des   Gesamteinsatzleiter  s:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bereichsleiter d  er Feuerwehr,   der Kantonspolizei und des   sanität  sdiens  t-  lichen Rettungswesens   (Führungsstab)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Verantwortl  ichen der   beigezogenen  Spezialdienste  und der Organe and  e-  rer Kantone bzw. des Bundes sowie  die Sachverständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gesamteinsatzleiter kann ausserdem direkt in Anspruch nehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Mediendienst der Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Führungsunterstützung der Kantonspolizei und der Feuerwehr  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Gesamteinsatzleiter  untersteht  aufsichtsrechtlich  dem   Polizeikommandan-  ten  bzw. dem   Vor  steher   des Sicherheitsdepartements  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gemeinsame Übungen
                            1   Die Kantonspolizei organisiert und koordiniert gemeinsame Übungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Blaulichtorganisationen  wirken  an  der  Planung  und  Durchführung  der  gemeinsamen  Übungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jede  Blaulichtorganisation  trägt  ihre  eigenen  Kosten  der  gemeinsamen  Übun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Scha denplatzorganisation
§ 9 Schadenplatz
                            Der  Schadenplatz  bezeichnet  den  Ort,  der    von  einem  Ereignis  betroffen  ist,  bestehend aus Gefahrenzone, Sperrzone und Verkehrsumleitzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gefahrenzone
                            1   Die Gefahrenzone  umfasst den abgeriegelten  Kernbereich des  Schadenplatzes  ,  in  welchem   spezi  elle Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz, zur Bergung und zur  Rettung von Personen und Objekten getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stung begangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  die  Gefahrenzone  ist  grundsätzlich  der  Einsatzleiter  der  ersteintreffenden  Feuerwehr zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Sperrzone
                            1   Die  Sperrzone  umfasst  den  an  die  Gefahrenzone  anschliessenden  Bereich,  in  welchem  insbesondere stationiert sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gesamteinsatzleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einsatzorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Sanitätshilfsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Patientensammelstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Sammelstelle für die unverletzten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sperrzone  dient der Abriegelung des Schadenplatzes gegen Unbefugte und  darf  nur  über  die  bezeichneten  Pforten    durch  die  Berechtigten  begangen  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Sperrzone ist der Einsatzleiter  der ersteintreffenden Feuerwehr oder der  Einsatzleiter  der  Kantonspolizei zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verkehrsumleitzone
                            1   Die  Verkehrsuml  eitzone umschliesst den äusser  en Bereich des Schadenplat  zes,  in welchem insbesondere stationiert sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Warteräume  (Bereitstellungsräume)    für  weitere    Einsatzformationen  und  -mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Helikopterlandeplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Medienkontaktstelle der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verkehrsumleitzone  dient  dazu,  den  Schadenplatz  von  unnötigem  und  hinderlichem  Verkehr  freizuhalten,  die  Einweisung  der  Einsatzformationen  und  Einsatzmittel  zu  erleichtern  und  den  Rettungsdiensten  rasche  und  sichere  Transportwege  zu  sichern.  Sie  darf  nur  an  den  bezeichneten  Pforten  durch  die  Berechtigten passiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Verkehrsumleitzone ist   grundsätzlich  der   Einsatzleiter  der Kantonspol  i-  zei  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Einsatzablauf
§ 13 Grundsätze
                            1   Bei jedem Einsatz gilt folgende Prioritätenordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schadenplatzorganisation und Sicherheit der Einsatzkräfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schutz und Rettung der betroffenen Personen, Tiere  und Sachen  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sichern  von  Spuren  und  polizeiliche  Tatbestandsaufnahme  sowie  Ermit  t-  lungstätigkeit  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgaben  gemäss  §§  14  ff.,  dem  Einsatzbehelf  sowie  in  einvernehmlicher    Zu-  sammenarbeit der Blaulicht  organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Blaulicht  organisationen  sind  für  die  Umsetzung  der  aufeinander  abge-  stimmten  Anordnungen  und  Massnahmen  in  ihrem  eigenen  Aufgabenbereich  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Erst koordination
                            1   Der    Einsatzleiter    der  ersteintreffenden  Feuerwehr  ist  für  die  Erstkoordination  auf dem Schadenplatz zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  bestimm  t in Absprache mit den Einsatzleitern der   anwesenden  Blaulicht  or-  ganisationen  umgehend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einsetzung einer Gesamteinsatzleitung und der Führungsunterstützung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Schadenplatzorganisati  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Orientierungsrapport
                            Nach  dem Eintreffen der E  insatzleiter   der weiteren Blaulicht  organisationen führt  der  Einsatzleiter  der  Feuerwehr  einen  Orientierungsrapport  durch  und  legt  das  weitere Vorgehen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abspracherapport
                            Nach seinem  Eintreffen  lässt  sich der Gesamteinsatzleiter über die Schadenlage  orientieren  und  übernimmt   die Gesamteinsatzleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Lagerapport e
                            Der Ge  samteinsatzleiter führt mit seinem Führungsstab  und bei Bedarf mit   den  Verantwortlichen  der  beigezogenen  Spezialdienste  und  Organe  sowie  den  Sach-  verständigen  regelmässig  Lagerapporte  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Umgang mit Personen, Tieren und Sachen
§ 18 Patientenleitsystem
                            1   Zur  Festlegung  der  Ber  gungs  -,  Behandlungs  -  und  Transportdringlichkeit  sind  grundsätzlich alle  vom Er  eignis betroffenen Personen  nach dem   Patien-  tenleitsy  -  stem (PLS)  zu  kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  einer  grossen  Zahl  of  fensichtlich  unverletzter  Personen  kann  die  Anwen-  dung des PLS   auf  Verletzte und Tote beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonspolizei erhebt  nach Möglichkeit die Personalien aller vom Ereignis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Feuerwehr ist für die Bergung der verletzten Personen  aus der Gefahren-  zone  zuständig  und übergibt diese an der Patientensammelstelle an die Ein  -satzkräfte  des sani  tätsdienstlichen  Rettungswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Unverletzte Personen
                            1   Die  Feuerwehr    bringt    die  unverletzten  Personen  aus  der  Gefahrenzone  und  übergibt  sie   an der Sammelstelle  an die Kantonspolizei  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Kantonspolizei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  führt  die  unverletzten  Personen  der  für  die  Betreuungsstelle  zuständigen  Einsatzorganisation  zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist für deren  Entlassung  oder   Übergabe an die Angehörigen besorgt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Tote
                            1   Personen, die in der Gefahrenzone sterben, werden  vorläufig  dort  belassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen,  die  in  der  Sperrzone  sterben,  werden  nach  Möglichkeit  zur  Toten-  sammelstelle  gebracht, für welche die Kantonspolizei zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Todesfeststellung erf  olgt ausschliesslich durch eine  n Arzt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Streugut
                            1   Auf  dem  Schadenplatz  vorgefundenes  Streugut  ist  nach  Möglichkeit  unverän-  dert vor   Ort zu belassen.  Zwingend erforderliche  Veränderungen sind nach Mög-  lichkeit zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kantonspolizei  ist  für  die  Erhebung,  die  vorübergehende  Aufbewahrung  und die weitere Behandlung des Streugutes zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Medienvertreter
                            1   Die Medienvertreter werden vor Ort an der   Medienkontaktstelle  durch die  Kan-  tonspolizei betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einsatzleiter  der  Blaulichtorganisationen  und  die  Einsatzkräfte  sind  nicht  befugt, den Medienvertretern Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Medienvertreter haben keinen  unbegleiteten  Zutritt zur Gefahren  - und Sperrz  o-  ne. Sie dürfen mit den  betroffenen Personen auf dem Schadenplatz nur in Kon-  takt  treten  oder  Bild  -  und  Ton  aufnahmen  machen,  sofern  deren  Einwilligung  vorliegt bzw. deren Persönlichkeits  - und Datenschutzrechte gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1   Diese  Verordnung  tritt   am 1. November   2014  in Kraft.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie    wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24  -18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 520.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 520.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 530.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 571.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 512.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abl 2014 2392.