Verordnung über das Strafregister
                            (Vom  14.  August  2001)  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Schwyz,  in   Ausführung  von  Art.  365  ff.  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  (StGB)  2  sowie  der  Verordnung  des  Bundesrates  über  das  automatisierte  Strafregister  (VOSTRA-Verordnung),  3  4  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 Koordinationsstelle
                            1  Di  e   Kantonspolizei    führt  di  e   Koordi  nati  onsstelle  im  Si  nne  von  Art.  367  StGB  für  das  automatisierte  Strafregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird  als  einzige  kantonale  Stelle  an das  automatisierte  Strafregister  ange-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6 Aufgaben
                            Die  Koordinationsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erfüllt  die  ihr  nach  Art.  14  Abs.  1    der  VOSTRA-Verordnung  obliegenden  Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nimmt  für  alle  berechtigten  kantonalen  Behörden  die  Eintragung  vor,  nimmt  für  sie  die  Abfragen  vor  und  gibt  ihnen  Auszüge  ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt  die  beteiligten  Behörden  im  VOSTRA-Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 7 Löschung ausländischer Urteile
                            Über  die  Löschung  von  Urteilen  ausländischer  Gerichte,  welche  Personen  mit  schwyzerischem  Heimatort  betreffen,  entscheidet  das  Sicherheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufhebung eines Erlasses
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  Verordnung  über  die  Führung  des  Strafregisters  und  den  Leumundsnachweis  vom  13.  September  1983  8  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung  in    Kraft.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht    und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 331.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ingress in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bst. a in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   GS 17-433.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   24. August 2001 (Abl 2001 1397); Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 1339) in Kraft getreten.