Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
                            (Vom 26. November 1987)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Grundsätze
§ 1 Zweck
                            1   Dieses Gesetz regelt die Förderung des regionalen öff  entlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  soll  ein  auf  die  Bedürfnisse  der  Bevölkerung  ausgerichtetes  Grundangebot  des öffentlichen Verkehrs gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundangebot
                            Das  Grundangebot  des  öffentlichen  Verkehrs  gewährleistet  eine  auf  die  Vertei-  lung  und  Dichte  der  W  ohn-  ,  Arbeits  -  und  Ausbildungsplätze  ausgerichtete  E  r-  schli  essung und Bedienung aller Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 Kostentragung
                            1    Kanton,  Bezirke  und  Gemeinden  tragen  gemeinsam  die  Kosten  der  Förde-  rungsmassnahmen für das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Bezirke und Gemeinden können zusätzlich zum Grundangebot den öffentl  i-  chen  Verkehr  fördern  und  dafür  die  Kosten  übernehmen.  Sie  tragen  namentlich  die Kosten der Förderungsmassnahmen für den lokalen öffentlichen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Förderungsmassnahmen
                            Kanton,  Bezir  ke  und  Gemeinden  können  sich  an  Transportunternehmungen  des  öffentlichen  Verkehrs  beteiligen  und  ihnen  Investitions  -  und  Betriebsbeiträge  ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Investitionen
§ 5 4 Beiträge gemäss Bundesgesetzgebung
                            1    Der  Kanton  übernimmt  den  auf  ihn  entfallenden  Anteil  an  der  Einlage  in  den  Bahninfrastrukturfonds   nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des  Bundes  an  öffentliche  Transportunternehmungen  nach  den  Bestimmungen  des   Behindertengleichstellungsgesetzes  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 7 Beiträge ausserhalb der Bundesgesetzgebung
                            1    Der  Kanton  kann  einer  Transportunternehmung  des  regionalen  öffentlichen  Verkehrs  ausserhalb des Bahninfrastrukturfonds   Investitionsbeiträge leisten oder  Investitionsdarlehen  gewähren,  wenn  die  vorgesehene  Investition  der  Transpor  t-  unternehmung für den Kanton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er  kann  Beiträge  von  Leistungen  der  direkt  interessierten  Gemeinden  und  Bezirke  abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann aus  serdem einem Bezirk oder einer Gemeinde Investitionsbei-  träge  an  Busdrehscheiben  leisten,  wenn  die  vorgesehene  Investition  für  den  Kanton  oder  die  Region  von  erheblicher  Bedeutung  ist.  Er  kann  Beiträge  von  Leistungen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton  kann  sich  an  Investitionen  in  Seilbahnanlagen,  die  vom  Bund  gemäss Eisenbahngesetz Beiträge erhalten, beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Flankierende Massnahmen
                            1   Die Gemeinden sorgen für die gute Erreichbarkeit der Bahnhöfe und Haltestel-  len. Sie können sich an der Erschliessung von Gewerbe-   und Industriezonen mit  Anschlussgeleisen  und  an  Parkierungsanlagen  für  Benützer  der  öffentlichen  Verkehrsmittel beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bau von Bushaltestellen geht zulasten der Strasseneigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Betrieb
§ 8 Betriebsbeiträge
                            Der Kanton richtet Beiträge aus an:  a)   die  Abgeltung  gemeinwirtschaftlicher  Leistungen  und  die  Deckung  von  B  e-  triebsfehlbeträgen von Transportunternehmungen des regionalen öffentlichen  Verkehrs;  b)   die anrechenbaren Kosten von Verkehrs  - und Tarifverbünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden beteiligen sich zu  60% an den Betriebsbeiträgen des Kantons  nach §  8 Bst.   a. Die Beiträge nach §  8 Bst.   b werden zu  60% den an den Mas  s-  nahmen direkt interessierten Gemeinden überbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bezirke übernehmen die auf ihre Gemeinden entfallenden Beitragstreffni  s-  se zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 9 Kantonsrat
                            Der Kantonsrat ist zuständig für:  a)   die  Genehmigung  des  Grundangebotes  des  regionalen  öffentlichen  Verkehrs  nach  § 2; das Grundangebot ist regelmässig auf seine Eigenw  irtschaftlichkeit  zu überprüfen;  b)   die abschliessende Gewährung der Investitionsbeiträge nach §  5 Abs.   2;  c)   die abschliessende Gewährung von Investitionsbeiträgen oder -  darlehen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6; für Investitionsbeiträge bleibt das Finanzreferendum nach §§ 34 oder
                            35 der Kantonsverfassung vorbehalten;  d)   die Einräumung der Voranschlagskredite für die Betriebsbeiträge nach § 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 10 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat ist zuständig für:  a)   die  Vorlage  des  Grundangebotes  des  regionalen  öffentlichen  Verkehrs  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 nach Anhören der Bezirke und Gemeinden;
                            b)   den Abschluss von Vereinbarungen über Investitionsbeiträge nach §  5 Abs.   2  und Investitionsbeiträge nach §  6;  c)   den Entscheid über die Kostenbeteiligung des   Kantons nach § 6 Abs. 1;  d)   die Zusicherung von Betriebsbeiträgen nach § 8 und die Regelung der erfor-  derlichen Bedingungen und Auflagen;  e)   die Verteilung der Beitragstreffnisse auf die Gemeinden nach § 9, die zu 20  Prozent  nach  dem  Steuerertrag  pro  Kopf  und  Einheit  und  zu  80  Prozent  nach dem Verkehrsangebot zu erfolgen hat und für die Belastung der Bezirke  mit i  hrem Anteil der Gemeindetreffnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Departement
                            Das  zuständige  Departement  bereitet  die  Vorlagen,  Vereinbarungen  und  B  e-  schlüsse  des  Regierungsrates  vor,  vollzieht  diese  und  nimmt  die  notwendigen  Kontrollen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird  das  Gesetz  über  die  Förderung  des  öffentlichen Verkehrs vom 1. Juli 1976  11   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 12 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  wird  m  it  dem  Vollzug  beauftragt.  Er  bezeichnet  den  Zei  t-  punkt des Inkrafttretens.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  17  -742  mit  Änderung  en  vom  24.  Juni  2009  (GS  22  -76)  ,  vom  25.  September  2013  (  KRB  Anpassung  an  neue  Kantons  verfassung,  GS  23  -80w)  ,  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpa  ssung  an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)   vom 30. Juni 2016 (KRB über die Förderung des öffentl  i-  chen Verkehrs, GS 24  -77a)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  24.  April  1988  mit  17  939  Ja  gegen  10   173 Nein  (Abl 1988 429).  Die  Änderung  vom  24.  Juni  2009  wurde  in  der  Volksabstimmung  vom  29.  November  2009  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 607 Ja gegen 10 535 Nein angenommen (Abl 2009 2727).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, A  bs.  2 neu eingefügt am 30. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 742.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 151.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3   neu eingefügt am 30. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Bst. c in der Fassung vom 2  5. September 2013  ; Bst. b in der Fassung vom 30. Juni 2016  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Bst. c neu eingefügt am 24. Juni 2009; bisherige Bst. c und d werden zu d und e  ; Bst. b in der  Fassung vom 30. Juni 2016  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   GS 16  -774.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Überschrift  und  Abs. 1   in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Am 1. September 1988 i  n Kra  ft getreten (Abl 1988 746);   Änderung  en vom 24. Juni 2009 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Februar 2010 (Abl 2010 194) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
                            2851)  ,  vom  17.  Dezember  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2974)  und  vom  30.  Juni  2016  am  1. Januar 2017 (Abl 2016   2674  ) in Kraft getreten.