Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben
                            SRSZ 1.2.2008  1  (Vom 13. Mai 1992)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 105 des Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958,  2   nach Einsicht in  Bericht und Vorlage einer Spezialkommission,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Grundsatz und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung bezieht sich auf alle Motorfahrzeuge, die der Bundesgesetz-  gebung über den Strassenverkehr unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tonsgebiet haben, Steuern und Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Besteuerung ausgenommen sind Motorfahrzeuge  a)   des Bundes und seiner Anstalten, soweit das Bundesrecht sie von den Abga-  ben befreit;  b)   des   Kantons;  c)   der Bezirke und Gemeinden, soweit si  e unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher  Aufgaben eingesetzt werden.  II. Steuersubjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Steuerpflicht
                            1   Steuerpflichtig ist der Motorfahrzeughalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Motorfahrzeuge,  die  nach  den  Bestimmungen  der  Strassenverkehrsgesetz-  gebung weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen, sowie für Motorfahrräder  werden keine Steuern erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 Steuererlass
                            Das  zuständige  Departement  kann  die  Steuern  ganz  oder  teilweise  erlassen  für  Motorfahrzeuge, die  a)   für den fahrplanmässigen öffentlich  en Linienverkehr eingesetzt werden;  b)   ausschliesslich  oder  vorwiegend  für  den  Transport  von  Behinderten  verwen-  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6 Steuerperiode
                            1  ben.  Auf  Verlangen  des  Steuerpflich  schlages  in  zwei  Raten  entrichtet  werden  .  Der  Regierungsrat  legt  die  Höhe  des  Zuschlages fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Steuerpflicht  beginnt  an  dem  Tag,  an  dem  der  Fahrzeughalter  gemäss  Strassenverkehrsgesetzgebung  zur  Einholung  des  Kontrollschildes  verpflichtet  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerpflicht endet am Tage der Hinterlegung des Kontrollschildes.  III. Steuerbemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 7 Grundsatz
                            1  Die  Steuern  für  leichte  und  schwere  Personenwagen,  leichte  Motorwagen  und  Kleinbusse  werden  nach  dem  Gesamtgewicht  und  dem  Hubraum  gemäss  Fahr-  zeugausweis bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Mo  torfahrzeuge, Motorräder und Kleinmotor-  räder bildet der Hubraum die Bemessungsgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die übrigen Fahrzeugarten sowie für  Fahrzeuge mit Elektro-, Gas-, Hybrid-  oder anderem Alternativantrieb ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis  für die Besteuerung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 8 Besteuerung nach Gesamtgewicht und Hubraum
                            Die  jährlichen  Steuern  für  Motorfahrzeuge,  die  nach  Gesamtgewicht  und  Hub-  raum besteuert werden, betragen:  a)   Grundsteuer je Kilogramm  Fr.     0.07  b)   Zuschlag je volle oder angebrochene 100 ccm Hubraum  – bis   2 500 ccm Hubraum  Fr.    14.--  – über 2 500 ccm Hubraum  Fr.    21.--  – über 4 000 ccm Hubraum  Fr.    28.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a 9 Besteuerung nach Hubraum
                            Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Hubraum besteuert werden,  betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge:
                            a)   Grundsteuer bis 200 ccm Hubraum  Fr.    83.--  b)   Zuschlag je volle oder angebrochene 200 ccm Hubraum  Fr.    20.--  c)   Zuschlag für Seitenwagen  Fr.    40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. für Kleinmotorräder bis 50 ccm Hubraum und für
                            Leichtmotorfahrzeuge:  Fr.    33.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2008  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 10 Besteuerung nach Gesamtgewicht
                            Die  jährlichen  Steuern  für  Motorfahrzeuge,  die  nach  Gesamtgewicht  besteuert  werden, betragen:  a)   Grundsteuer bis 1 000 kg Gesamtgewicht  Fr.  160.--  b)   Zuschlag je weitere 250 kg Gesamtgewicht  bis 4 000 kg Gesamtgewicht  Fr.    40.--  c)   Zuschlag je weitere 500 kg Gesamtgewicht  – bis     8 000 kg Gesamtgewicht  Fr.    45.--  – bis   18 000 kg Gesamtgewicht  Fr.    50.--  – über 18 000 kg Gesamtgewicht  Fr.    40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 11 Besteuerung der Sonderkategorien
                            1  Die in den §§ 6, 6a und 7 erwähnten Steueransätze werden reduziert auf:  a)   60 % für Sattelschlepper und gewerbliche Traktoren;  b)   50  %  für  Motorräder  und  Kleinmotorfahrzeuge  mit  Elektro-,  Gas-,  Hybrid-  oder anderem Alternativantrieb;  c)   40  %  für  Sachen-  und  Personentransport-,  Wohn-  und  Sportgeräte-,  Motor-  rad-  und  Kleinmotorradanhänger  sowie  Anhänger,  deren  Aufbau  als  Nutz-  raum dient;  d)  25 % für gewerbliche Motoreinachser und Motorkarren sowie für Arbeitsma-  schinen;  e)   20  %  für  landwirtschaftliche  Trakt  oren  sowie  für  Kleinmotorräder  und  Leichtmotorfahrzeuge mit Elektro-, Gas-, Hybrid- oder anderem Alternativan-  trieb;  f)   10  %  für  die  übrigen  landwirtschaftlichen  Motorfahrzeuge,  Arbeitskarren  und Arbeitsanhänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindeststeuer für Motorfahrzeuge mit reduziertem Ansatz beträgt Fr. 30.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sattelanhänger sind den Normalanhängern gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 12 Kollektivschilder
                            Die jährlichen Steuern für Kollektivschilder betragen für:  a)   Motorwagen  Fr.   630.--  b)   Motorräder  Fr.   150.--  c)   Kleinmotorräder  Fr.    55.--  d)   landwirtschaftliche   Motorfahrzeuge  Fr.   155.--  e)   Arbeitsmotorfahrzeuge  Fr.   315.--  f)   Anhänger  Fr.   195.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 13 Wechselschilder
                            1  Für Motorfahrzeuge mit Wechselschild wird die jährliche Steuer für das Motor-  fahrzeug bzw. den Anhänger mit dem höchsten Ansatz erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zusätzlich  zu  entrichtenden  jährlichen  Steuern  für  Wechselschilder  betra-  gen für:  a)   Motorwagen  Fr.    66.--  b)   gewerbliche und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,  Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger  Fr.    26.--  c)   Motorräder und Kleinmotorräder sowie für Leicht-,  Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge  Fr.    20.--  IV. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gebührenerhebung
                            1    Für  die  gemäss  Strassenverkehrsgesetzgebung  erforderlichen  Prüfungen,  Aus-  weise, Bewilligungen und Kontrollarbeiten erhebt der Kanton Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt die Höhe dieser Gebühren fest.  V. Verwendung des Ertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Nettoertrag
                            Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren der Motorfahrzeuge wird für den  Bau und Unterhalt der Strassen verwendet.  VI. Zuständigkeit und Rechtsschutz  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Departement
                            Soweit  weder  Bundesrecht  noch  kantonales  Recht  eine  andere  Zuständigkeit  vorsehen,  vollzieht  das  vom  Regierungsrat  bezeichnete  Departement  die  Vor-  schriften dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beschwerde
                            Gegen  Verfügungen  nach  dieser  Verordnung  kann  gemäss  den  Bestimmungen  der  Verwaltungsrechtspflege  Beschwerde  beim  Verwaltungsgericht  eingereicht  werden.  VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  werden  alle  ihr  widersprechenden  Er-  lasse,  namentlich  die  Verordnung  über  die  Motorfahrzeugabgaben  vom  30.  No-  vember 1972  15   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2008  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Inkrafttreten, Veröffentlichung
                            1   Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht    und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  18-227  mit  Änderungen  vom  24.  Apr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-270) und vom 25. Oktober 2006 (GS 21-91).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 172.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 und 3 in der Fass  ung vom 25. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 25. Oktober 2006; Abs. 2 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1, 2 und 3 (neu) in de  r Fassung vom 25. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom 25. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Neu eingefügt am 25. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung vom 25. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in  25. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung vom 25. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung vom 25. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung vom 25. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   GS 16-202.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Änderungen vom 24. April 1997 sowie vom 10. Dezember 1997 sind am 1. Januar 1998 und  vom 25. Oktober 2006 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 1834) in Kraft getreten.