Gesetz über das Halten von Hunden
                            (Vom 23. Juni 1983)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Hundehaltung
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hunde sind so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder  belästigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Wohnzonen müssen Hunde nachts in einem Gebäude oder in einem  geschlossenen Areal gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Hundehalter ist verpflichtet, eine Tierhalter  -Haftpflichtversicherung abz  u-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 b) Besondere Pflichten
                            1   In öffentlichen Anlagen,  auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr sind  Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Hunde beim Viehtrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer in Dörfern, auf öffentlichen Strassen, Plätzen, Wegen oder in Parkanlagen  sowie auf Wegen, welche durch intensiv genutztes landwirtschaftliches Gebiet  führen, einen Hund mit sich führt, ist verpflichtet, dessen Kot zu entfernen und  schadlos zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hitzige Hündinnen sind eingesperrt zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 c) Verbote
                            1   Es ist untersagt, Hunde unbeaufsichtigt öffentlich umherlaufen zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist untersagt, Hunde landwirtschaftliche Kulturen und fremdes, nicht öf-  fentlich zugängliches Eigentum ohne Einwilligung des Berechtigten betreten zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nutzhunde, Begriff
                            Als Nutzhunde gelten:  a)  Zug-   und Treibhunde in der Landwirtschaft;  b)  Jagdhunde, deren Halter im Vorjahr ein Jagdpatent erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Hundesteuer
                            1   Für jeden im Kanton Schwyz gehaltenen, mindestens vier Monate alten Hund  hat der Halter seiner Wohngemeinde die Hundesteuer zu entrichten. Vorbehal  ten  bleibt § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für einen Nutzhund: Fr. 20.  -  im Jahr  b)  für einen andern Hund: Fr. 50.  -  im Jahr. Für jeden weiteren Hund pro Haus-  halt beträgt die Steuer je Fr. 100.  -  mehr als die Grundsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Stimmberechtigten der Gemeinde können die Hundesteuer auf höchstens  Fr. 40.  -  für Nutzhunde und auf höchstens Fr. 100.  -  für andere Hunde erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Tritt die Steuerpflicht während des Jahres ein, ist die Steuer anteilmässig für  die restlichen Monate des Jahres zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Wohnortswechsel wir  d der in einer andern Gemeinde des Kantons entrich-  tete Steuerbetrag angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sonderfälle
                            1   Für Hunde, die zur Ausübung eines Berufes benötigt werden, sowie für Hunde  einer gewerbsmässigen Hundezucht oder eines Tierheimes kann der Gemeinde  rat  den Steuerbetrag herabsetzen oder eine Pauschale festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Härtefällen kann der Gemeinderat die Steuer ermässigen oder erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Steuerbefreiung
                            Von der Hundesteuer befreit sind die Halter von ausgebildeten Armee-  , Lawi   -  nen-  , Polizei  -, Katastrophen-  , S chweiss  -  und Blindenhunden, die ihrer Ausbi  l-  dung entsprechend eingesetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Steuerbezug
                            1   Die Hundesteuer ist alljährlich im Monat Januar oder sofort nach Eintritt der  Steuerpflicht bei der von der Gemeinde bezeichneten Bezugsstelle zu entr  ichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind Steuerpflicht oder Steuerbetrag umstritten, trifft der Gemeinderat eine  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Hundemarke
                            1   Jeder Hund muss eine amtliche Hundemarke mit der Wohngemeinde des Hal-  ters und der Kontrollnummer gut sichtbar am Halsband tragen. Jagdhunden  darf  für die Jagd und die Anlernzeit die Hundemarke abgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hundemarke wird von der Bezugsstelle abgegeben, wenn die geschuldete  Hundesteuer entrichtet und der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hunde ohne amtliche Hundemarke werden von der Polizei eingefangen und auf  Kosten des Halters verwahrt. Werden sie nicht binnen zehn Tagen nach B  e-  kanntgabe im Amtsblatt abgeholt, können sie verkauft, weggegeben oder abgetan  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verwaltungsmassnahmen
                            1  missachten, das Geeignete an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder   wegen  Missacht  ung  von  Anor  dnungen  oder   Verfügungen  des   Gemeinderates  bes  tra  ft  worden  sind,    kann  der    Gemeinder  at  ungeacht  et  der    Stra  fbar  kei  t  die  Hundehal  tung  auf  bes  timmte oder  unbes  timmte Zei  t verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 3 Gener elle Anor dnungen des Gemeinder ats
                            1    Der  Gemeinder  at  kann  zum  Schut  z  von  Personen  und  Sachen  gegen  Beei  n-  trächt  igung  oder   Gefähr  dung  dur  ch  Hund  e örtlich  begr  enz  te Ver  bot  e und  Gebot  e  erlassen  und  auf  der  en  Missacht  ung  Stra  fe andr  ohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Solche  Anor  dnungen  sind  im Amtsblatt   und  in den   örtl  ichen  Publ  ikat  ions  orga-  nen  zu veröffent  lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  ein  Interesse    dartu  t,    kann  dagegen  innert  20  Tagen  seit  der    Ver  öffent  li-  chung  Einsprache  an  den  Gemeinder  at und  gegen  dessen  Entschei  d Beschw  erde  an  den  Regi  erungs  rat erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Stra fbes timmungen
                            1    Wer  Vor  schr  iften  dieses  Gesetzes  oder    Anor  dnungen  des    Gemeinder  ates zuwi-  der  handel  t, wird mit Busse   bes  tra  ft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stra  fbes  timmungen  ander  er Erlasse   bleiben  vorbehal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Recht sschut z
                            Verfügungen  des   Gemeinder  ates sind  nach  Massgabe  des   Ver  waltungs  recht  spfle-  geges  etzes mit Beschw  erde  anf  echt  bar  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufhebung e ines Erlasse s
                            Mit  dem    Inkr  afttre  ten  dieses  Gesetzes  wird  das  Gesetz  über    das    Halten  von  Hunden  vom 16.  Febr  uar  1967  auf  gehoben.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 5 Referendum , Publ ikat ion, Inkr afttre ten
                            1   Dieses Gesetz unt  erliegt   dem   gem  äss  §§  34  oder   35  der   Kant  ons-  verfa  ssung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt   veröffent  licht   und  nach  Inkr  afttre  ten  in die Gesetzsa  mm-  lung  auf  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regi  erungs  rat  ist  mit  dem    Vol  lzug  beauftragt;  er  bes  timmt    den  Zei  tpunkt  des   Inkr  afttre  tens  .  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-445  mit Änder  ung  en   vom   24.   Okt  ob  er   2007  (VRP, GS 21-148g)   und  vom   17.   Dez  em  ber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  (RRB  Anpassung  an   neu  e K  an  ton  sverfassung, GS   23-97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angen  ommen   in der   Vol  ks  ab  stimmung  vom   4. Dez  em  ber   1983  mit 12  862 J  a   gegen   9 158  Nei  n  (Abl 1983  1062)  . Inkr  afts  et  zung  au  f den   1. Januar   1984  (Abl 1983  1146  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 3 in der   Fassung  vom   24. Okt  ob  er   2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   1. Januar   1984  (Abl 1983  1146  ); Änder  ung  en   vom   24.   Okt  ob  er   2007  am   1. Januar   2009  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008  2697  ) und  vom   17. Dez  em  ber   2013  am   1. Januar   2014  (Abl 2013  2974)   in Kraft  getret  en  .