Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz
                            (Vom  22. August 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz  ,  gestützt auf § 13 Abs. 2 Bst. b, e, i, j, k des Hochschulgesetzes vom 23. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Auftrag
§ 1 1. Leistungsbereich Ausbildung
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Pädagogische Hochschule Schwyz (PHSZ)   bildet in Verbindung von Wi  s-  senschaft und Praxis Lehrpersonen für die Volksschule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  PHSZ   vermittelt  fachliche,  pädagogische,  didaktische  sowie  Beratungs  -  und  Beurteilungskompetenzen.  Sie  fördert  interdisziplinäres  Wissen,  kritische  Urteilskraft   und Umgang mit Heterogenität, das Arbeiten im Team  sowie    die  Entwicklung der Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Studienplan berücksichtigt die für eine breite Lehrbefähigung notwendigen  Unterrichtsfächer an der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 b) Studiengänge
                            1  Die Studiengänge zur Lehrbefähigung für die Volksschule umfassen die Bi  l-  dungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit auf   den entsprechenden Stufen erfor-  derlich sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Studiengang Kindergarten und Unterstufe (erste und zweite Klasse);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Studiengang Primarstufe (erste bis sechste Klasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Studiengang dauert in der Regel sechs Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach erfolgreichem Abschluss eines Studienganges kann der andere Studien-  gang  in  stufenspezifischen  Modulen  mit  einem  Zusatzdiplom  abgeschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 c) Erweiterung Lehrbefähigung
                            Die PHSZ   kann ergänzende  Module  zur Erweiterung   der Lehrbefähigung anbie-  ten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zusätzliche Unterrichtsfächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zusätzliche Klassenstufen der Vorschul  -  und Primarstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 d) Verkürzter Studiengang
                            1  Die PHSZ kann für Quereinsteiger verkürzte Studiengänge anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  PHSZ  bietet  allein  o  der  in  Zusamme  narbeit  mit  a  nderen  Ho  chschulen  Weiterbil  dungskurse und Zusatzausb  ildungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PHSZ ka  nn Kurse für die Wie  der aufn  ahme    der Leh  rtätig  keit   und für die  Berufseinführung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 3. Leist ungsbereich Forschung und Entwi cklung
                            1  Die PHSZ be  treib  t Forsc   hung und Entwicklu  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie förde  rt den Wi  ssens-     und Innovations  transfer in die anderen Leist  un  gsbe-  reiche der Institution sowie an S  chulträ   ger, Lehrpersonen, kanto  nale Ste  llen u  nd  Dri tte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 4. Leist ungsbereich Dienstleistu ngen
                            1  Die PHSZ bietet Dienstleist  ungen an für Lehr  pers  onen, Schulträ  ger, k   antonale  Ste llen   und Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diens  tleistu   ngen sind nam  entli  ch Beratungen, Gutacht  en, Evaluationen, Füh-  ren von    I nforma   tionsste  llen, Projektbegleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5. Leist ungsauf trag
                            1  Der Leistungsau  ftrag an die PHSZ enthält die Zielsetzu  ng  en u  nd Leistungs-  kennzahlen für die einzelnen Leist  ungs  berei  che.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat genehmigt den  Leistu   ngsau  ftrag    gesamtha  ft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat berichtet dem Regierungsrat zuhanden des Rechen  schaftsbe-  richts    über die Leist  ungser   gebni   sse und die Ein  haltung  des Globalkr  edits sowie  des Globalbudgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. An gehö rige
§ 9 1. Gleichstell ung
                            1  Die  PHSZ  för  dert   durch  geeig  nete  Ma  ssn ahmen  die  Gleichstellu  ng  der  Ge-  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie s  trebt eine ausgewogene Ve  rtretung beider Geschlechter an u  nd setzt sich  für die Vermeidung von Diskriminierung   j eglic  her Art ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Personenbezeichnungen in dieser Veror  dnung beziehen si  ch gleichermas-  sen au   f Männe  r und Frauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 2. St udienjahr
                            Das administrative St  udienjahr daue  rt vom 1. August bis 31. Ju  li. Das erste  Semester daue  rt administrativ vom 1. August bis 31. Ja  nuar, d   as zwe   ite Semes-  ter vom 1. Februar bis  31  . Ju li.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruk-  tur durch die Angehörigen der P  HSZ  und durch Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung, die einen geordneten, für alle  Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 4. Hochschulpersonal
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Personal der  PHSZ   setzt sich aus den Mitgliedern der Hochschulleitung,  den Dozierenden, dem wissenschaftlichen sowie dem administrativen und tec  h-  nischen Personal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dozierenden bilden den Lehrkörper und übernehmen Aufgaben in  Ausbi  l-  dung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen. Sie  wirken bei administrativen Aufgaben mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Assistierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeitenden bilden das wi  s-  senschaftliche Personal und unterstützen  Leitungspersonen und Lehrkörper in  ihren    Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  administrative  und  technische  Personal  stellt  den  logistischen  Betrieb  sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 b) Lehr- und Forschungsfreiheit
                            1  Die Dozierenden und das wissenschaftliche Personal verfügen im Rahmen des  Leitbi  lds, der Lehrpläne und des Leistungsauftrags über die Freiheit in Lehre,  Forschung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle Unterstützung der  PHSZ   durch Dritte und die Erbringung von  Dienstleistungen  zu  Gunsten  Dritter  dürfen  die  Freiheit,  Unabhängigkeit    und  Verantwortung von Lehre und Forschung nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 c) Professorentitel
                            1  Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel  eines Professors verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat regelt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug  und das Erlöschen des Titels sowie das Verfahren für dessen Verleihung in ei-  nem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 5. Studierende
                            a) Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich fol-  gende persönlichen  Voraussetzungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  guter    Leumund und Vertrauenswürdigkeit  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  persönliche Eignung zum Lehrerberuf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gesundheitliche Eignung zum Lehrerberuf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Zula  ssung zum Studium mit Auflagen verbin  den;  b)  die  Zula  ssung zum Studium g  anz verwei  gern;  c)  den St  udierenden einer besonderen Aufsich  t unterste  llen;  d)  den Studierenden vorüberge  hend    oder definitiv vom St  udium au  sschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Zula ssungsbes chränku ngen
                            1  Der Regierungsrat kann auf An  trag des Hochs  chulrates die Zula  ssu ng zu den  Studiengängen einze  lf  allweise  oder all  gemein beschrä  nken, wenn die Nach  fra ge  nach St  udienplätzen das Angebot  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann insbesondere folgende  befristete Beschr  änkungsma  ssn ahmen anord-  nen:  a)  Berücksichtigung v  on Eignung  skriterien;  b)  Wa  rte listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ka  nn die  Zula  ssung von ausländischen Studieren  den, die sich zum Zwec  ke  der Ausbildung in der Schweiz  auf halt  en, beschränken, insbe  sondere wenn die  Nach frage    durch Schweize  r Studiere  nde das A  ng  ebot ü  bersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 c) Information und Mitwirkung
                            1  Die Studierenden si  nd durch die Schu  lle itung über Fragen der Aus- und Wei-  terb ild ung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die St   udierenden können zur Mitwirk  ung in den inhalt  lichen    und lernorganisa-  to risch  en Angelegenheiten und bei der We  iter entwi   cklung der PHSZ beigezo  gen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Finanzie lles
§ 18 1. Rechnungsführung
                            1  Die PHSZ wird im Rahmen  der   Vorgaben des Kantons und des B  un  des nach  be triebswirtscha  ftlichen Grund  sätz  en gefüh  rt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ve   rfügt    über die notwendigen Ins  trumente, insbeso  ndere eine Finanzbuch-  haltung,  eine  Kosten-  und  Leistungsrechnung  sowie  eine  ro  lle nde  Finanzpla-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jahresrechnung hat ein d  en tatsäch  lichen Verhältni  ssen entspr  echendes  Bild der Verm  ögens-, Finanz- und E  rtragsla  ge zu zeigen. Sie besteht  aus der  Bilanz     und der Erfolgsr  echnung und enthält die Vorjahres- und die Budgetzah-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 2. Schwankungsreserven
                            1  Jahresgewinne si  nd zur D  ecku  ng a  llfälliger  Verluste d  en Schwank  ungsreserv  en  zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht  übersteigen.  Wenn  die  Reserven  den  Maximalwert  erreichen,  wird  das  Globalbudget reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt jeweils für eine Leistungsperiode die Höhe der Schwan-  kungsreserven fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 3. Bewertung
                            1  Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Anlagevermögen  ist  höchstens  zu  seinem  Beschaffungs  -  oder  Herstel-  lungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1 4. Fremdmittel
                            1  Die Finanz  -  und Liquiditätsbewirtschaftung ist nach wirtschaftlichen Kriterien  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann der  PHSZ    Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen  gewähren. Die Darlehen sind zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2 5. Drittmittel
                            1  Die  PHSZ    finanziert  in  den  Leistungsbereichen  Forschung  und  Entwicklung  sowie   Dienstleistungen einzelne Projekte ganz oder teilweise mit Drittmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der   Drittmittel können für diese Bereiche Rückstellungen gebildet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 6. Auszahlung des Beitrages
                            1  Der Kanton richtet den Kostenbeitrag gemäss Globalbudget zu  100 Prozent   i m  laufenden Jahr aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leistet der  PHSZ   Teilzahlungen, welche soweit möglich auf die Liquidität  s-  bedürfnisse der Hochschule abzustimmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 7. Studiengebühren
                            1  An der     PHSZ   gelten folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einschreibegebühr  Fr. 200.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gebühr für Zulassungsprüfung      Fr. 250.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Studiensemestergebühr  Fr. 6  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gebühr für Bachelorprüfung  Fr.  400.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gebühr für   Vorbereitungskurs      Fr. 500.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gebühr für Eignungsabklärung      Fr. 200.  --.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren  Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben,  bezahlen kostendeckende Gebühren, die vom Hochschulrat festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Gebühren für einzelne Prüfungen werden im Studien  -  und Prüfungs-  reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weise erla  ssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 8. Weitere Gebühren
                            1  Der Hochschulrat r  egelt in A  bspra  che mit  dem Bil  dungsdepartement die Ge-  bühren fü  r die Weiterbil  dung    der   Lehr  personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der H  och schulrat re  gelt in einer Ge  bühre  nord  nung die Dokum  enten  gebühren,  Gebühr    en für     freiwillige An  gebote, für Di  enstleistung  en, für Auditoren; für die  Be nützung  sozialer,  kultureller  und  s   po  rtli cher  Ein  richtungen,  weitere  B  enüt-  zungs  gebühren sowie die R  ückersta  ttung v   on G  ebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlu ssbestimmungen
§ 26 Inkra fttreten
                            1  Diese Verordn  ung   tri tt am 1. Augus  t 2013 in Kra  ft.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird im Amtsbla  tt verö   ffent  licht u   nd nach Inkrafttret  en in die Geset  zsamm-  lung aufgenomm  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 23-52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 6  31.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abl 20  12 2119.