Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz
                            (Vom 13. Juni 1996)  Der Evangelisch-reformierte Verfassungsrat des Kantons Schwyz,  aufgrund von §§ 91 ff. der Kantonsverfassung,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Vorbemerkungen
§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung
                            Nachfolgende Personen- und Funktionsbez  eichnungen beziehen sich gleicher-  weise auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Grundsätze
§ 2 Kirche
                            Kirche ist überall, wo Menschen im Namen Jesu Christi zusammengekommen,  wo Gottes Wort auf Grund des Alten und Neuen Testamentes verkündet und  gehört wird, wo Menschen durch den Heiligen Geist zum Glauben erweckt und  zu lebendiger Gemeinschaft des Leibes Christi verbunden sind und wo sie Jesus  Christus als Herrn und Erlöser anerkennen und durch ihr Leben die Hoffnung  auf das Kommen des Reiches Gottes bezeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Evangelisch-reformierte Kantonalkirche
                            1  Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz hat ihren Grund im Evange-  lium Jesu Christi und ist darauf verpflichtet. Das Evangelium ist Richtpunkt des  Glaubens, Lebens und Handelns in unserer Welt. Die Evangelisch-reformierte  Kantonalkirche bekennt dieses Evangelium in der Gemeinschaft mit der gesam-  ten christlichen Kirche aller Zeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Sinne der Reformation ist sie bereit, ihren Auftrag und ihre Gestalt in unse-  rer Welt immer wieder am Evangelium zu  überprüfen. Sie ist sich ihrer Vorläu-  figkeit  als  Gemeinschaft  unvollkommener,  aber  von  Gott  geliebter  Menschen  bewusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Kantonalkirche weiss sie sich  zusammen mit der Römisch-katholischen  Kantonalkirche zu allen Menschen gesandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Recht und Sitz
                            1  Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche ist gemäss Verfassung des Kantons  Schwyz eine öffentlich-rechtliche Körper  schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.  Sie ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen des staatlichen Rechts selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr Sitz ist am Wohnort des Präsidenten des Kirchenrates der Kantonalkirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirc  he umfasst alle Personen, die einer  Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Schwyz angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  pflegt  partnerschaftliche  Beziehungen  zum  Protestantisch-kirchlichen  Hilfsverein des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auftrag
                            1  Die  Evangelisch-reformierte  Kantonalki  rche dient mit ihren Kirchgemeinden  und gesamtkirchlichen Institutionen den Menschen durch die Verkündigung des  Evangeliums in Wort, Taufe und Abendmahl, in kirchlichen Handlungen, in der  Pflege der Gemeinschaft, in Seelsorge, Unterweisung und Diakonie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Geist christlicher Freiheit ist sie der Gemeinschaft unter den Christen und  Kirchen sowie der Ökumene und Mission verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Evangelium her setzt sie sich ein für die Achtung der Würde aller Men-  schen als Brüder und Schwestern Jesu Christi und für einen verantwortungsvol-  len Umgang mit der Schöpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Kirchgemeinden
                            A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechtsform
                            1  Die Kirchgemeinden sind selbständige Körp  erschaften des öffentlichen Rechts  mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind vermögensfähig und berechtigt, Steuern zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Rahmen  der  staatlichen  und  kirchlichen  Rechtsordnung  regeln  sie  ihre  Angelegenheiten selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bestand
                            1  Die  Evangelisch-reformierte  Kantonalki  rche  Schwyz  umfasst  die  bisherigen  Kirchgemeinden:  a)  Arth-Goldau,  b)  Brunnen-Schwyz,  c)  Einsiedeln,  d)  Höfe,  e)  Küssnacht am Rigi,  f)  March.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veränderungen  im  Bestand  und  Umfang  der  Kirchgemeinden  bedürfen  der  Zustimmung der betreffenden Kirchgemeinden und der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglied  einer  Kirchgemeinde  ist  jede  im  Kirchgemeindegebiet  wohnhafte  evangelisch-reformierte Person, die nicht  schriftlich ihren Austritt aus der evan-  gelisch-reformierten Kantonalkirche erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeichen und Ausdruck findet diese Mitgliedschaft in Taufe und Abendmahl, in  Unterweisung und Konfirmation, in der Teilnahme am Gottesdienst, im Interesse  am Leben der Gemeinde und im Erfüllen der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Organe
                            Die Organe der Kirchgemeinden sind:  a)  Kirchgemeindeversammlung,  b)  Kirchgemeinderat,  c)  Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufgaben
                            1  Zu den Aufgaben der Kirchgemeinden gehören die Verkündigung des Evangeli-  ums in Wort, Taufe und Abendmahl, die S  eelsorge, der Religionsunterricht, die  Pflege der Gemeinschaft, die kirchliche   Liebestätigkeit sowie die innere und  äussere Mission. Die Kirchgemeinden stelle  n hiefür die finanziellen, materiellen  und personellen Mittel zu Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden wirken im Rahmen  ihrer Möglichkeiten an der Lösung  kantonal- und gesamtkirchlicher Aufgaben mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Angelegenheiten, die nicht kantonalkirchlich geordnet sind, steht der Ent-  scheid den Kirchgemeinden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zusammenarbeit
                            1  Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung von Aufgaben zusammenarbeiten  und hiezu Zweckverbände bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vereinbarungen unter Kirchgemeinden  über die dauernde gemeinsame Erfül-  lung von Aufgaben sind vom Kirchenrat   der Kantonalkirche zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Zusammenarbeit zwingend notwendig und können sich die Kirchge-  meinden nicht einigen, so trifft der Kirche  nrat der Kantonalkirche die erforderli-  chen Massnahmen.  B. Kirchgemeindeversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Stellung
                            Die Kirchgemeindeversammlung ist das  oberste Organ der Kirchgemeinde. Sie  besteht aus den evangelisch-reformierten Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Stimm- und Wahlrecht
                            1  Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten steht allen Mitglie-  dern der Kirchgemeinde zu, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wählbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einberufung
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung wird vom  Kirchgemeinderat einberufen, so oft  es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss innerhalb von drei Monaten zusammentreten, wenn dies von einem  Zehntel oder mindestens 100 Stimmberechtigten unter Angabe des Verhand-  lungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufgaben
                            In den Aufgabenbereich der Kirchgemeindeversammlung fallen:  a)  Erlass einer Gemeindeordnung und von Rechtssätzen, soweit dafür nicht ein  anderes Organ zuständig ist,  b)  Wahl des Kirchgemeindepräsidenten,  c)  Wahl der übrigen Mitglieder des Kirchgemeinderates,  d)  Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission,  e)  Wahl der Synodalen,  f)  Wahl der Pfarrer,  g)  Wahl der Stimmenzähler,  h)  Genehmigung der Jahresrechnung,  i)  Festsetzen des jährlichen Voranschlages und des Steuerfusses,  j)  Beschlussfassung über Gebietsänderungen,  k)  Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung und Verpfändung von Grund-  stücken, Äufnung und Verwendung von Fondationen und Ausgaben, welche  durch den Voranschlag eines Jahres nicht finanziert werden können,  l)  Abnahme der Jahresberichte,  m) Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu einem Zweckverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Initiative
                            1  Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ki  rchgemeinde kann beim Kirchgemein-  derat ein schriftliches Initiativbegehren  in Form einer einfachen Anregung oder  eines ausgearbeiteten Entwurfs einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Initiativbegehren muss sich auf einen Gegenstand beziehen, zu dessen  Behandlung die Kirchgemeindeversammlung   zuständig ist. Es darf weder dem  Grundsatz der Einheit der Materie widers  prechen noch widerrechtlich oder un-  möglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erachtet der Kirchgemeinderat das Initiati  vbegehren als zulässig, so legt er es  mit seinem Antrag oder einem Gegenvorsch  lag spätestens innert Jahresfrist der  Kirchgemeindeversammlung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stimmt die Kirchgemeindeversammlung dem Initiativbegehren in Form einer  einfachen Anregung auf Erlass oder Änderung einer Verordnung zu, so hat der  Kirchgemeinderat innert Jahresfrist eine   entsprechende Vorlage auszuarbeiten  und der Kirchgemeindeversammlung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 4 Organisation
                            1  Der Kirchgemeinderat besteht aus dem  Kirchgemeindepräsidenten und vier bis  acht weiteren Mitgliedern. Er konstituie  rt sich selbst, sofern die Gemeindeord-  nung nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Unterschriftsberechtigung wird durch den Kirchgemeinderat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kirchgemeindepräsident vereidigt die Kirchgemeinderäte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kirchgemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Pfarrer sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kirchgemeinderates teilzuneh-  men. Sie haben beratende Stimme und Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Weitere Mitarbeiter der Kirchgemeinde können bei Bedarf beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kirchgemeinderatssitzungen sind ni  cht öffentlich. Die Teilnehmer unter-  stehen der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufgaben
                            1  Der Kirchgemeinderat ist die leitende und vollziehende Behörde der Kirchge-  meinde. Er fördert das kirchliche Leben in der Gemeinde und erledigt alle Ge-  schäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er vertritt die Kirchgemeinde nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er hat die Aufsicht über die Amtsführung der Pfarrer und der Angestellten der  Kirchgemeinde und unterstützt deren Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Geschäftsprüfungskommission
§ 20 Zusammensetzung
                            Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei weite-  ren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufgaben
                            Die Geschäftsprüfungskommission prüft die gesamte Geschäftsführung und das  Rechnungswesen der Kirchgemeinde. Sie erstattet der Kirchgemeindeversamm-  lung jährlich Bericht und Antrag.  E. Ämter und Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Grundsätzliches
                            Die Evangelisch-reformierte Kantonalki  rche und die Kirchgemeinden sind auf  die Mitarbeit und Mitverantwortung   ihrer Mitglieder angewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Evangelisch-reformierte  Kantonal  kirche,  die  Kirchgemeinden  und  die  Zweckverbände  können  geeignete  Personen  mit  der  Ausübung  bestimmter  Dienste beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Diakone, Katecheten und Gemei  ndehelfer für die Erfüllung kirchli-  cher Aufgaben in Dienst nehmen. Sie fördern deren Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Synode  kann  für  solche  Mitarbeite  r  die  Ordination  zum  Kirchendienst  vorsehen.  F. Pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufgaben
                            1  Den Pfarrern ist insbesondere die Verkündigung des Evangeliums anvertraut.  Über die weiteren Aufgaben erlässt die Synode Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pfarrer versehen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen dieser Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 5 Wählbarkeit
                            1  Ins Pfarramt ist wählbar, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:  a)  Wahlfähigkeitszeugnis  der  theologisc  hen  Konkordatsprüfungsbehörde  oder  ein vom Kirchenrat als gleichwertig anerkannter Ausweis,  b)  Ordination zum Kirchendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Verhältnisse es erfordern, kann die Synode abweichende Regelungen  für die Wählbarkeit erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Pfarrkapitel
§ 26 Zusammensetzung
                            Das Pfarrkapitel besteht aus den ins Pfarramt gewählten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Aufgaben
                            1  Das Pfarrkapitel berät über Fragen der Amtsführung und weitere das Pfarramt  berührende Probleme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann der Synode und dem Kirchenrat der Kantonalkirche Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Dekan
                            1  Das Pfarrkapitel wählt aus seiner Mitte den Dekan und dessen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Aufgabenbereich des Dekans fallen:  a)  Leitung und Vertretung des Pfarrkapitels,  b)  Beratung der Pfarrer in kirchlichen und persönlichen Belangen,  c)  Pfarrinstallation und Amtseinführung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Teilnahme an Sitzungen des Kirchenrat  es der Kantonalkirche mit beratender  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Aufgaben
                            Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche erfüllt mit ihren Mitteln diejenigen  Aufgaben, welche die Kirchgemeinden nicht alleine besorgen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Mittel
                            1  Die  finanziellen  Aufwendungen  der  Evangelisch-reformierten  Kantonalkirche  werden insbesondere gedeckt durch:  a)  Beiträge der Kirchgemeinden gemäss  Anzahl aller Gemeindemitglieder,  b)  Erträge aus Stiftungen und Fonds,  c)  andere Zuwendungen und Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitragsschlüssel für die Kirchgemeinde  n bleibt jeweils auf vier Jahre fest,  entsprechend der Wahlperiode der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Organe
                            Die Organe der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche sind:  a)  stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinden,  b)  Synode,  c)  Kirchenrat,  d)  Rekurskommission,  e)  Geschäftsprüfungskommission.  B. Stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Stellung
                            Die stimmberechtigten Mitglieder der Ki  rchgemeinden bilden das oberste Organ  der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Obligatorisches Referendum
                            Verfassungsänderungen müssen der geheimen Abstimmung durch die stimmbe-  rechtigten Mitglieder der Kirchgemeinden  unterstellt werden, sofern sie nicht  nach zwei Lesungen jeweils mit einer Zweidrittelsmehrheit der Synode beschlos-  sen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alle Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen der Synode sowie deren  Beschlüsse über Ausgaben, welche nicht durch den Voranschlag eines Jahres  finanziert werden können, unterliegen de  r geheimen Abstimmung, sofern dies  von 200 stimmberechtigten Mitgliedern   der Kirchgemeinden innert 30 Tagen  nach Veröffentlichung beim Kirchenrat de  r Kantonalkirche schriftlich verlangt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Initiative
                            1  400 stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinden oder zwei Kirchgemein-  den können beim Kirchenrat der Kantonalki  rche schriftlich den Erlass, die Ände-  rung oder Aufhebung von Verfassungsbestimmungen oder Rechtssätzen, welche  in die Zuständigkeit der Synode fallen, mi  t einer einfachen Anregung oder einem  ausgearbeiteten Entwurf verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist für die Unterschriftensammlung darf drei Monate nach Anmeldung  des Initiativbegehrens beim Präsidenten des Kirchenrates der Kantonalkirche  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Initiativbegehren darf weder dem Grundsatz der Einheit der Materie wider-  sprechen noch widerrechtlich oder unmöglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erachtet der Kirchenrat der Kantonalkirche das Initiativbegehren als zulässig,  so  hat  die  Synode  dieses  den  stimmb  erechtigten  Mitgliedern  zur  geheimen  Abstimmung  zu  unterbreiten, wobei sie  bei einer einfachen Anregung vorher  einen entsprechenden Erlass auszuarbeiten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Synode kann die Ablehnung der Initiative beantragen oder einen Gegenvor-  schlag unterbreiten. Die Abstimmung übe  r Initiative und Gegenvorschlag findet  gleichzeitig statt. Das doppelte Ja ist  zulässig. Erreichen Initiative und Gegen-  vorschlag das absolute Mehr, so gilt jene Vorlage als angenommen, die mehr Ja-  Stimmen auf sich vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Synode
§ 36 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Die Synode besteht aus 30 von den Kirc  hgemeinden gewählten Synodalen. Sie  werden vom Präsidenten der Synode vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kirchgemeinde steht vorab mindest  ens ein Sitz in der Synode zu. Die  übrigen Sitze werden nach Massgabe der evangelisch-reformierten Wohnbevölke-  rung verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Kirchenrates der Kant  onalkirche nehmen an der Synode mit  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 6 Aufgaben
                            In den Aufgabenbereich der Synode fallen:  a)  Oberaufsicht über die gesamte kirchliche Tätigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Änderung der Verfassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie von Richtlinien und Empfehlungen,  d)  Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuars der Synode,  e)  Wahl von zwei Stimmenzählern,  f)  Wahl und Vereidigung des Präsidenten und der Mitglieder des Kirchenrates  der Kantonalkirche,  g)  Wahl und Vereidigung des Präsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder  der Rekurskommission,  h)  Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission,  i)  Bestellung von Kommissionen und Wahl der Kommissionsmitglieder,  j)  Wahl der Delegierten in Verbandsorgane,  k)  Genehmigung des kirchenrätlichen Jahresberichts und Kenntnisnahme des  Berichts der Geschäftsprüfungskommission,  l)  Genehmigung der Jahresrechnung,  m) Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Höhe der Beiträge der  Kirchgemeinden,  n)  Kreditbeschlüsse,  o)  Beschlüsse über den Finanzausgleich,  p)  Bildung regionaler Dienste,  q)  Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen, welche vom Kirchenrat der  Kantonalkirche mit anderen Kirchen, dem Staat oder Institutionen von öf-  fentlichem Interesse abgeschlossen wurden,  r)  Genehmigung von Beitritten zu interkantonalen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Antrags- und Petitionsrecht
                            1  Das Recht, Anträge an die Synode zu stellen, haben:  a)  die Synodalen,  b)  die Kirchenräte der Kantonalkirche,  c)  die von der Synode bestellten Kommissionen,  d)  das Pfarrkapitel,  e)  die Kirchgemeindeversammlungen,  f)  der Kirchgemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedermann hat das Recht, der Synode Petitionen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Geschäftsordnung
                            1  Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verhandlungen der Synode sind in  der Regel öffentlich. Aus wichtigen  Gründen  kann  geheim  verhandelt  werden;  Beratung  und  Beschlüsse  darüber  erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Sitzungen
                            1  Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserordentliche Sitzungen können unter Angabe der zu behandelnden Ge-  schäfte einberufen werden durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Büro der Synode, bestehend aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und  Aktuar,  c)  den Kirchenrat der Kantonalkirche,  d)  einen Fünftel der Synodenmitglieder  oder die Kirchgemeinderäte von zwei  Kirchgemeinden auf schriftliches Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Kirchenrat
§ 41 7 Zusammensetzung
                            1   Der Kirchenrat der Kantonalkirche besteht aus dem Präsidenten, dem Finanz-  verwalter und drei bis fünf weiteren Mi  tgliedern. Er konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Pfarrer dürfen nicht die Mehrheit im Rat bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kirchenratspräsident führt zusamme  n mit einem anderen Kirchenratsmit-  glied die rechtsverbindliche Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 8 Aufgaben
                            1  Der Kirchenrat leitet die Evangelisch-re  formierte Kantonalkirche, vollzieht die  Beschlüsse der Synode und vertritt die Kantonalkirche nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stehen ihm insbesondere folgende Aufgaben zu:  a)  Aufsicht über die Kirchgemeinden, die von ihm gewählten Amtsträger und  das Unterrichtswesen,  b)  Wahlen in Ämter, Kommissionen  und Abordnungen, deren Bestellung nicht  ausdrücklich der Synode vorbehalten ist,  c)  Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften der Synode,  d)  Jahresbericht zu Handen der Synode,  e)  Entscheide  bei  Streitigkeiten  zw  ischen  Kirchgemeinden  und  die  Verwal-  tungsrechtspflege,  f)   Entscheide bei Konflikten zwischen Pfarrern, Pfarrern und Kirchgemeinden  sowie innerhalb von Kirchgemeinden ei  nschliesslich dem Erlass von Diszip-  linarmassnahmen,  g)  Vernehmlassungen,  h)  Vereidigung der Kirchgemeinderatspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Die Finanzkompetenzen des Kirchenrates der Kantonalkirche werden durch das
                            Budget der Kantonalkirche geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Sitzungen
                            1  Die Sitzungen des Kirchenrates der Kant  onalkirche sind nicht öffentlich. Sie  werden vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn  zwei Mitglieder unter Angabe der zu  behandelnden Gegenstände die Einberu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Sitzungen wird unter Wahrung   des Persönlichkeitsschutzes Bericht  erstattet.  E. Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Zusammensetzung
                            1  Die Rekurskommission der Kantonalkirche besteht aus dem Präsidenten, zwei  Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wählt den Vizepräsidenten aus ihre  r Mitte sowie einen Kommissionsschrei-  ber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Aufgaben
                            Die Rekurskommission der Kantonalkirche beurteilt Beschwerden nach Massga-  be dieser Verfassung.  F. Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Zusammensetzung
                            Die Geschäftsprüfungskommission der Kantonalkirche besteht aus dem Präsi-  denten und zwei weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Aufgaben
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission prüft di  e Amtsführung des Kirchenrates der  Kantonalkirche aufgrund des Jahresberichtes und der Protokolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft das Rechnungswesen der Kantonalkirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstattet der Synode einmal pro Jahr Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Gemeinsame Bestimmungen
§ 49 9 Amtsdauer – Beginn und Beendigung
                            1   Die Amtsdauer der Synodalen und aller Kirchenbehörden beträgt vier Jahre,  eine Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach den Erneuerungswahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Pfarrer werden auf unbefristete Zeit gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über Begründung und Beendigung des Dien  stverhältnisses der Pfarrer erlässt  die Synode eine besondere Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es kann nicht jemand als Mitglied einer Behörde angehören, welche gleichzei-  tig über ihn die direkte Aufsicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Rekurskommission der  Kantonalkirche können nicht gleich-  zeitig einer anderen Kirchenbehörde angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Rechnungsjahr
                            Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Veröffentlichungen
                            Beschwerdefähige  Beschlüsse  der  Ka  ntonalkirche  und  der  Kirchgemeinden  werden veröffentlicht, sofern keine schutzwürdigen privaten oder öffentlichen  Interessen  entgegenstehen  und  darin  keine    individuellen  Rechtsverhältnisse  geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Rechtsschutz
                            1  Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates und der Zweckverbände kann je-  dermann, der ein eigenes, unmittelbares oder schützenswertes Interesse hat,  beim Kirchenrat der Kantonalkirche Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse des Kirchenrates der Kantonalkirche können bei der Rekurskom-  mission angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedermann, der ein Interesse hat, kann gegen Unregelmässigkeiten bei Wahlen  und Abstimmungen der Kirchgemeinden, gegen die Wahl- und Abstimmungser-  gebnisse und die Verletzung des Stimmrech  ts beim Kirchenrat der Kantonalkir-  che und auf Stufe Kantonalkirche bei der Rekurskommission Beschwerde erhe-  ben. Die gleiche Befugnis steht dem Kirchgemeinderat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen Entscheide der Rekurskommission kann beim Verwaltungsgericht Be-  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Ergänzendes Recht
                            Sofern  das  kirchliche  Recht  keine  entsprechende  Vorschrift  enthält,  kommt  sinngemäss das kantonale Recht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 55 Inkrafttreten
                            1  Diese Verfassung bedarf der Zustimmung de  r stimmberechtigten Mitglieder der  Kirchgemeinden  10   und der Genehmigung durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfassung tritt auf den 1. Januar des nach der Genehmigung durch den  Kantonsrat folgenden Jahres in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung  11   werden alle bisher geltenden kirchli-  chen Erlasse aufgehoben, soweit sie der Verfassung widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Davon ausgenommen sind die Statuten  und Reglemente der Kirchgemeinden,  welche innert 5 Jahren der Verfassung anzupassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Übergangsbestimmungen
                            1  Der Präsident des Verfassungsrates organisiert mit den Präsidenten der Kirch-  gemeinden die Neuwahlen und die erste Synode. Er vereidigt den ersten Präsi-  denten der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Neuwahlen haben spätestens an der ersten Kirchgemeindeversammlung  nach Inkrafttreten dieser Verfassung bzw. an der ersten Synode stattzufinden.  Bis dahin bleiben die bisher  igen Amtsträger im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nicht im Abl veröffentlicht. Mit Änderungen vom 10. November 2001 (GS 20-330), vom 21.  April 2007 (GS 21-165) und vom  17. April 2010 (GS 22-109).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    SRSZ 100.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Überschrift sowie Abs. 2 und 3 (neu) in der Fa  ssung vom 17. April 2010. Bisherige Abs. 3 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 werden zu Abs. 3 bis 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 10. November 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bst. c und k in der Fassung vom 10. November 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 2 Bst. f, g und h (neu) in der Fassung vom 21. April 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift, Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 21. April 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Angenommen in der Volksa  bstimmung vom 1.  Dezember 1996 mit 1116  Ja gegen 169 Nein  (Abl 1996 1672).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   1. Januar 1998 (Abl 1997 1862); Inkrafttreten der Änderungen: vom 10. November 2001 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2003, vom 21. Apr il 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2424) und vom 17. April
                            2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2848).