Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
                            (Vom 3. Juli 2001)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf A  rt.  45 des Bu  ndes  gesetzes  über den S  chutz der Gewä  sser vom  24.  Januar 19  91 (GS  chG)  2   und § 3 Abs. 1  des Einf  ührungs  gesetzes zum Gewä  sser-  schutz  gesetz vom  19.  Apr  il   2000   (EGzGS  chG),  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmung
§ 1 4 Zw eck und Geltungsbereich
                            1  Diese  Vollzugsverordnung  schafft  die  organisatorischen  Voraussetzungen  für  den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften durch kantonale sowie kommunale  Behörden und Amt  sstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt nicht den Vollzug von Vorschriften, die Bundesstellen vorbehalten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Baubewilligungsverfahren geben die in dieser Vollzugsverordnung als z  u-  ständig bezeichneten Behörden an Stelle einer Bewilligung oder einer Zusti  m-  mung eine Stellungnahme ab. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsver-  fahren nach den Bestimmungen der Planungs  -  und Bau  gesetzgebung.  II.  Zus  tändige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1 . Kantons - und Regierungsrat
                            1   Der Kantonsrat sichert bei Wasserentnahmen aus Gewässern eine angemessene  Restwassermenge (Art. 29 ff. GSchG), soweit er nach der Wasserrechtsgesetzge-  bung  5     eine Kon  zession erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat übt die ihm nach Bundesrecht und kantonalem Recht direkt  zustehende  n Befugni  sse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist zudem zuständig für  a) die Sicherung angemessener Restwassermengen bei Wasserentnahmen aus  Gewässern, soweit er nach der Wasserrechtsgesetzgebung eine Konzession  erteilt (Art. 29 ff. GSchG);  b) die  generelle  Herabsetzung  der  zulässigen  Düngergrossvieheinheiten  (Art. 14 Abs. 6 GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 6 2. U mweltdepartement
                            1   Das Umweltdepartement   ist zuständig für:  a) die Koordination des Vollzugs in den zuständigen Departementen und Amt  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 GSchG; § 21 Abs. 1  EGzGSchG);  c)  die Ausscheidung  der Grundwasserschutzareale und die  Überwälzung von  Entschädigungen  bei  Eigentumsbeschränkungen  (Art.  21  GSchG;  §  21  Abs. 1    EGzGSchG);  d)  die Abgabe von Kontrollausweisen (§ 43  EGzGSchG);  e)  die  Androhung  und  Anordnung  der  Ersatzvornahme  gegenüber  säumigen  Gemeinwesen (§ 46  EGzGSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist zuständig für die Sicherung angemessener Restwas  sermengen (Art. 29  ff. GSchG), soweit dafür nicht der Kantons  -  oder Regi  erungsr   at zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es legt die Restwassermenge im Bewilligungs  -  oder Sanierungsverfahren sowie  im Konzessionsverfahren der Bezirke fest (§ 30 Abs. 3  EGzGSchG  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es prüft entsprechende Massnahmen für Anlagen, bei denen kein Konzessions-  verfahren notwendig ist (z.B. ehehafte Rechte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Es ist zuständig für den Vollzug der Veror  dnung über die Trinkwasserversorgung  in Notlagen (VTN) mit Ausnahme von Art. 8 VTN.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 7 3. Amt für Umweltschutz
                            1   Das Amt für Umweltschutz ist die kantonale Gewässerschutzfachstelle  (§ 5  EGzGSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen zuständig für:  a)  die lnformation der Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand  der Gewässer, die Beratung von Behörden und Privaten, die Überwachung  der ober  -  und unterirdischen Gewässer sowie die Empfehlung von Massnah-  men zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf  Gewässer (Art. 50 GSchG);  b)  die Regelung der Vorbehandlung von Abwasser, welches den Anforderungen  an  die  Einleitung  in  die  Kanalisation  nicht  entspricht  (Art.  12  Abs.  1  GSchG), und die Anhörung bei einer zweckmässigen Beseitigung des ver-  schmutzten Abwassers ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen  (Art. 17 Bst. b GSchG);  c)  die Bewilligung für die Erstellung und die Änderung von  Bauten und Anla-  gen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in  den be-  sonders  gefährdeten  Bereichen  (Art.  19  Abs.  2  GSchG,  Art.  22  Abs.  1  GschG);  d)  die Anordnung betreffend Meldungen über die Erstellung, Änderung oder  Ausserbetriebnahme von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkei-  ten (Art.   22 Abs. 5 GSchG);  e)  die Führung eines Katasters der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkei-  ten (Art. 12 VWF);  f)   die Bewilligung zum Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 GSchG);  g)   die  Bewilligung  zur  Ausbeutung  von  Kies,  Sand  und  anderem  Material  (Art. 44 GSchG);  h)   die Durchführung von Erhebungen, die für den Vollzug des Gewässerschut  z-  gesetzes erforderlich sind, und die Mitteilung der Ergebnisse (Art. 58 Abs. 1  GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wasservorkommen  und  die  Quellen  für  die  Trinkwasserversorgung  in  Not  -  lagen (Art. 58 Abs. 2 GSchG; Art. 8 VTN  8  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Bewilligung der Einleitung von verschmutztem Abwasser in ein Gewäs  ser  (Art. 6  Abs. 1 GSchV  9  ) sowie von Industrieabwasser und anderem A  bwasser  in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 Abs. 1 GSchV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Verschärfung  oder Ergänzung  der Anforderungen  an die Einleitung in ein  Gewässer (Art. 6 Abs. 2 GSchV) oder in die öffentliche Kanalisation (Art. 7  Abs. 2 GSchV);  m)   die  Erleichterung  der  Anforderungen  an  die  Einleitung  in  ein  Gewässer  (Art. 6 Abs. 4 GSchV) oder in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 Abs. 3  GSchV);  n)   Anordnungen  über  die  Versickerung  von  nicht  verschmutztem  Abwasser  (Art. 7 Abs. 2 GSchG; Art. 8 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 GSchV);  o)   die Überwachung von Industrieabwassereinleitungen in die öffentliche Ka-  nalisation oder in ein Gewässer (Art. 15 GSchV);  p)   die  Information  über  die  von  ausserordentlichen  Ereignissen  verursach-  ten  möglichen  nachteiligen  Einwirkungen  auf  Gewässer  (Art.  17  Abs.  3  GSchV);  q)   Anordnung von grösseren Lagerkapazitäten für Klärschlamm (Art. 19 Abs. 3  GSchV);  r)   die  Bewilligung  einer  anderen  Entsorgungsart,  als  im  kantonalen  Klär-  schlamm  -Entsorgungsplan  vorgesehen,  und  die  Anhörung  des  Empfänger-  kantons  bei  einer  Entsorgung  in  einem  andern  Kanton  (Art.  21  Abs.  4  GSchV);  s)   die Erstellung einer kantonalen Versorgungsplanung für Trinkwasser (Art. 46  Abs. 2 GSchV);  t)  die  Beurteilung  von  Gewässerverunreinigungen,  Ermittlung  der  Ursache,  Beurteilung  der  Wirksamkeit  möglicher  Massnahmen  und  Einleitung  von  Massnahmen (Art. 47 GSchV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zusätzlich nimmt es folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Koordination von Massnahmen verschiedener Behörden und Amtsstellen,  die ebenfalls Gewässerschutzaufgaben erfüllen (§ 5 Abs. 2  EGzGSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Erlass von erforderlichen Anweisungen im Einzelfall (§ 5 Abs. 2  EG-  zGSchG  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vollzug der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine  besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3  EGzGSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Vorprüfung der generellen Entwässerungspläne (§ 12 Abs. 1  EGzGSchG)  sowie die Vorbereitung zu ihrer Genehmigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Prüfung  der  Notwendigkeit  einer  Vorbehandlung  und  Vorreinigung  von Abwasser aus industriellen und gewerblichen Anlagen (§ 15 Abs. 2  EG-  zGSchG  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bewilligung für die Erstellung oder Änderung von öffentlichen Abwas  ser -  anlagen mit Ausnahme der Kanalisationen innerhalb der Bauzonen (§ 17  Abs. 2 Bst. a  EGzGSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die  Bewilligung  für  die  Erstellung  oder  Änderung  von  privaten  Anlagen,  deren behandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasser zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (§ 17 Abs. 2 Bst. c  EGzGSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Bewilligung für die Einleitung von industriellem oder gewerblichem Ab-  wasser  in  die  öffentliche  Kanalisation  (§  17  Abs.  2  Bst.  d  EGzGSchG);  die Bewilligung für die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein  Ober flächengewässer, sofern der generelle Entwässerungsplan dies nicht al  l-  gemein zulässt (§ 17 Abs. 2 Bst. e  EGzGSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  den Erlass der Weisungen zur Überwachung und Kontrolle aller Abwas  ser -  anlagen (§ 18  EGzGSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Bewilligung für die Ein-  und Ausfuhr von Klärschlamm generell oder im  Einzelfall (§ 19 Abs. 3  EGzGSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Vorprüfung von Grundwasserschutzzonen und  -reglementen (§ 22 Abs. 1  EGzGSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die Abgabe und Erneuerung von Tankvignetten (§ 27  EGzGSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  die Anhörung bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der  besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche (§ 29 Abs. 2  EGzGSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  die  Zusicherung  und  Rückforderung  von  Kantonsbeiträgen  (§  37  Abs.  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 2 EGzGSchG);
                            p)  die Anordnung betreffend Mitteilungspflicht von Verfügungen und Entschei-  den der Gemeinden und Bezirke (§ 39 Abs. 3  EGzGSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  die Ausübung der Behördenbeschwerde gegen Verfügungen und Entscheide  der Gemeinden und Bezirke (§ 40  EGzGSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  die Ausübung der Parteirechte im Strafverfahren (§ 48 Abs. 2  EGzGSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 10
§ 6 11 4. Amt für Wasserbau
                            Das Amt für  Wasserbau  a)  erteilt die Bewilligung der Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40  GSchG);  b)  ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Einsammlung von Treibgut bei  Stauanlagen  an  und  bewilligt  die  Rückgabe  von  Treibgut  ins    Gewässer  (Art. 41 und 79 GSchG);  c)  erstellt  das  Inventar  der  bestehenden  Wasserentnahmen  (Art.  82  Abs.  1  GSchG)  sowie  eine  Liste  der  Entnahme  für  die  Wasserkraftnutzung  aus  Fliessgewässern ohne ständige Wasserführung (Art. 37 GSchV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beurteilt und stellt die Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden, inventar  i-  sierten Wasserentnahmen fest und erstellt den Bericht zuhanden der nach  dem Wasserrechtsgesetz zuständigen Behörden sowie des Bundes (Art. 82  Abs. 2 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nimmt  Stellung  zur  Einleitung  von  unverschmutztem  Abwasser  in  Fliess  -  gewässer (Art. 6 Abs. 1 GSchV und § 17 Abs. 2  EGzGSchG);  f)  begleitet zusammen mit den Bezirken, der Gewässerschutzfachstelle, int  e-  ressierten Amtsstellen und betroffenen Dritten wie Eigentümern, Wuhrkor  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Erfolgskontrolle (A  nhang 1 GSchV);  g)  prüft Gesuche um Beiträge an die Renaturierung von Oberflächengewäs  sern  und an die Öffnung eingedolter Gewässer (§ 58 WRG  12  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 13 5. Amt für Landwirtschaft
                            1   Das   Amt für  Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ordnet die Erhöhung von Lagerkapazitäten für Hofdünger an (Art. 14 Abs. 3  GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bewilligt kleinere Lagerkapazitäten für Hofdünger (Art. 14 Abs. 3 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  setzt    die  zulässigen  Düngergrossvieheinheiten  für  den  einzelnen  Betrieb  herab (Art. 14 Abs. 6 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erhöht oder setzt den ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich herab (Art. 24  Abs. 2 GSchV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bewilligt  Ausnahmen  von  den  Anforderungen  an  die  Nutzfläche  (Art.  14  Abs. 7 GSchG und Art. 25 Abs. 5 GSchV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  genehmigt Düngerabnahmeverträge (Art. 14 Abs. 5 GSchG; Art. 26 Abs. 1  GSchV) und kontrolliert die Buchführung über die Hofdüngerabgabe (Art. 27  GSchV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  legt  eine  längere  Mindestdauer  für  Düngerabnahmeverträge  fest  (Art  .  26  Abs. 3 GSchV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  erteilt bei Baubewilligungen für Neu-  und Umbauten die Zustimmung für die  landwirtschaftliche Verwertung von Abwässern (Art. 12 Abs. 4, 14 und 17 f.  GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  kontrolliert  periodisch  Lagereinrichtungen  und  Aufbereitungsanlagen  für  Hofdünger sowie Rauhfuttersilos und ordnet wenn nötig deren Sanierung an  (Art. 15 GSchG; Art. 28 GSchV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  sorgt  für  die  fristgerechte  Sanierung  der  bestehenden  Lagereinrichtungen  (Art. 77 GSchG) und die Anpassung der höchstzulässigen Düngermenge (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist zuständig für die Beratung sowie die Aus  -  und Weiterbildung im Bereich  der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung (Art. 27 und 51 GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 14 6. Verkehrsamt
                            1   D as Verkehrsamt   beseitigt Treibgut aus Seen, sofern dies für die Schiffbarkeit  erfor derlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es sorgt nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden für eine umweltver-  trägliche  Entsorgung des Treibgutes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 15
§ 10 16 7. Kantonspolizei
                            1   Die Kantonspolizei erfüllt die gewässerschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne  der Polizeigesetzgebung (Art. 49 GschG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Seen, sofern eine unmittelbare Beeinträchtigung der Schifffahrt droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale
§ 11 17 1. Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche
                            1   Das Amt für Umweltschutz arbeitet den Entwurf für die Gewässerschutzbe-  reiche aus. Es bezeichnet die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche  (Art. 29 GSchV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es stellt  den  Entwurf  den  Bezirken  und  Gemeinden  sowie  den  bet  roffenen  Amtsstellen zur Stellungnahme zu, bevor das Umweltdepartement die Gewässer-  schutzbereiche festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche ist periodisch, aber mindestens  alle 10 Jahre zu überprüfen und falls notwendig zu überar  beiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 18 2. Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen
                            1   Das Amt für Umweltschutz prüft die Ausscheidung von Grundwasserschutz  -  arealen  und  legt  nach  Anhörung  der  betroffenen  Gemeinden  und  Wasserver  -  sorgungen den Entwurf für den Plan mit den Vorschriften während  30 Tagen  öffentlich auf. Die Auflage erfolgt beim Amt für Umweltschutz und den betroff  e-  nen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der Auflagefrist können die betroffenen Gemeinden und Wasserver-  sorgungen sowie unmittelbar betroffene Grundeigentümer beim Umweltdepart  e-  ment schriftlich Einsprache erhe  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Umweltdepartement legt die Grundwasserschutzareale fest und entschei-  det gleichzeitig über die Einsprachen. Dagegen sind die Rechtsmi  ttel gemäss  Verwaltungsrechtspflegegesetz  19   zuläs  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Verschiedene Bestimmungen
§ 13 1. Zustandskontrollen und Schutzmassnahmen
                            1   Die  Gemeinde  kontrolliert  periodisch  den  Zustand  der  Gewässer  sowie  der  Abwasseranlagen im besiedelten Gebiet. Sie prüft dabei insbesondere alle Ei  n-  leitungen in die Gewässer sowie allfällige Fehlan  schlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   B ei  drohenden  oder  bereits  eingetretenen  Verschmutzungen  oder  Schäden  unternimmt sie die entsprechenden organisatorischen und baulichen Gegenmas-  snahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verschmutzungen sowie Gegenmassnahmen sind dem Amt für Umweltschutz  sowie der Umweltschutz  -  und Seepolizei zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plätze    (§  32   Abs.   4  EGzGSchG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden erstellen ein Verzeichnis der öffentlichen Gebäude sowie aller  öffentlichen und privaten Strassen und Plätze, die zusammen eine Fläche von  mehr als 500 m  2   ergeben, und die der öffentlichen Kanalisation angeschlossen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie führen das Verzeichnis periodisch nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 3. Zutrittsrecht und Kontrollausweise
                            1   Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung, die Umweltschutzbeauftr  agten  der Gemeinden sowie mit Vol  lzugsaufgaben beauftragte Dritte erhalten befristete  und persönliche Kontrol  lausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Polizeiorgane weisen sich mit ihrem Polizeiausweis aus, welcher diesem  Kontrollausweis gleichgestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  Kontrollen  und  Zutritt  zu  Anlagen  haben  die  Zutrittsberechtigten  den  Kontrollausweis vorzuweisen. In der Regel erfolgt die Kontrolle auf Voranmel-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 4. Informationsrechte und -pflichten
                            1   Die Bezirke und Gemeinden sowie die andern Amtsstellen informieren das Amt  für Umweltschutz über ihre Vollzugstätigkei  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind dem Amt für Umweltschutz  und dem betreffenden Gemeinwesen gleichzeitig wie dem Beklagten zuzustellen  (§ 48  EGzGSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen sind zur Weitergabe von  Akten sowie Anzeigen und Strafentscheiden an andere Behörden und Amtsstel-  len berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben erfor  derlich sind.  IV.  A  bgeltungen und Beiträge  §  17  1. B  eitragsberechtigung, Voraussetzungen  a) Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 1  EGzGSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonsbeiträge werden gestützt auf den Entscheid des Bundes festge-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit die kantonale Verordnung oder diese Vollzugsverordnung nichts anderes  bestimmen, gelten für die Kantonsbeiträge die einschlägigen Bestimmungen des  Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 b) Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 2 EGzGSchG
                            1   Die Kantonsbeiträge für abwassertechnische Sanierungen werden für die Pr  o-  jektierungs  -  und Baukosten zugesichert, welche pro angeschlossenem Einwoh-  nergleichwert über   Fr. 6  000.-  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die  Projektierungs  -  und  Baukosten  zugesichert,  welche  höher  als  10  %  des  Verkehrswerts der Gebäudeschatzung der Gesamtanlage sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat entscheidet nach Massgabe des kommunalen Abwasserregl  e-  ments innert eines Jahres nach der Beitragszusicherung des Kantons über den  Beitrag der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 20 c) Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 3 EGzGSchG
                            1  Kantonsbeiträge werden gewährt, wenn die generelle Planung den eidgenöss  i-  schen  und  kantonalen  Vorgaben  entspricht,  einen  sachgemässen  Gewässer-  schutz gewährleistet und dem Stand der Technik ent  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt  auf  den  Kostenvoranschlag  für  die  Vorbereitungsarbeiten  und  die  Planungsstudien werden die Kantons  beiträge  pauschal festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die generelle Planung von Abwasseranlagen umfasst die Phasen 1 bis 3 (bis  und  mit  Bauprojekt,  ohne  Baubewilligungsverfahren/Auflageprojekt)  ge  mäss  Schweizer Norm SN 508 103.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 21 2. Beitragsgesuche und Zusicherungen
                            1  Gesuche um eine Beitragszusicherung sind dem Amt für Umweltschutz einz  u-  reichen.  Dem  Gesuch sind alle für die Überprüfung  notwendigen Unterlagen  beizulegen (Projektpläne, technischer Bericht, Kostenvoranschlag, hydraulische  und weitere erforderliche Berechnungen). Vor wesentlichen Änderungen ist die  Zustimmung der zuständigen Behörde einzuho  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsgesuche sind durch den Gemeinderat oder den Verbandsvorstand zu  stellen. Das Amt für Umweltschutz leitet Gesuche für Bundesabgeltungen an das  zuständige Bundesamt weiter und sorgt für die Vermittlung der Abgeltun  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  kantonale Zusicherungen entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Amt für Umweltschutz bis Fr. 80 000.  -;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Umweltdepartement bis Fr. 200 000.  -;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Regierungsrat ab Fr. 200 000.  - .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 22 3. Verwirkung des Beit ragsanspruchs
                            1   Wird ein Vorhaben vor der Zusicherung des Kantonsbeitrages in Angriff ge-  nommen, so verfällt der Beitragsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Umweltdepartement kann auf begründetes Gesuch hin einen vor  zeitigen  Arbeitsbeginn bewilligen (§ 37 Abs. 2  EGzGSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 4. Arbeitsablauf
                            Das Amt für Umweltschutz kann jederzeit in die Arbeiten, für die Beiträge des  Bundes oder des Kantons zugesichert wurden, Einblick neh  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für    die  Auszahl  ung  der    Kant  onsbei  träge  sind  dem    Amt  für  Umweltschutz  ein-  zureichen:  a)   das   Auszahl  ungs  gesuch;  b)   die  Abna  hmeprotokolle    und  Ausführ  ungs  pläne  der    Anlage  bzw.  die  generel-  len  Planu  ngen;  c)   für  abw  asse  rtechni  sche  Sani  erunge  n  ausse  rhal  b  des  Baugebi  etes  die  Bei  -  tragszu  sicher  ung  der Gemeinde (  § 36  Abs. 2 EGzGSchG  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Auszahl  ung  der  Kant  onsbei  träge  erfo  lgt  nach  den  verfügb  aren  Voran-  schl  ags  kredi  ten.    Sofern  sich  Arbei  ten  über  läng  ere  Zei  t  erstre  cke  n,  ka  nn  das  Amt fü  r Umweltschut  z Teilz  ahl  unge  n gew  ähr  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Auszahl  ung  von  Bundesabgel  tung  en  richt  et  sich  nac  h  den  Bestimmungen  des   Bund  es.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussb estimmungen
§ 24 1. Änder ung von Erlassen
                            Die  Vollz  ugsve  rordnung    zum  Wasse  rrecht  sges  etz  vom  13.    Sept  ember    1976  23  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a und Über schr ift
                            6a. Beiträge  an  Gewässe  rverbau  ung  en  und Renaturierung  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kant  ons-  und  Bezirksbei  träge  an  Gewässe  rverbauun  gen  gemäss  §  57  des  Gesetzes werden  wie folgt abges  tuft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  %   im Normalfall   bis 23  %   bei    finanzschw  achen  Körper  schaften  oder  bei    Ausführ  unge  n  grosse  r  Gewässe  rverbauu  ngen  über eine  Zei  tdau  er von  mehr  eren  Jahr  en   bis 25  %   bei    dringenden    Hochw  asse  rschut  zmassnahm  en  und    unverhäl  tnis-  mässi   g hoher  Restkos  tenbel  astung  der  Wuhr  korpor  ation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  %   bei    Katastrophe  nfällen    und  unve  rhäl  tnismässig  hoher    Restkos  ten-  bel  astung  der Wuhr  kor  por  ation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kant  ons  - und  Bezirksbei  trä  ge  an Renat  urierungen  gem  äss  § 58  des   Geset-  zes werden  wie folgt abges  tuft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  %   im Normalfall   bis 26  %   bei   finanzschw  achen   Bauherrs  chaften  oder   bei   Revitalisierungen  mit  bes  ond  erem  ökologi  schem    Wert    wie  Vernet  zung  intakt  er  Lebensr  äu-  samtkonzept  en  oder  Projekt  en mit Initialwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Diens  tstelle   Wasserbau  klärt   die Be  itragsvo  raus  setzungen  ab und   holt daz  u  die Stellung  nahmen des   Amtes  für Umweltschut  z und  bei Bedarf    weiterer inte-  ressi   erter Amtsstellen  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Diens  tstelle   Wasse  rbau  zusammen  mit den  Bezirken  erhebt die Grund  lagen  für den  Hochw  asse  rschut  z gem  äss  Art.   27  der   Ver  ordnu  ng  über    den  Wasse  rbau  vom 2. November  1994.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  beantragt    den  für  die  Richt  -  und  Nutzungs  planu  ng  zuständi  gen  Behör  den  die Berücksicht  igung  der Gefahr  eng  ebi  ete und  des   Raum  bedarfs   der  Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 2. Aufhebu ng bisher igen Rechts
                            Mit  dem    Inkr  afttre  ten  dieser  Vollzugsve  rordnun  g  werden  die  Ausführ  ungsvo  r-  schr  iften  zur kant  onalen  Vollz  ugsve  rordnung  zum Bundes  ges  etz über   den Schut  z  der  Gewässe  r vom 5. Dezember   1995  25   auf  gehob  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 3. Inkr aftt reten
                            1  Diese  Vollz  ugsve  rordnung  wird  im  Amtsblatt  veröffent  licht    und  in  die  Gesetz-  samml  ung  auf  genom  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt rückw  irken  d auf  den 1. Juli 2001  in Kraft.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  20-124  mit  Ände  runge  n  vom    18.  Dez  em  ber    2001  (GS  20-180),  vom  1  7.  Juni  2008    (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22-22ad), vom   18. Juni   2008 (VVz  PBG,  GS 22-19i  ), vom   2. Februar   2010   (GS 22-92) und  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dez ember 2013 (RRB Anpas sung an neu e K antonsver fassu ng, GS 23-97).
                            2   SR 814.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 712.  110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über  sch  rift   und  Abs. 3 (neu  ) in der   Fas  sung  vom   18.  Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wasser  rech  tsges  et  z vom 11. September 1973, WRG,  SRSZ 451  .100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Übersch  rift und Einleitung   zu Abs. 1 in der Fassu  ng   vom sow  ie   Abs. 2 bis 5 neu   ei  ngef  ügt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Juni 2008.
                            7   A  bs. 2 Bst. b in der Fassu  ng   vom   18.   Dez  em  ber 2001; Bst. c   und  d in der Fassung  vom   Bst. f,  g   und  h aufgeh  oben   am 2. Februar   2010  , Bs  t. h bis v wer  den zu Bst. f bis t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Ver  or  dnung   übe  r die   Sicher  stel  lung   der Wasse  rver  sorgu  ng   in Notlag  en   vom 20. Nov  em  ber   1991,  SR 531.  32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 814.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgeh  oben   am 17. Juni   2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    Übersch  rift  und    Einlei  tung   in der  Fas  sung  vom 17. Juni 200  8; Bst. f in der   Fassu  ng   vom 2.  Feb  ruar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Wasser  rec  htsges  et  z vom 11. September 1973, SRSZ 451  .100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Übersch  rift und Einleitung zu Abs. 1 in der Fassu  ng   vom sow  ie   Abs. 2 neu   eingef  ügt   am  17.  Juni   2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Neu   ei  nge  fügt am   2. Februar   2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgeh  oben   am 17. Juni   2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Über  sch  rift   und  Abs. 1 in der   Fassu  ng   vom   2. Februar   2010  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 2 in der   Fassung  vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abs. 2 und  3 in der Fassu  ng   vom   17. Juni   2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SRSZ 234.  110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Abs. 3 neu ei  ngef  ügt   am 2. Februar   2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1   Abs. 3 Bst. b in der   Fassu  ng   vom   17. Juni   2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   SR 721.100.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Abl 1995 1747.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Abl 2001 1174; Änderungen vom 18. Dezember 2001 am 1. Januar 2002, vom 17. und 18.  Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339)  ,  vom 2. Februar 2010 am 1. Januar 2010  (Abl 2   010 338)  und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft  getreten.