Verordnung über die Organisation der Jugendanwaltschaft
                            SRSZ 1.2.2008  1  (Vom 30. Oktober 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 49 der Gerichtsordnung (GO),  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Amtskreise
                            Die Jugendanwaltschaften sind wie folgt örtlich zuständig:  I.  Kreis:     Bezirke  Schwyz  (ausgenommen:  Rothenthurm,  Oberiberg,  Unter-  iberg und Alpthal), Gersau und Küssnacht;  II. Kreis:    Bezirk Einsiedeln und Geme  inden Rothenthurm, Oberiberg, Unter-  iberg und Alpthal;  III. Kreis:   Bezirke March und Höfe;  IV. Kreis:   ganzes Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1   Die Aufgaben der Jugendanwaltschaften richten sich nach § 50 Abs. 1 GO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Jugendanwaltschaft  IV  ist  neben  den  Jugendanwaltschaften  I  bis  III  zu-  ständig für Strafverfahren betreffend Opfe  rdelikte im Sinne des Bundesgesetzes  über  die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten  (Opferhilfegesetz)  ,  sofern  die  Tat  ein  Opfer  unter  18  Jahren  betrifft  und  dieses  auf  die  ihm  gemäss  Opferhilfegesetz  zustehenden Rechte nicht verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Staatsanwaltschaft  kann  von  sich  aus  oder  auf  Antrag  der  Jugendanwalt-  schaften  ein  Verfahren  an  die  Jugendanwaltschaft  IV  übertragen,  wenn  der  Sachverhalt  hohe  Anforderungen  an  die  Untersuchung  stellt,  oder  wenn  es  zweckmässig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Stellvertretung und Pikettdienst
                            1   Die Jugendanwaltschaften der Kreise I bis III vertreten sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserhalb der Bürozeiten besorgt der Pikett-Untersuchungsrichter des Verhör-  amts als Jugendanwalt-Stellvertreter den  Pikettdienst der Jugen  danwaltschaften.  Er  überweist  das  Verfahren  so  rasch  als  möglich  an  die  zuständige  Jugendan-  waltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann zusätzliche Stellvertreter wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-149.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 312.5.