Weisungen für geleitete Volksschulen
                            (Vom 7. März 2006)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §§  2  2,  55  Abs.  2,  63  und  65  des  Volksschulgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Oktober 2005 ,
                            2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            1   Diese Weisungen  legen den Rahmen für geleitete Schulen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  enthalten  Aussagen  zur  Steuerung,  Organisation  und  Unterstützung  der  Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1    Die  Weisungen  gelten  für  alle  öffentlichen  Volksschulen  mit  Ausnahme  der  Sonderschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  kleine  Schu  len  mit  weniger  als  sechs  Klassen  kann    der  Erziehungsrat  besondere Organisationsformen genehmigen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zielsetzungen von geleiteten Schulen
                            Durch  die  Einrichtung  einer  Schulleitung  und  eines  Qualitätsmanagements  sollen die Führungssituation an Schulen verb  essert sowie die Qualität der Sch  ule  und des Unterrichts gesichert und gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation der geleiteten Schule
§ 4 3 Schulrat
                            1    Der  Schulrat  nimmt  strategische  Führungsaufgaben  wahr.  Er  führt  mit  Zielen  und ermöglicht der Schule eine nach  haltige Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben des Schulrates sind im Wesentlichen in § 63 des Volksschulge-  setzes geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schulratspräsidium führt und beurteilt die hauptverantwortliche Schulle  i-  tungsperson durch jährliche Mitarbeitergespräche und Zielvereinb  arungen, wobei  die Beurteilung des Unterrichts durch die Abteilung Schulcontrolling erfolgt. Der  Schulrat hat Anspruch auf entsprechende Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genheiten Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4 Schulleitung
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufgaben der Schulleitung sind im Wesentlichen in § 65 des Volksschulge-  setzes geregelt. Die Führungsspanne wird im Organisationsstatut festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Daneben  nimmt  sie  folgende  Aufgaben  bei  allen  Lehrpersonen  und  den  vom  Schulträger angestellten Fachpersonen wahr:  −  jährliche  förderorientierte  Mitarbeitergespräche  und  jährliche  beurteilende  Unterrichtsbesuche.  Die  Unterrichtsbesuche  können  unter  E  inhaltung  des  Durchschnitts von einem Besuch pro Person und Jahr bedarfsgerecht umge-  setzt werden, erfolgen jedoch mindestens alle zwei Jahre;  −  jährliche schriftliche Berichterstattung an den Schulrat und an die Abteilung  Schulcontrolling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Schulleitung  en, die für mehrere Schulträger tätig sind, genehmigt das Amt  für  Volksschulen  und  Sport  die  Führungsspanne  unter  Berücksichtigung  der  Organisationsstatute aller beteiligten Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 5 b) Organe der Schulleitung
                            1   Die Schulleitung umfasst folgende Bezeichnungen:  −  Schulleiterin oder Schulleiter  ;  −  Team-  oder Schulteamleiterin oder –  leiter  ;  −  Rektorin  oder  Rektor  (Schulen  in  mehreren  Gemeinden  oder  Gemeindete  i-  len)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Pro Schulträger nimmt ein Schulleiter oder eine Schulleiterin die Hauptveran  t-  wortung  wahr.    Die  se  hauptverantwortliche  Schulleitungsperson    ist  den  übrigen  Mitgliedern der Schulleitung, den Lehrpersonen und den vom Schulträger ange-  stellten Fachpersonen vorgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Schulträgern mit Schulorten in verschiedenen Gemeinden   kann in Abwe  i-  chung zu Abs.   2 pro Schule als betrieblich  -organisatorische Einheit eine haup  t-  verantwortliche Schulleitungsperson eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  grossen  und  mittleren  Schulen  können  Team-  oder  Schulteamleiter  und  -  leiterinnen eingesetzt werden. Sie sind den zugeteilten Lehrp  ersonen vorgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Schulleitung  wird,  unter  Berücksichtigung  der  Grösse  der  Schule,  durch  eine Schulverwaltung oder ein Sekretariat unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 6 Steuergruppe
                            1   Jede Schule verfügt über eine Steuergruppe. Diese sorgt für die Schulentwick-  lungspl  anung  sowie  die  Erarbeitung,  Einführung  und  Aktualisierung  des  Qual  i-  tätskon  zepts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Schulrat  setzt die Steuergruppe als ständige Stabsstelle der Schulleitung  ein  .  Ein Schulleitungsmitglied ist Mitglied der Steuergruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 7 Organisationsstatut
                            1    Der  Schulrat  erlässt  ein  Organisationsstatut.  Es  legt  im  Rahmen  der  Rechts-  ordnung  die  Aufgaben  und  Kompetenzen  des  Schulrats,  der  Schulleitung,  der  Lehrpersonen und der Elternorganisation fest und regelt die interne und externe  Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Organisationsstatut enthält folgende Elemente:  −  Aufbau der Organisation;  −  Zuordnung der Aufgaben und Kompetenzen;  −  Grundsätze der Personalführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können der Schulträger, der Schu  lrat und  die Schulleitung Auf  gaben und Kompetenzen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Organisationsstatut  ist  durch  das  Amt  für  Volksschulen    und  Sport    zu  g  e-  nehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schulentwicklungsplanung
                            1    Die  Schule  erstellt  eine  Schulentwicklungsplanung  mit  einem  Leitbild,  einem  Schul  -  und Jahresprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Leitbild sind Aussagen zu machen zu den Bereichen:  −  Unterricht;  −  Zusammenarbeit in der Schule;  −  Schulorganisation;  −  Weiterbildung der Lehrpersonen;  −  Elternarbeit der Schule;  −  Kommunikation nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schulprogramm enthält die Zielsetzungen der Schule für einen mehrjähr  i-  gen Zeitraum.   Periodisch sind Standortbestimmungen ei  nzuplanen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Jahresprogramm  enthält  die  pädagogischen  und  weiteren  Aktivitäten  wäh  rend des aktuellen Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Leitbild, Schul  - und Jahresprogramm  sind durch den Schulrat zu   genehm  igen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 8 Qualitätskonzept mit Selbst- und Fremdbeurteilung, interner und
                            externer Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schule erarbeitet ein lokales Qualitätskonzept. Dieses dient der Schule zur  Überprüfung der Schulqualität –  mit Formen und Instrumenten der Selbst-  und  Fremdbeurteilung sowie der internen und externen Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Qualitätskonzept orientiert sich an den Vorgaben des kantonalen Qualitäts-  systems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die interne Schulevaluation überprüft periodisch folgende Bereiche:  −  Unterricht und Lernerfolg;  −  Schulentwicklung;  −  Schulleitung;  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulklima.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  lokale  Qualitätskonzept  ist  durch  den  Schulrat  und  durch  das  Amt  für  Volk  sschulen   und Sport zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Unterstützung durch den Kanton
§ 11 9 Fachliche Unterstützung
                            Die   Schulen werden durch die zuständigen Fachstellen des Amtes für Volkssch  u-  len  und Sport unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 10 Zeitliche Ressourcen
                            1    Für  die  Schulleitungsaufgaben  sind  1.3  bis  1.5  Lektionen  Zeitressource  pro  Regelklasse einzusetzen. Darin sind alle Schulleitu  ngsaufgaben enthalten. Diese  Zeitressource  ist  ausschliesslich  für  Aufgaben  im  Rahmen  der  Führung  und  Leitung der Volksschule einzusetzen (siehe § 65 VSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Schulrat  kann  Schulhalbtage  für  Schulentwicklungsaufgaben  einsetzen.  Die  Hälfte  der  festgelegten  Tage  –   maximal  vier  Schulhalbtage  –  wird  bei  der  Berechnung  der  vorgeschriebenen  Schulhalbtage  mitgezählt.  Schulhalbtage  für  Schulentwicklungsaufgaben, die in der unterrichtsfreien Zeit der Schule liegen,  sind für die individuelle Lehrpersonenweiter  bildung anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Finanzielle Unterstützung
                            1   Der Aufwand für die Schulleitung wird in die Lohnsumme zur Berechnung der  Sch  ülerpauschalen einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton trägt einen Drittel der Kosten des Grundmoduls der Schulleiterau  s-  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Übergang s- und Schlussbestimmungen
§ 14 11
§ 15 12 Projektvereinbarung
§ 16 Inkrafttreten
                            1  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit ihrem Inkrafttreten werden   die Weisungen für die Schulräte der Volkssch  u-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  le vom 31. März 2004  16   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weisungen werden im Amtsblatt  veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-  71 mit Änderung  en vom 2. Juli 2008 (GS 22-  23e)  , vom 4. Juli 2012 (GS 23-  50)  , vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue K antonsverfassung, GS 23 -98) , vom 10. Juni
                            2014   (GS 24-  44  und GS 24  -49)   und vom 24. April 2015 (GS  24-  42b)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2013  ; Abs.  3 in der Fassung vom 24.  A pril   2015  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   A bs.  1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu e  ingefügt am 10. Juni 2014  ; Abs. 2 in der Fassung  vom 24. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 10. Juni 201  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 3 in der Fassung vom 10. Juni 201  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1 in   der Fassung vom 2. Juli 2008  ; Abs. 2 aufgehoben am 10. Juni 201  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs.  1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am  10. Juni 2014  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Aufgehoben am 10. Juni 201  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben am 10. Juni 201  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   1. August 2006 (Abl 2006 1125); Änderung  en vom 2. J  uli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1512)  , vom 4. Juli 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1907)  , vom 12. Dezember 2013 am 1.  Januar  2014  (Abl  2014  10)  ,  vom  10.  Juni  2014    am 1. August 2015 (Abl  2014  1621  und  Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 1194) und vom 24. April 2015 am 1. August 2015   (Abl  2015  1190)  in Kraft getr  eten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   GS 16-  751.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Nicht in GS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Nicht in GS.