Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (514.211)
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (514.211)
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
(Vom 9. März 2004) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung, 2 beschliesst:
§ 1 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetz - gebung über die wir tschaftliche Landesversorgung.
2 Er bezeichnet das zuständige Departement.
§ 2 Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wir t- schaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht.
2 Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentral- stelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).
3 Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
§ 3 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
(KZWL )
1 Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Veror d- nung nichts anderes vor sieht.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufg aben:
a) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverso rgung;
b) Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
c) Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
d) Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landes- versogung (GWL).
§ 4 Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)
1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesver- sorgung (GWL) und legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL deren Pflichtenheft fest.
Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Wei- sungen der KZWL.
3 Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.
§ 5 Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversor- gung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeinde funktionäre.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft. 3
1 Abl 2004 434.
2 SR 531.
3 Abl 2004 435.