Heilmittelverordnung
                            (Vom  14. Dezember 2010)  Der Regie  rungsrat   des Kantons Schwyz  ,  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel,  2   gestützt auf § 4  Abs. 2 Bst. b des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002,  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimm ungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Heilmi  t-  tel .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben  die  besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantona-  ler Erlasse, in  sbesonder  e über  Betäubungs  - und  Tierarzneimi  ttel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation und Zuständigkeit
                            1   Der Regierungsrat ernennt die Ethikkommission für klinische Versuche  (Art. 57  HMG).  Er  kann  diese  Aufgabe  der  zuständigen  Behörde  eines  an  dern  Kantons  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen vollzieht der  Kantonsapotheker   die Heilmittelges  etzgebung, s  oweit  diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  kann  Weisungen und Richtlinien  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sprachliche Gleichbehandlung
                            Sämtliche  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  gleichermassen  auf  Frauen  und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Arznei mittel
§ 4 Bewil ligung zur Herstellung von Arzneimitteln
                            1   Die  Herstellung  von  Arzneimitteln  im  Sinne  von  Art.  6  AMBV  4    bedarf  einer  kantonalen  Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die    Herstellungsbewilligung  wird  zusammen  mit  der  Berufsausübungsbewill  i-  gung  vom  Amt  für  Gesundheit  und  Soziales  ertei  lt,  wenn  die  Voraussetzungen  dafür erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Apotheken  und  Drogerien  melden  dem  Kantonsapotheker  die  Zusammenset-  zung  der  nach  eigener  Formel  hergestellten  Arzneimittel    zusammen  mit  den  Arzneimittelinformationen  und  den  dafür  verwendeten  Anprei  sungen,  bevor  sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rezepte müssen nach den Vorschriften der Pharmakopöe aus  gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  haben  den  Namen  der  ausstellenden  Person  und  deren  eigenhändige  U  n-  terschrift  , die  Konkordatsnummer,  die  Praxisadresse, den Namen des Patienten,  das Datum der Ausstellung sowie die Art und Menge des abzugebenden Arznei-  mittels  zu enthal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein  Rezept  ist  drei  Monate  gültig,  sofern    die  ausstellende  Person  nicht  aus-  drücklich etwas ander  es festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
                            1   Diplomierte  Hebamme  n,  Dentalhygieniker,  Rettungssanitäter    oder  Fachpers  o-  nen  der  Komplementärmedizin  mit  einer  kantonalen  Berufsausübungsbewill  i-  gung dürfen  verschreibungspflichtige Arzneim  ittel   anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kantonsapotheker  bestimmt  die  Arzneimittel,  welche  im  Rahmen  der  Berufsausübung  angewendet werden dür  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
                            1   Der  Kantonsapotheker  erteilt  die  Bewilligung  für  Betriebe,  in  denen  Blut  und  Blutprodukte  nur gelagert werden  (Art.  34  Abs. 4 HMG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird erteilt, wenn  a)   eine  fachte  chnisch  verantwortliche Person bezeichnet  ist  , welche die unmi  t-  telbare Aufsicht ausübt und über die erforderliche  Sachkenntnis ver  fügt;  b)   geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind;  c)   geeignete qualitätssichernde Massnahmen nachgewiesen werden.  III.  Detailhandels  geschäfte  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Qualitätssicherung
                            1   Jedes    Detailhandels  geschäft    verfügt  über  ein  geeignetes  Qualitätssicherungs-  system  ,  das  der  Art,  der  Bedeutung  und  dem  Umfang  der  durchzuführenden  Arbei  ten und Dienstleistungen angemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsapotheker überprüft das Qualitätssicherungssystem  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  nimmt  im  Rahmen  des  Baubewilligungsverfahrens  z  u  Baugesuchen  für  Detailhan  dels  geschäfte  Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abgabebeschränkungen und Versandhandel
                            1   Arzneimittel der Kategorien   A bis D, verschreibungspflichtige Medi  zinprodukte  und  Medizinprodukte  für  die  Anwendung  durch  Fach  personen  dürfen  nicht  in  Selbstbedie  nung angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   die  Abgabe  von  Heilmitteln  an  Personen,  bei  denen  der  Verdacht  auf  eine  mis  sbräuchliche Verwendung besteht  ;  b)   der Verkauf von Heilmitteln im Strassenhandel und auf Märkten;  c)   die  Streusendung von Must  ern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kantonsapotheker  ist  zuständig  zur  Erteilung  von  Ausnahmebewilligungen  für den Ver  sandhandel   (Art.  27  Abs. 4 HMG)  .  §   9a  5  Datenbekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur  Bekämpfung  des  Missbrauchs  mit  gefälschten  oder  mehrfach  beschafften  Rezepten dürfen der Kantonsapot  heker und der Kantonsarzt den Apothekern und  Ärzten folgende Informationen bekanntge  ben:  a)   Name und Vorname;  b)   Adresse, Wohnort und Wohnkanton;  c)   Geburtsdatum und Geschlecht;  d)   Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Datenaustaus  ch kann im Abrufverfahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Departement  erlässt  die  notwendigen  organisatorischen  und  technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte:  a)   Bezeichnung der Zugriffsberechtigten;  b)   Sorgfaltspflichten der Zugriffsber  echtigten;  c)   Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberech  ti-       gungen;  d)   technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;  e)   Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.  B. Öffentliche Apotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Betriebsbewilligung
                            1   Der Betrieb einer Apotheke bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit  und Soziales  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Apotheke muss von einem Apotheker  , der über eine Berufsausübungsbewi  l-  ligung verfügt, als fachtech  nisch verantwortliche Person geführ  t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 Aufgaben und Befugnisse
                            1   Öffentliche Apotheken müssen  die gebräuchlichen Heilmittel führ  en  und in der  Lage  sein,  Arzneimittel  nach  Formula  magistralis  herstell  en  und  abge  ben  zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die    fachtechnisch  verantwortliche  Person  hat  folgende  Arbeiten  zu  kontrolli  e-  ren:  a)   die  Herstellung von Arzneimitteln  und die Abgabe von Heilmitteln;  b)   pharmazeutisch-  analytische Arbeiten;  c)   unblutige  Körperfunktions  messungen  im  Bereich  der  Gesundheitsvorsorge  sowie klinisch-  chemische Analysen mittels Kapi  llarblutentnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und  die  Abgabe  von  Heilmitteln  sind  zu  dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Arznei  mittel sind so zu kennzeichnen, dass sie identifiziert werden können.  C.  Patientenapotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 6
                            1   Die Führung einer Patientenapotheke durch Medizinalpersonen und Naturhei  l-  praktiker bedarf einer kantonalen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  wird  zusammen  mit  der  Berufsausübungsbewilligung  vom  Amt  für  G  e-  sundheit und Soziales erteilt, wenn die Voraussetz  ungen dafür erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Abgabe  von  Heilmitteln  hat  unter  der  Kontrolle  der  Medizinalperson  zu  erfo  lgen.   Es gilt § 12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Spital - und Heimapotheken
§ 14
                            1   Der  Betrieb  einer  Spital  -  oder    Heimapotheke  bedarf  einer  Bewilligung  des  Amtes für Gesundhei  t und Soziales  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Spital  -  oder  Heimapotheke  muss  durch  einen  Apotheker  ,  der  über  eine  Berufsaus  übungsbewilligung  verfügt,  als  fachtechnisch  verantwortliche  Person  geführt oder betreut werden.  E. Drogerien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Betriebsbewilligung
                            1   Der Betrieb einer Drogerie bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Drogerie muss durch einen Drogisten, der über eine Berufsausübungsbe-  willigung verfügt, als  fachtechnisch verantwortliche Person geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 Abgabekompetenz
                            1   Drogist  en  dürfen  im Rahmen ihrer Abgabekompetenz und unter ihrer Kontrolle  Arzneimittel  der  Abgabekategorie  D  und  E    herstellen  und  abgeben  sowie  nicht  verschreibungspflichtige M  edizinprodukte abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Drogisten  in  Ortschaften  ohne  Apotheke  ist    mit  Bewilligung  des  Kantonsap  o-  thekers  die Abgabe von Arzneimittel der Kategorie C gestattet  , wenn die nächste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Minuten er  reichbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  dürfen  keine  Rezepte  von  Medizinalpersonen  für  Arzneimittel  annehmen  oder aus  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Weiter e Befugnisse
                            Drogisten  dürfen  im  Bereich  der  Gesundheitsvorsorge  unblutige  Körperfunkt  i-  onsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, die Tätigkeiten nach dem  aktuel  len Stand der Wissenschaft auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Verfahren und Rechtsschutz
§ 18 Befugnisse der Kontrollorgane
                            Dem  Kantonsapotheker  und  den  weiteren  Kontrollorgane  n  ist  bei  Inspekti  onen  Auskunft  zu  geben  und  sie  haben  Zutritt  zu  allen  Geschäfts  -,  B  etriebs  -,  Lager  -  und Praxisräumen und können Ein  sicht in die Unterlagen neh  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verwaltungsmassnahmen
                            1   Bei  Beanstandungen  treffen  d  as  Amt  für  Gesundheit  und  Soziales  oder  der  Kantonsapotheker  in  ihren  Zuständigkeitsbereichen  die  im  Heilmittelgesetz  vorgesehenen Ver  waltungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über  bes  chlagnahmte  Heilmittel  sowie entnommene Proben  wird eine Quittung  aus  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  durch  eine  Beschlagnahm  e  oder  Probeentnahme  entstehenden  Kos  ten  trägt der Betrieb,  sofern sich  die Massnahme als  berechtigt   erweist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verfahren und Rechtsschutz
                            1   Das  Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen richtet sich  nach  dem  Ver  waltungsrechtspflegegesetz  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  Verfügungen  des  Amtes  für  Gesundheit  und  Soziales  sowie  des    Kan-  tonsapotheker  s  kann  innert  20  Tagen  seit  Eröffnung  beim  Regierungsrat  B  e-  schwerde erh  oben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Gebühren
                            Der  Regierungsrat  legt  die  Gebühren  für  die  Erteilung  von  Bewilligungen  sowie  für andere Verrichtungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Übergangsbestimmungen
                            1   Bewilligungen,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordn  ung  erteilt  worden  sind,  blei  ben  weiterhin gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Übrigen  gelt  en  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  auch  für  Detailhandel  s-  geschäfte  mit  B  ewilligungen,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  erteilt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Arzneimittel  , die  nach eigener Formel hergestellt werden, sind inner  halb eines  Jahres  nach  Inkrafttret  en  dieser  Verordnung  dem  Kantonsapotheker  zu  melden.  Bis zu  r Bestätigung  dürfen sie weiter abgegeben wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Änderung eines Erlasses
                            Die Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung  8   wird w  ie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bst. s (neu)
                            [Eine  Berufsausübungsbewilligung  benötigen  folgende  medizinische  Fachpers  o-  nen, sofern sie ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (§ 18  Abs. 2 GesV):]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s)  Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 Satz 1
                            2   Die  Bewilligung  zur  selbst  ständigen  Berufsausübung  wird  bis  zum  Ablauf  des
                        
                        
                    
                    
                    
                70. Altersjahres befristet. Auf Gesuch hin wird die Bewilligung für jeweils drei
                            Jahre erneuert, wenn die Voraussetzungen nach § 22 GesV weiterhin erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a (neu) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
                            1   Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt:  a)   selbstständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen;  b)   Patientinnen und Patienten über Mundhygiene und Zahnprophylaxe zu ber  a-  ten und anzuleiten;  c)   auf Verordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes bzw. einer Ärztin oder  eines Arztes paradontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese  Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt  ;  d)   die  von  der  Kant  onsapothekerin  oder  vom  Kantonsapotheker  bezeichneten  Arzneimittel anzuwen  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dentalhygienikerinnen  und  Dentalhygieniker  dürfen  keine  medizinischen  Ris  i-  kopatientinnen  und  -  patienten  behandeln  und  keine  Diagnosen  stellen.  Bei  Verdacht auf Komplikationen  oder Erkrankun  gen der Zähne oder der Mundhöhle  ist  eine  Zahnärztin  oder  ein  Zahnarzt  beizuziehen  oder  die  Pat  ientin  oder  der  Patient an eine solche Medizinal  person zu verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch-  stellenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   nach Erlangen des Diploms eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit  unter fachlicher Auf  sicht ausgeübt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011   in Kraft.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und  nach dem Inkrafttreten in die Geset  z-  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  22  -133    mit  Änderung  en  vom  11.    Februar  2014  (GS  24  -1b)    und  vom  9.  Dezember  2015  (GesV, GS 24  -59a)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bundesgesetz  über  die  Arzneimittel  und  Medizinprodukte  vom  15.  Dezember  2000,  HMG,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                812.21, und gestützt darauf erlassenes Verordnungsrecht.
                            3   SRSZ 571.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verordnung übe  r die Bewilligungen im Arzneimittelbereich vom 17. Oktober 2001 (Arzneimittel  -  Bewilligungsverordnung), AMBV, SR 812.212.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Neu eingefügt am 11. Februar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 571.111; GS 20  -492.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abl  2  010 2777; Änderungen vom 11. Februar 2014 am 1  . April 2014  und  vom  9.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2836) in Kraft getreten (Abl 2014 534).