Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes
                            (Vom 5. Mai 1980)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 3  bis   der Verordnung vom 29. November 1927 über den Natur- und  Heimatschutz,  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 der Kantonalen Vollziehungsverordnung vom 8. Mai 1973
                            zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz und zum Gesetz über die Jagd im  Kanton Schwyz,  3   Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt
                            4   und § 2 Abs. 2 Buchstaben a und  d der Kantonalen Vollzugsverordnung vom 25. Oktober 1979 zum Bundesgesetz  über die Binnenschiffahrt,  5  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck
                            1   Das Nuoler Ried wird als gesch  ütztes Gebiet erkl  ärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege des Nuoler Riedes als Lebens-  raum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Riedzonen;  ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1   Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt:  Wasserzone  Naturschutzzone  Landschaftsschutzzone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind im Schutz-  plan Massstab 1:2000 vom 5. Mai 1980 dargestellt. Sie werden im Gel  ände  markiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zonenvorschriften
§ 3 Allgemeines
                            1   Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz-  zweck nicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Rahmen  der  nachfolgenden  Bestimmungen  ist  die  landwirtschaftliche  Nutzung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Untersagt sind:  a) das Errichten und  Ändern von Bauten und Anlagen aller Art;  b) das Campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e) die Jagd auf Federwild.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bauten und Anlagen
                            Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch-  und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Ver-  kehrseinrichtungen sowie Gel  ändever  änderungen (wie Ablagerungen, Abgrabun-  gen, Materialentnahmen) zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wasserzone
                            1   Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines nat  ürlichen  Seeuferzustandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Was-  serfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Sportfischerei ab  Ruderboot  oder  Motorboot  mit  stillstehendem  Motor,  die  Berufsfischerei,  die  Seepolizei und die Fischereiaufsicht ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Baden ist nur an den hief  ür besonders bezeichneten Stellen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Naturschutzzone
                            1   Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie  die teilweise R  ückführung intensiv bewirtschafteter Fl  ächen in ihren urspr  üngli-  chen Zustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten f  ür sie folgende Nutzungsbe-  schränkungen:  a) Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungs  änderungen;  b) Verbot der Bodenbearbeitung;  c) Weideverbot;  d) allgemeines D  üngeverbot;  e) Verbot des Pfl  ückens von Pflanzen und Pilzen;  f) Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;  g) höchstens zweimalige Mahd des in seinen urspr  ünglichen Zustand r  ückzu-  führenden Wieslandes;  h) höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum von Mitte Septem-  ber bis Mitte Februar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Betreten und Befahren dieser Zone ist nur zur Nutzung und Pflege gestat-  tet. Im  übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbehal-  ten bleiben weitergehende privatrechtliche Beschr  änkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Landschaftsschutzzone
                            1   Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beeintr  ächtigende und st  örende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu  vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ersatzvornahme
                            Wird die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen, kann  das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die notwendigen Arbeiten auf  Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigent  ümer sind vorher zu  benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ausnahmen
                            In der Wasser- und der Naturschutzzone kann der Regierungsrat, in der Land-  schaftsschutzzone das von ihm bezeichnete Departement, Ausnahmen von den  vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht  beeinträchtigt wird oder den Schutzzweck  überwiegende Interessen es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Entschädigung
                            Kommt  eine  Massnahme  aufgrund  dieser  Verordnung  in  ihrer  Wirkung  einer  Enteignung gleich, hat der betroffene Grundeigent  ümer Anspruch auf Entsch  ä-  digung. Entsch  ädigungspflichtig ist der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Widerhandlungen
                            1   Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun-  denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu-  stand zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligungsbeh  örde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist anset-  zen und nach deren unbenütztem Ablauf die n  ötigen Arbeiten zur Behebung des  vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichti-  gen vornehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Widerhandlungen werden nach  § 10 der Natur- und Heimatschutzverordnung  bzw. nach den Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes  über die Binnenschiffahrt  geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt mit der Ver  öffentlichung in Kraft.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt ver  öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            2   SRSZ 720.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 761.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 747.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 784.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   In Kraft getreten am 16. Mai 1980.